Pester Lloyd, Juli 1886 (Jahrgang 33, nr. 182-210)

1886-07-03 / nr. 182

> Budaverticuli. ,­­"9"Kurz nach­ seiner­ Ankunft in Wien,hatte Fü­rst Ni­kolaus von Montenegro eine längere Un­­erredung mit unserem Minister des Aeußern,und wie ver­­­auteltj hätten sich die Aeußeringens des Fürsten bei diesem Anlasse im so Ganzen und Großen jenen bekannten Erkläru­n­­gen des montenegrinischen Amtsblattes,,Gl­ as Crnogorca« angeschlossen,die gleichsam al an Produktion zu eiener Reife des Zürften, Die Beunruhigung und das Mißtrauen zerstreuen sollten, welche sich in einem Theile unserer Breffe an manche neueste Erscheinungen auf montenegrinischem Gebiete geknüpft hatten. Kenner der montenegrinischen Age­legenheiten behaupten, der Fürst selbst sei der eigentliche Redakteur dieses mit vieler Verve und wo es nöthig ist, mit offenbarem diplomatischem Geschte geschriebenen Der Fürst bef ist außer seiner hohen politischen auch ein bedeutendes Literarisches Talent, er ist mit ein­er der hervorragendsten südflavischen Dich­­er. Erst vor Kurzem Hat seine , Balfansta Careva" das Interesse der­ literarischen Welt erregt, und wenn es au durchaus nicht buchstäblich genommen werden kann, daß er sein Amtsblatt höchst eigenhändig vedigire, so man doch nicht daran gezweifelt werden, Daß bei hochpolitischen Enunziationen seines Organs, besonders wenn sie gewisse Schritte des Fürsten selbst gleichsam einbegleiten sollen, wenigstens die geistige Urheberschaft ihm zusomme. Und da jener Artikel des Cetinjeer Blattes so ziemlich alles das bespricht, was von der montenegrinischen Politik uns näher interessiren kann, so ließe sich auch wohl ohne besondere Bereicherungen annehmen, daß Fürst Nikolaus im Ganzen und Großen Dieselben Erklärungen dem Grafen Kálnoty wiederholt hat. „Im Ganzen und Großen” allerdings, denn jedwede Erklärung muß doch auch mit einer gewissen Nach­­sicht auf jenes Bublitum formulirt werden, welchem sie gilt, und die Redakteure eines montenegrinischen Blattes werden zu ihrem Leserkreise doch wohl in einer anderen Nuance sprechen müssen und dürfen, als­ der F­ürst von Montenegro zum Minister einer benachbarten Großmacht. Auch Hier wird man den speziellen montenegrinischen Vers­hältnissen Rechnung tragen müssen, und wenn wir Daher einerseits gern Die Hauptgesichtspunkte des „Olas“-Artikels bereitwillig acceptiven,­ so wollen wir andererseits Dasjenige, dem wir nicht unbedingt zustimmen künnten, lediglich als Nuancen betrachten, die eben fü­r das eigenartige Bölt­­chen der Schwarzen ‘Berge berechnet sind. Bekanntlich war neuestens vielfach die Nede von Karagyorgyevics’schen Umtrieben auf montenegrinischem Boden. Man hat von Truppenansammlungen gesprochen. Kleinere Banden sind aufgetaucht. Peter Karagyorgyevics, Schwiegersohn des Fürsten und Prätendent für die serbische Krone, soll eine Konferenz in Niksici abgehalten und dort Erklärungen abgegeben haben, welche geeignet wären, das Freundnachbarliche Verhältnis Montenegros zu Serbien zu verlegen, verdächtige Gestalten sollen beim Fürsten selbst aus- und eingegangen sein, ja eine der bei folernen Gelegenheiten an der montenegrinisch-herzegovinischen Grenze gewöhnlich auftauchenden zweideutigen Gesellschaften soll sich auch jet wieder gezeigt haben. Die Zustände im Di­pationsgebiete sind viel zu fonsolidirt, als daß wir, selbst wenn all die erwähnten Nachrichten begründet wären, von dieser Seite her irgend eine Besorgniß legen müßten. Diesbezüglich ist für den gebührenden Em­­­pfang eines jeden ungebetenen Gastes, woher er auch kommen möge, ausreichend gesorgt. Uns braucht man von Cetinje her nicht zu beruhigen, denn wir sind durch all die­ erwähnten Meldungen nicht im Meindesten beun­­ruhige. Viel ernster mußte uns jedoch Dasjenige her­­ühren, was sich in jenen Nachrichten auf Serbien bezog, an welches unser Imnteresse nicht nur durchh­ Die­renznachbarschaft der Drina, der Save und­ der Donau ntlang, sondern auch durch die herzlichsten­­ Beziehungen in hervorragender Weise geknüpft ist. Serben und Monte­negriner waren, so lange Beide um die nationale­ Existenz zu kämpfen hatten, die besten Freunde, oder vielmehr: sie waren gemeinsame Feinde Derjenigen, in denen sie ein Hinderniß ihrer