Pester Lloyd, November 1891 (Jahrgang 38, nr. 284-308)
1891-11-01 / nr. 284
stabt fortschreitend im was "x"-Wie«svsager x stevak x yimhthidei«uf«mm de. Horigonts stehenden Millenniumsfeier dämmerte es Heute ins Abgeordnetenhaus, als der Handelsminister den Geießentwurf Über die Veranstaltung einer Landesausstellung im Jahre 1895 einbrachte, und wenn auch nur doch die Nachsicht auf das Zeitausmaß motiviet, erscheint es uns doch bedeutungs- und leere Heißungsvoll, daß die Reihe der Arrangements für das große Nationalfest mit dieser Vorarbeit eröffnet wird. Denn als Frucht eines tausendjährigen Boltslebens zur Anschauung bringen möchten, es kann nicht das solcher im höherem Maße wältigende Beweis fertigen Gehaltes der ungarischen Nation äußert sich einfachen jährigen Thatsache an der tausendsten Jahreswende der Staatsgründung. Kommt ja das alleine von einem historischen Wunder gleich. Wie viele Reiche sind unterdessen zerfallen, wie viele Völker aus der Geschichte verschwunden, welche viesige Ummälzungen hat die politische Gestaltung des Erdtheils durchgemacht und durch welche versheerende Katastrophen sind herrschende Mächte dem gang zugeschritten ! Und von allen den furchtbaren fnbungen zwischen Ost und West das ungarische Land überschwemmt und für alle abenteuerlichen Streifungen und Schübe fanatischer und eroberungsgieriger Massen “bildete Ungarn den Etappenweg und in den meisten der erospätischen Kämpfe stand die ungarische drin, häufig als Vorhut der Größeren und Stärkeren. Dabei war der ungarische Stamm isolirt eingelagert wie ein erratischer Diod in einer fremden Formation ohne Familienverbindung und ohne zuverlässigen Freund. Wenn er tropden die völkermordenden, Kämpfe und Zusammenbriche überdauert und in diesem geographisch und politisch stark erponnxten und von hundert Gefahren umbrandeten Lande seine Eigenart bewahrt und einen Staat aufrechterhalten hat, so in der Geschichte daß sie ihren Staat nicht nur erhalten, sondern auf weiteren Grundlagen aufgebaut europäischen daß sie in erstaunlich feudalen Necht verleiht ihres faum und Strufte selbstständigen wieder befreit achtunggebietend sein, als wurde ist das eine Erscheinung, wie sie anzutreffen it. Und nun vollends, Daß die ungarische Nation nicht nur besteht, sondern sich zu neuer, schönerer Blüthe entfaltet in von der vielhundertund im Daseins Nation mitten hat; feinen Einrichtungen über und des in der Unter Bölfers den gebracht Hat; stetigen, selbstbewußten Ringen nach den modernen Formen des Gesellschaftslebens eine produktive Arbeit entwicelt, welche auf den Wettbewerb mit glücklicher fituirren wir der Welt Zeugnis Bölfern — das Mann und Gerechten und darum ‚welche vorzugsweise geeignet auf nur einen begrüßen wir Imposantes fortschreitender Schaffenskraft, Ausstellung an den Tag tritt. kurzer Zeit fich Wohl, Kulturinstitutionen in Einklang wie der der ungewöhnlichen Tüchtigkeit es in ihrem mit in den Augen jedes Vorurtheilslosen glänzenden Nahmestitel den Gedanken ist, plastisch zu offenbaren, mit aufrichtiger Befriedigung. Und der Gedanke wird eine imposante Ausgestaltung finden — dies hoffen mir zuversichtlich. Soll sie wie ein Wahrzeichen jenes ungarischen Staates der Ausstellung. Dastehen, bilden das neue Werden Ungarns ver bei strenger Wahrung seines nationalen Charakters doch in der Aufnahmsfähigkeit für die allgemeinen Ideen der Gesittung und Zivilisation seine Stärke findet, so darf sie nicht ftülms perhaft veranlagt und unzulängsg ausgeführt sein; sie muß in Wahrheit ein ganzes Bild unserer wirthschaftlichen und kulturellen Zustände darbieten. Darun ist es auch besser und zweckmäßiger, daß man eine garmdes ausstellung und nicht eine Weltausstellung veranstaltet. Zunächst ist das Interesse an den großen internationalen Expositionen ber trächtli) zusammengeschrumpft. In der Barner Ausstellung hat