Pester Lloyd, April 1875 (Jahrgang 22, nr. 74-99)

1875-04-08 / nr. 80

SIG BE ee er FR BEZEZELET 3 RR ESTER RES: er PER FREUE ERLITT wi =“ Sa zur Je WORT »«» IRRE Be 3 TER Eg TEE Tas EEE zs RE 2 ESZT ÉRE gp it Ir RER El TEEPERERE 1 ERTL SESUTRTERTE ET; IE TE 325 Ber dr Sk ez 352 FE Far un BUSELFRER ET ER, er % ne re BE {= § - --österreichischen Kongresses verirrt hat. Budapest, 7. April. = ‚Bu fragmentarisch ist Welt und Leben, ich will mich zum D­eutschen P­rofessor begeben... " und die ilustek­te Ergänzung dieses Zitats kann man unschwer in der akademischen Behandlung der ungarischen Banffrage finden, wie sie in dem Kongreß österreichischer Boltsmirthe vor sich gegangen. Zwar ist in dem Kongreß das Pro­­fessoren-Element nicht vorwiegend, vielmehr wird Die graue Theorie fast überwuchert vom grünen Neis, aber das Schicsal hat es gesügt, daß das Referat über die Bankfrage einem grundgelehrten Nationalökonomen, Herrn Mar Wirth, überantwortet wurde und diesem ist leider vor himmelanragenden Bäumen der Wald verloren ge­­gangen. Billig könnten wir wohl fragen, wie „das Pro­­jekt der ungarischen Bettelbanf­­fi in die Diskussion des die Banffrage in dieser Form kann doch nur als eine rein ungarische Angelegenheit erscheinen und unseres Wissens erhebt der Kongreß österreichischer Volfswirthe gar nicht den An­­spruch, als Vertreter des ungarischen Interesses zu gelten. Indessen würden wir die überflüssige Fürsorge, welche unseren Angelegenheiten zu Theil wird, mindestens mit einiger Anerkennung aufnehmen, wäre sie nur nicht eine Zürsorge — gegen Ungarn. · Einen­ Fortschritt in der­ Behandlung der Bankfrage müssen wir allerdings konstatiren und der ist,daß man in Oesterreich endlich von deerrthum abgegangen ist,als stände der Loslösung Ungarns von der Wiener Nationali bank ein politisches Hinderniß­­ im Wege. Es ist noch nicht lange her, da­ man in Wien die Ansprüche Ungarns auf ein selbständiges Bankwesen wie ein staats­­rechtlich unstatthaftes Verlangen zurückmeifen zu dü­rfen glaubte, und er zeugt somit jedenfalls von einer wesent­­lichen Klärung der Begriffe, wenn man Ungarn m wenigstens das Recht der Emanzieirung von dem österreichischen In­stitute zugesteht. Der Kongreß behandelte denn auch ichr­rage von ihrer rein wirthschaftlichen Seite — freilich so ungeheuer einseitig, als hätte man die Theorien genau der Wiener Nationalbank und der „Reichseinheit” auf den Zeib geschnitten. Man ging zunächst von der Anschauung aus, daß die Banktfreiheit absolut ver­werflich, sei. Das kann nun unseres Bedentens keineswegs als Ariom gelten und wenn der Lehrfach sich aug im Kongreß der Österreichischen Volkswirthe zur Kraft eines Dogma aufge­schwungen, so dürften si doc weit und breit ließer genug finden, die mit einem solchen orthodoxen Bekenntnisse nichts gemein haben wollen. Allein die These leitete in dem­peziellen Falle ihre ganz besonderen Dienste ü­ber treffs der Konsequenzen auf das Verhältniß Ungarns zur Nationalbank. Dan­ial füh­rte nämlich folgendermaßen: Die­ Bankfreiheit ist ausgeschlossen, folglich kann ein „einheitliches Ländergebiet” nur Eine Bettelbank haben, folglic muß Ungarn mit der österreichischen Nationalbank ein Abkommen treffen! It das mit logisch? Ya wohl; aber wir haben uns zuvörderst mit aller Entschiedenheit gegen die Auffassung zu verwahren, als sei Ungarn a priori als ein Arier D Oesterraths in wirthschaftlichen Dingen zu betrach­­ten, so daß die Theorie von der Bankeinheit ihre Anwen­­dung auf das­­Verhältniß Ungarns zur österreichischen Bank finden dürfte. Es ist nicht ein einheitliches Länder­­gebiet, sondern es sind zwei Ländergebiete, womit man es zu thun hat, und wenn man durchaus von der Bank­einheit sprechen will, so kann Dies praktisch seine andere Bedeutung haben, als daß Desterreich für sich an der Nationalbank festzuhalten hat und daß Ungarn fir fich ebenfalls ein selbständiges Bank­wesen gründen kann. Die Bankeinheit kann da­­ni­ den Sinn Haben, daß die Wiener Nationalbank auch außerhalb der Grenzen Oester­­reichs als privilegirtes Bettel-Institut gelten müsse, son­­dern die Einheit wird lediglich darin ihren Ausdruch fin­den müssen, daß man in Oesterreich nicht neben der An­­stalt in Wien wo eine Zettelbant in Prag Lem­­berg, Graz u. s. w. errichtet; fn­ Ungarn hat sie schlechterdings