Selbstständigkeit erblieben. Seither hat sich jedoch­ eine gewisse Eifersucht zwischen ihnen entwickelt. Und es it sehr begreiflich, wenn man in Serbien mit reger Aufmerksamkeit auf jene Bande blickt, welche zwischen dem montenegrinischen Fürstenhause und der Familie Karagyor­­­­gyevics geflochten wurden, besonders da Beter Karagyor­­gyevics eben seither wieder in­­ ganz offener Weise als Prä­­tendent aufgetreten ist. Nun äußert sich „Glas Crnogorca” über diesen Punkt in einer wenigstens theilweise sehr für reiten Weise. Nichts kann berechtigter und rich­tiger sein, als wenn gesagt wird, die Regie­rung Sr. Hoheit des Fürsten werde nur doch ein Interesse geleitet, und das it das Iinteresse Montenegros. Nichts kann beruhigender sein, als die Erklärung, dieses Lebensinteresse verpflichte sie, nicht ein Haar breit und Niemandem zuliebe von der Verhaltungs­­linie abzu­weichen, welche die Loyale Aufrechterhaltung der internationalen Ordnung vorschreibt und Die Montenegro am beten einer ruhigen, stetigen und fort­­schrittlichen Entwiclung entgegenführt. Solchen Erklärungen gegenüber kann in der That nichts Anderes gewünscht wer­den, all­es möge dafür gesorgt werden, daß sie auch fattish und in jeder Richtung maß­gebend seien Und man fann daher wirklich nur bedauern, daß auf jene ganz forieíte Enunziation einige verschleierte, aber doch nicht eben undurchsichtige Andeutun­­gen folgen, die uns nicht mehr so ganz unbedenklich er­scheinen. Es ist ja ganz richtig, daß der Prinz Peter Karagyorgyevics als Prätendent, ohne mit der Bost Montenegros in Berührung zu stehen, seine Bolität auf eigene Rechnung und eigenes Risifo verfolgen kann. Weil der Fürst der Schwiegervater des Prinzen Peter ist, ist er noch nicht dessen Vormund. Unternehmungen des Prinzen ganz auf eigene Faust wären auch umso harmloser, als seine Prätendentschaft in Serbien selbst, wie sich das bei seinem Testen Besuche auf serbischem Boden zur Evidenz gezeigt hat, absolut seine Basis hätte. Einige Bedeutung könnte dieser Here überhaupt nur als Werkzeug in fremder Hand gewinnen. Allein das Alles zu­­gegeben und die Freiheit der Aktion dieses und aller anderen Karagyorgyevicse anerkannt , gibt es" denn Doc, eine Ver­­pflichtung für Montenegro, der sich dasselbe nicht entziehen kann und darf­ die Verpflichtung, im ausreichender A­eife dafü­r zu sorgen, daß Peter Karagyorgyevics seine Unter­nehmungen auf eigene Rechnung und Gefahr nicht vom montenegrinischen Boden aus gegen einen befreundeten Nachbarstaat betreibe. Und da muß der Schwiegervater unbedingt vor dem Zirsten zurücktreten. Mum versichert uns zwar „Glas Crnogorca", daß Prinz Beter troß der beunruhigenden Gerüchte, welche die europäi­­sche, namentlich die österreichisch-ungarische Breite über ihn verbreitet, schon seit vier Jahren in tiefster Nähe und HZurüd­­gezogenheit lebe. Das aber it mu denn doc nicht ganz der Fall. Das montenegrinische Blatt mag immerhin viel Glauben verdienen, noch mehr Glauben als die angesehenste Zeitung verdienen jedoch die Thatsachen. Was Alles im Innern Montenegros, was selbst an seinen schwer zu be­­wachenden Grenzen vorgeht, entzieht sich für uns gründlichen Kontrole. Vielleicht entzieht es sie ang­, wie wir gern zugeben, wenn man es eben wünscht, bei den eigen­­thümlichen Verhältnissen selbst der S Kontrole Des „Glas de­­Prinzen Beter der Behauptung vereinbaren läßt, und der fehner mit Verfasser derselben Idee „in tiefster Nähe Buridgezogenheit" Broflamation bedeutet denn doc etwas mehr, als und diese eine ein ausgeführt, seineswegs, wenn Montenegro gegenüber „ven­fache Stylübung, mit welcher ein vazirender Prinz die viele überflüssige Zeit, über welche er verfügt, todtzuschla­­gen bemüht it. So genügt es also, wie wir erst Firzlich Unternehmungen des Prinzen auf eigene Rec­nung und Gefahr" ein ruhiger Beobachter bleibe, mit dem innigen Wunsche im Herzen, daß „D­iese D Versuche zum Glüde­n Serbiens ausfallen mögen”. Soll eine wohl­wol­­lende Neutralität, bei welcher­ man unwillkürlich Fragt , wem sie eigentlich wohlwolle ? sieht fast wie eine Auf­munterung aus, besonders wenn Hinzugefügt wird, man sei überzeugt, daß ich das Bolt in Serbien immer­ am besten seine Regierung und