Dieses große Genre sich förmlich s übergipfelt und was auch in absehbarer Zeit in dieser Richtung gefeistet werden mag, es wird den hochgespannten Erwartungen und dem verwöhnten Geschmach nicht mehr genügen. Denn es wäre ja Kindifch, diese umnjere Unzulänglichkeit nicht eins zugestehen Budapest, wie herrlich es auch fortschreitet und wie mächtig es auch in seinem Wachsthum ausgreift, fann noch mit den entsprechenden Nahmen für eine internationale Mausstellung Tiefen. Es müßte Dazu — eine solche forcierte Gransion aller unserer Lokalen Verhältnisse plangreifen, welche weit über die Grenzen unserer staatlichen und gesellschaftlichen Leistungsfähigkeit hinausdrängt und darum unfehlbar einen schweren, langanhaltenden Kagenjammer nach dem immerhin flüchtigen Ausstellungsrausch bewirken. Wir wollen doch nicht einen Tag vierspännig fahren, um Dan für lange Zeit zu Fuß marschiren zu müssen. Endlich aber — und das ist wohl unter allen Umständen entscheidend — wir wollen ja in der Millenniumszeit unsere Strafe, unsere Fähigkeit, unsere Arbeit demonstriren, . Die Kraft, Fähigkeit und Arbeit, welche unsere unmittelbare Zusammengehörigkeit mit den Kulturwölfern bezeugen, und dazu eignet sich eine Scaustellung nicht, in welcher wir besten Falles nur neben den Uebungen schlecht und recht eine Rolle spielen. Was die Welt zu leisten vermag, das weiß Die Welt auch ohne uns, was wir der Welt zu bieten vermögen im materiellen und geistigen Güterverkehr, das soll unsere Landes ausstellung, das kann aber al nur eine solche an den Tag bringen. So gilt es denn, Den Sreis enger zu fassen und uns auf uns selbst zu beschränken. Mein Glas ist Hein, aber ich tinnfe aus meinem Glase — dieses Wort hat mir uns maßgebend zu sein. Nur muß dann in dem ergern ahnen das Vollkommene geboten werden. Ungerecht und undenkbar wäre es zu leugnen, daß Die Ausstellung vom Jahre 1885 eine würdige und gelungene war , die mancherlei Heinen Mad wehen, welche sich später einstellten und eigentlich nur selten bei einer Exposition ausbleiben, konnten doch den günstigen Eindruck des ganzen Werkes nicht verwischen und Die Gerungthuung daran nicht versümmern. Aber die Anstellung von 1895 muß dennoch bedeutender sein, nicht nur weil der Awed der Veranstaltung ein ungleich bedeutender er it, sondern auch, weil seither zehn Jahre verstrichen sein werden und wir zu zeigen haben, wie weit wir in diesem Dezennium der Ruhe und wirthshaftligen Sammlung vorwärts gekommen sind. Und sie muß nicht nur, sie kann auch bedeutender sein. Denn zunächst haben wir gelernt, Lehler zu vermeiden, welche damals dem Unternehmen und der Ausführung anhafteten; wir werden gelernt haben, das persönliche Bedürfnig und den Drang nach individueller Bethätigung dem Synteresse des Ganzen und Allgemeinen unterzuordnen, und gelernt werden wir haben nicht minder, daß der Kräfteaufwand ein gleichmäßiger sein muß und daß man an einen künstlichen, aber den Kenner nicht blendenden Effekt seine Mittel vergenden darf, welche dem Wesen zugute kommen sollen. Ferner aber kann die Ausstellung eine bedeutendere werden, weil alle Verhältnisse des Landes thatsächli unterdessen fi in aufsteigender Linie bewegen. Unfrere Agrikultur hat sich vertieft, unsere Produktion hat ji vervielfältigt, unsere Inndustrie hat an Umfang und Mannigfaltigkeit gewonnen, und auf dem ganzen Komplex der gesellschaftlichen Thätigkeit herrscht Leben und Bewegung, kräftig pullirendes Leben und zielbewußte Bewegung. Al das mug und wir sind überzeugt, wird in der Ausstellung in solchereise zum Ausdruck gelangen, wie Dies dem Zwecke des Arranegements und jagen wir es grabaus, der nationalen Reputation entspricht. ‘a, das Gelingen dieser Ausstellung ist eine nationale Ehrensache, und Darum darf sie nicht mißlingen, so weit das Gelingen von Ungarn allein abhängt. Un die Anziehung, welche das Werk