Pester Lloyd - reggeli kiadás, 1936. február (83. évfolyam, 26-50. szám)

1936-02-08 / 32. szám

PESTER LLOYD • 10« Samstag, 8. Februar 1936 Gerichtshalle« Dréhr als Kläger. Wir berichteten anläßlich der Zeugemverhöre, die Tatet richte r Dr. Soöky vor der meritorischen Verhand­­lung der Affäre Dréhr im Sommer 1935 durchgeführt 'hatte, daß die Verteidiger eine Zivilklage überreicht haben, worin Dr. Dréhr als Kläger geigen das Ärar auf* tritt und eine Feststellung des Rechtsverhältnisses for­dert. In dieser Klage schildert Dr. Dréhr sein Vorgehen nach dem Ableben des Ministers Dr. Vass und stellt die Rechnung auf, wie er die 60.000 Pengő, die ihm zur Regelung der Schulden des Verstorbenen zur Verfügung gestellt wurden, verwendet habe. Da im Strafverfahren die Behauptung aufgestellt wird, Dr. Dréhr habe das Ärar hiebei geschädigt, habe er das Recht, gerichtlich feststellen zu lassen, daß er diese Beträge tatsächlich ausgezahlt und dem Ärar nicht den geringsten Schaden verurschat habe. Diese Zivilklage gelangte vor den Gerichtsrat Dr. Andor Horváth. Der Vertreter 'dies Ärans machte eine prozeßhindernde Einwendung auf Grund des G.-A. XX: 1897. Er berief sich darauf, daß öffentliche Beamte, die auf Grund des Gesetzes zur öffentlichen Rechnungs­legung verhalten werden können, nicht vor den Ziv.il­­gerichtshof gehören. Da Dr. Dréhr die 60.000 Pengő als politischer Staatssekretär, also als öffentlicher Beamter, übernommen habe, gehöre die (Beurteilung der Richtig­keit seiner Rechnungen vor die administrativen Behörden undl midit auf den Zmlprozeßweg. Demgegenüber berief sich Klagetvertreler Dr. Engen Gál darauf, daß Dr. Dréhr sich dieser Mühe aus Gefällig­keit unterzogen halbe. Diese Arbeit gehörte nicht zu .sei­nen amtlichen Agenden und er wurde damit lediglich deshalb betraut, weil er der beste und intimste Freund des Verstorbenen gewesen sei. Der Gerichtshof wies die Einwendung ab und ord­nete die merdtorische Verhandlung des Prozesses an, deren Termiül zufällig auf heute, den Tag mach diem Tod Drehers amgesetzt wurde. Dieser Prozeß sollte auf einem Uxnweg, entgegen dem etwaigen Strafurteilen feststellen, daß Dréhr das Ärar nicht geschädigt halbe. Wenn nun, Wie es heißt, die Verteidigung trotz des Ablebens Drchrs dien Strafprozeß Wiederaufnahmen will, um Dréhr zu rehabilitieren, kann die Zivilklage vom ausschlaggebender Bedeutung sein. In der heutigem Verhandlung berief sich der Vertreter des Ärars Dr. Elemér Kiss darauf, daß in der Frage dier Kompetenz die k. Tafel vor einigem Wochen anders geurteilt habe. Wann nun infolge des Revisionisgiesuches des Klägers auch die Kurie das Zivil­­gericht für nicht zuständig (befände, wäre eine meritori­­sche Verhandlung überflüssig. D&r Gerichtshof beschloß im Sinne dieser Ausführungen, vorerst die Entscheidung der Kurie über die prozeßhiindernde Einwendung abzu­­warten urud die meritorische Verhandlung über die Fest­stellung des Rechtsverhältnisses zwischen dem verstor­benen Dréhr und dem Ärar zu vertagen. Der tödliche Automobilunfall bei Pilisvörösvär. In dem Strafprozeß, der geigen den Chauffeur Josef Angyal jam. und gegen den französischen Journalisten. Henri Gomjon wegen des tödlichen Automobilunfalls bei Pilis­­vörösvár geführt wird, setzte der Gerichtshof für den Pester Landbezirk (Vorsitz Dr. Mendelényi) heute die Verhandlung fort. Nach den Schlußreden des Staats­anwaltes Dt. Béla Szabados und der Verteidiger Dr. Jo­hann Schachtitz (für Angyal) und Dr. Karl Havas (für Gouyon) verurteilte der Gerichtshof den Chauffeur Angyal wegen fahrlässiger Tötung in zwei und fahr­lässiger Körperverletzung