Pester Lloyd, Juni 1912 (Jahrgang 59, nr. 142-153)

1912-06-16 / nr. 142

.­­ Sonntag, 16. Juni 1912 englischen auswärtigen Politik während seiner Regierung verantwortlich war. Es ist in Deutschland sehr häufig, ge­sagt worden, daß, der König, sobald er den Thron bestieg, Ni mit Bivede unternommen wurden. Dies, von Kreis europäischer Allianzen zu bilden und Deutschland zu to­lieren, und daß, nach verschie­­­denen europäischen Hauptstädten diesem der­iograph, war nicht der Fall. Was immer in dieser An­­gelegenheit getan­ wurde, war das Werk, des botone nicht darauf,­­ ausgezeichnete soziale sagt, daß die Vermutung, König Eduard feindlich gesinnt­ gewesen, oder daß Deutschen habe, sich beschränkte sich zu fremden Herrschern und hervorragenden Persönlichkeiten der konti­­nentalen Gesellschaft­er Frankreich immer sehr ,und daß man ihn oft den Wunsch nach einer engen französischen Entente äußern hörte. Frankreich Die deutschfeindlichen Gefühle Es liebte angler sogar, obzwar er wenn auch zeitweilig eine Verstimmung zwischen ihm und seinem Neffen bestand, so verkehrten sie doch im allgemeinen auf freundschaftlichem Fuße und kamen im persönlichen Um­­­gang sehr gut miteinander aus. Dies widerspricht der auf dem­ allgemein vorherrschenden König Eduards VII. sind in der deutschen Presse ständig, betont und­ übertrieben worden, und unzweifelhaft hat dieses „Märchen viel zu den Reibungen zwischen den beiden Län­­dern beigetragen, kann­ nur wüslich sein, daß dieser "“Punkt durch die authentischen Beweise klargelegt wurde, die den­­ jüngsten Biographen des Königs Eduard VII. zur Verfügung gestellt wurden, bevor Eifer abinetts und mit Es­­er diesen Kaiser, ist wahr, den liebte, auf das nicht daß leiden der seine und Sir Edward Thron hatte Protest des Grey, Kontinent vön Europa Meinung: verlegte, berühmten Reijen Minister er einen ihm zu so versichert uns der König befaßte Unterhandlungen; zu unterhalten. Auch wird uns er seinen Neffen, Aeußern Beziehungen mochte, bestieg; keine aber britischen Lord Lans­­Berechtigung und das er Deutschland nicht, und ge= sei Deutschland den j Wr an Je; e = NER 6 Be ? STERN a­ ­­ ­­­­ ls dem Vorwurfe auszusehen, daß es sich in die inneren­ngelegenheiten des Abgeordnetenhauses menge. Eine inkom­­petente­­ Einmengung würde gerade dadurch erfolgen, wenn das Magnatenhaus über die im Abgeordnetenhause geführte Ob­­­­struktion urteilen wollte. Denn die Obstruktion, die­ in ihren Auswüchsen auch der Redner selbst verurteilt, ist wirklich eine Innere Angelegenheit des Abgeordnetenhauses. Damit nun das " Magnatenhaus eine genaue Kenntnis davon erhalte, ob die ihm gegenwärtig vorliegenden Geseßentwürfe mit den not­wendigen gesedmäßigen Attributen ausgestattet seien, müßten "Die betreffenden Sißungsprotokolle des Abgeordnetenhauses im Magnatenhause vorgelesen werden. Das Vorhandensein dieser Attribute dürfte nicht konstatiert werden können, da die betref­­fenenden Gelegentwürfe unter Umständen votiert wurden, die dur die Entfernung von 120 Abgeordneten mittels Brachial­­gewalt, die vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses Grafen Stefan Zipa mit Berleugnung seines moralischen Empfin­­dens angewendet wurde, herbeigeführt worden sind. Diesen Präsidialverfügungen des Grafen Stefan Tipa gegen­­­­über bejiken jene Mittel, die die Opposition des Abgeord­­­­netenhauses in Anspruch genommen hat, geradezu den Charakter der Frömmigkeit. (Lebhafte Heiterkeit.) Aus den Protokollen des Abgeordnetenhauses geht hervor, daß Graf