auf Fremde ausüben wird, braucht uns nicht bange zu sein. Hat Ungarn anch — glücklicherweise — aufgehört, ein „interessantes" Land zu sein, so it es doch jenem höheren Interesse näher gerückt, welches die |püischen Entscheidungen verfehlen, zumal wenn wir unseres Gleichmaß mit den wachsenden Ansprüchen gebildeter Gäste einrichten.Aber davon hängt Alles ab,daß der Gedanke, welcher mit der Ausstellung verknüpft ist,anziehungskräftig wirke auf alle Kreise und Schichten unseres eigenen Landes, damit kein materielles und kein moralisches Element fehle, welches zur Vollommenheit des Werkes erforderlich ist. Solche allgemeine, von allen reinlichen Bedürfnise freie Betheiligung hoffen wir. Die Leitung des Unternehmens liegt in den besten Händen. Die Energie und Umsicht des Handelsministers bieten für sich allein jede wünschensunwerthe Garantie des Erfolges und daß die Leitung bis ans Ende in diesen Händen Liegen werde, daran , wohl nicht einen Moment zu zweifeln. Allein nicht auf Einzelne, wie bedeutend auch ihr Gewicht in die Waagschale fällt kommt es an, sondern auf das Zusammenwirken Aller, die zur Förderung des Werkes berufen sind, und berufen zur Förderung dieses Werkes i Jeder, dem das Ansehen des ungarischen Staates und der ungarischen Nation am Herzen liegt. Budapest, 31. Oktober. (. 1) Ein Grundprinzip unsrer Grundbuchsordnung und der meisten modernen Grundbuchssystene, ‚das sogenannte Publizitätsprinzip bringt es mit fi, daß auf die in das Grundbuch aufgenommenen Vermögenstheile nur durch die Eintragung in dasselbe ein dingliches Hecht erworben werden kann, ein Necht, welches einer bestimmten Beton ohne Rücksicht auf eine andere Person zusteht, und daß dieses Necht so lange besteht, bis es im Grundbuche als nicht bestehend verzeichnet wird. Auf der Grundlage dieses Preinzips wurden seit der Einführung der Grundbuchsinstitution alle unsere, das Vermögensrecht mit Bezug auf Immobilen vegelnden, und die mit dieser Regelung im Zusammenhange stehenden Gewebe geschaffen, gleichviel ob diese Das materielle oder Das formelle Ktedit zum Gegenstande haben. Dieses Prinzip D durchdringt so jeher unser ganzes Rechtssyften, das mit der Auflassung desselben andh das System selbst sich total auflöst und zu einem Konglos merat von Negeln wird, die in ihren bewegenden Ursachen nicht erfaßt werden Tünnen und des Logischen Zusammenhanges entbehren. Eine Rechtsregel bessst aber nur dan Lebensfähigkeit und ist zur Erreichung des mit Derselben verbundenen Bwedes mit in dem Falle geeignet, wenn sie mit den Gestaltungen des praktischen Lebens nicht im Gegenfayer steht und wenn im praktischen Rechtsleben jene Vorbedingungen hergestellt sind, ohne welche die konsequente Anwendung der Rechtsregel zur Unmöglichkeit wird. Wenn das praktische Leben eine Richtung verfolgt, welche der durch die Rechtsregel vorgezeichneten Richtung zwiderläuft, so muß die Anwendung des Gefeges ununterbrochene Met bungen hervorbringen, welche das bekannte Sprichwort zur Wahrheit malen: summum ius summa saepe injuria. Wen aber die zur Anwendung der Rechtsregel nöthigen Borbedingungen fehlen — dann besteht vollends eine gähnende Kluft zwischen dem zprastischen Leben und dem dafür bestimmten Gefeße, und da sich die Erfordernisse des Lebens schließlich auch ohne Gefes, ja sogar dem Gefee zumicher Geltung verschaffen, so wird im Diesem Kalle das Gejeh einer gesunden Entwicklung des Rechtslebens nichter nicht förderlich sein, sondern Diese geradezu verhindern. Im ersteren Falle muß die Entwicklung des Rechtslebens mit Anwendung geeigneter Mittel in die dem Gefebe entsprechende Richtung gebracht, im rechteren Falle missen die Borbedingungen der Möglichkeit, das Gefeh konsequent anzuwenden, hergestellt werden. Sollte auf diese Art nicht Abhilfe geschaffen werden können, dann bleibt nichts Anderes übrig, als das Gefeh durch