seine Konsequenzen. Die Hinfälligkeit des Argument von der Unzuläs­­sigkeit der Banffreiheit muß man übrigens wohl im Kon­greß selbst erkannt haben, denn man ließ es bei diesem allein nicht bewenden. So wurde vielmehr mit einer ganz auffälligen Zärtlichkeit das eigene wirthschaftliche Interesse Ungarns gegen die Errichtung eines selbständigen Bank­­wesens in den Vordergrund gestellt. Freilich gewann die­­ses Interesse unter der liebevollen Pflege der Herren ein ganz merk­würdiges Aussehen. Man gab uns nämlich zu bedenken, daß die ungarischen Noten in Oesterreich keinen Umlauf haben würden. Und warum ? Die Antwort ist eine Xköstliche. Ungarn hat seine Industrie, es bildet einen Agrikulturstaat, die Bevölkerung in einem solchen Staate braucht einen längeren Kredit, weil das baare Einkommen auch nur in längeren Perioden eingeht ; braucht nun die Bevölkerung einen längeren Kredit, so werden die verfüg­­baren Betriebsmittel der Bank geringer sein als die einer anderen, beispielsweise der Wiener Bank, folglich — memn sollte das nicht einleuchten ? — werden die Noten der un­­garischen Bank weniger werth sein als die der Österreichi­­schen­­ Stände diese Argumentation nicht schwarz auf Weiß vor uns, wir würden nimmer glauben, daß sie von ernst­­haften Männern gebraucht wurde. Also deshalb, weil die ungarische Bank möglicherweise über geringere flüssige Mittel als die österreichische verfügen würde, und weil d­emnach das Geschäftserträgniß der un­garischen Bank ein schlechteres wäre, sol sich der Werth der Note verringern?! Wenn schlechtere Geschäfte gemacht werden, so werden die Aktionäre einen geringeren Gewinn haben, aber das kann doch für seinen Fall irgend­welchen Einfluß auf den Werth der Banknote üben, der doch nur durch die Bededung geregelt wird. Gehen wir indessen über Diese seltsame Deduktion hinweg und halten wir uns an die Prämisse, daß die Bevölkerung eines Agrikulturlandes längeren Kredit braucht — wie wird man in diesem Falle über die Nach­­theile des bestehenden Verhältnisses zur Nationalbank hin­­wegkommen? Hat die Nationalbank diesen Bedürfnisse jemals Rechnung getragen, ist sie in der Lage, diesem Be­­dürfnisse zu genügen, oder würde sie überhaupt die Nei­­gung haben, in Ungarn günstigere Kreditbedingungen zu formuliren, als in Oesterreich? Es will uns scheinen, als sei gerade in dem Gate, den man für die absolute Einheit des Bank­wesens vorgebracht, das kräftigste Argument für die Zweitheilung, für die Loslösung Ungarns von dem Wiener Institut ausgedrückt. Wenn die wirthschaftlichen Verhältnisse und die Art des Kreditbedürfnisses zweier Ländergebiete so gerundverschieden sind, wie die Oesterreichs und Ungarns, so­ll es eine schreiende Anomalie, wenn man sie zusammengekoppelt einem einheitlichen Institute unterord­nen will. So ist es um die Theorien beschaffen, die im Kongreß für die Aufrechterhaltung der Bankeinheit ins Treffen ge­­führt wurden, und wir glauben die Webterzeugung ausspre­­chen zu dürfen, daß sie Niemandem inmponiren werden. Dean’ merkt gar zu deutlich die Absicht, aus welcher sie hervorgegangen. Glücklicherweise hat die Diskussion nur eine akademische Bedeutung, vielleicht nicht einmal eine solche. Die Bankfrage wird nicht nach Lehrmeinungen und Sentenzen, sondern nach Maßgabe der aktuelle I­nteressen und des konkreten Bedürfnisses ihre Lösung finden. Sit Die Wiener Nationalbank in der Lage und hat sie den Willen, diesen Interessen und diesem Bedürfnisse Ungarns in vol­lem Umfange gerecht zu werden, so wird­­ zwar nicht die Bankeinheit aufrecht­erhalten, wohl aber eine anderweitige Vereinbarung mit dem Wiener Institute getroffen werden ; 10 nicht, dann werden die Abmachungen des Siongreffes österreichischer Volkswirthe Ungarn nicht zurückhalten, das Wagnis einer Scheidung zu unternehmen und es wird sich dabei gar nicht so Jübel befinden. Budapest, 7. April. Ly. Bevor wir an das Endziel unserer vor einigen Tagen begonnenen und­ in der Dienstag-Nummer des „Reiter Lloyd" fortgelegten Ausführungen, nämlich zur Trage des Verwaltungs-Gerichtshofes und der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Ungarn gelangen, möchten wir die Idee der Verwaltungsrechtspflege in einer konkreten Erscheinung ver­­sinnligt darstellen. Wir halten es zum Verständniß der Trage überhaupt und zur lustration