Stefan ,Tipa­ selbst zugegeben hat, in einem Falle die Geschäftsordnung nicht eingehalten zu haben. Das Magnaten­­haus darf nun einem Geiäßentwurf, der an einem solchen Mangel leidet und ihm vorliegt, seine Zustimmung nicht erteilen. Als Rechtsquelle kann nur der vorschrifts­gemäß gefaßte Beschluß des Abgeordnetenhauses, nicht aber die Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten betrachtet wer­­den. Wenn dieses Geje den Gesietsam­­lungen einverleibt wird, trägt es­ für immerwährende Zeiten das Etigma der Verfassungswidrigkeit an sich und kann nie mehr gutgemacht werden. Ein­ solches Geset untergräbt die Achtung vor der Verfassung­ und vor den Geseten und ist für das Ansehen des Landes viel schädlicher als die Obstruktion. Man wird gegen ein solches Geset nicht streiken, allein, man wird da­­gegen amerikanisieren und nur wider Willen seine Pflicht­­ erfüllen. Nach der­ Geschäftsordnung muß zuerst über den Vertagungsantrag des Abgeordneten Johann Hadik abge­­stimmt werden, den der Redner ebenso annimmt, wie den Antrag des Grafen Aurel Dessewssy. Ministerpräsident Ladislaus Lukács : Hohes Haus! Ic will mich dem Vorwurfe nicht aus­­seben, dem ich heute schon begegnete, daß ich erst nach dem Ehlass je­der Debatte das Wort ergreife; ich benüße daher den Anlaß und bitte um die Nachsicht des hohen Hauses, für einige Minuten die Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen zu können. (Hört! Hört!) Ich werde bestrebt sein, meine Rede­­ möglichst kurz zu fassen. Ic will mich weder mit der militäri­­schen, noc mit der finanziellen Seite der Frage beschäftigen, es war ja davon in der heutigen­ Sitzung nicht die Rede. Sollte denno< die Notwendigkeit auftauchen, werden die Her­ren Fachminister das Wort ergreifen, die berufener sind, sich in diesen Fragen zu äußern. Ich will mich sogar in den poli­­tischen Teit der Frage nicht tiefer einlassen, obwohl die Frage in sehr interessanter Weise erörtert werden könnte, ob es zu­­lässig ist, daß die Verwirklichung der vom Gesichtspunkte der Sicherheit der­ Monarchie und unseres Vaterlandes notwendi­­gen­, wichtigsten Institution jahrzehntelang verschoben und ver­­zögert werde. Auch die Erörterung jener Frage wäre sehr inter­­­essant, ob das Vorgehen zulässig ist, die Zeit mit Debatten über gravaminöse politische Fragen und mit staatsrechtlichen Haaxspaltereien zu verbringen, wenn über unserem Haupte das Vaterland fast in Brand gerät und wir nicht wissen, da welchem Augenbliche eine Explosion erfolgen kann, die alle jene morali­­schen, materiellen und kulturellen Güter mit der Vernichtung bedroht, die wir durch die mühevolle Arbeit vieler Jahrzehnte erworben haben. Mit all diesen Fragen will ich mich­ bei dieser Gelegenheit nicht beschäftigen, denn ich bin überzeugt, daß das hohe Haus in seiner Weisheit sich auf diese Fragen selbst die Antwort er­­teilen­­ wird. Es ist jedoch meine Pflicht, mich mit der Frage zu beschäftigen, die auch­ am heutigen Tage das Hauptmaterial der Debatte bildet, mit der Frage der Legalität, der Gese Bz­mäßigkeit, und zwar umir eher, weil wir hier Kritiken Über das Vorgehen der Majorität des anderen Hauses ver­­nommen haben, dessen Führer derzeit ich bin; wir vernahmen eine sehr strenge Kritik über das Vorgehen eines Mannes, der nicht hier ist und sie daher nicht verteidigen kann. Wenn wir, hohes Haus, gerecht urteilen wollen, müssen wir zunächst den Tatbestand richtig feststellen, den ich, wie ich glaube, im folgen­­den kurz zusammenfassen kann. Die Majorität des