ein anderes zu erregen, welches den fattischen Verhältnissen und den Anforderungen des praktischen Lebens besser entspricht. Wenn das Gejek den Grundjag aufstellt, daß dingliche Rechte auf Liegenschaften blos Durch grundbücherliche Ertragung erworben werden können, und wenn Die Beliger unbezimmert mut Diesen Rechtsgrundtag die Eintragung der ihnen zustehenden Rechte umgehen, so müssen sie auf geeignete Art zur Einhaltung der gejeglichen BVBorschrift bewogen werden. Und wenn die grundbücherliche Eintragung auf Hindernisse stößt, welche außerhalb der betreffenden Parteien liegen, so hat die Geseßgebung die Aufgabe, Diese Hindernisse zu beseitigen. Von der Anwendung des nur in zweiter Linie und im Falle der understen Noth gebotenen Mittels, von einer Abänderung der auf das Prinzip der Publizität des Grundbuches basirten Geseke kann nach dem Gejagten Feine Nede Prinzip und zwischen der Gestaltung meres Grundbuchswesens ist aber — wie wir dies bereits in einem früheren Artikel langgeführt haben — thatsächlich vorhanden. Die nothwendige Folge dieses Gegenzuges ist die Er fchütterung der Rechtssicherheit, das Mißtrauen gegenüber den geweglichen Sustitutionen, die Entziehung der für den Neukredit nöthigen Grundlage und eine Unzahl der verwidertesten Rechtsstreitigkeiten, deren Substrat mit der auf dieselben verwendeten Zeit und Arbeit und mit dem Kostenaufwand in gar feinem Verhältnisse steht. Und eine weitere Folge davon ist, daß die Gerichte, die in der Berüsichtigung der allgemein oerwaltenden Verhältnisse nicht verschliegen können, begiüfsigt sind, an dem Gefege selbst eine Bretche zu Schlagen und zu erklären, daß trot der Unterlassung der grundbrüderlichen Eintragung ein dingliches Recht an Liegendschaften unter Umständen dennoc erworben werden kann — eine richterliche Praxis, die in demselben Grade zur Schwächung der Herrschaft des Gefeges dienen muß, in welchem sie dur die in Folge der BVerhältnisse entstandene Zwargslage begründet erscheint. Es kann übrigens nicht in Abrede gestellt werden, daß in neuerer Zeit das uteresse an der Grundbuchs-Sustitution bedeutend zugenommen hat. Die tägliche Erfahrung, daß auf Grund der bücherlichen Eintragung die Realität im Rechtswege dem Befiger abgenommen werden kann, der den Kauf „preis gezahlt hat, und daß Dieselbe Realität wegen der Schulden des Verkäufers oder einer Dritten Person im Wege der Zwangsvollstrecung feilgeboten und veräußert werden kant, hat eben eine gewaltige Wirkung hervorgebracht. Nun traceten die Erwerber der Liegenschaften, daß ihr Eigene thimsrecht, ad die dinglich in anderer Art Berechtigten, daß das ihnen zustehende Net ge und bücherlich eingetragen werde. Dieses ihre Bestreben scheitert jedoch sehr häufig an dem gegenwärtigen Zustande der Grundbücher, szít der Berkäufer am Leben und als Eigenthümer eingetragen, so kann der Staufer leicht eine geeignete Urkunde erlangen und sein Eigentumm grundbücherlich einverleiben lassen, wenngleich das R Rechtsgeschäft schon vor Jahren zu Stande gekommen war. Auch in dem Halle besteht keine besondere Schwierigkeit, wenn die Realität nacheinander Schon der Gegenstand wiederholter Webertragungen war, vorausgefeßt, daß ein jeder Verkäufer oder wenigstens der prundbücherliche Eigenthümer noch lebt, oder die Nealität dem Erben gerichtlich übergeben worden und der Erbe die durch den Erblasser vollzogene Hebertragung anzuerkennen geneigt ist. Die Regelung des Grundbuchsstandes wird aber ummöglich, wenn eine durch den bücherlichen Eigenthümer ausgestellte Uebertragungs-Urkunde nicht vorhanden und dieser Eigenthümer nicht mehr am Leben ist, wenn über den Nachlaß desselben seine gerichtliche BVerhandlung gepflogen wurde und die Erben entweder auch von mit dem Tode abgegangen sind oder zwar noch leben, mangels eines Vermögens Interesses sich jedoch weigern, das Nachlafverfahren 