unserer Auf­­fassung derselben für zweckmäßig, das Beispiel einer orga­­nischen Verwaltungsrechtspflege darzulegen, wie sie von unten heran das ganze Gefüge der Verwaltung durch­­dringt. Wir wählen Hiefür das Beispiel Preußens, welches erst vor wenigen Jahren die Organisirung dieser Jurisdiktion unternommen, sie aber auf wirksam durch­­geführt, wirksamer als vielleicht jeder andere Staat des Kontinents. Als Verwaltungsgericht erster Instanz im Kreise ist der Kreisausschuß bestellt. Der Kreisausschuß besteht aus dem (ernannten) Landrathe und sechs Mitgliedern, welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreis­­angehörigen gewählt sind ; hiezu gesellt si noch ein nach Bedürfniß bestellter Syndikus, welcher die Befähigung zum höheren Richteramte besigt, dem aber blos eine berathende Stimme zusteht. Für die Beschlußfähigkeit genügt die An­­wesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorfigenden. Das Gefet sorgt dafür, daß jeder Barteilichkeit aus Ber­­wandtschaft, Interesse oder sonstiger Beeinflussung duch Ausschließung des interessirten Mitgliedes vor­­gebeugt sei. Zur Kompetenz des Kreisausschusses ge­­hört die Entscheidung über Klagen, welche­ betreffs Ablehnung eines umbesoldeten Amtes des Gelfgovern­­ments erhoben werden, wie auch gegen Dienstvergehen der Gemeinde­ und sonstigen Beamteten der autonomen Verwaltung , über Beschwerden der Gemeinden und in foften gegen Ueberbürdung der Kreis­­abgaben, gegen Verfügungen des Amtsvorstehers und Strafverfügungen der Greisbehörden , dann nahezu das gesammte Gebiet der Armenpolizei und der damit verbundenen Streitigkeiten wegen Verpflegs- und Unter­­frügungsfosten; das gesammte Gebiet der Verwaltungspolizei (Feld­, Wege, Bemuster­­ung 3= 2c. Polizei) ; über Beschwerden in Zuständigkeits­­und Ansiedlungsfachen ; dann in Schulfachen der Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, endlich in geriis­­sen Angelegenheiten, welche mit der Eigenthümlichkeit des Landes und seiner politischen Verwaltung zusammen­­hängen. An der That eine ausgedehnte Kompetenz, die nahezu das gesammte Gebiet der totalen und munizipalen Ver­waltung umfaßt. Doch nicht die Kompetenz, das Verfah­­ren ist es, welche dem kollegialen Dezernate des Kreis­­ausfgusses den Stempel der Verwaltungs-Gerichtsbarkeit aufbrühkt. Wir haben es hier mit einem vollständig or­­ganisirten und instruirten Gerichtsverfahren zu thun. Die tempelfreie Klageschrift (Beschwerde, Antrag) wird vom Austhng vorläufig untersucht und ist das Unbegrün­­dete der Klage aus Urkunden u. s. w. evident ersichtlich, so wird sie motivirt zurü­cgewiesen. Doch selbst gegen diesen Bescheid in binnen 10 Tagen der Antrag auf­­ mündliche Verhandlung zulässig. Gestattet jedoch der Aus­­schuß die Verhandlung der Beschwerde so werden beide Theile, die Gegenpartei unter abspriftlicher Mitteilung der Klageschrift, aufgefordert, vor dem Ausschusse zu er­­scheinen sowie auch die erforderlichen Beweismittel zur Stelle zu bringen. Der Gegenpartei steht eine Gegenschrift zu. Der Ausschuß hat die Thatsachen, welche für die zu treffende Entscheidung erheblich sind, festzustellen. Er. fan behufs dessen Untersuchungen veranlassen,, Zeugen und Sachverständige vorladen und eidlich vernehmen. Die Be­­weiserhebungen können auch einen ermittlrten Bevollmäch­­tigten oder in der öffentlichen Lagung des Ausschusses, immer aber unter Zuziehung eines beeideten P­rotofollfüh­­rers bewersstelligt werden. Der Kreisausschuß hat nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlung und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beschliegen in öffentlicher Situng mit mündlicher Verhandlung, bei welcher die Parteien oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter anzuhören sind. Die Verkindung der Entschei­­dung, welche mit Gründen versehen den Parteien von Amts wegen zuzustellen it, erfolgt ebenfalls in öffentlicher Sigung. Wir haben es hier also mit einer richterlichen Zudifatur zu thun, welche der Heimlichkeit des Aften­­wesens in Verwaltungssachen ein Ende macht, jeder inter­­essirten Partei Gehör und Einsicht in den Gang der Beweiserhebung schafft und durch die kollegiale Form der Rechtsprechung eine möglich sichere Gewähr der Unpar­­teilichkeit und Unabhängigkeit gewährt an Behörden gegenüber — denn man darf nicht