seinen Herrscher ermwählen werde, so wie sie ihm genehm sind. Man kann nicht ein­fach ruhiger Beobachter bleiben, wenn vom eigenen Terri­torium aus der Umsturz in das Nachbarland getragen wer­­den soll, und die internationalen Verpflichtungen gegen den Nachhbarstaat dehnen sich auch auf dessen rechtmäßig herrschende Dynastie aus. Wir hegen die vollkommene Ueberzeugung, daß Fürst Nikolaus selbst die Nichtigkeit Die­­ser Auffassung erkennen wird und daß er selbst in seiner Machtsphäre mit der Äußersten Energie gegen Alles vor­ gehen wird, was die Nude in einem Gebiete stören künnte, in welchen mir mitten drinn­tehen. Und wenn man montenegrinischerseits bei sch­wierigen Verhältnissen oft an unser Billigkeitsgefühl appellirt, so wird man auf die Dil­­ligkeit und die­­ Klugheit haben einzusehen, daß wir do­rt unten eine Ruhbesteürung an,was immer für ettem Bunztie. utnmöglicg pülben könnten . Vudapest,2.Juli.­7) Ln—9)?itunterpaffirt auch den­ gescheidtesten Leuten etwas Menschliches­—nach dem bekannten lateinischen Spruche pflegt auch der große Homer zu Zeiten einzunicken ——und so wollen wir deun auch nicht allzu streng ins Gericht gehen mit den Autoren des Militärwitwen und­ Waisen­-Versorgungs-Gesetzes, denen einige Paragraphen entschlüpft sind,die wohl einer gründlichen Remedur seitens der Vertretungskörper bedürfen­, sollschreien­des Unrecht nicht mit gesetzlichen Aeußerlichkeiten verbrämt und die beabsichtigte Wirku­n­g des Gesetzentwurfes in ihr Gegentheil­s in Verbitterung der Gemüther verkehrt werden.So enthält der Entwurf im§­3b)die Bestim­­muung,daß jene Witwe,»welche sich gegen Einlegung eines Pensionsverzicht-Reverses verehelicht hat,sofern deren Gatte nicht unter einem der im§.1a)aufgezählten Umstände (d.h.im Gefechte,oder­ in Folge erlittener Verwundung,­ oder eine­r in­ Dienste zugezogenen Krankheit)gestorben­ ist««, keinen Anspruch auf eine fortlaufende Jahrespension habe. Nachden uns aus den Reihen der Armee zugegangenten sehr­ zahlreichen Zuschriften hat diese Bestimmung das gleiche berechtigte Erstaunen hervorgerufen,wie die andere von uns schon im Morgenblatte vom 8.v.M.erörterte Ab­ord­­nung,wonach die künftigen Witwen und Kinder der bei Emanation des Gesetzes schotz im Ruhestande befindlichen­ Offiziere ebenfalls von der Witt­en-1111d Waisenversorgung ausgeschlossen sein sollen. Wein irgendwo das summumjus summa in juria zutrifft,so gilt dies von den beiden im mehr gedachten Gesetzentwurfe­erührten Fällen.Eine höhere,zwar nicht formelle,aber moralische und thatsächliche Unbill ist kamn denkbar,als die beabsichtigte Ausschließung solcher Offiziers­­frauen und­ Kinder von den Wohlthaten des geplanten­ Gesetzes,deren Gatten beim Erscheinen des letzteren ni­cht mehr aktiv dienten und die später zu Witwen werden.Nur darum,weil der Staat bisher an ihnen ein moralisches Unrecht begangen,soll auch nach Erank­ung des neuen Gesetzes die alte Unrecht unangetastet bleiben.Wo ist da die Logik?N111dar 11111,weil die betreffende Personen bisher dem Staate gegenüber rechtlos waren,solle 11 sie auch fernerhin rechtlos bleiben­,obwohl die Regierung durch Einbringung des in Rede stehenden Gesetzentwurfes selber die Mängel des bisherigen Zustandes einbenennt und sich anheisschig macht, in Zukunft die Witwen- und Waffen­­versorgung aus den Einkünften des Militärtarfonds zu bestreiten, aber einseitigerweise nur mit Bezug auf jene künftigen Witwen und Waisen, deren Gatten beim Erscheinen des Gesäßes ak­iv dienen. Aehnlich verhält es sich mit den Witwen, welche zur­zeit ihrer Berehelichung einen Pensionsverzicht­ Nevers ein­gelegt haben. Nicht selten kommt es nämlich­ vor, daß ein Offizier eine Dame, welche nicht so viel Vermögen besißt, um die volle Heirathstaution zu erlegen, dennoch zu eher lichen wünscht. So es­st die Situation denkbar, die­ es dem Betreffenden zur E Ehrenpflicht macht, mit der Dame seiner Neigung vor den Traualtar zu treten. Und da einem Offizier die Erfüllung einer Ehrenpflicht niemals verwehrt werden darf, so wird demselben „gnadenunweise” von Str. Mar­jestät auch ohne oder gegen halbe Kaution die Heiraths­­beunwilligung ertheilt. Au muß der Offizier oder die Braut bei der Franz-osefs-Stiftung oder bei