4) Morgenblatt des „Bester Lloyd“ Nr. 277 vom 24. Oktober Diese Art ohne gemundbücherliche Eintragen des Gigenthumsrechtes im DBesis befindlichen Liegenschaften bleiben dann im Grundbuche auf den Namen der verstorbenen Person eingetragen; thatsächlich werden sie zwar auch fernerhin veräußert und gehen dieselben auf die Erben des Besiters über, sie haben jedoch aufgehört, den Gegenstand des grundbücherlichen Verkehrs zu bilden, dingliche Rechte im Sinne des Gefäßes können auf dieselben nicht mehr erworben werden. Schon feßt gibt es eine Unzahl solcher Liegenschaften, sie nehmen aber — und hierauf wollen wir ein besonderes Gewicht gelegt haben und Tört un fort an Die Möglichkeit der Regelung des Grundbuchherstandes hängt, wie gesagt, davon ab, ob der bücherliche Eigenthümer und eventuell dessen Erbe am Leben ist. Folglich wird eine Realität, die heute noch nach den Bestimmmungen der Grundbuchsordnung als Eigenthum des faktischen Bei figers eingetragen werden kon, morgen nach dem Ableben des grundbücherlichen Eigenthümers oder desen Erben schon zu den außer dem grumdbücherlichen Verkehr stehenden Liegenschaften gehören. Die Beseitigung dieses Gegenzages zwischen dem gesieglichen und dem faktischen Zustande und der hieraus entspringenden, auf ierem Nechtsleben schwer lastenden Uebel bildet eine überaus wichtige, und da das Uebel in steter Zunahme begriffen ist und dessen Behebung im Laufe der Zeit immer schwieriger wird — eine höchst dringende Aufgabe der Gefeßgebung, umso mehr, da der Staat auch aus finanziellem Gerichtspunkte nicht unthätig zusehen darf, wie bezüglich der Uebertragung eines großen Theiles der Liegenschaften Die Rechtsgeschäfte unangemeldet zu Stande kommen, und wie ihm diedrich die Uebertragungsgebühren entgehen. Um diese Aufgabe zu lösen, haben die ©... XXIX : 1886, XXXVIII: 1889 und XVI: 1891 den faktischen Befigern Mittel an die Hand gegeben, grumdbücherliche Eigenthümer zu werden, ohne die durch die Grmmobucheeordnung vorgeschriebenen strengen Bedingungen erfüllen zu müssen, und sie haben unter dem Druce der durch die Verhältnisse geschaffenen Nothlage dem thatsächlichen Religio weitgehende Konzessionen zugestanden, daß bei Gelegenheit der Verfassung der Grundbuchseinlagen nur noch ein solcher Befiger nicht zum grundbücherlichen Eigenthümer wird, der es nit werden will. Wie nothwendig diese Verfügungen waren, ist daraus ersichtlich, daß in 26 Gemeinden, deren Grundbuchseinlagen im Laufe des Sahres 1890 bei dem Gerichtshofe für den Pester Landbezirk fertiggestellt wurden und die zusammen 21.078 Grundbuchsprotokolle hatten, in 4761 Fällen Die Eigenthümer auf Grund des faktischen Befiges eingetragen wurden, was gleichbedeutend damit is, daß 226 Berzent der Grundbuchsprotokolle dem tribatsächliichen Befigstand nicht centproben und dem rechtlichen Verkehr entzogene Liegenschaften enthalten haben. Und wenn der Grundbuchszustand in der Umgebung der Hauptstadt so beschaffen ist, wo man annehmen kann, daß der größere Werth der Realitäten die Einwohner zur Negelung des Grundbuchsstandes mehr anspornt und wobei der Leichtigkeit des Verkehrs und bei der großen Anzahl sachkundiger Individuen diese Regelung auf seine Hindernisse stößt. So unterliegt es doch wohl seinem Zweifel, daß in entlegeneren Gegenden, die Th in weniger günstigen Verhältnissen befinden, sich dieser Berzentrag weit höher heraussteifen wird. Die Möglichkeit der Regelung des vernachlässigten Zustandes der Grundbücher ist man also gejeglich schon geboten. Da aber diese Möglichkeit auf den Fall der Berfassung der Grundbuchseinlagen beschräntt ist und da — sie wir erwiesen zu haben glauben — jene Regelung ohne Erschütterung der Grundfesten der Rechtssicherheit und ohne wesentliche Schädigung unserer volkswirthschaftlichen Sputtreffen auf die unabsehbare Zeit der Verfassung der Gewundbuchseinlage