Abgeordnetenhauses hat­ sich nach langen, auf viele Jahre sich erstrebenden Kämpfen und nament­­lich nach den Erfahrungen der rechten Monate davon über­­zeugt: «Daß die Minderheit oder sagen wir die Minorität der Minderheit entschlossen ist, ihren Willen mit allen Mitteln der Majorität aufzuoktropieren und wenn ihr das nicht gelingt, wird sie mit alten Mitteln die normale Tätigkeit des Parla­­ments verhindern. (So ist's ! So ist's !) Und, hohes Haus, — es ist staunenswert —, es fanden sich Leute im Lande, die dieses auf den Kopf gestellte Vorgehen verherrlichten und bil­­ligten. Diese Lobpreisung hat die Minorität noch mehr er­­mutigt und sie beschloß daraufhin, nach der Demission eines der Präsidenten nicht zu gestatten, daß sich das Haus rekon­­stituiere und den Präsidenten wähle. Als sie jedoch diese Absicht­­ nicht ausführen konnte , und der Präsident dennoch gewählt wurde, antwortete die Opposition damit, daß sie im Hause überhaupt jede Beratung unmöglich machte. Nach solchen Ante­­zedentien und während des Hochganges der erregten Wogen der Leidenschaft geschah es, daß die Majorität auf die Frage­­stellung des Präsidenten einen Beschluß faßte, bei dessen Zu­­stande kommen sie von den normalen Vorschriften der Geschäfts­­ordnung Umgang genommen hat. Die Frage ist nun die,­­ob diese Abweichung, die auch der Präsident zugesteht und die niemand leugnet, eine Verlegung der Verfassung, der Gesetze­­ sei. Diese Frage muß untersucht werden. Ich muß hier um Entschuldigung bitten, wenn ich in gewissem Belange mich hier in Wiederholungen ergehe über gewisse Dinge, die ich im Aus­­schusse des Magnatenhauses bereits erwähnt habe. Die Frage i I daher die, ob eine Verfassungs-, eine Gesetesverlegung er­­wegt ist. Um ein Geset verleßen zu können, müssen wir vor allem ein solches Gese haben. Die Frage ist die, ob die Geschäfts­­ordnung ein Gesetz ist oder nicht. (Lärm.) Meiner Ueberzeu­­gung nach kann sie weder ein Geseß genannt, noch mit einem Ges­eße identifiziert werden. (Beifall.) Die Geschäftsordnung ist vor allem schon infolge ihrer Entstehungsart kein Gese, denn jedermann weiß, daß beide Häuser selbständig und unabhängig die Geschäftsordnung feststellen. Graf Johann Habpit: Eingeschränkt durch die Ver­­fügungen des 1848er Gesetzes: Ministerpräsident Ladislaus v. Lukács (fortfahrend): Ohne daß das andere Haus oder die Krone irgendeine Ju­­gerenz darauf hätte. Die Geschäftsordnung­ ist weiter auch deshalb kein Geld­, weil die Gültigkeit des Gesetzes allge­­mein ist, sich auf alle erstret, die Geschäftsordnung aber mir auf die Mitglieder des betreffenden Hauses, eventuell auch auf das dort anwesende Auditorium.­­ Ich leugne nicht, daß die Geschäftsordnung gewisse Teile hat, die Geseßeskraft besißen, aber nicht deshalb, weil sie in der Ge­schäftsordnung, sondern weil sie im Geseß ent­­halten sind,­ welches Gesetz die Grundlage der Geschäftsord­­nung bildet. Dieses Geset ist bekanntermaßen G.­A. IV vom Jahre­ 1848, das beiden Häusern gewisse Weisungen erteilt, daß sie ihre Geschäftsordnung schaffen und in der­­selben die Beratungsordnung feststellen sollen. Einige Weisungen, auf die man­ sich hier­ berief, besitzen besondere Wichtigkeit und können, insofern sie in die Geschäftsordnung übergegangen sind, naturgemäß auch mit der Zustimmung der Gesamtheit des Hauses nicht abgeändert­ werden, da sie den Charakter eines Gesetes“ besitzen. Solche Dispositionen gibt es jedoch nur zwei oder drei. Eine solche Verfügung ist die, die sich „auf die Oeffentlichkeit