einer anderen Ber­eicherungs-Gesellsshhaft­ sich einkaufen, damit eventuell der Witwe für den Todesfall­ des Gatten eine S Jahresrente von 600 Gulden gesichert sei. Bei der Trauung hat jedoch Die Braut einen Nevers zu unterzeichnen, in welchem sie in aller Form Nechtens, falls sie Witwe würde, auf jeden Pensionsanspruch gegenü­ber dem Staate verzichte,­­ selbstverständlich den Fall ausgenommen, daß der Gatte vor dem Feinde in Folge einer Verwundung oder daß er im Folge einer Krankheit stürbe, die er sich im Dienste zugezogen. Diesen Nevers durfte jede Braut bisher mit großer Gelasfenheit unterschreiben, denn sie verzichtete ja auf Etwas, worauf sie ohneh­in seinen Anssprunh hatte Man wird fragen, da seine Witwen-P­ensionen existiren, mas wollte und was sollte also dann eigentlich dieser Nevers ? Wozu wurde der Braut eine Unterschrift abgedrungen und oben­­drein noch vom Notar umständlich legalisirt, deren Bedeu­­tung sie nicht begreifen konnte? Es ist fü­rwahr schwer, in dieser seltsamen Urkunde etwas Anderes als einen Nebenzweck zu erbliden. Wenn die Braut einst Witwe würde, künnte ihr eventuell in den Sinn kommen, ein Ge fuch um ei­n Gnadengehalt einzureichen. Damit dann die Hochlöbliche 9. Abtheilung einen umso triftigeren Vorwand zur Abweitung des Gnadengefuches habe und auf den „Schein“ pochen könne, wird jene Unterschrift verlangt. Man’ sieht, die Intendanten und die Audi­toren,­­ welche in derlei öfonomischen Angelegenhei­­ten das entscheidende Wort führen, sind ungemein „Fürsichtige“ Leute. Aber die Suche wird umso be­denklicher, als jener bisher anscheinend so Harulose, ja gegenstandslose Nevers heute auf einmal nicht nur für solche Frauen, von denen hier die Nede war, sondern auch für zahlreiche andere Familien verhängnißvoll zu werden droht. ES kommt vor, daß im Laufe der Jahre aus dem einen oder anderen Grunde die Ehegatten veran­­laßt werden, ein Menjestätsgefuß einzureichen, damit ihnen „im Gnadenwege­ gestattet werde, die Hälfte der in der Staatsschuldenkasse erliegenden Heirathsfaution zu devinfti­­siren und zu einem bestimmten, die Aufbesserung der mas­teriellen Situation nachweislich verbürgenden Bmede zu verwenden. Die Gewährung derartiger Gesuche ist allemal von der Unterzeichnung eines Pensionsverzicht-Neverses seitens der Frau bedingt. Die Geltung des Tepteren aber auf jene D Versorgungsgenosse zu erstreben, die bei der Unterzeichnung des Neverses gar nicht existirren und die sept exit gejeglich ystemisirt werden sollen, wäre eine legislatorische Ungeheuerlichkeit. Um da fügt Die Fassung Des §. 3, it. b) b diese Deutung zu. — Bestehbt aber nicht die Absicht, Diejenigen 7­­6. Morgenblatt des „Pester Qlopd“ Nr. 158 und 178, Ernagorea“, rannte erst vorlängst in der montenegrinischen Negierung, exlasfene Proklamation des ist aber denn­­och eine Thatsache, die sie Die einer­ odiosen IN ZONA von der Witwen, und welche bisher,da ssh sorgungsgefeges die­­ vor haben, sondern fol fid aifenversorgung ausul"’een, des­ser unterschrieben die fragliche Gefegesbestimmung nur auf Bräute, beziehungsweise Witwen erstreden, die Einf sa t­ghim die ominöse Urkunde unterfertigen, dann ist diese literal)desg.3 nicht minder verwerflich,. Denn, so fragt doch jeder. Billig denkende, aus welchem Grunde soll denn in Zukunft der verschlechterten Braut, bevor sie zagend zum Zranaltare tritt, der Nevolver in Form des P­ensionsverzicht-Neverses auf die wogende Brust gefegt wer­­den? Doch nur aus den bisher giftigen Gründen, weil nämlich sie oder der Gatte den vorgeschriebenen Kautions­­bedingungen nicht vollk­ommen gerecht geworden sind. Sobald aber die Eheschliegung einmal bewilligt wird und die Ehe somit eine vollkommen Tegale üt, die Kinder vollkommen legitim sind, ist es ein offenbar Unrecht, die Frau, wenn sie dereinst Witwe wird, mit der Ausschließung vom­ Pensionsrechte dafür zu trafen, daß sie beim Eingehen der Ehe nicht so viel Geld hatte, als zum vollen Erlage der Heirathsfaution erforderlich gewesen wäre. Die Witwe, die bei der­­ Verehelichung Geld genug hatte, um die Kaution zu erlegen, bekommt ihmem weiters Die staatlichen­­ Versorgungs­­genüsse. Die ärmere Witwe aber erhält seine­ staatliche Pen­sion. Wo ist da die