Pester Lloyd, April 1875 (Jahrgang 22, nr. 74-99)
1875-04-08 / nr. 80
SIG BE ee er FR BEZEZELET 3 RR ESTER RES: er PER FREUE ERLITT wi =“ Sa zur Je WORT »«» IRRE Be 3 TER Eg TEE Tas EEE zs RE 2 ESZT ÉRE gp it Ir RER El TEEPERERE 1 ERTL SESUTRTERTE ET; IE TE 325 Ber dr Sk ez 352 FE Far un BUSELFRER ET ER, er % ne re BE {= § - --österreichischen Kongresses verirrt hat. Budapest, 7. April. = ‚Bu fragmentarisch ist Welt und Leben, ich will mich zum Deutschen Professor begeben... " und die ilustekte Ergänzung dieses Zitats kann man unschwer in der akademischen Behandlung der ungarischen Banffrage finden, wie sie in dem Kongreß österreichischer Boltsmirthe vor sich gegangen. Zwar ist in dem Kongreß das Professoren-Element nicht vorwiegend, vielmehr wird Die graue Theorie fast überwuchert vom grünen Neis, aber das Schicsal hat es gesügt, daß das Referat über die Bankfrage einem grundgelehrten Nationalökonomen, Herrn Mar Wirth, überantwortet wurde und diesem ist leider vor himmelanragenden Bäumen der Wald verloren gegangen. Billig könnten wir wohl fragen, wie „das Projekt der ungarischen Bettelbanffi in die Diskussion des die Banffrage in dieser Form kann doch nur als eine rein ungarische Angelegenheit erscheinen und unseres Wissens erhebt der Kongreß österreichischer Volfswirthe gar nicht den Anspruch, als Vertreter des ungarischen Interesses zu gelten. Indessen würden wir die überflüssige Fürsorge, welche unseren Angelegenheiten zu Theil wird, mindestens mit einiger Anerkennung aufnehmen, wäre sie nur nicht eine Zürsorge — gegen Ungarn. · Einen Fortschritt in der Behandlung der Bankfrage müssen wir allerdings konstatiren und der ist,daß man in Oesterreich endlich von deerrthum abgegangen ist,als stände der Loslösung Ungarns von der Wiener Nationali bank ein politisches Hinderniß im Wege. Es ist noch nicht lange her, da man in Wien die Ansprüche Ungarns auf ein selbständiges Bankwesen wie ein staatsrechtlich unstatthaftes Verlangen zurückmeifen zu dürfen glaubte, und er zeugt somit jedenfalls von einer wesentlichen Klärung der Begriffe, wenn man Ungarn m wenigstens das Recht der Emanzieirung von dem österreichischen Institute zugesteht. Der Kongreß behandelte denn auch ichrrage von ihrer rein wirthschaftlichen Seite — freilich so ungeheuer einseitig, als hätte man die Theorien genau der Wiener Nationalbank und der „Reichseinheit” auf den Zeib geschnitten. Man ging zunächst von der Anschauung aus, daß die Banktfreiheit absolut verwerflich, sei. Das kann nun unseres Bedentens keineswegs als Ariom gelten und wenn der Lehrfach sich aug im Kongreß der Österreichischen Volkswirthe zur Kraft eines Dogma aufgeschwungen, so dürften si doc weit und breit ließer genug finden, die mit einem solchen orthodoxen Bekenntnisse nichts gemein haben wollen. Allein die These leitete in dempeziellen Falle ihre ganz besonderen Dienste über treffs der Konsequenzen auf das Verhältniß Ungarns zur Nationalbank. Danial führte nämlich folgendermaßen: Die Bankfreiheit ist ausgeschlossen, folglich kann ein „einheitliches Ländergebiet” nur Eine Bettelbank haben, folglic muß Ungarn mit der österreichischen Nationalbank ein Abkommen treffen! It das mit logisch? Ya wohl; aber wir haben uns zuvörderst mit aller Entschiedenheit gegen die Auffassung zu verwahren, als sei Ungarn a priori als ein Arier D Oesterraths in wirthschaftlichen Dingen zu betrachten, so daß die Theorie von der Bankeinheit ihre Anwendung auf dasVerhältniß Ungarns zur österreichischen Bank finden dürfte. Es ist nicht ein einheitliches Ländergebiet, sondern es sind zwei Ländergebiete, womit man es zu thun hat, und wenn man durchaus von der Bankeinheit sprechen will, so kann Dies praktisch seine andere Bedeutung haben, als daß Desterreich für sich an der Nationalbank festzuhalten hat und daß Ungarn fir fich ebenfalls ein selbständiges Bankwesen gründen kann. Die Bankeinheit kann dani den Sinn Haben, daß die Wiener Nationalbank auch außerhalb der Grenzen Oesterreichs als privilegirtes Bettel-Institut gelten müsse, sondern die Einheit wird lediglich darin ihren Ausdruch finden müssen, daß man in Oesterreich nicht neben der Anstalt in Wien wo eine Zettelbant in Prag Lemberg, Graz u. s. w. errichtet; fn Ungarn hat sie schlechterdings