vergessen, daß wir es hier mit einer selbstverwaltenden Körperschaft zu thun haben, und die Majorität des Ausschusses aus unbesol­­deten Kreis-Inwohnern besteht, frei von jeglichem Abhängig­­keitsverhältnisse irgend­einer Amtsbehörde gegenüber. Das Verfahren selbst ist zwar mit einigen, Doch jedenfalls mit nur sehr geringen Kosten verbunden. Das Verfahren ist stempelfrei. Der unterliegende Theil hat sämmtliche Kosten der Beweiserhebung zu tragen, da den Bevollmächtigten der Gegenpartei hat er nicht zu zahlen. Außer diesen eventuellen K­osten wird, wo eine mü­ndliche Verhandlung stattgefunden, ein Banachquantum zur Kreis-Kommunal­­waffe erhoben bis zum Hochheitbetrag von 20 Thale, was jedoch bei schiedsrichterlichen Entscheidungen und Armen­­polizeisachen unterbleibt. Die Exzelation dieser Un­terscheidungen it dann auch seine fragliche. Sie obliegt dem Perfigenden und sollte Beschwerde erhoben werden gegen die Art der Vollstrebung und dagegen, daß sie mit dem Inhalt der Entscheidung nicht übereinstimme, so ent­­scheidet der Kreisausschuß­­ selbst. Absichtlich weilten wir länger bei dieser untersten Stufe der preußischen Verwal­tungs-Justiz, denn sie erscheint uns als die wichtigste, In den totalen Verhältnissen, über welche sie entscheiden sol, selbst wurzelnd liegt im Kreisausschuß der Schwer­punkt dieser Justiz. Er ist der Ausgangspunkt, an welchen die Berufsstellen dann gegliedert anknüpfen. Denn der ununterbrochene, eigene Pftanzenzug für die Verwaltungsjustiz, wie er in Preußen besteht, ist eine der bedeutendsten Garantien ihrer Wirksamkeit, der Möglichkeit, daß der Einzelne zu seinem Rechte gelange. Das Recht der Berufung steht der Partei, aber auch dem BVorfigenden "Landrathe)­att und bedarf eines vorgänglich gejeglich normirten Verfahrens vor dem Kreisausschusse. Die Berufsinstanz ist das Ber­­­waltungsgericht, welches in jedem Regierungs­­bezirke besteht. Auch dies ist sein willkürlich betreib­tes Organ Es entsand eigentlich durch Erweiterung der Kompetenz und sonstig entsprechender Modifikation der Deputationen für Heimathimwesen, welche nach älteren Bersuchen und Formationen mit dem Gesecht vom 8. März 1871 normirt wurden. Das Verwaltung­s­gericht besteht daher aus einem richterlichen Beamten, einem Vermwaltungsbeamten und ferner aus drei von der Provinzial-Vertretung zu wählenden Mitgliedern. Der B­räsident der Regierung, in dessen Verhinderung der Diri­­gent der Abtheilung des Innern, kann jederzeit dem Vorsig übernehmen. Sämmtliche Mitglieder sind für ihre Entleidungen nach den für richterliche Beamte geltenden Grundtagen verantwortlich. Sämmtliche mit Einfluß der gewählten M­itglieder werden durch den Borfigenden ver­­eidigt und unterliegen in dieser ihrer Eigenschaft den für richterliche Beamte geltenden Disziplinar-Borschriften. Das Verfahren auf Grund der Mündlichkeit und Deffentlichkeit lehnt sich an dasjenige vor dem Kreisausschhsse, welchem es mit wenigen Modifikationen gleicht. Die Kosten sind, wie schon aus der Zusammenlegung des Verwaltungs­­gerichtes ersichtlich, äußerst gering und mögen im Etat des Staats: oder Bezirkshaushaltes wohl kaum einen bemer­­kensnwertheren selbständigen Bosten repräsentiren. Nachdem nunmehr die beiden V­erwaltungsjustiz- Instanzen sich im Laufe einiger Jahre bewährten, Schritt die Geießgebung zur endgültigen Vollendung dieses Baues und kaum einige Monate sind vertroffen, daß der Gefek­­entwurf über Schaffung eines Obersten Verwaltungs-Ge­­richtshofes vor den preußischen Landtag gelangte. Der Tert des Entwurfs liegt uns leider nit vor, doch wäre es sogar ohne jede Kenntnig des Inhalts desselben nach den gegebenen Brämissen ein Leichtes, sich diesen zu Ton­­struiven. Es ist dies­ selbstverständlich Fein Staatsrath, sein eigenartiges Organ in der Ordnung des Staates — er­st eben blog die dritte, fette Instanz der Ver­­waltungsjustiz mit derselben Kompetenz wie die erste, in ausschließlich aus ständigen Beisigern zusammengelegt, in seiner Organisation der Natur einer ordentlichen Judika­tur un­d näher entsprechend. Und mit diesem Instanzen­­zuge ist dann auch das Mejen der Verwaltungsjustiz-Or­­ganisation in Preußen erschöpft. Mit Ausnahme einiger gejeglich bestimmter Agenden, welche Regierungsbehörden oder autonomen Organen zufallen, bildet diese Organisa­­tion ein geschlossenes, in sich vollendetes Ganzes, welches durch seine außenstehende, fremde Kompetenz unterbrochen wird. Der Oberste Gerichtshof ist nur ein Theil jenes Ganzen, der Gliederung der Verwaltungsjustiz.