Logit ? ? Weshalb soll die Frau, welche die volle Kaution besist, Pensionsansprüche an den Staat erheben dürfen, jene andere Frau aber nicht, welche mir die halbe Kaution erlegt oder eine Nente bei der Franz-Kofer- Stiftung sich gesichert hat ? Wo ist da der raisonnable Ge­­danke bei der Statuirung eines Unterschieds in den Pen­sionsansprüchen zwischen beiden Kategorien von Witwen ? ? Wir lassen es vorläufig bei diesen Bemerkungen be­­wenden, Die im Zusammenhange mit den Ausführungen unserer zwei früheren, auf den behandelten Gegenstand ber­züglichen Artikel die offenen Gebrechen des Militär-Wittwen­­und -Waffen-Versorgungsgefeges im Allgemeinen kennzeichnen dürften. Sobald das Parlament, was allerdings nicht so rasch geschehen dürfte, Diesen Gefegentwurf in Verhandlung nehmen wird, werden wir auf dessen Einzelheiten eingehender zurüekommen. Wir sind auch überzeugt, daß der ungarische Reichstag, der den materiellen Bedürfnissen und berechtigten Ansprüchen aller Bestandtheile der Wehrmacht jederzeit volle Beab­sichtigung angedeihen ließ, auch in Der Behandlung dieser Frage sich auf der Höhe seiner Aufgabe zeigen wird. Ebenso darf von den in­­­ieser Frage maßgebenden Faktoren der Negierung mit Zuversicht gewärtigt werden, daß sie den wohlwollenden Intentionen der Vertretungskörper gern entgegenfommen werden, um insbesondere die hier erörterten Härten und K­onsequenzen des Gelegentwurfs zu beseitigen und hinsichtlich einer alten drohenden Ehrenschuld des Staates an die Armee, der Versorgung der Militär-Witwen und­­ Wafsen, Fein Stücwert, sondern eine ganze That zu vollbringen, fü­r welche dereinst noch späte­r Schlechter die­­ der Schöpfer dankbar preifen und segnen werden­. — Die Grentualität, da d­ie­ Manjestät im Laufe dieses Sommers den deutschen Reichskanzler Fürsten Bismarck em­pfangen wird, it — wie die , B. Korr.” erfährt — nicht aus­geschlosfen. Wahrscheinlich dürfte dies bei Gelegenheit der Durchreise des Kaisers Wilhelm du‘ Sa­l3­ 3burg dort erfolgen. mehrgedachten Bromulgerung Neverje zschtß = Eine St. Petersburger Zuschrift der , Bol. Kor.” tons statirt, daß das Manifest des Grafen von Paris daselbst einen ungünstigen Eindruck hervorgebracht hat, in« dem das Vorgehen der französischen Regierung durch diese Kund­gebung gleichsam nachträglich gerechtfertigt er­scheint. Man hätte es in St. Petersburg gern gesehen, wenn der Graf von Baris eine würdigere Haltung beobachtet und sich schweigend zurückgezogen haben w­ürde. Der Enkel Louis Philippe’s schuldete er der Tradition seiner Familie, den Ruf des­ französischen Volkes abzumarten, während er sich demselben selbst an­­getragen habe. Auch beweise das Manifest, daß der Graf von Paris fi anläßlich der Vermählung seiner Tochter, mit dem Kronprinzen von P­ortugal seineswegs, wie behauptet wurde, auf die Rolle eines einfachen Familienpaters beschränkt habe. Wenn das Gerücht, d­a­ß der Graf von Bari in der nächsten­ Zeit den bedeutendsten europäischen Höfen einen Befudg abzustatten beabsigti­ge, auf Wahrheit bericht 16 wicoen DLe 0 OT em Hinned vam­ Da 8 MG NT EN Daburch in große Verlegenheit gerathen wire das Manifest nicht erschienen, so hätte man dem Grafen von Baris den unwohlmollendsten Empfang bereiten kürnen, ohne daß bderselbe einen anderen Charakter als den der­artfreundschaft gehabt hätte; unter den gegenwärtigen Umständen wu­rde aber ein solcher Empfang eine Demonstration zu Gunsten eines Prätendenten bedeuten, für welche seine Negierung die Verantwortlichkeit übernehmen möchte. Dem Grafen von Paris wäre daher, wenn er in der nächsten Zeit die europäischen Hauptstädte besuchen sollte, sehr zu empfehlen, daß er auf diesen Neffen als ein einfacher, zu seinem Vergnügen reifender Fremder auftrete. — Wie der , B. Rorr." aus Belgrad berichtet wird, ist die Nachricht, daß ein Hebergangs-Miinisteriume — sei es durch den Gesandten in Bukarest, Baljepices, oder, der irgend eine andere Persönlichkeit, gebildet werden soll unbegründet. Minister- Präsident Garaschanin besigt nach wie vor das volle Vertrauen des Königs. Gesandter Kaljevics, der einen dreimonatlichen Urlaub er­­halten hat, trifft in den nächsten Tagen in Belgrad ein und wird sodann einen Kurort