seine Konsequenzen. Die Hinfälligkeit des Argument von der Unzulässigkeit der Banffreiheit muß man übrigens wohl im Kongreß selbst erkannt haben, denn man ließ es bei diesem allein nicht bewenden. So wurde vielmehr mit einer ganz auffälligen Zärtlichkeit das eigene wirthschaftliche Interesse Ungarns gegen die Errichtung eines selbständigen Bankwesens in den Vordergrund gestellt. Freilich gewann dieses Interesse unter der liebevollen Pflege der Herren ein ganz merkwürdiges Aussehen. Man gab uns nämlich zu bedenken, daß die ungarischen Noten in Oesterreich keinen Umlauf haben würden. Und warum ? Die Antwort ist eine Xköstliche. Ungarn hat seine Industrie, es bildet einen Agrikulturstaat, die Bevölkerung in einem solchen Staate braucht einen längeren Kredit, weil das baare Einkommen auch nur in längeren Perioden eingeht ; braucht nun die Bevölkerung einen längeren Kredit, so werden die verfügbaren Betriebsmittel der Bank geringer sein als die einer anderen, beispielsweise der Wiener Bank, folglich — memn sollte das nicht einleuchten ? — werden die Noten der ungarischen Bank weniger werth sein als die der Österreichischen Stände diese Argumentation nicht schwarz auf Weiß vor uns, wir würden nimmer glauben, daß sie von ernsthaften Männern gebraucht wurde. Also deshalb, weil die ungarische Bank möglicherweise über geringere flüssige Mittel als die österreichische verfügen würde, und weil demnach das Geschäftserträgniß der ungarischen Bank ein schlechteres wäre, sol sich der Werth der Note verringern?! Wenn schlechtere Geschäfte gemacht werden, so werden die Aktionäre einen geringeren Gewinn haben, aber das kann doch für seinen Fall irgendwelchen Einfluß auf den Werth der Banknote üben, der doch nur durch die Bededung geregelt wird. Gehen wir indessen über Diese seltsame Deduktion hinweg und halten wir uns an die Prämisse, daß die Bevölkerung eines Agrikulturlandes längeren Kredit braucht — wie wird man in diesem Falle über die Nachtheile des bestehenden Verhältnisses zur Nationalbank hinwegkommen? Hat die Nationalbank diesen Bedürfnisse jemals Rechnung getragen, ist sie in der Lage, diesem Bedürfnisse zu genügen, oder würde sie überhaupt die Neigung haben, in Ungarn günstigere Kreditbedingungen zu formuliren, als in Oesterreich? Es will uns scheinen, als sei gerade in dem Gate, den man für die absolute Einheit des Bankwesens vorgebracht, das kräftigste Argument für die Zweitheilung, für die Loslösung Ungarns von dem Wiener Institut ausgedrückt. Wenn die wirthschaftlichen Verhältnisse und die Art des Kreditbedürfnisses zweier Ländergebiete so gerundverschieden sind, wie die Oesterreichs und Ungarns, soll es eine schreiende Anomalie, wenn man sie zusammengekoppelt einem einheitlichen Institute unterordnen will. So ist es um die Theorien beschaffen, die im Kongreß für die Aufrechterhaltung der Bankeinheit ins Treffen geführt wurden, und wir glauben die Webterzeugung aussprechen zu dürfen, daß sie Niemandem inmponiren werden. Dean’ merkt gar zu deutlich die Absicht, aus welcher sie hervorgegangen. Glücklicherweise hat die Diskussion nur eine akademische Bedeutung, vielleicht nicht einmal eine solche. Die Bankfrage wird nicht nach Lehrmeinungen und Sentenzen, sondern nach Maßgabe der aktuelle Interessen und des konkreten Bedürfnisses ihre Lösung finden. Sit Die Wiener Nationalbank in der Lage und hat sie den Willen, diesen Interessen und diesem Bedürfnisse Ungarns in vollem Umfange gerecht zu werden, so wird zwar nicht die Bankeinheit aufrechterhalten, wohl aber eine anderweitige Vereinbarung mit dem Wiener Institute getroffen werden ; 10 nicht, dann werden die Abmachungen des Siongreffes österreichischer Volkswirthe Ungarn nicht zurückhalten, das Wagnis einer Scheidung zu unternehmen und es wird sich dabei gar nicht so Jübel befinden. Budapest, 7. April. Ly. Bevor wir an das Endziel unserer vor einigen Tagen begonnenen und in der Dienstag-Nummer des „Reiter Lloyd" fortgelegten Ausführungen, nämlich zur Trage des Verwaltungs-Gerichtshofes und der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Ungarn gelangen, möchten wir die Idee der Verwaltungsrechtspflege in einer konkreten Erscheinung versinnligt darstellen. Wir halten es zum Verständniß der Trage überhaupt