­­ Der aus den Gestionsreferenten gebildete Zentral­­ausschuß des Abgeordnetenhauses hielt heute Nachmittags eine Sagung, in­­ welcher der Gelegentwurf über den Ausbau des Nationaltheater-Zimshauses und die Kontrahirung eines Ansehens im Betrage von 300.000 fl. zum Z­ede desselben in Berathung gezogen wurde. Am Titel wurde das Wort „ungarische“ sowie der Betrag des Ansehens weggelassen. Der Paragraph 1 wurde angenommen und §. 2 folgendermaßen modifizirt : „Der Minister des Innern wird ermächtigt, zum Briede des Ausbaues der Kronze und des Sinshauses des Nationaltheaters unter Verpfändung des Hauses somwie des im Stadtmwäldchen gelegenen, dem Theaterfond gehörigen rundes ein Darlehen im Betrage von 300.000 fl. auf dreißigjäh­­rige Amortifation­­ aufzunehmen. Der die jährlichen Binsen und Amortifation des Ansehens übersteigende Betrag der Renee ist zur Deckung der dem Theater gewährten jährlichen Subvention von 27.300 fl. zu verwenden.“ — $. 3 erhielt folgende Fassung „Das Zinshaus des Nationaltheaters tt von den Chants- und Ber­meindestenern auf die Dauer von 30 Jahren, vom Tage des An­­sehensvertrages an gerechnet, befreit.” — Zum Referenten wurde Emerich Hußaar gemählt. Die Beratsbung über den zweiten Ge­legentwurf, bezüglich des mit Rußland geschlosfenen Vertrages über Auslieferung gemeiner Verbrecher wurde verschoben.­­ Die Handeldgefeg-Kommission hat heute um 5 Uhr Nachmittags ihre Konstituirende­­itung gehalten. Von den 15 Mitgliedern der Kommission waren 12 er­schienen ; Graf Josef ZIG­ng und Emft Simon­yi sind verreist. Der kroatische Abgeordnete Shram war nicht erschienen. In der Sigung war an­cher Handelsminister Baron Simonyi anwesend. Alterspräsident Emerich Ge eröffnet die Sigung fordert die Mitglieder auf, die Präsidentenwahl vorzunehmen. Die Stimmzettel wurden abgegeben, es entfielen 6 auf Sojef Szlavy und 6 auf Stefan Goromve. E38 wurde hierauf gelost und das Präsidium fiel Stefan Gorove zu. Schriftführer wurde Gmenich Hodojssy, P­räsident Gorove bat hierauf die Mitglieder, sich über die vo den Verhandlungen zu befolgenden modus procedendi aus­­zusprechen. Graf Melchior L­on­gay gibt der Ansicht Ausdruck, daß es allzu langwierig, ja nahezu undurchführbar wäre, das umfangreiche Opus paragraphen­weise zu disfutiren und beantragt deshalb die Entsendung eines Subsomites, welches die Hauptprinzipien des Ge­fäßes zusammenfassen und der Kommission zur Berathung unter­­breiten solle. Max Falk erklärt sich mit dem Antrage des Vorredners einverstanden,doch hält er es für zweckmäßiger,statt eines Komites den Referenten Hodossy,welcher ohnehin Mitglied der zur Anfer­­tigun des Kodex entsendeten Enquête war,mit der Anfertigung des Gerichtes über die Hauptprinzipien des Gesetzes zu betrau­en. Die Kommission acceptirte den Antrag des­ Grafen Ldnyay mit der von Falk vorgeschlagenen Modifikatio. Ignaz Helfy wünscht,daß mit dem Handelsgesetz gleich­­zeitig auch die mit demselben in engem Zusammenhange stehen­­den Wechsel-und Konkursgesetze beratheilt und vom Reichstage er­­ledigt werden. Diesem Wunsche gegenüber bemerkt der Handelsminister Simonyi und außer­en auch mehrere andere Mitglieder der Kommission, daß in dem Falle für seinen einzigen der Gelegent­­ewirfe Aussicht vorhanden wäre, noch in dieser V­ejsion erledigt zu werden ; da die Dringlichkeit des Handelsgefeges einstimmig betont wird, so dürfe das Zustandekommen desselben in seiner­­Werse ge­­fährdet werden. Der Antrag Helly’s wird hierauf abgelehnt. Handelsminister Simonyi meldet, er werde den Sikun­­en der Kommission persönlic beimwahnen,­ außer ihm werden Staatssekretär Eduard Horn, Sektionsrath Schnierer und der Verfasser des ursprünglichen Entwurfes Prof. Stefan Apathy den Sigungen beigezogen werden. Der Präsident schließt hierauf die Sigung; die nächste Sigung findet Mittmoch um 5 Uhr Nachmittags statt. In derselben wird die Diskussion über das Referat Hodofig’3 beginnen. = Der ne hat an sämmtliche Surisdiktionen einen vom 25. März datirten Erlaß gerichtet, in welchem auf den Uebelstand hinge­wiesen wird, daß ein großer Theil der seine amt­­liche Intervention erfordernden V­erlassenschaften der Ge­­bührenbemessung entzogen werde. Das Aerar wird na­­türlich dadurch in hohem Maße geschädigt, was angesichts der ge­gen­wärtigen Finanzlage von größter Bedeutung ist. Die Haupt­­ursache dieses Uebelstandes liegt darin, daß die Verfügungen der G.A. XXIII:1868 8.4 und G.