aufsuchen. , Motinen-Zerigt zum Gefebentwurf betreffend die Militär- V­ersorgung­ von Bitmen und Waffen der Offi­­ziere und Mannschaft des Heeres, der Kriegs­­marine,der Landwehren und des Landsturmes. Die Hinsichtlich der Arab­ischen Versorgung der Militär-Witmwen und -Waffen derzeit in Kraft stehenden, zum Theil noch aus dem vorigen Jahrhundert stammenden unzähligen Vorschriften sind nicht nur den Anforderungen der heutigen Zeit nicht entsprechend, sondern auch insofern unzureichend, als sie in der Regel nur den Kanilien der Militär-Beamten — und zwar unter analoger Anmendung der für die f. E. Beamten in Geltung stehenden Verforgungs-Vorschriften — eine Ärar­ische Verforgung sichern; andererseits haben Offiziers- MWitwen und -Waffen derzeit nur in den folgenden Fällen einen Anspruc auf Verforgung : A. Offizier8-M Witwen: s)deren Gatten zur Zeit der Verehelichu­ng schon aktiv die­­nende Generale ware 11,oder b)sich im Mannschaftsstande befanden; c)dere 11 Gatten vor dem Feinde gefallen sind oder d) an einer im Spital ererbten anstehenden Krankheit starben; e) Witwen der Generale und Oberst-Auditore ; und £) Witwen der Militär-Stabsärzte. B. Of­fiziers-Waifen: 1. pensionsfähig sind jene Waisen von Offizier­en: a) welde elternloß zurückgeblieben sind; b) jene, deren Mutter seine Pension ansprechen und jene c) deren Mutter den Pensionsgenuß verloren hat. 2. Erziehbungsbeiträge für Waisen erhalten pen­­sionsfähige Witwen von Offizieren nur dann, wenn sie wenigstens vier unerwachsene Kinder haben.­­ Die Hinterbliebenen der Mannschaft endlich haben an eine ärarische V­erfolgung überhaupt seinen Anspruch. Die geiegliche Feststellung der Pensionsansprüche und eine der Gerechtigkeit besser entsprechende Abänderung der bisherigen Pensions- Vorschriften, sowie die Ausdehnung derselben auf alle zur bewaffne­­ten Macht gehörigen Personen bildete schon seit Jahren einen lebhaft gefühlten und billigen Wunsch und ist aus den Gesichtspunkten des öffentlichen Dienstes, der Gerechtigkeit und Humanität eine unauf­­schiebbare Notauwendigkeit geworden.­­ Der Befriedigung dieses berechtigten Verlangens sind bisher nur finanzielle Schwierigkeiten im Wege gestanden und es läßt sich nicht leugnen, daß wenn die allgemeine Pensionsfähigkeit der Fr­milien der Militärpersonen ausgesprochen worden wäre, ohne daß man von vornherein für die Schaffung der nothmendigen Bededung gesorgt hätte, dies den Staatsschag neuerlich mit so großen Summen belastet haben wü­rde, daß ich im Bewußtsein meiner V­erantwortlich­­keit es nicht unternehmen hätte können, einen hierauf bezüglicen Belegentwurf vorzulegen, . tare hat die Gesettgebung­­ einen Fond ins L­eben gerussen,"welcher—­­nebst der Aufbesserung Hexenvaladens Versorgun­g——in erster Reihe zur Versorgung der Familien der Felge von vor dem Feinde er­­haltenen Verwundungen oder der Kriegsstrapazen verstorbenen Mi­­­litärgagisten und der Mannschaft zu verwe­nden ist;zugleich hclt aber auch der erwähnte Gesetz-Artikel im§.9 auf den·vorlie«gen»den Ge*setzs entwurf hingewiesen,weshalb ich denn auch thm blick azuf die schon jetzts ansehnlich erhe·dge WehrtaxiFonds,sowiesuf die alls jährlich in denselben er·nflkeßenden großen Summen·den seitpunkt für gekommen erachte,ein solches Gesetz zu schaffen,welches nicht nur in den oben erwähnten Fällen,sondern überhaupt,also auch für die schatzhiedurch ·­­e was ich bei dem $. 86, welcher von den in Folge diesed Gesebe SE K- Kosten handelt, ausführlich zu motiviren mich verpflic­tet fühle. .. . Indem ich noch erwähne, daß die Verpflichtung nicht nur für die Familien der im Kriege gefallenen, sondern an jene der im­­ Frieden verstorbenen Soldaten zu sorgen, im­ den größe­­ren Staaten Europas, namentlich in Rußland, Italien und Fraak­­reich bereit zur Geltung gebracht und gejeglich gesichert wurde, fer­­ner, daß der gegenwärtige Gelegentwurf nur für die Familien der Offiziere und Mannschaft sorgt, was darin seine Begründung findet, daß die Familien der Militärbeamten — wie oben erwähnt ist — bereits Versorgungsansprüche haben, weshalb man vornehmlich­ auf­ die Familien der Offiziere und Mannschaft Rücksicht nehmen mußte,­­ welche derzeit einer "regelmäßigen Versorgung nicht theilhaftig 'bere­den, gehe ich auf die Motivirung der einzelnen Paragraphen ü­bers Bu den §§. 