bezieht, der zufolge die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse keine Gültig­­keit besißen, beziehungsweise daß dort überhaupt Beschlüsse nid­ gefaßt­ werden können; die zweite ähnliche Verfügung ist, daß das Haus seine Besschlüsse auf Grund des Mehr­­heitsprinzips fassen muß und die dritte ähnliche Disposition bevollmächtigt das Präsidium, im Bedarfsfalle zur Aufrecht­­erhaltung der Ruhe und Ordnung auch die bewaffnete Macht in Anwendung zu bringen. Graf Johann Hadik: Der 8­45 ist nichts? "Ministerpräsident Ladislaus­ Lukács (fortfahrend): Alle übrigen Dispositionen der Geschäftsordnung sind, wie das­ Geset selbst sagt, Normen, die berufen sind, die Art und die Ordnung der Beratung; und der Abstimmung festzu­­stellen, und der die­­ Veratunngsordntung betreffende Teil kann tatsächlich nur so abgeändert werden, daß die Renderung erst in der nächsten Session in Geltung tritt. Demnach können wir konstatieren, daß alle jene Teile der Ge­­scäftsordnung, die nicht auf Gereden beruhen, einfache Nor­­men sind, eine Beratungsordnung, bilden, daher den Charakter eines Statuts besitzen, also vom V Abgeordnetenhause nach Belieben abgeändert werden können, das sich im Notfalle auch eine Abweichung davon erlauben darf, gleichwie in der Praxis ähnliche Fälle auch schon vorgekommen sind. Ich habe bereits früher erwähnt, daß, schon zur Zeit Franz Denks zwei solche Abweichungen vorgekommen sind. Se. Exzellenz Herr Graf Johann Hadis hat die Richtigkeit meines Zitats in Zweifel gezogen. Ich bin meinerseits genötigt festzustellen, daß­ sich das, was ich im Ausschusse behauptet habe, auch heute aufrecht­­erhalte, daß nämlich Franz Deák selbst einbefannt habe, daß das Vorgehen, das er proponiert, eine Abweichung von den Normen, eine Abweic­ung von der Beratungsordnung sei. Franz­­ Deák hat anerkannt, daß das von ihm vorgeschlagene Verfahren kein normales sei; „indes — sagte er — werden wir gezwungen sein, aus dieser abnormalen Situation uns wieder nur auf eine abnormale Weise zu retten“. Franz Deut sagte weiter: „Darauf hat das Abgeordnetenhaus wohl ein Recht, die Art und Weise der Verhandlung des Budgets zu bestim­­men.” Also die Art und Weise ! Er sagte ferner: „Es hat ein Rest darauf, zu sagen: ich bewillige das Budget in seinen­ Hauptposten, weil ic keine Zeit habe, in die Details einzu­­gehen.“ Das ist also ein klarer Beweis dafür, daß­ er einen von dem Brauch abweichenden Modus vorgeschlagen hat, und auch ich habe nie etwas anderes behauptet, als daß, tatsächlich Ion in jener Zeit ein Fall vorgekommen sei, in dem ein von dem normalen Vorgehen abweichender Modus­ angewendet wurde. Gegen diese Proposition Franz Deáks sprachen Graf Ladislaus­ Räday, der einen Gegenantrag stellte, Karl Bobory und Koloman Tipa. Die Majorität jedoch hat den Antrag Franz Deals angenommen. 3 Ich habe auch darauf verwiesen, daß gleichfalls auf Antrag Franz Deáks die ganze Zivilprozeßordnung, die nicht weniger­ als 600 Paragraphen umfaßt und später als G.