nicht Hinausgeschoben werden kann, so bietet sich selbst zur Abhilfe das Mittel dar, das Eigenthumsblatt des Grundbuches in der Weise gründlich zu ordnen, wie Dies bei Gelegenheit der Berfassung der Grundbuchseinlagen geschieht, jedoch selbstständig und unabhängig von den auf Die Berfassung der Grundbuchseinlagen bezüglichen Arbeiten. Hiemit in Verbindung müßten jedoch weitere geiäßliche Beifügungen getroffen werden, durch welche Die grundbücherliche Eintragung der ferneren Refibänderungen in das geordnete Grundbuch möglichst gewährleistet wurde und namentlich die Eintragung Solcher Menderungen, melde — wenn nicht eingetragen — mit den darauf gegründeten weiteren Henderungen zur Folge haben, daß das Eigenthumsblatt des Grundbuches den faktischen Beltsverhältnissen gemäß mit Anwendung der Regeln des Grundbuchsgesehes und ohne exzeptionelle Verfügungen binnen Kurzem wieder nicht geordnet werden kann. Dab zu den besteren Belegveränderungen vorzüglich jene gehören, die sich bei demAntritte der Erbschaft ergeben, Liegt nach dem oben Gesagten auf der Hand. Wohl wäre es erwünscht, daß alle auf die Liegenschaften bezüglichen Rechtsgeschäfte grundbücherlich geltend gemacht wirden ; doch finden wir es aus justiziellem Gesichtspunkte wit wir nothwendig, daß auch darüber amtliche Aufsicht geführt werde, ob die zwischenlebenden zu Stande gekommenen Rechtsgeschäfte zur Eintragung gelangen. Die staatliche UHeberwachung darf sich nicht so weit erstreben, daß irgend eine Person gegenüber einer anderen Person zur Geltendmachung ihres Eigenthumse vehtes gezwungen werde Wenn die Tontrahiren den Parteien noch am Leben sind, ist auch nachträglich noch die Möglichkeit vorhanden, das Rechtsgeschäft grundbücherlich eintragen zu lassen, und Diese Eintragung zu beschleunigen oder an einen Präfiisivtermin zu binden, Iegt nicht im uterefse und bildet nicht die Aufgabe der Staatsgewalt. Wünschenswert ist es wohl. Doch nicht wirmgänglich nothwendig, daß das Grunddbuch zu jeder Beit die fastischen Beliter als Eigenthümer ausweitet es genügt, wenn im Grundbuche rechtsfähige und solche Bersonen ett getragen sind, denen gegenüber die Befiker ihr Eigenthumniz ver geltend zu machen im Stande sind Die Staatsgewalt darf aber nicht müßig zusehen, wie auf dem Eigenthumsblatte des Grmmdbuches verstorbene Personen eingetragen bleiben, welche die Träger von Nechten nicht sein können. Die Gesebgebung geräth mit fi selbst in Widerspruch, wenn sie einerseits erklärt, daß das Eigenthumsrecht auf Liegenschaften blos durch grrundbücherliche Eintragung erworben werden kanıı, und daß sie blos Denjenigen als Eigenthümer anerkennt, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist; und wenn sie andererseits duldet, daß das Eigenthumsblatt des Grundbuches mit bloggen Namen ausgefüllt it, welche aufgehört haben Bersonen zu bezeichnen. Die Gefeßgebung läßt sich eine Berjümmik zu Schulden kommen, wenn sie zur Abänderung Dieses Zustandes Feine Anstalten trifft und wenn sie eine derartige Vernachlässigung des Grundbuches zugibt, daß der spätere Erwerber sein Eigenthumsrecht im Sinne des Gefüges eintragen zu lassen trug allen Bestrebens außer Stande, oder nur im Wege eines mit unverhältnismäßigen Kosten verbundenen Prozesses im Stande ist; und wenn sie gestattet, daß auf diese Art ein immer größerer Theil der Liegenschaften dem Rechtsverkehr entzogen wird. Seitens des Justizministeriums wurden denn auch neiestens zwei Entwürfe publizirt, von denen der sein. Der schroffe Gegenfall zwischen Diesem al ‚efißers Handelt, während der andere die 2nd Ergänzung der auf gú Nachlaßverfahren bezüglichen Gefee anstrebt und unter anderen die Bestimmung enthält, dab in dem Tale, m wenn zu dem Nachlafjeliegendes Vermögen gehört, die Nachgrabverhandlung unbedingt, nebigenfalls auch von Amts wegn eingeleitet werden muß. Wir müssen an dieser