und zur lustration unserer Auffassung derselben für zweckmäßig, das Beispiel einer organischen Verwaltungsrechtspflege darzulegen, wie sie von unten heran das ganze Gefüge der Verwaltung durchdringt. Wir wählen Hiefür das Beispiel Preußens, welches erst vor wenigen Jahren die Organisirung dieser Jurisdiktion unternommen, sie aber auf wirksam durchgeführt, wirksamer als vielleicht jeder andere Staat des Kontinents. Als Verwaltungsgericht erster Instanz im Kreise ist der Kreisausschuß bestellt. Der Kreisausschuß besteht aus dem (ernannten) Landrathe und sechs Mitgliedern, welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen gewählt sind ; hiezu gesellt si noch ein nach Bedürfniß bestellter Syndikus, welcher die Befähigung zum höheren Richteramte besigt, dem aber blos eine berathende Stimme zusteht. Für die Beschlußfähigkeit genügt die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorfigenden. Das Gefet sorgt dafür, daß jeder Barteilichkeit aus Berwandtschaft, Interesse oder sonstiger Beeinflussung duch Ausschließung des interessirten Mitgliedes vorgebeugt sei. Zur Kompetenz des Kreisausschusses gehört die Entscheidung über Klagen, welche betreffs Ablehnung eines umbesoldeten Amtes des Gelfgovernments erhoben werden, wie auch gegen Dienstvergehen der Gemeinde und sonstigen Beamteten der autonomen Verwaltung , über Beschwerden der Gemeinden und in foften gegen Ueberbürdung der Kreisabgaben, gegen Verfügungen des Amtsvorstehers und Strafverfügungen der Greisbehörden , dann nahezu das gesammte Gebiet der Armenpolizei und der damit verbundenen Streitigkeiten wegen Verpflegs- und Unterfrügungsfosten; das gesammte Gebiet der Verwaltungspolizei (Feld, Wege, Bemusterung 3= 2c. Polizei) ; über Beschwerden in Zuständigkeitsund Ansiedlungsfachen ; dann in Schulfachen der Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, endlich in geriissen Angelegenheiten, welche mit der Eigenthümlichkeit des Landes und seiner politischen Verwaltung zusammenhängen. An der That eine ausgedehnte Kompetenz, die nahezu das gesammte Gebiet der totalen und munizipalen Verwaltung umfaßt. Doch nicht die Kompetenz, das Verfahren ist es, welche dem kollegialen Dezernate des Kreisausfgusses den Stempel der Verwaltungs-Gerichtsbarkeit aufbrühkt. Wir haben es hier mit einem vollständig organisirten und instruirten Gerichtsverfahren zu thun. Die tempelfreie Klageschrift (Beschwerde, Antrag) wird vom Austhng vorläufig untersucht und ist das Unbegründete der Klage aus Urkunden u. s. w. evident ersichtlich, so wird sie motivirt zurücgewiesen. Doch selbst gegen diesen Bescheid in binnen 10 Tagen der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig. Gestattet jedoch der Ausschuß die Verhandlung der Beschwerde so werden beide Theile, die Gegenpartei unter abspriftlicher Mitteilung der Klageschrift, aufgefordert, vor dem Ausschusse zu erscheinen sowie auch die erforderlichen Beweismittel zur Stelle zu bringen. Der Gegenpartei steht eine Gegenschrift zu. Der Ausschuß hat die Thatsachen, welche für die zu treffende Entscheidung erheblich sind, festzustellen. Er. fan behufs dessen Untersuchungen veranlassen,, Zeugen und Sachverständige vorladen und eidlich vernehmen. Die Beweiserhebungen können auch einen ermittlrten Bevollmächtigten oder in der öffentlichen Lagung des Ausschusses, immer aber unter Zuziehung eines beeideten Protofollführers bewersstelligt werden. Der Kreisausschuß hat nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlung und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beschliegen in öffentlicher Situng mit mündlicher Verhandlung, bei welcher die Parteien oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter anzuhören sind. Die Verkindung der Entscheidung, welche mit Gründen versehen den Parteien von Amts wegen zuzustellen it, erfolgt ebenfalls in öffentlicher Sigung. Wir haben es hier also mit einer richterlichen Zudifatur zu thun, welche der Heimlichkeit des Aftenwesens in Verwaltungssachen ein Ende macht, jeder interessirten Partei Gehör und Einsicht in den Gang der Beweiserhebung schafft und durch die kollegiale Form der Rechtsprechung eine möglich sichere Gewähr der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewährt an Behörden gegenüber — denn man darf nicht vergessen, daß wir es hier mit einer selbstverwaltenden Körperschaft zu thun haben, und die Majorität des Ausschusses aus unbesoldeten Kreis-Inwohnern besteht, frei von jeglichem Abhängigkeitsverhältnisse irgendeiner Amtsbehörde gegenüber. Das Verfahren selbst ist zwar mit einigen, Doch jedenfalls mit nur sehr geringen Kosten verbunden. Das Verfahren ist stempelfrei. Der unterliegende Theil hat sämmtliche Kosten der Beweiserhebung zu tragen, da den Bevollmächtigten der Gegenpartei hat er nicht zu zahlen. Außer diesen eventuellen Kosten wird, wo eine mündliche Verhandlung stattgefunden, ein Banachquantum zur Kreis-Kommunalwaffe erhoben bis zum Hochheitbetrag von 20 Thale, was jedoch bei schiedsrichterlichen Entscheidungen und Armenpolizeisachen unterbleibt. Die Exzelation dieser Unterscheidungen it dann auch seine fragliche. Sie obliegt dem Perfigenden und sollte Beschwerde erhoben werden gegen die Art der Vollstrebung und dagegen, daß sie mit dem Inhalt der Entscheidung nicht übereinstimme, so entscheidet der Kreisausschuß selbst. Absichtlich weilten wir länger bei dieser untersten Stufe der preußischen Verwaltungs-Justiz, denn sie erscheint uns als die wichtigste, In den totalen Verhältnissen, über welche sie entscheiden sol, selbst wurzelnd liegt im Kreisausschuß der Schwerpunkt dieser Justiz. Er ist der Ausgangspunkt, an welchen die Berufsstellen dann gegliedert anknüpfen. Denn der ununterbrochene, eigene Pftanzenzug für die Verwaltungsjustiz, wie er in Preußen besteht, ist eine der bedeutendsten Garantien ihrer Wirksamkeit, der Möglichkeit, daß der Einzelne zu seinem Rechte gelange. Das Recht der Berufung steht der Partei, aber auch dem BVorfigenden "Landrathe)att und bedarf eines vorgänglich gejeglich normirten Verfahrens vor dem Kreisausschusse. Die Berufsinstanz ist das Berwaltungsgericht, welches in jedem Regierungsbezirke besteht. Auch dies ist sein willkürlich betreibtes Organ Es entsand eigentlich durch Erweiterung der Kompetenz und sonstig entsprechender Modifikation der Deputationen für Heimathimwesen, welche nach älteren Bersuchen und Formationen mit dem Gesecht vom 8. März 1871 normirt wurden. Das Verwaltungsgericht besteht daher aus einem richterlichen Beamten, einem Vermwaltungsbeamten und ferner aus drei von der Provinzial-Vertretung zu wählenden Mitgliedern. Der Bräsident der Regierung, in dessen Verhinderung der Dirigent der Abtheilung des Innern, kann jederzeit dem Vorsig übernehmen. Sämmtliche Mitglieder sind für ihre Entleidungen nach den für richterliche Beamte geltenden Grundtagen verantwortlich. Sämmtliche mit Einfluß der gewählten Mitglieder werden durch den Borfigenden vereidigt und unterliegen in dieser ihrer Eigenschaft den für richterliche Beamte geltenden Disziplinar-Borschriften. Das Verfahren auf Grund der Mündlichkeit und Deffentlichkeit lehnt sich an dasjenige vor dem Kreisausschhsse, welchem es mit wenigen Modifikationen gleicht. Die Kosten sind, wie schon aus der Zusammenlegung des Verwaltungsgerichtes ersichtlich, äußerst gering und mögen im Etat des Staats: oder Bezirkshaushaltes wohl kaum einen bemerkensnwertheren selbständigen Bosten repräsentiren. Nachdem nunmehr die beiden Verwaltungsjustiz- Instanzen sich im Laufe einiger Jahre bewährten, Schritt die Geießgebung zur endgültigen Vollendung dieses Baues und kaum einige Monate sind vertroffen, daß der Gefekentwurf über Schaffung eines Obersten Verwaltungs-Gerichtshofes vor den preußischen Landtag gelangte. Der Tert des Entwurfs liegt uns leider nit vor, doch wäre es sogar ohne jede Kenntnig des Inhalts desselben nach den gegebenen Brämissen ein Leichtes, sich diesen zu Tonstruiven. Es ist dies selbstverständlich Fein Staatsrath, sein eigenartiges Organ in der Ordnung des Staates — erst eben blog die dritte, fette Instanz der Verwaltungsjustiz mit derselben Kompetenz wie die erste, in ausschließlich aus ständigen Beisigern zusammengelegt, in seiner Organisation der Natur einer ordentlichen Judikatur und näher entsprechend. Und mit diesem Instanzenzuge ist dann auch das Mejen der Verwaltungsjustiz-Organisation in Preußen erschöpft. Mit Ausnahme einiger gejeglich bestimmter Agenden, welche Regierungsbehörden oder autonomen Organen zufallen, bildet