in drei Fällen ziu einem Jahr Gefängnis und Entziehung der Fahrerlizenz auf ein Jahr. Henri Gouyon wurde freigesprochen. In den Urteils­­gründen wird festgestollt, daß an dem tödlichen Linifall Angyal allein die Schuld trage, weif er einem Bauem­­wiagem vonfahren wollte, ohne auf da's aus entgegen­gesetzter Richtung kommende Automobil der Franzosen zu achten. Der Verurteilte appellierte. Kommunistenprozeß in Szeged. Wie aus Szeged ge­meldet wird, hat die dortige kön. Tafel die auf zwei Jahre Zuchthaus lautende erstinstanzliche Verurteilung Eugen Rosners bestätigt, der vor sechs Jahren an kom­munistischen Machenschaften führend tedlgenomimen hatte, jedoch geflüchtet war und erst später im Zusam­menhang mit einer anderen Straftat von der Budapiester Polizei verhaftet werden konnte. Vortrag. In dem Reformverband der Advokaten hielt Dr. Aladár Halász einen mit lebhaftem Beifall auf­­genommemen Vortrag über den erlaubtem und den un­lauteren Wettbewerb der Advokaten. Nach umfassender Erörterung des Problems von alle« Gesichtspunkten wandte sich der Referent besonders gegen das Preis­­schleudem und gegen die sogenannte Vereinbarung, auf Barauslagen. Zum Thema sprachen Eugen Wilheim, La­dislaus Szigeti jun., Ladislaus Nemes, Nikolaus Ny arg, Matthias Vészi und Elemér Leopold. Die Enquete wird fortgesetzt. V ereinsnachrichtei»' Budapester Apothekergremium. In der 130. Jahres­generalversammlung wurden gewählt: Dr. Béla Nagy mm Präsidenten, Dr. Karl vitéz Matolcsy und Emmerich Csányi zu Vizepräsidenten. Eie Verhandlungen führte Oberregierungsrat Dr. Deér. Namens des neugenvähtten Vorstandes dankte Dr. Nagy .und gab ein auf dlas ganze Gebiet der sozialen und wirtschaftlichen Standesinter­essen der Apothekerschaft sich erstreckendes Exposé. Ungarischer Zionistenverband. Die Keren Kajemeth- Organisation ’ veranstaltet Samstag, 8. d., abends 8 Uhr, unter Mitwirkung der Misrachi-Jugeudigrnppe im Herzl­­saale (VI., Andrássy-ut 67, I.) ein „Fest der Bäume“ (Chaimisa Aszar Bisvath), wobei hebräische Lieder, Dich­tungen und! Schauspiele zum Vortrag gebracht werden. Traditionsgemäß erhalten alle Teilnehmer ein Obstge­­schenk. Eintritt frei. — Am 9. d., vormittags %11 U'hr, hält Dr. Josef Biró einen Vortrag über den modernen Zionismus. Volkswirtschaft. Ungarische Escompte- und Wechsler-Bank Laut den uns vorliegenden Bilanzdateni der Ungari­schen Escompte- und Wechsler-Bank vermochte das In­stitut im vergangenen Jahre einen Reingewinn auszu­weisen, der den vorjährigen — wenn auch unwesent­lich — überschreitet. Das erzielte Ergebnis wurde auf Grund der Vermehrung dér disponiblen Mittel erreicht, dia die dem Institute anvertrauten Gelder auch in diesem Jahre zugenommen haben; .sowohl die Einlagen auf Sparbücher, wie auch die Einlagen auf laufende® Rech­nung sind im Ausmaße von 5.1 Millionen Pengő gestie­gen. Dementsprechend wurde das Institut in die Lage versetzt, neue Elozierungen vorzunéhmen, was am besten bei dem erhöhten Stand des Wiechselportefeuiliés zum Ausdrucke gelangt. Die zur Verfügung istehenden neuen Mittel wurden also in mobilen Posten angelegt, und! im Zusammenhänge mit den erhöhten Umsätzen, erscheint 'sogar ein Mehrerträgnis auf den Konten idler Zinsen und dier Provisionen. Das verflossene Jahr ist bekanntlich wieder unter krisenhaften Verhältnissen abgieilaufen, denen sich die Leitung in anerkennungswerter Weise unpassen konnte. Die Bilanz vom Jahre 1935 ist ein neuer Beweis dafür, idiaß die Bank ihre schwierigen Aufgaben auch diesmal mit Erfolg gelöst hat und daß unter Wahrung der tradi­tionellen Prinzipien eine entsprechende