Stelle natürlicherweise von einer detaillirten Behandlung der Entwürfe absehen und diese den Fachorganten überlassen.In dem Gesagten habe 11»wir uns« blos die Aufgabe gestellt de Beweis dafür zu liefern,daß es für die Gesetzgebung eine unabweisbare Pflicht ist,die in den Entwürfen enthaltenenprinzipiellen Vorschläge so bald wie möglich der praktischer« Geltung zuzuführet. « . s Weuxt es richtigtviire,tine serbische Bluttexsinsden letzten Tahtberichteten,daß eine Gruppe russischer Financiers der Regentschaft in Belgrad MAR- leben von 20 Millionen France an günstigen Bedingungen angeboten hat, so würde man nicht umhein können, dieser Sache eine gewiisse politische Wichtigeeit zuzusprechen. Man hätte das Recht, in Diesent alles mit dem gleichen Grunde, mit dem es bei der russischen Anleihe in Frankreich geschehen, von politischen Subsidien zu sprechen. Aber vorerst glauben wir überhaupt nicht daran, daß es mit der Sache seine Richtigkeit habe. Die russischen Financiers sind mit ihrem Gelde nicht so leicht bei der Hand und Herr Wyschnegradsti würde wohl schwerlich in der Lage sein, von den 500 Millionen Francs, die er in Frankreich aufgebracht, auch nur den geringsten Theil zu einer Subsidie an Serbien zu verwenden. In welcher Art wirden die Serben das Geld verwenden? Wahrscheinung zu Tertifikationen und Nützungen gegen Bulgarien. Die serbische Staatskunst scheint noch immer an der firendee zu Franken, daß das Land gegen einen Angriff von Bulgarien gesichert werden müüste. Die Erfahrung von Sechs Jahren könnte sie wohl darüber befehren, daß dies ein Phantom, ein leeres Schredgespenst sei, aber sie ist nun einmal in diesem Punkte seiner Belehrung zugänglich und hält an ihrem Wahne mit Fähigkeit fest. Wahrscheinlich wird sie Hierin duch Einflüsterungen von außen noch bestärkt, der Schaden, der damit angerichtet wird, ist so groß, daß schon eine Subsidie von beträchtlicher Höhe geleistet werden müßte, um ihn gut zu machen. Daß in Bulgarien sein Mensch daran denkt, Serbien anzugreifen oder der Entwicklung Serbiens irgend etwas in den Weg zu legen, ist so selbstverständlich und natürlich, daß dies, außer in Belgrad etwa, an nirgends in der Welt bezweifelt wird. · =Ueber die heutigen Entnahmen-Resultate aus den direkten Steuern hat der Finanzminister in der heutigen Sitzung des Finanzausschusses des Abgeordnetenhauses interessante Daten mitgetheilt...In den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres beliefen, sich die Einnahmen aus den direkten Steuern auf 72.300.000 fl. Nimmt man für das letzte Quartal ebenso viel Einnahmen an,als im entsprechenden Quartal des Vorjahres gewesen,so würden die gesammten Einnahmen dieses Jahres aus den direkten Steuern 109 Migwten ausmachen Zieht man von dieser Summe für Steuerresttetzt 1011e11,für den kroatischen Grundentlastungs-Zuschlag und für den Steuerausfall bei den verstaatlichten Linien der Oesterreichisch- Ungarischen Staatsbahn zusammen 4,2 Millionen ab,so würden— aus der obigen Basis berechnet—die Einnahmen dieses Jahrescis dei k direkten Steuern noch immer 1041stillionen ausmachen, d.t um 5·7 Millionen mehr,»als präliminirt worden.Und wenn in Folge der ungünstigeren wirthschaftlichen Verhältnisse in diesem Jahre dieses PMs In seiner Gänze auch nicht erreicht werden könnte,so werde je die faktischen Ergebnisse das Präliminare doch ohne Zweifel übersteigern worauf man mit ziemlicher Sicherheit schon aus dem Umstand erschließen darf,daß im Monat September des laufenden Jahres die Einnahmen aus den direkten Steuern jene des entsprechenden Monats des Vorjahres um 500.000 ff. überstiegen haben. — Die Zahl der Steuerämter wird der Finanzminister vom Beginn des nächsten Jahres angefangen um fünf vermehren. Die neuen Steuerämter werden — die wir erfahren — in Nagy- Körds, Bonyhád, Mátépalta, Neusiedel und Szilágy-&3eh errichtet