­A. IX:1873 8. 17—18 nicht pünktlich und gewissenhaft besorgt werden. Diesem Uebel könne ms dadurch gesteu­ert werden, daß die Gemeindevorstehungen nicht blos die erfolgten Todesfälle gewissenhaft anmelden, sondern auch den Steuerämtern getreu die Daten einliefern, welche zur gehörigen Inevidenzhaltung der Todesfälle und zu dem auf Grund derselben im Sinne des zweitangezogenen Gefeges zu treffenden Anordnungen erforderlich sind. Es werden daher die Jurisdiktionen aufgefordert, über die Erfüllung der diesbezüglichen gefeglichen Vortschriften eine strenge Kontrole zu führen und die Srruchtschreiben der Finanz­behörden in Bezug auf Hinterlassenschafts-Angelegenheiten bereit­­willig und rasch zu beantworten, somte auch ihre Beamten in diesem Sinne zu instruiren. — In Angelegenheit der Kommunikationsbeamten fremder Zunge hat der Direktor der ungarischen Staatsbahnen, Herr Tolnay, an alle in der Zentralverwaltung dieser Bahnen An­­gestellten ein Zirkularschreiben gerichtet, welches nach dem „Unga­­rischen Lloyd“ folgendermaßen lautet : Se. Erzellenz der Herr E. ung. Minister für öffentliche Ar­­beiten und Kommunikation hat mittelst Grlafies vom 22. März I. 3. 3. 2609 zu erlauben geruht, daß die für Angestellte fremder Zunge zur Gelernung der amtlichen ungarischen Sprache anbe­­raumte Brit bis Ende Juni­­, 9. exitrect werde. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß unsere betreffenden Angestellten nach Ab­­lauf der verlängerten äußersten Drift bezüglich des Resultats der Erlernung der Amtssprache sofort durch eine Kommission öffentlich geprüft und gleichzeitig mit dem das Resultat der Prüfung enthal­­tenden und zu unterbreitenden Prototolle bezüglich der Entlastung derjenigen, welche sich die erforderliche Kenntnis nicht angeeignet haben, Vorschläge erstattet werden sollen, damit forder­weise den bereits angestellten strebsamen vaterländischen Kräften zum Behufe der Steigerung ihres Gifers für die Interessen der Staatsbahnen, beziehungsweise des ungarischen Staats ein Avancement, anderen aber eine ak­rubtil Verwendung gesichert werde.­n » Wovonuiercges an unthn gestellten fremder Zunge uit dem Hinzufügen verständigt werden,daß ihnen eine neue Frist fü­r diesen Zweck unter keinem Vorwunde mehr eingeräumt werdenk wird Demzufolge werden unsere im Zentrale Angestellten fremder Zunge ernstlich und zum legten Male aufmerksam gemacht, daß sie, nachdem der im Prüfungssaale bereits am 3. Jänner I. $. begon­­nene Lehrkurs in der zweiten Hälfte des Monats Juni I. X3. defi­­nitiv geschlossen wird, es als ihre unabmessliche Pflicht erkennen sollen, im Interesse ihrer eigenen Zukunft, vor Ablauf dieser äußersten Frist, die amtliche ungarische Sprache fi vollkommen anzueignen. Die Zur Kenntnignahme dieses Birkularschreibens ist duch alle den Abtheilungen zugetheilten einzelnen Angestellten auf diesem Birkularschreiben mit ihrer et Namensfertigung unver­ süglich . DER ANGEN und tt diese Bestätigung aufzubewahren. tn Budapest, 2. April 1875. Die Direktion. Tolnaym p. und « Aus dem Reichstage. Präsident Koloman GhYyczY eröffnet die Sigung des Abgeordnetenhauses um 10 Uhr. AS Schriftführer fungiren: Wächter, Szeniczey und Beöthn. Auf den Ministerfaute wils: Széll, Simonyi, Ber­eszelun Béda. Das Protofoll der gestrigen Gitung wird verlesen und authentizirt. Präsident hat seinerlei Einläufe anzumelden. Auch von Seite der Abgestöneten werden seine Petitionen eingereicht.­ Crníst Dániel als Referent des Steuerausschusses legt den Bericht desselben vor, betreffend die Gefegentwürfe über die Bergmerksteuer, über die Berzehrungssteuern (Umrechnung der Maße nach dem Metersystem) und über die K­irch- und M­ein- Verzehrungssteuer. Die Drudlegung wird angeordnet. Folgt die Tagesordnung. Der Gefegentwurf über Stempel, Gebühren und Türen wird in dritter Lesung angenommen. Derselbe wird dem Oberhause zur verfassungsmäßigen Verhandlung zugete­ilt werden. Ebenso wird der Gejegentwurf über die Verlängerung und Modifikation der Haussteuer in dritter Lesung acceptirt. Der betreffende Protofole-Auszug wird verlesen, den Gefegentwurfe dem Oberhause zugerchtet zu werden. Das Haus löst nun die Spezialdebatte über den Jagd- und DJagdgemehrsteuer-Gefegentwurf fort. Die Verhandlung beginnt beim S. 12, welcher die Bestim­­mung enthält, die Jagdberechtigten seien verpflichtet, den öffent­­lichen Sicherheitsbeamten, den Finanzwachmännern u.