Rentabilität und eine weitere Befestigung des Vermögensstandes erzielt wurden. . Von der Direktion ist uns folgendes Kommunique zugekommen: Die Direktion der Ungarischen Escompte- und Wechsler-iBank hat in ihrer am 7. Februar unter dem Vorsitze des Präsidenten Baron Dr. Marzoll v. Mada­­rassy-Beck gehaltenen Sitzung die Bilanz und die Schluß­rechnungen für dlas Geschäftsjahr 1935 festgestellt, naoh denen der Reingewinn P 1,172.959.87 gegen P| 1,162.278.29 im Vorjahre beträgt. Die Direktion beschloß idler für éten 20. Februar anlberanmtan 66. ordentlichen Generalver­sammlung die (Auszahlung einer der vorjährigen gleichen Dividende von P 1.50 pro Aktie zu beantragen, ferner die .gleichen Beträge wie im Vorjahre, namentlich P 200.000 dem Reservefonds, P 400.000 der Pénsions­­reserve, P 50.000 dem Baron Max MadarassynBeck-Hiifis* fonds zuizuiführen, während auf neue Rechnung des lau­fenden Jahres P 129.667.59 (im Vorjahre P| 119.370.75) vorzutragen wären. Die Ziffern der Schlußrechnungen vom Jahre 1935 jenen vom Jahre 1934 gegeüübsrgestell t, ergehen fol­gende Abweichungen: Auf dem Bilanzkonto haben sich die Spareinlagen auf P 61,660.425.47 erhöht gegen P 60,492.174.17 ides Vorjahres, die Kontokorrenteinlagen erscheinet» mit P 60,107.938.73 ausgewiesen, welcher Posten im Vor­jahre mit P 56,094.418.56 figurierte Die Gesamtsumme der dem Institute anvertrauten Einlagen beträgt somit P 121,768.364.20 (Ende 1934 P 116,586.592.73). Der Ptosten ,, Sonstige Kreditoren1, macht diesmal Pengő 5,663.875.63 aus — .Ende 1934 P 4,134.132.13 —, welche Differenz auf transitorisch verwaltete Beträge der Kun­den zuritokzuifiihren ist. Der Barbestand einschließlich der auf Girokonti bestehenden Forderungen erhöhte sich von P 8,974.762.32 auf P 9,426.016.95, während die bei den Banken und Bankfirmen angelegten Gelder eine Abnahme von P. 5,216.318.90 auf P 4,637-675.59 erfuhren. Die drei Posten zusammenfasseud, kommt demnach déren Betrag dem vorjährigen gleich. Im Verfolge der Zunahme der Einlagen, vermehrte sich auch das Wechselportefeuille, da unter diesem Titel P 74,199.673.85 gegen P 68,454.079.24 ausge.wiesen sind. Die Debitoren betragen P| 35,746.501.55 gegen P 38,500.132.73 des Vorjahres, welche Verminderung ihre Erklärung in dem Übergang der Getreideabteilung an die neugegründete Ungarische Get reideha nde Isi A. -G. findet, .da diesem Umstande entsprechend die gegen Warendeckung dozierten Kredite in über wiegendem Maße erloschen sind. Die übrigen Kategorien der Debi­toren weisen 'Mehrbeträge aus, da im Berichtsjahre über den Rahmen des Vorjahres hinausgehende Kredite ge­währt wurden. Unter dem Titel Staatsschulden, öffentliche Anleihen und andere Wertpapiere, sowie Beteiligungen figurieren diesmal P 15,800.366.68—in» Vorjahre P 14,564.279.53—, was mit den hei einzelnen Konzernunternehniungen dnroh­­geflü'hrten KapitaIscrhöhungen im Zusammenhänge steht. Die Wertpapiere wurden auch in dieser Bilanz gemäß den 'konservativen Prinzipien der Anstalt bewertet. Der Stand der Hypothekardarlehen ist mit P 21,173.418.48 ausgewiesen, während dieser Posten im Vorjahre P 21,818.515.67 betrug, die Kommunaldarlehen betragen unverändert P 18,849.478.02. Die zedierten Hypo­thekardarlehen sind hingegen von P 4,168.696.44 auf P 3,412.183.63 zurückgegangen und bei den in Umlauf be­findlichen Pfandbriefen zeigte »ich ebnefalls eine Vermin­derung, und zwar von P 13,990.967.20 auf P 11,418.047.20. Aul das Gewinn- und Verlust-Konto übergehend, ist bei den Zinsen eine Zunahme von P 2,669.483.47 auf P 2,728.903.55 zu konstatieren, was mit dem erhöhten Umsatz im Zusammenhänge