1 und 2: · N In Sinne des Gefegentwurfes sind als Grundbedingunge der­ Pensionsfähigkeit der Offizierswitwen anzusehen : ; pl . hak die Ehe während der aktiven Dienstzeit des Gatten, unter den in der Heirathsvorschrift festgestellten "Bedingungen und innerhalb der darin enthaltenen Beschränkungen, oder vor Eintritt desselben in den Militärdienst geschlossen wuxde ; «", 2.daß der Gi­tte schon zur Zeit seines Ablebens pensionsfähig gewesen«-welcher Umstand in der Regel nach einer 10jährigen Dienst­­zeitgmtrett,—­oder­ daß er,wenn er im Ruhestande gewesen,«einen.. pensionsgenuß hatte. « Hinsichtlich der Heirathsvorschrift wird bemerkt,»daß das für, drtzgemeinsame Apmeik und die Kriegsmarine in dieser seinficht bestrzizende Norm­ativ die Heiyath der im aktiven Stande befindlichen Offiziere aus dienstlichem wie aus finanziellen Rücksichten insofern beschränkt,«als außer den allgemeinen Bedingungen «a)die»Zahl der verheiratheten Offiziere schon im­ Interesse des Dienstes insofern beschränkt wird,als im Allgemeinen nur ein­ Viertel des gesammten Status verheirathet sein darf; b)auch)»dadurch,daß«im Interesse der Wahrung des Deko­­rums der·Offiz(erej·eder Offizier von der VII.Rangs klasseabwärts eingewiss«ein Nebeneinkommerk nachzuweisen verpflichtet ist. »Bei der Landwehr ist zipczr die Zahl der verheirathetenl foczcerg——nachdem«deren Mobilität vermöge ihrer Bestimmung einege umngereift—nicht beschre­ inkt,doch wird der Nachweis des Nebeneinkommten( auch) hier gefordert. Der Witwe des mit Wartegebühr beurlaubten Offiziers ‚räumt zwar der Gelegentwurf, gleichfalls die Pensionsfähigkeit selbst , in­ dem Sale ein, wenn sie einen solchen im Urlauberstande befind­­lichen Offizier­ geheirathet hat, weil die mit Wartegebü­hr beurlaubten­­ Offiziere zum Aktivstande gezählt werden und zu ihrer Heirath die Genehmigung der Militärbehörde nothmwendig it; da wird die Beschränkung hinzugefügt, daß ein solcher Offizier nach seinem­­ Wiedereintritt in den Dienst noch mindestens 3 Jahre aktiv gedient haben muß, weil es im entgegengefegten Falle sicher ist, daß die Ber­urlaubung mit Wartegebühr nur­ ein Webertritt in den Ruhestand war und im Falle der Verheirat­ung in dem Letteren Stande im Sinne des gegenwärtigen Gejegentwurfes wieder die Witwe, noch die Date einen Anspruch auf Vension hat. Die sub $. 1 a) und $. 2.a) angeführten Fälle, und zwar : 1. wenn der­ Gatte vor dem Feinde gefallen ; 2. wenn er in­folge einer vor dem Feinde oder sonst ohne sein Berchulden in Erfüllung seines Militärdienstes erhaltenen Ver­­nwundung oder äußeren Beilegung, oder 3. in Folge einer in der ihm­ zugewiesenen Dienstes-Station herrschenden epidemischen oder anstehenden Krankheit, oder 4. in Folge einer während der Dienstleistung in einem Spitale ererbten Krankheit, oder 5. in Folge von Kriegsstrapazen gestorben ist, bilden eine Ausnahme von der oben erwähnten allgemeinen Negel, indem hier die Pensionsfähigkeit der Witwe blos von der Todesursache des Gatten abhängig gemacht wird, abgesehen davon, ob derselbe Schon P­ensions-Ansprüche befeien oder nicht und abges­­ehen von dem Zeitpunkte und der Art der Cheichließung. Diese Verfügungen werden nach der Analogie des §. 4 des 6.­A. L1.1875 in Vorschlag gebracht, laut welchem jede Militär­­person — ohne Rücksicht auf die Dienstzeit — eine P­ension erhält, wenn sie in Folge eines der in den eben ermahnten Punkten auf gezählten Geschehnisse dienstesunfähig geworden. Es mußten ferner auch die zur aktiven Dienstleistung einbe­­rufenen und vor dem Feinde­ gefallenen Offiziere und Mannschaften­­ des Reserve- und Urlauberstandes, sowie des Landsturnes in Betracht gezogen werden, weil die überwiegende Mehrzahl dieser Personen im bürgerlichen Leben vom Morar seine Dotation bezieht, weil diese Personen ihren bürgerlichen Erwerb, ihre Stelle oder sonstige Er­­werbsquelle im alle der Einberufung verlieren oder aufzugeben genem­igt sind; darum mußte für ihre Familien, die im Falle, wenn­ ihr Ernährer vor dem Feinde fällt, ohne staatliche Unterfrügung zurüickbleiben und oft der größten Noth und Dürftigkeit ausgefegt sind, vornehmlich gefolgt