­­. w. ihre Jagdkarten vorzumeisen. u­nter. EsSiEy bringt ein Amendement ein, die Finanz­wach­­männer mögen nicht berechtigt sein, die Jagdkarten abzufordern. Finanzminister SzE­dI erklärt sich gegen das Amendement, Nana; Heliy Spricht für dasselbe. as Haus nimmt den Paragraph unverändert an. Die 88, 13 bis 14 werden ebenfalls unverändert ange­nommen. A «­­« Bei§.1·5.welcher eine kurze Diskussion . Zum thllinea bringt Ordinand Szed«erhängt das Amendement ein, es möge dem Däger erlaubt sein, al später nachzumeisen, daß es die Nagdkarte bei ich hatte. z Gabriel Borady und Finanzminister Szék­ sprechen gegen, Alexander Gsanáda für das Amendement. —, — Karl Bathory beantragt ein Amendement, daß die Be­stimmungen des $. 15 auf die Person des Königs nicht ausgedehnt werden sollen. — Referent Daniel bemerkt, das es im $. 26 ausgesprochen ist, daß dieses Gefech­tt auf die Mitglieder der königlichen Familie nicht erstrebt. — Migernon Beöthy bean­­tragt, den Punkt c) behufs Nenstulifirung an den Steuerausschub zurü­ckzumessen, «­­Bei der Abstim­mung wird das Amendemem Stederkånv«1"3 abgelehnt,Robert­ zieht sein Amendement zurück,Punkt wirtkd um den Steuerausschuuß zurückgewiesen. » «·Dek§.16 enthält die Bestimmung, daß von den int $. 46 firirten Bönalen ein Drittel Demjenigen zufällt, welcher die Anzeige von der Webertretung erstattet. . Ferdinand Szederkönyi bringt das sllmenbhementeim man möge die Bestnnznung,daß auch der Angeber einen Theil der Pöngle erhält,weglimmpsfeigegettdanenius der Nation,lein ,,Spitzel«-System h­eranzuziehen.Das Pöimle möge zur Hälfte dem Merar, zur Hälfte der Gemeinde zu fallen. Referent Daniel erklärt sich, gegen das Amendement. Paul Móricz muß entschieden gegen die Auffallung auf­­treten, welche die Redner der äußerten Cinsen bei der Diskussion dieses Gefegentwurfes entwickeln. Sie scheinen gar feinen Unterschied zu machen zwischen den autokratischen Verfügungen einer Willkür­­herrschaft und den gejeglichen Beschlüffen der Volksvertretung. Sie spreen vom Sündenlohn, wo es sich um eine gejeglich zugespro­­chene Belohnung handelt. Mit dergleichen hohlen Phrasen mögen sie vielleicht vor der großen Menge Shecht machen, hier im Haufe it der Liebe Müh umsänft, hier machen sie seinen Eindruck. (Leb­­hafte Zustimmung im Zentrum.) « Stefan Patay kann den Paragraphen nicht acceptivert da derselbe das nach­ dem Bach-System riechende Gesetz noch vers­­schlimmert.(Heiterkeit.)« ;· Alexander Csiky:Das Gesetz ist gmtz gegen den Gent der Nation,wele man gar nicht befragt,gegen deren Willen und Willen manesetze schafft.Und wer schafft die Gesetze?Die Majorität Und welche MajoritätP Die nicht einnal die Aussprüche Verböczy’s befolgt,welcher es deutlg sagt,gegen die Neigung und Gewohnheit des Volkes dürfe keine fetzgeb­tet sei.Darin solle matt sich halten.Redner spricht sich übrigen für Szederkönins Amendement aus,welches er aus der Tiefe seines Herzens unter­­stützt. (Zeiterkeit.) L­­­­adislaus Tipa begreift nicht, wie die par excellence 1848er von einer Speziellen Befragung der Wähler sprechen können, da ja gerade im Jahre 1848 die „Instruktion“ aufgehoben­­ wurde. Der Vorredner hat Verböczy zi­irt; Nedner zweifelt, ob­­ die­­ Stelle sich wirklich im Tripartitum findet. (Essky ruft: „Ich werde sie eigen !“ und begibt sich spornstreiks an den großen „Tisch ‘des Laufes“, um einen der dort liegenden Folianten zu holen.) Gegen die Bezeichnung „Sündenlohn“ muß Nedner protestiren und lehnt das Amendement Szederfényi­ ab. Johann Baczolay: Wenn die Gesete im Geiste Ver­­böczy’S geschaffen werden müßten, dürfte man nicht so viele Steuern einführen. (Lebhafte Heiterkeit.) Redner tritt für die Fallung des $. 