diese Organisation ein geschlossenes, in sich vollendetes Ganzes, welches durch seine außenstehende, fremde Kompetenz unterbrochen wird. Der Oberste Gerichtshof ist nur ein Theil jenes Ganzen, der Gliederung der Verwaltungsjustiz. Der aus den Gestionsreferenten gebildete Zentralausschuß des Abgeordnetenhauses hielt heute Nachmittags eine Sagung, in welcher der Gelegentwurf über den Ausbau des Nationaltheater-Zimshauses und die Kontrahirung eines Ansehens im Betrage von 300.000 fl. zum Zede desselben in Berathung gezogen wurde. Am Titel wurde das Wort „ungarische“ sowie der Betrag des Ansehens weggelassen. Der Paragraph 1 wurde angenommen und §. 2 folgendermaßen modifizirt : „Der Minister des Innern wird ermächtigt, zum Briede des Ausbaues der Kronze und des Sinshauses des Nationaltheaters unter Verpfändung des Hauses somwie des im Stadtmwäldchen gelegenen, dem Theaterfond gehörigen rundes ein Darlehen im Betrage von 300.000 fl. auf dreißigjährige Amortifation aufzunehmen. Der die jährlichen Binsen und Amortifation des Ansehens übersteigende Betrag der Renee ist zur Deckung der dem Theater gewährten jährlichen Subvention von 27.300 fl. zu verwenden.“ — $. 3 erhielt folgende Fassung „Das Zinshaus des Nationaltheaters tt von den Chants- und Bermeindestenern auf die Dauer von 30 Jahren, vom Tage des Ansehensvertrages an gerechnet, befreit.” — Zum Referenten wurde Emerich Hußaar gemählt. Die Beratsbung über den zweiten Gelegentwurf, bezüglich des mit Rußland geschlosfenen Vertrages über Auslieferung gemeiner Verbrecher wurde verschoben. Die Handeldgefeg-Kommission hat heute um 5 Uhr Nachmittags ihre Konstituirendeitung gehalten. Von den 15 Mitgliedern der Kommission waren 12 erschienen ; Graf Josef ZIGng und Emft Simonyi sind verreist. Der kroatische Abgeordnete Shram war nicht erschienen. In der Sigung war ancher Handelsminister Baron Simonyi anwesend. Alterspräsident Emerich Ge eröffnet die Sigung fordert die Mitglieder auf, die Präsidentenwahl vorzunehmen. Die Stimmzettel wurden abgegeben, es entfielen 6 auf Sojef Szlavy und 6 auf Stefan Goromve. E38 wurde hierauf gelost und das Präsidium fiel Stefan Gorove zu. Schriftführer wurde Gmenich Hodojssy, Präsident Gorove bat hierauf die Mitglieder, sich über die vo den Verhandlungen zu befolgenden modus procedendi auszusprechen. Graf Melchior Longay gibt der Ansicht Ausdruck, daß es allzu langwierig, ja nahezu undurchführbar wäre, das umfangreiche Opus paragraphenweise zu disfutiren und beantragt deshalb die Entsendung eines Subsomites, welches die Hauptprinzipien des Gefäßes zusammenfassen und der Kommission zur Berathung unterbreiten solle. Max Falk erklärt sich mit dem Antrage des Vorredners einverstanden,doch hält er es für zweckmäßiger,statt eines Komites den Referenten Hodossy,welcher ohnehin Mitglied der zur Anfertigun des Kodex entsendeten Enquête war,mit der Anfertigung des Gerichtes über die Hauptprinzipien des Gesetzes zu betrauen. Die Kommission acceptirte den Antrag des Grafen Ldnyay mit der von Falk vorgeschlagenen Modifikatio. Ignaz Helfy wünscht,daß mit dem Handelsgesetz gleichzeitig auch die mit demselben in engem Zusammenhange stehenden Wechsel-und Konkursgesetze beratheilt und vom Reichstage erledigt werden. Diesem Wunsche gegenüber bemerkt der Handelsminister Simonyi und außeren auch mehrere andere Mitglieder der Kommission, daß in dem Falle für seinen einzigen der Gelegentewirfe Aussicht vorhanden wäre, noch in dieser Vejsion erledigt zu werden ; da die Dringlichkeit des Handelsgefeges einstimmig betont wird, so dürfe das Zustandekommen desselben in seinerWerse gefährdet werden. Der Antrag Helly’s wird hierauf abgelehnt. Handelsminister Simonyi meldet, er werde den Sikunen der Kommission persönlic beimwahnen, außer ihm werden Staatssekretär Eduard Horn, Sektionsrath Schnierer und der Verfasser des ursprünglichen Entwurfes Prof. Stefan Apathy den Sigungen beigezogen werden. Der Präsident schließt hierauf die Sigung; die nächste Sigung findet Mittmoch um 5 Uhr Nachmittags statt. In derselben wird die Diskussion über das Referat Hodofig’3 beginnen. = Der ne hat an sämmtliche Surisdiktionen einen vom 25. März datirten Erlaß gerichtet, in welchem auf den Uebelstand hingewiesen wird, daß ein großer Theil der seine amtliche Intervention erfordernden Verlassenschaften der Gebührenbemessung entzogen werde. Das Aerar wird natürlich dadurch in hohem Maße geschädigt, was angesichts der gegenwärtigen Finanzlage von größter Bedeutung ist. Die Hauptursache dieses Uebelstandes liegt darin, daß die Verfügungen der G.A. XXIII:1868 8.4 und G.A. IX:1873 8. 