werden, was im §.2 denn auch ges­­chehen ist. Zu § 3 Buitt a): Die Verfügung dieses Punktes it eigentlich eine Wieder­­holung in negativer Form treffen, was im § 1 positiv gesagt wurde; sie ist hier nur zur Beseitigung jeden Zieifeld aufgenommen. Bu Buntt b): Der Umstand,daß eine Offiziers-Witkve bei ihrer Verehe­­lichung den Pen­si­ons-Verzicht revers eingelegt hat,kannt für­ dieselbe kein Hindernis ß sein,beim Eintritt der in dem§1 Punkts)betonten" Umstände die Pension zu erlangen da durch einen derlei Reweiss nur auf jene Verfolgung verzichtet wurde, die eventuell gebührt hätte, wenn der­ Tod des Gatten unter gewöhnlichen Verhältnissen eine getreten ware. Zu Buntt c) : Eine ähnliche Bestimmung findet sich im Punkt 4 des § 35 des G.A. XI. 1885 über die Pensionirung der staatlichen Beamten, Diener und Minderbediensteten- Zu Punkt d). Bei unbefugtem Aufenthalt des Gatten im Aus­­lande hat die Witwe schon nach den bisherigen­­ Vorschriften keinen Anspruch auf Pension ; das neue Versorgungsgefäß geht aber weiter‘ und verjagt der Witwe den Pensionsanspruch auch, wenn der Gatte aus der österreichisch ungarischen Monarchie ausgewandert ist — oder­ (wenn auch im Isnlande) eine fremde Staatsbürgerschaft erworben hat — oder, wenn er sich bi zu seinem Tode unberechtigt im Aus­lande aufhielt. 2 Dem Staate kannn«die Verpflichti­ng nicht aufgebürdet werden, für Hinterbliebene von Militärpersonen zu sorgen,welche mittelbar­­oder unmittelbar aus dessen Verbande treten,hiefür sprich­t überdies die Analogie der Vertingung des§.221it.d)des Militär-Versor­­gungsgesetzes vom Jahre 1875,(sowie§.5 des G.­A.X1.1885, ZuPunkte).Daß für eine Witwe,welcher aus der Zivil-« Staatsdienstleistung des aus dem Militärverbande geschiedenen Gatten definitiv eihr Versorgungsanspruch erwächst,nicht auch eine Militäros­pension rechtlich zugesprochen werden kann,bedarf wohl keiner Be­­gründung. »Zu den PunktenO,g),h)u1­ch)·Diese Punkte fußen auf­ dem Inselschen Fällein schon früher befolgten Vorgehen und sind« analog den Punkten 1,5 und 6 des§.5 und dem Punktö des". §.35 des G.­A·XI:1885. (Fortsetzung folgt.),l Zu§.4. · fann, .Mit d·erSch­affun­g j des GAL XXVI: 1880 über die Telt­­ .­­ Zimberprovinx Szeged im L Juli.Die Generalversammlung i des Szegedins Sövänyhäzner Wasserschutzs Gesellschaft f­ind heute unter Vorsitz des­ Bürgermeisters Franz­ Pälffy statt.Mit der heutigen Generalversammlung trat die seit langer Zeit un­ter der Administration eines, Regierungs-Kommissärs,gestandene Gesellschaft wieder in den« Vollbesitz ihrer Autonomie.Nach Verlesung des Berichtes des als Regierungskommissär fungirenden Obergespans Kállay du­rch den Gesellschafts-Direktor im1az«Váray wurde dieser Bericht mit großer Majoritä­t zur Kenntniß genommen und die Rekonstituirung der Gesellschaft im Sinn­e der Ministerialverordnung ausgesprochen.Es wurden nun die Wahlen­ vorgenommen und zwar wurden einstimmig gewählt Fratszcilly zum Präsidenten,August Szluha zum Vizepräsidenten.Zu Ausschußmitgliedern wurden ges­wählt:Josef Novak,Juliu­s Låßle,Michael Tombatz,Moriz Mansi, Stefan Hegedüs,Franz Kirchberger un­d Kar«l Zádory.Die Generals­versammlung drückte dem abtretenden Regierungskommissär protokol­­larisch Dankatks· Orosh­äza,1.Ju­li.(Orig.-Korr.)lRabbin­ers­nstallation) Aus Droshäza wird uns berichtet :. Gestern Nachmittags it der neugemählte Rabbiner Dr. Kosef Nofsen­­feld hier angenommen und am Bahnhof von einem zahlreichen Bublitum empfangen worden. Bemerkenswerth­it, daß sich an der Installations-Feier auch die anderen Konfessionen betheiligten. Bei der ungarischen Antrittsrede, welche großen Beifall fand, waren im Tempel anwesend : die Vertreter der politischen Behörde, des fün. Bezirksgerichtes, die­ Stadtvorstehung, der evangelische Pfarrer Har­­fányi, der katholische Geistliche Lehoczki, der reformirte Pfarrer Koch und andere angesehene christliche Bürger. Abends fand ein sehr ani­­mirtes Bannet zu 200 Gededen statt, an welchen der­ größte Theil der genannten, Notabilitäten theilnahm. In­ zahlreichen Zünften wurde die Nathwendigkeit der Gleichheit­­ und Brüderlichkeit unter allen Konfessionen zum Ausdruck gebracht. ,

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