15 ein, denn insolange man befürchten muß, daß viele Staats­­bürger das Geset i übertreten, muß man sich an damit zufrieden geben, daß Denjenigen, welche die MWebertretungen anzeigen, eine Belohnung zutheil werde. Sonst wären die Gefegesübertreter stets in großem Vortheile gegen die übrigen Staatsbürger, und es in Aufgabe des Staates, doch strenge Maßregeln die Achtung vor dem Gehege zu erhalten. (Lebhafte Zustimmung.) Michael Gaál besagt si darüber, daß er schon Tängst sich zum Worte habe vormerken lassen, ohne daß er aufgerufen werde. Die Schriftführer behandeln die Mitglieder der äußersten Linken nicht aufmerksam genug , da Übrigens eine Schriftführerstelle zu ber­­egen ist, möge man ein Mitglied der äußersten Linken wählen. Schriftführer Friedrich Wächter verwahrt sich energisch dagegen, als ob er irgend­einen Unterschied bei der Vormerfung der Abgeordneten mache. Ishael Gaál erwidert, seine Bemerkung habe nicht der Den des Vorredners, sondern dem Schriftführeramte überhaupt gegolten. P­räsident: Die Schriftführer sind vom Hause frei gewählt und unterstehen nicht der Kritis der Abgeordneten. Finanzminister Széll erklärt sich gegen das Amendement Szederl­ényi 8. Die Bestimmung des 8. 15 it vollkommen berechtigt, auch in anderen Gefegen sind ähnliche enthalten, in den zivilisirte­­ten Staaten wurden solche angenommen. Kofer Madparaf tritt für das GSzederfengi’sche Amende­­ment ein, welches einer Bestimmung entgegentritt, die durchaus nicht zur Förderung der allgemeinen Gü­tlichkeit beitragen wird. Gegen die Bemerkung des Aba. Móricz, man könne blos die un­­wissende Menge bet­ören, erklärt Nedner, das ungarische Volk sei verständig und nicht ummiffend, und fragt, ob denn Móricz seine eigenen ähler für unmiffend halte ? ERS.­­ Paul Móricz erklärt in einer persönlichen Bem­erkung, er habe durchaus nicht das ungarische Volk als unmisfend bezeichnet, er sei im Gegentheil von dessen politischem­ Verständniß überzeugt, welches sich ja darin manifestirt, daß die äußerste Linke stets in so winziger Minorität bleibt. (Lebhafte Heiterkeit.) 3fedényti muß der Behauptung des Vorredners Ma­­daraß, daß in der Verfügung des Geleivorschlages, nach welcher ein Drittel des­ Strafgeldes der Anzeiger erhalten sei, ein Aufruf zu einer unsittlichen Delation liege, die Bemerkung entgegenstellen, daß hier von nichts Anderem die Mede sei, als daß Derjenige, dem eine offene Verlegung des Gefeges zur Kenntniß gekommen, hie von der betreffenden Behörde Anzeige erstatte ; dies erheirscht das Pflicht­­gefühl des Staatsbürgers, der für die wichtige Beobachtung des Gefeges nach Möglichkeit einzuschreiten verbunden it, welches Pflichtgefühl, bei uns nicht so allgemein als wünschenswerth ver­­breitet zu sein scheint, da ja Madarap selbst die Verheimlichung der Gef­egesverlegungen in Schuß zu nehmen scheint, mo eben bei Steuergefegen die größte Strenge zu handhaben wäre, da deren Verlegung den Staat seiner rechtmäßigen Einkünfte offen beraubt. Hedner stimmt für den duch den Steuerausschuß vorgeschienenen Tert. Allgemeine Zustimmung.­ »«· »­­Nockt sprech dcn­ Gabriel Vätadts für die Fassung des­­[5»teg»esratisschufws ignuzWle)für das Amendemon Hazphoki Uml­­rei sei, was er früher behauptet.­­ Der Präsident ersucht den Nedner, dies den betreffen­­den Herren privatim nachzumetjen. (Heiterkert.) Alexander Csiky(se»keraufgeregt):Ich bin bereit,s«evek­­mann und jederzett nachzuweiem daß ich im Rechte bin a-llge­­­­meine Heiterkeit.) mill»dann,abschweifelty vom Gegenstande,auf die frühere Debatte­ zurückkehren1 und nachweisen,daß wer­th das in Verböczszxfm­»" Alberth Einyth gibt dem Wunsche Ausdruck,«e»smögen in den parlamentarische­n Debatten die heftigen Angkae 829811 Kollegen in Namen der guten Kameradschaft aufgegeben werden. I·Ludiving9rnd­tongeh­indert,dußt’l·sschdert JLvmuchegorn anschließn doch mögen die Abgeordneten svclche das Is01’wikt,dieselbe Mäßigung befolgen und nicht dccsp andernimmen sort in heftigster Weise angreifen und sofort aufjanu­ern,we­m nun ihnen nachetritt.(Zustimmung.) » »»Es folgt endlich die Abstimmung über§10s,welcher von der M­ uorität des Hauses unverändert angenommen wird. 3u §. 17 beantragt Adam Lázár eine neue Waffung. Finanzminister SzE LI erklärt sich gegen dieselbe und bean­­tragt selbst, daß in dem 2. Ah­nea statt „Gerichtehof" „Bezirks­­gericht” gelegt werde. Alexander Esify nimmt Lazar’s Amendement am und um mit die Bönalsummen firmrt, entspinnt sich »- J Y­f

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