17—18 nicht pünktlich und gewissenhaft besorgt werden. Diesem Uebel könne ms dadurch gesteuert werden, daß die Gemeindevorstehungen nicht blos die erfolgten Todesfälle gewissenhaft anmelden, sondern auch den Steuerämtern getreu die Daten einliefern, welche zur gehörigen Inevidenzhaltung der Todesfälle und zu dem auf Grund derselben im Sinne des zweitangezogenen Gefeges zu treffenden Anordnungen erforderlich sind. Es werden daher die Jurisdiktionen aufgefordert, über die Erfüllung der diesbezüglichen gefeglichen Vortschriften eine strenge Kontrole zu führen und die Srruchtschreiben der Finanzbehörden in Bezug auf Hinterlassenschafts-Angelegenheiten bereitwillig und rasch zu beantworten, somte auch ihre Beamten in diesem Sinne zu instruiren. — In Angelegenheit der Kommunikationsbeamten fremder Zunge hat der Direktor der ungarischen Staatsbahnen, Herr Tolnay, an alle in der Zentralverwaltung dieser Bahnen Angestellten ein Zirkularschreiben gerichtet, welches nach dem „Ungarischen Lloyd“ folgendermaßen lautet : Se. Erzellenz der Herr E. ung. Minister für öffentliche Arbeiten und Kommunikation hat mittelst Grlafies vom 22. März I. 3. 3. 2609 zu erlauben geruht, daß die für Angestellte fremder Zunge zur Gelernung der amtlichen ungarischen Sprache anberaumte Brit bis Ende Juni, 9. exitrect werde. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß unsere betreffenden Angestellten nach Ablauf der verlängerten äußersten Drift bezüglich des Resultats der Erlernung der Amtssprache sofort durch eine Kommission öffentlich geprüft und gleichzeitig mit dem das Resultat der Prüfung enthaltenden und zu unterbreitenden Prototolle bezüglich der Entlastung derjenigen, welche sich die erforderliche Kenntnis nicht angeeignet haben, Vorschläge erstattet werden sollen, damit forderweise den bereits angestellten strebsamen vaterländischen Kräften zum Behufe der Steigerung ihres Gifers für die Interessen der Staatsbahnen, beziehungsweise des ungarischen Staats ein Avancement, anderen aber eine akrubtil Verwendung gesichert werde.n » Wovonuiercges an unthn gestellten fremder Zunge uit dem Hinzufügen verständigt werden,daß ihnen eine neue Frist für diesen Zweck unter keinem Vorwunde mehr eingeräumt werdenk wird Demzufolge werden unsere im Zentrale Angestellten fremder Zunge ernstlich und zum legten Male aufmerksam gemacht, daß sie, nachdem der im Prüfungssaale bereits am 3. Jänner I. $. begonnene Lehrkurs in der zweiten Hälfte des Monats Juni I. X3. definitiv geschlossen wird, es als ihre unabmessliche Pflicht erkennen sollen, im Interesse ihrer eigenen Zukunft, vor Ablauf dieser äußersten Frist, die amtliche ungarische Sprache fi vollkommen anzueignen. Die Zur Kenntnignahme dieses Birkularschreibens ist duch alle den Abtheilungen zugetheilten einzelnen Angestellten auf diesem Birkularschreiben mit ihrer et Namensfertigung unver süglich . DER ANGEN und tt diese Bestätigung aufzubewahren. tn Budapest, 2. April 1875. Die Direktion. Tolnaym p. und « Aus dem Reichstage. Präsident Koloman GhYyczY eröffnet die Sigung des Abgeordnetenhauses um 10 Uhr. AS Schriftführer fungiren: Wächter, Szeniczey und Beöthn. Auf den Ministerfaute wils: Széll, Simonyi, Bereszelun Béda. Das Protofoll der gestrigen Gitung wird verlesen und authentizirt. Präsident hat seinerlei Einläufe anzumelden. Auch von Seite der Abgestöneten werden seine Petitionen eingereicht. Crníst Dániel als Referent des Steuerausschusses legt den Bericht desselben vor, betreffend die Gefegentwürfe über die Bergmerksteuer, über die Berzehrungssteuern (Umrechnung der Maße nach dem Metersystem) und über die Kirch- und Mein- Verzehrungssteuer. Die Drudlegung wird angeordnet. Folgt die Tagesordnung. Der Gefegentwurf über Stempel, Gebühren und Türen wird in dritter Lesung angenommen. Derselbe wird dem Oberhause zur verfassungsmäßigen Verhandlung zugeteilt werden. Ebenso wird der