werden. Auch im laufenden Jahre hat der Minister vier neue Steuerämter errichtet, und zwar in Maros-Ludas, B3acza, Nagy-Somkut und Felsö-Biljo. . — Das Reutersche Bureau verblättet die Nachricht der „Rölnischen Zeitung“, wonach von Neujahr an sammerliche Feldbatterien des Warschauer Militärbezirks nicht nur acht bespannte Geschosse zählen, sondern auch drei Viertel des kriegsmäßigen Wagenstaffels aufstellen werden. Dam it die Dreiviertel-Mobilisirung der Feldartillerie. Der erste Staffel, d. h. die Geschüige werden also vollzählig vorhanden sein. Außerdem wird jede Batterie sechs sechsspännige Munitionswagen, einen vierspännigen Magrifitenwagen, einen vierspännigen Bagagewagen und zwei vierspännige Proviantwagen bei sich haben. Der geringe Rest, der noch zum Kriegsstande fehlt, ist im Mobilisierungsfalle umso rascher zur Stelle gebracht, als es sich per Batterie nur mehr um die Bespannung von zwei Munitions- und je einem vierspännigen Bagage- und Braviantwagen handelt. Während Rußland an unserer unmittelbaren Grenze derartige Vorkehrungen trifft, werden unsere Munitions- und sonstigen Batteriewagen, die nicht zum Friedensstande gehören, in den Depots sorgfältig versewahrt gehalten, und die Pferde, welche Diese Fuhrmerse den Siegespfad hinanführen sollen, befinden si vorläufig noch — „unbekannt wo”. — Um sich eine richtige Vorstellung von der Wirkung und Ausdehnung dieser neuesten xufsischen Maßregel zu machen, bemerken mir, daß der Militärbezirk Warschau nicht weniger als.. vier Armeekorps mit 9 Infanterie- und 5 Kavallerie-Divisionen umfaßt. Die Standes- und Material-Vermehrung betrifft sonach 9 Metallerie-Brigaden (3. Garde-Artillerie-Brigade in Warschau, 7. Brigade Radomir, 10. 2odz, 4. Dítrowm, 6. Warfchau, 17. Wlodana, 18. Zublin, 2. Bjela, S. Zowitsch) und 9 reitende Batterien. — Die „Kölnische Zeitung“ ergänzt diese Nachricht durch die Meldung, daß die 38. Division, die bisher in Rutais und Abalzych ger standen, aus dem Raufalus gezogen wird und ihren Maxi gegen die galizische Grenze bereits angetreten hat." Sie wird im Raufalus offenbar durch Nefewwetruppen erfeßt, deren Organisation im laufenden Jahre wesentlich vervollständigt wurde. : = Herr Crispi hat an einen Mitarbeiter des „Breslauer Generalanzeigers” einen Brief gerichtet, in welchem er sie über Serin Bonghi und den Priedenskongref in folgender Meife ausfpridt:; »»,,Beim Friedenskongreß,der in Rom abgehalten werden soll,köuen die Diskussionen auf der Grundlage des sich aus den Verträgen ergebenden sinusquo geführt werden.Sollte man eine anderecis annehmen oder sollten die Sprecher die Nationalitätethrage aufrollen wollen, so würde dies schließlich zum Konflikte führen. Der ehrenmerthe Here Bonghi treibt „Veritanves-Gymnastif“ (fa ginnastiche intellettualie), ich hoffe, ohne Daß er selbst von dem überzeugt ist, was er zu Tage fordert. Das Bleiche war der Fall vor rechten Jahren, als er Minister des öffentlichen Unterrichts war und seine Kollegen fr über ihn befragten. Die Revision der Nationalitäten-Frage ist eine ernste Frage für Europa, und es kann dem allgemeinen Sieden nur nügen, wenn eine Lösung Derselben nicht verjucht wird. Von den großen Staaten der alten Welt Tan “außer Italien seiner fager, daß er nicht irgend ein Etuc Land zum dauer statten hätte, wenn die Nationen auf ihrer natürlichen Basis wiederhergestellt werden sollten. Frankreich, England, Rußland, Oesterreich, die Türkei sind nicht frei von dieser Gnade (mon sono immuni di codesto peccato). Was würde Frankreich sagen, wenn man beim Kongresse zu Rom die Rechtsfrage der Nachgabe Nizzas und Korsilas disfutien würde ? Doch genug, es wird nicht einmal der Berunch gemacht werden, dieses Thema zu berühren, und der ehreimerte. Herr Bonghi hätte besser daran gethan, wenn er geschwiegen hätte: : hr sehr ergebener 3 Einspil. « a ET OSTETEEE .