steht. Infolge Verringerung der Zinsenmarge und Senkung der für die Agrarschuldner festgesetzten Zausen konnte der vergrößerte Geschäfts­­utnfang auf dem Zinsenkonto nicht im vollen Ausmaße zum Ausdruck gelangen. Auch bei den Provisionen erscheint eine gewisse Ver­mehrung, indem dieser Posten mit P 2,432.539.40 figuriert gegen P 2,381.758.08 dos Vorjahres. Spesen und Steuern erfuhren eine geringe Zunahme, u. zw. von P 1,150.862.13 auf P 1,242.428.97. Der Betrag der Personalausgaöen von P 2,282.773.12 ist — wenn auch nicht wesentlich — niedriger als im Vorjahre (P 2,297.749.97). An unein­bringlichen Forderungen wurden P 582.651.74 abgiesohrie­ben, unter welchem Titel im vergangenen Jahre P 557.055.61 verreohnet wurden. Zusammen fassend kann aus den Schlußrechnungen mit Befriedigung festgestellt werden, daß der höhere Eim­lagetmsitand eine Ausdehnung des Geschäftsumfanges er­möglichte, so daß die Bank auch im vergangenen Jahre in der Lage war, dei» an sie gestellten Anforderungen vollauf gerecht zu werden. Auf Grund der Ergebnisse des Geschäftsjahres kann nebst entsprechenden Reservierun­gen die gleiche Dividende wie im Vorjahre but Aus­zahlung gelangen. Pengöbegleichung der auf Ausland­­valuta lautenden Schulden. Von Dr. ANDREAS WELTNER. Die sogenannte Nostriflizierungsverordmung betreffend die Begleichung der in ausländischen Valuten festgesetz­ten Schulden in Pengő enthält positive und negative Be­­istimmungen. In positiver Richtung schreibt sie vor, daß 'der inländische Schuldner zur Begleichung von ausländi­schen Gläubigern gegenüber bestehenden und in auslän­dischen Valuten bestimmten Warenkaufpreis-Scbulden außer dem zum amtlichen Kurs berechneten Pengögegen­­wert auch den entsprechenden Überpreis zu entrichten verhalten ist. In negativer Beziehung verbietet die Ver­ordnung, daß die obige Verfügung in der Relation zwi­schen dém ausländischen Gläubiger und idem inländischen Schuldner auf aus Darlehens-, Versicherungs- und Wert­­papiergeschäften stammende Schulden, zwischen inlän­dischen Parteien aber auf Schulden erstreckt werde, die auf was für Rechtsitdteln immer basieren. Von großer Wichtigkeit erscheint die Frage, welche Auswirkung die oberwälhmten Bestimmungen auf unsere Rechtspraxis haben werden, die sich hinsichtlich der in ausländischen Valuten festgesetzten Geldschulden bisher bereits ausgestaltet hat und vor dem Imslebentreten der Verordnung schon geradezu einheitlich in Erscheinung getreten ist. Unsere Geriohtspraxis hat nämlich zur Zeit des in den Nachkriegszeiten eingetretenen allgemeinen Wertrückganges stets die Konstruktion gefunden, mit deren Hilfe es gelang, das gegenseitige Verhältnis der Leistungen und Gegenleistungen der Geschäftsparteien im Gleichgewicht zu erhalten. Auf dem Gebiete der Geld­leistungen haben anfangs der Rückgang der Krone, in letzterer Zeit die Wert Verminderung des Dollars und des englischen Pfunds unsere (Gerichte vor eine schwierige Situation gestellt. Alsbald gestaltete sich aber der Reohts­­grundsatz und die Iden Rechtsgrundsatz beinhaltende Vor­schrift der Rechtspraxis aus, die trotz der Schwankungen der wertausdrückenden Mittel die Werlbeständigkeit ge­sichert hat. Der Rechtsgrundsatz bestand darin, daß der Gläubiger — insoweit dies der Billigkeit entspricht — so viel erhalte, bezw. der Schuldner eine solchen Wert zu leisten verpflichtet sei, als zu dessen Leistung er sich ur­sprünglich verpflichtet hatte. Dieses Rechtsprinzip lautet im Laufe der Anwendung der Rechtspraxis dahin, daß, falls die Parteien die Geldschuld1 aus dem Grunde in einer ausländischen Valuta bestimmt haben, um