Gejegentwurf über die Verlängerung und Modifikation der Haussteuer in dritter Lesung acceptirt. Der betreffende Protofole-Auszug wird verlesen, den Gefegentwurfe dem Oberhause zugerchtet zu werden. Das Haus löst nun die Spezialdebatte über den Jagd- und DJagdgemehrsteuer-Gefegentwurf fort. Die Verhandlung beginnt beim S. 12, welcher die Bestimmung enthält, die Jagdberechtigten seien verpflichtet, den öffentlichen Sicherheitsbeamten, den Finanzwachmännern u.. w. ihre Jagdkarten vorzumeisen. unter. EsSiEy bringt ein Amendement ein, die Finanzwachmänner mögen nicht berechtigt sein, die Jagdkarten abzufordern. Finanzminister SzEdI erklärt sich gegen das Amendement, Nana; Heliy Spricht für dasselbe. as Haus nimmt den Paragraph unverändert an. Die 88, 13 bis 14 werden ebenfalls unverändert angenommen. A «« Bei§.1·5.welcher eine kurze Diskussion . Zum thllinea bringt Ordinand Szed«erhängt das Amendement ein, es möge dem Däger erlaubt sein, al später nachzumeisen, daß es die Nagdkarte bei ich hatte. z Gabriel Borady und Finanzminister Szék sprechen gegen, Alexander Gsanáda für das Amendement. —, — Karl Bathory beantragt ein Amendement, daß die Bestimmungen des $. 15 auf die Person des Königs nicht ausgedehnt werden sollen. — Referent Daniel bemerkt, das es im $. 26 ausgesprochen ist, daß dieses Gefechtt auf die Mitglieder der königlichen Familie nicht erstrebt. — Migernon Beöthy beantragt, den Punkt c) behufs Nenstulifirung an den Steuerausschub zurückzumessen, «Bei der Abstimmung wird das Amendemem Stederkånv«1"3 abgelehnt,Robert zieht sein Amendement zurück,Punkt wirtkd um den Steuerausschuuß zurückgewiesen. » «·Dek§.16 enthält die Bestimmung, daß von den int $. 46 firirten Bönalen ein Drittel Demjenigen zufällt, welcher die Anzeige von der Webertretung erstattet. . Ferdinand Szederkönyi bringt das sllmenbhementeim man möge die Bestnnznung,daß auch der Angeber einen Theil der Pöngle erhält,weglimmpsfeigegettdanenius der Nation,lein ,,Spitzel«-System heranzuziehen.Das Pöimle möge zur Hälfte dem Merar, zur Hälfte der Gemeinde zu fallen. Referent Daniel erklärt sich, gegen das Amendement. Paul Móricz muß entschieden gegen die Auffallung auftreten, welche die Redner der äußerten Cinsen bei der Diskussion dieses Gefegentwurfes entwickeln. Sie scheinen gar feinen Unterschied zu machen zwischen den autokratischen Verfügungen einer Willkürherrschaft und den gejeglichen Beschlüffen der Volksvertretung. Sie spreen vom Sündenlohn, wo es sich um eine gejeglich zugesprochene Belohnung handelt. Mit dergleichen hohlen Phrasen mögen sie vielleicht vor der großen Menge Shecht machen, hier im Haufe it der Liebe Müh umsänft, hier machen sie seinen Eindruck. (Lebhafte Zustimmung im Zentrum.) « Stefan Patay kann den Paragraphen nicht acceptivert da derselbe das nach dem Bach-System riechende Gesetz noch versschlimmert.(Heiterkeit.)« ;· Alexander Csiky:Das Gesetz ist gmtz gegen den Gent der Nation,wele man gar nicht befragt,gegen deren Willen und Willen manesetze schafft.Und wer schafft die Gesetze?Die Majorität Und welche MajoritätP Die nicht einnal die Aussprüche Verböczy’s befolgt,welcher es deutlg sagt,gegen die Neigung und Gewohnheit des Volkes dürfe keine fetzgebtet sei.Darin solle matt sich halten.Redner spricht sich übrigen für Szederkönins Amendement aus,welches er aus der Tiefe seines Herzens unterstützt. (Zeiterkeit.) Ladislaus Tipa begreift nicht, wie die par excellence 1848er von einer Speziellen Befragung der Wähler sprechen können, da ja gerade im Jahre 1848 die „Instruktion“ aufgehoben wurde. Der Vorredner hat Verböczy ziirt; Nedner zweifelt, ob die Stelle sich wirklich im Tripartitum findet. (Essky ruft: „Ich werde sie eigen !“ und begibt sich spornstreiks an den großen „Tisch ‘des Laufes“, um einen der dort liegenden Folianten zu holen.) Gegen die Bezeichnung „Sündenlohn“ muß Nedner protestiren und lehnt das Amendement Szederfényi ab. Johann Baczolay: Wenn die Gesete im Geiste Verböczy’S geschaffen werden müßten, dürfte man nicht so viele Steuern einführen. (Lebhafte Heiterkeit.) Redner tritt für die Fallung des $. 