­A. LIV. 1868 benannt wurde, en bloc zur Annahme gelangte, obwohl die geschäftsordnungsmäßige Verhandlung die gewesen wäre, daß nach­ der Beendigung der­­ allgemeinen Debatte jeder einzelne Paragraph besonders verhandelt werde. Das ist nicht geschehen, die­­ 600­ Paragraphen sind en­ bloc auf einmal angenommen abe­rg bei der Beratung von ungefähr neun Geiäßentwürfen, die als Ergebnis 7 werden. Zur Zeit, als ich Finanzminister war, in einer Ausgleichsverhandlung fertiggestellt worden waren, zum „Zweck der Zeitersparnis dem Abgeordnetenhause vorgeschlagen, alle neun Gesetzentwürfe auf einmal zu verhandeln. Das war ebenfalls eine Abweichung von der Geschäftsordnung; die Ma­­jorität hat meinen Antrag angenommen. Die Gesetzentwürfe wurden auf diese Weise verhandelt, doch ist es niemandem je eingefallen zu sagen, das sei eine Verfassungs-, eine Geseßes­­verlegung, jene Gesetze besäßen keine Geltung­ des Wahlrechtes daß offener Situng ein Mitglied der Mehrheit eine geschlossene nicht in ! Sch ziehe nicht­ in Zweifel, daß die Geschäftsordnung ges­­chaffen sei, um eingehalten zu werden. Auch das ziehe ich nicht in Zweifel, daß die Geschäftsordnung berufen sei, auch den Schuß der Minorität zu sichern. Doch darf daran nicht ver­­gessen werden, daß die Geschäftsordnung, wenn sie eine, solche ist oder derart interpretiert nicht erfüllt, ihren Hauptzwel nicht erreicht, wenn sie so aus­gewendet wird, daß die Hauptsache, das ist die Freiheit und die Ordnung der Beratung, nicht gesichert wird, keine Geschäfts­ordnung mehr,­­ sondern eine Karikatur dessen ist, was sie eigentlich sein müßte. (Lebhafte Zustimmung.) Graf Johann Hadik: Dann muß sie geändert werden! Ministerpräsident Ladislaus v. Luk­ács (fortfahrend): Hohes Haus! Daß nicht nur ich dieser Ansicht bin und daß in en Fällen selbst die parlamentarische Gewalt anwend­­bar und statthaft ist, diesbezüglich erlaube ich mir, mich auf eine Autorität zu berufen, die auch Se. Exzellenz Herr Graf Johann Hadik anerkennen wird, und das ist kein anderer, als Se. Exzellenz Graf Julius Andrássy (Hört ! Hört !), der frühere Herr Minister des Innern, der am 18. Dezember 1898 an seine Wähler ein offenes Schreiben richtete, in dem sehr bes­terkenswerte Säße enthalten sind. Er sagt: „In der Politik gibt es keine absoluten Wahrheiten. Es kann Umstände geben und ich kann mir solche vorstellen, die eine gewaltsame Rechts­­unterbrückung­ zur Pflicht machen. Wenn zum Beispiel die Opposition sagen würde, daß sie Er obstruiert, bis die selbständige ungarische Armee er­richtet „wird, oder bis wir un von Oesterreich trennen, dann würde nichts anderes übrig­ bleiben, also der oft Widerstand.“ Er erkennt daher Fälle an, in denen die parlamentarische Gewalt, „der schroffe Widerstand“, erlaubt ist. Wohl hat­te­ Exzellenz damals bloß die­ Errichtung der selbst­­ständigen ungarischen Armee und die wirtschaftliche Lostrein«­nung von Oesterreich als solche Fälle bezeichnet, in denen er die Gewalt für­ zulässig hält, wahrscheinlich deshalb, anderes, wenn jene Punkte wir, weil wir damals die Obstruktion noch nicht so genau kannten; da aber die des­ Abgeordnetenhauses sich gegenüber jeder Zuvorkommenheit der Regierung unzugänglich­­ zeigte Und, eine Reform verlangte, die nach der übereinstim­­menden Ansicht aller Fachmänner den«berechtigten Einfluß­ der Intelligenz des Landes ein für allemal vernichtet hätte, glaube , ich, hohes Haus, unter solchen Umständen ein anderes Mittel tatsächlich nicht zur Verfügung stand, um der Obstruk­­tion zu begegnen, als das Vorgehen, welches beobachtet wurde. (Lebhafte Zustimmung.) an der Geschäfts­­ordnung verlegt worden wären, die mit dem Geseche vom Jahre 1848 enger Verbindung stehen, wenn z. B. die Mehrheit ihren Beschluß nicht in . Allein dafür gab es noch kein Beispiel und ich entsinne mich aus meinen ganzen parlamentarischen Praxis seines­sen Falles, Gefeßes Konflikt daß Situng oder den der Oeffentlichkeit verlangt hätte. Dagegen erinnern wir uns alle daran, daß die Opposition Monate hindurch mit­ geschloffenem­ Sißungen von Früh "bis "Abend die Zeit“ vertre­­sondern die Opposition ist mit den Verfügungen des läge den wäre, das im Gewebe von 1848 punkt bezeichnet wurde, nach der Abstimmung der Reparation “am zur die sie anwesend Magnatenhaus und daß nur eines gewiß bei waren, an­geraten. Anders verlegt vor­­geschehen, weil derselben­ Anwesenden sich im Quelle sehr gefährlicher Konflikte würde. (Zustimmung.) Sie werden die Konflikte wohl kennen, die ist, daß „A Kardinal» fi einem Zimmer versammelten und 234 mit ihrer Unterschrift ete klärten, daß der Abstimmung teilge­­nommen und die vom Präsidenten gestellte Frage gebilligt und akzeptiert haben, oder anderen daß Verlegung, die als Gefegesverlegung oder Verfassungs­­verlegung qualifiziert werden könnte, nicht erfolgt ist und so ist auch keine Reparation notwendig. des Die, durch das die, ohne der Sache zu nügen, in den alten ungarischen Reichstagen zwischen den beiden Häusern vorkamen und Jahre, jahrzehntelang dauerten. Sie nennen wahrscheinlich auch die neueren parlamentarischen Konflikte, die in fremden Staaten zwischen dem Abgeordnetenhause und dem Oberhause ausgebrochen sind und alle beweiten, daß man, wenn solche Konflikte entstehen, nie voraussehen 7 sie. führen sie mit der sehr schweren Verlegung des“ einen ist das volle Recht des Magnatenhauses, die vom Alt­­vorschriftsmäßig übersendeten Nuntien zu ver­­eztel­ns ; Io würde aber die Art zug Das­ Be­­­ordnetenhaus richtig vorgegangen ist oder nicht, die Nuntien regelrecht in diesem Belange ausgefertigt sind, ob sie En übersendet wurden oder nicht. Die Tätigkeit der beiden Häuser ist voneinander unabhängig und haben ‚die Bedenken gehört, daß darunter, wenn keine Reparatur erfolgt, endlich zur Geltung bringt, Drohung, Achtung vor dem Gehege in diesem Lande leiden würde. Doch kann ich, mit Ver­­laub, nicht­ einsehen, daß wenn diese Weise zustande kommt, eine legitime Mehrheit des einen Faktors der Gesebgebung ihren Willen, der mehr als ein Jahr lang durch die Minorität in Fesseln geschlagen war, des Gesetzes dadurch ins Wanken gebracht werden könnte. Wenn etwas die Achtung der Gesetze und der Legislative erschüttern­ann, so sind es die niedrigen, operettenhaften Szenen, die sich im Parlament abge­­spielt haben. (Lebhafte Zustimmung.) Wir haben auch die die Prophezeiung gehört, daß wenn das Geset auf die Betreffenden den Gehorsam verweigern würden.­­ Baron Desider Pr­ónay: Das hat niemand gesagt! Ministerpräsident Ladislaus v. Lukács Diese Gefahr fürchte ich nicht. Es (fortfahrend): werden Fälle vorkommen, daß sich einzelne der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zu ent­­ziehen versuchen werden, es wird aber keinen einzigen Fall geben, in dem das aus dem Grunde gesc­hehen könnte, weil die dritte Lesung am 4. Juni, nicht aber am 5. Juni erfolgt ist. (So ist's !' Heiterkeit.) . FÜR 5 BI ' Minorität Cs wäre ein dende in Ausschluß deite. Dadurch eine auch flegen. "65 ús in bi find wird, daß sie ihre Hauptaufgabe dessen komme geschehen und 2. en jene in die Untersuchung ist, die Achtung die i gefaßt hätte, der Fall, wenn das Majoritätsprinzip 3 Auf Grund als geordnetenhause handeln, anzunehmen geboten, autonom. Hohes Haus!‘ ob ebenfalls“ als aber auch das ist nicht Wir mq ste Shhroife , NSE ich zu dem Schlusse, wenigsten richtig finden, kann, ‚wohin dessen einzugehen, Y Hauses zu enden a 4 EEE _ _ .­­ = és se e et 24 ih Ké ZÁ, EN ASE M­a] Ehe BSE Tee ie FE Se Ka es £

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