dadurch die Wertständigkeit der Leistung zu sichern, der Schuldner ganz unabhängig von der bei der bestimmten Valuta in der Zwischenzeit erfolgten Wertverminderung jene Pengö­­summe zu zahlen verpflichtet sei, die sich aus der Um­rechnung des zum Zeitpunkte des Übereinkommens in Geltung gestandenen Kurses ergibt. Die positive Ver­fügung der Verordnung macht sich diesen Grundsatz in vollem Maße zu eigen, weil dier inländische Schuldner verhalten wird, einen solchen Pengő wert zu zahlen, mit dem der ausländische Gläubiger den im Vertrage fest­gesetzten ausländischen Valutabetrag zu kaufen im­stande ist. Es fragt s'ch nun, ob die dargelegten verbietenden Be­stimmungen der Verordnung hinsichtlich der aus Darle­hens-, Versicherungs- und Wertpapiergeschäften zwischen ausländischen Gläubigem und Inländischen Schuldnern stammenden Schulden, zwischen inländischen Parteien, aber aus welchen Rechtsgeschäften immer Verrührenden Schulden die oben skizzierte und die Wertständigkeit sichernde Rechtspraxis aufhebern? Nach unserer Ansicht ist des nicht der Fall, da unsere Gerichtspraxis auch weiter­hin gewiß zwei-grundlegende Richtlinien vor Augen halten wird. In erster Linie den Grundsatz, daß dér freie Vertrags­wille der Parté én unbedingt zur Geltung gelangen muß. Wenn also die Parteien die Wertbeständigkeit der Gegen­leistung damit isicherzustellen wünschen, daß sie die Gegen­leistung in einer ausländischen'Valuta feststellen, so darf dies nicht verhindert werden. In zweiter Reihe aber den Grundsatz, daß das Verhältnis zwischen Leistung und Ge­genleistung nach Tunlichkeit aufrechterhalten werde. An die Geltendmachung dieses Prinzips knüpfen sich auch wichtige wirtschaftliche Interessen, denn es würde zu höchst unerwünschten Situationen führen, wenn in den verschiedenen Beziehungen des wirtschaftlichen Lebens verschiedene Rechtsgrundsätze zur Geltung gelangten. Hinsichtlich der in den Relationen zwischen auslän­dischen Gläubigern sind inländischen Schuldnern aus Dar­lehens-, Versicherungs. und Wertpapiergeschäften herrüh­renden Schulden, wie auch hinsichtlich der auf welchen Rechtstiteln immer begründeten Schulden zwischen inlän­dischen Parteien ist der Schuldner nur in dem Falle nicht zur Zahlung des entsprechenden Aufgeldes verpflichtet, wenn die Schuld nicht aus dem Grunde in einer fremden Valuta festgesetzt wurde, um dadurch die Wertständigkeit zu sichern. Zur Feststellung dessen, in welchen Fällen der auf die Sicherstellung der Wertständigkeit gerichtete Wille der Parteien vorauszusetzen ist, steht uns bereits eine genau ausgestaltete Rechtspraxis zur Verfügung. Ernährungspolitik und Volkswirtschaft. Von CLEMENTINE MARTON-MÁTYÁS. Die unlängst im Oberhause aufgerollten tiefernsten Volksernährungsfragen sind vorderhand auf das einseitige Geleise der kulinarischen Betätigung und Befähigung der ungarischen Hausfrauen und auf die humoristischen Streitfragen über Karotten und Spinat am Familientisch abgeschoben worden. Leider können die verheerenden VolksemährungsVerhältnisse des heimischem Landvolkes nicht einseitig durch sozialhygienisehe Aufklärungsarbeit, durch die F'rage „wie“ gekocht wird, gebessert werden, es muß ihr die primäre wirtschaftspolitiiseihe Erkenntnis vorangehen, „was“ zu kochen sei. Die sozialhygienisehe Tätigkeit bedarf dringend eine Ergänzung durch die Er­­nährungspolitik, das heißt durch eine rationelle volks­wirtschaftliche Arbeit. Die Ern ährungsge wohn hei ten eines Volkes sind von höchster volkswirtschaftlichen Be­deutung, und dies erst recht in einem Agrarstaate in

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