15 ein, denn insolange man befürchten muß, daß viele Staatsbürger das Geset i übertreten, muß man sich an damit zufrieden geben, daß Denjenigen, welche die MWebertretungen anzeigen, eine Belohnung zutheil werde. Sonst wären die Gefegesübertreter stets in großem Vortheile gegen die übrigen Staatsbürger, und es in Aufgabe des Staates, doch strenge Maßregeln die Achtung vor dem Gehege zu erhalten. (Lebhafte Zustimmung.) Michael Gaál besagt si darüber, daß er schon Tängst sich zum Worte habe vormerken lassen, ohne daß er aufgerufen werde. Die Schriftführer behandeln die Mitglieder der äußersten Linken nicht aufmerksam genug , da Übrigens eine Schriftführerstelle zu beregen ist, möge man ein Mitglied der äußersten Linken wählen. Schriftführer Friedrich Wächter verwahrt sich energisch dagegen, als ob er irgendeinen Unterschied bei der Vormerfung der Abgeordneten mache. Ishael Gaál erwidert, seine Bemerkung habe nicht der Den des Vorredners, sondern dem Schriftführeramte überhaupt gegolten. Präsident: Die Schriftführer sind vom Hause frei gewählt und unterstehen nicht der Kritis der Abgeordneten. Finanzminister Széll erklärt sich gegen das Amendement Szederlényi 8. Die Bestimmung des 8. 15 it vollkommen berechtigt, auch in anderen Gefegen sind ähnliche enthalten, in den zivilisirteten Staaten wurden solche angenommen. Kofer Madparaf tritt für das GSzederfengi’sche Amendement ein, welches einer Bestimmung entgegentritt, die durchaus nicht zur Förderung der allgemeinen Gütlichkeit beitragen wird. Gegen die Bemerkung des Aba. Móricz, man könne blos die unwissende Menge betören, erklärt Nedner, das ungarische Volk sei verständig und nicht ummiffend, und fragt, ob denn Móricz seine eigenen ähler für unmiffend halte ? ERS. Paul Móricz erklärt in einer persönlichen Bemerkung, er habe durchaus nicht das ungarische Volk als unmisfend bezeichnet, er sei im Gegentheil von dessen politischem Verständniß überzeugt, welches sich ja darin manifestirt, daß die äußerste Linke stets in so winziger Minorität bleibt. (Lebhafte Heiterkeit.) 3fedényti muß der Behauptung des Vorredners Madaraß, daß in der Verfügung des Geleivorschlages, nach welcher ein Drittel des Strafgeldes der Anzeiger erhalten sei, ein Aufruf zu einer unsittlichen Delation liege, die Bemerkung entgegenstellen, daß hier von nichts Anderem die Mede sei, als daß Derjenige, dem eine offene Verlegung des Gefeges zur Kenntniß gekommen, hie von der betreffenden Behörde Anzeige erstatte ; dies erheirscht das Pflichtgefühl des Staatsbürgers, der für die wichtige Beobachtung des Gefeges nach Möglichkeit einzuschreiten verbunden it, welches Pflichtgefühl, bei uns nicht so allgemein als wünschenswerth verbreitet zu sein scheint, da ja Madarap selbst die Verheimlichung der Gefegesverlegungen in Schuß zu nehmen scheint, mo eben bei Steuergefegen die größte Strenge zu handhaben wäre, da deren Verlegung den Staat seiner rechtmäßigen Einkünfte offen beraubt. Hedner stimmt für den duch den Steuerausschuß vorgeschienenen Tert. Allgemeine Zustimmung. »«· »Nockt sprech dcn Gabriel Vätadts für die Fassung des[5»teg»esratisschufws ignuzWle)für das Amendemon Hazphoki Umlrei sei, was er früher behauptet. Der Präsident ersucht den Nedner, dies den betreffenden Herren privatim nachzumetjen. (Heiterkert.) Alexander Csiky(se»keraufgeregt):Ich bin bereit,s«evekmann und jederzett nachzuweiem daß ich im Rechte bin a-llgemeine Heiterkeit.) mill»dann,abschweifelty vom Gegenstande,auf die frühere Debatte zurückkehren1 und nachweisen,daß werth das in Verböczszxfm»" Alberth Einyth gibt dem Wunsche Ausdruck,«e»smögen in den parlamentarischen Debatten die heftigen Angkae 829811 Kollegen in Namen der guten Kameradschaft aufgegeben werden. I·Ludiving9rndtongehindert,dußt’l·sschdert JLvmuchegorn anschließn doch mögen die Abgeordneten svclche das Is01’wikt,dieselbe Mäßigung befolgen und nicht dccsp andernimmen sort in heftigster Weise angreifen und sofort aufjanuern,wem nun ihnen nachetritt.(Zustimmung.) » »»Es folgt endlich die Abstimmung über§10s,welcher von der M uorität des Hauses unverändert angenommen wird. 3u §. 17 beantragt Adam Lázár eine neue Waffung. Finanzminister SzE LI erklärt sich gegen dieselbe und beantragt selbst, daß in dem 2. Ahnea statt „Gerichtehof" „Bezirksgericht” gelegt werde. Alexander Esify nimmt Lazar’s Amendement am und um mit die Bönalsummen firmrt, entspinnt sich »- J Yf