Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1850 (Jahrgang 60, nr. 1-102)

1850-03-29 / nr. 50

Nr 50. e... Hermannstadt am 29. März „ll er x @ribe­nt wöhentih «mal PMon­­tag, Mittwoch ‚Freitag und Samstag Ivfleefa ens saldtsssesfl..sss srerteljahr 2 f., den P­lonat GO hr. fllt Isst versend uns halbjährig Os. 30 ar. vierteljährig ® fl. DO hr. - 1850. . .­­ « . s­­- E , . . \ ? Ini­szats alles Art werben im bar Isqaeisesschen drohende-Iangs- · » u Das inmalige @inrüch esuetesit qulligtt Geists-mittel­­» x % “r.. für eine gmeite und dritte Mit«­­verholung 3 kr. CH. = BE 4 ee­re „Ne 4034, M. C. 6, 1850. B­ Fri Im bärgen mit Nachbange 1. April desselben. Ranpeögejegblattes Sefällen- Verwaltung des Filial-Abfagämter Der Preis de3, der Stärke 3. Kundmachung, meiner Kundmachung stattfinden wird, errichtet werden. einzelnen Stüces vom Herausgabe des Lan­desgefeg- und Regierungsblattes 1. Er habe ich bestimmt, daß beträgt für 1. Jänner für dieses Landesgefegblattes den ganzen Drudbogen I. $. über die das Kronland Sieben­­für Private der Ablag des in Hermannstadt bei vem Oefonomate der f, &. Kameral­ und in­ allen größeren Städten für ‚ven halben Drudbogen 1 fr. &. M., weniger als wird stets mit 1 fr. © M. berechnet. In dem zu Hermannstadt erscheinenden Siebenbürger Boten wird jeweilig der Tag­ bekannt gegeben werden, an dem in S Hermannstadt ein neues Stüc­kieses Landesgeseßblattes ausgegeben und versendet wird, Hermannstadt, am 23. März 1850. Der f. f. Civil- und Militär-Gouverneur im Großfürstentpume Siebenbürgen, Feldmarschall-Lieutenant Ludwig Freiherr v. Wohlgemuth. des Lan­­richtet sich 2 fr. ein halber nach C. M., Drudbogen’ s.5. m = Amtlicher Theil. Nr. 4458. C. M.:G, 1850. Verordnung. Es erscheint dringend geboten, den bisher sehranfen- und aufsichtelos ge­­triebenen Getränfausfchant der nothwendigen Beaufsichtigung zu unterziehen — daher wird festgelegt + $. 1. Ievermann, der Getränke beimalen ausfchänft, oder späterhin aus­­fhänfen wollte, if gehalten, den Ausfchant und dessen Standort bei dem Gemeindevorstante (Magistrate in Städten und Märkten, Orts­­richter in Dörfern) anzumelden.­­ Findet wer Gemeindevorstand gegen die Unbesehltenheit der Person und gegen die Zulässigkeit des Standortes nichts einzuwenden, so hat er die Bescheinigung hierüber als Legitimation zum Schanfbetriebe schriftlich auszufolgen font zu verweigern. Lepteres darf nur über Anhören und Beurtheilung aller, von der Partei vorgelernten Nachweisungen und Aufklärungen erfolgen und fan­n hin­­gegen an das Bezirks- und in weiterer Instanz, an das Distrikteamt die Berufung geschehen. .Ueber die ungerneb­eten sind zulässig best­ndenen Schan­ks und Wirthos­häuser,sowiei­ der die Schänkeh­aben die Magistrite und Ortevoks­stände einen Auzweignuszu­legen uinds solchen in Evidenz zudah­m .—Dieselb­en heben sein«­Zuveau­ssichtigen von mir die Schaut-und Wirthshäuser nicht zu­ Ausentpalteorten silr Sitienneeperdniß sind Sie­­stilistism zvschtknZzisxiicht esinttensår Lester und Verbrechen­ ersah geschefft werden. Für die Speise zu­r Nacht,soll in jeder Ortschaft eine,nach der Jahs reezeit m­no sonstigen Umständen abzu­ändernde Speisstunde festgesetzt und allgemein bekanntgegeben were em " Eststear au­szusehen,deinst nicht verdorbene oder sogar gesundheits­schädliche Getränk­ alle geschänkt werten­ kann deß die verm Ane­­schnnke gebrau­chten Gesäße m­aßhaltig sein. .Da die Trunksucht,­vornehm­lich,auf dem Lande,dadu­rch ihre Förde­­rung gefu­nden hat,daß dem­ Schänker gewissermaßen ein Pfaridrecht auf die Sachen,insbesondere Kleidungsstüicke veo Gasteozuillano,und ein solches vom­ Schänter geübt,wien­ich von een Dorsceeinten uns teistü­tzt zu­ werden pflegler sowird zu­r Steueru­ng dieses Mißomu­­ches bestimm­t ausgesprochen daß sich Getränkschul­emdilkch nu­z keines der geübten Vorrecht­ gebühren,sondern solche deq ungewöhnlicheinges richlilchen Verseinen wegen Schulden­ unterliegen. Uebertretu­n­gen dieser Vorschrift sollen,insofern sie nicht als schwere Uebertretungen oder­ Verbrechen zu behan­delnt wären,von den genann­­ten Au­ssichtsbehörden,in Städtern Märk­en die zum Betrage von 10s sl.C.M.und in den Dörfern die zu­m­ Betrage von­äfl.C.­M. bestreitt werden. In Wiederholungesällendms dlle Strafe verdoppelt im­ vlin dritten Strase sale au­ch au­f zeitweise oder bleibende Unfähigleb­eerklärung zum Schankbetriebe,gesprochen werden.Verhandlung und Straferkenntniß solle­ i­,.immer"«schriftlichveem­ßt werden. .Der Rekuro findet an die Bezirke s und Distriktsämter binnen­ der Sri von acht Tagen slatt. In Uebertretungefällen,, welche sich zum Strafverfahren als (were: Uebertretungen oder Verbrechen eignen, if von den Aufsichtsbehörden nur eine summarische Thaterhebung zu­ pflegen und den dazu berufe­­nen Behörden vorzulegen. Hermannstadt, den 22. März 1850: Der 8.­2. Civil- und Militär-Gouverneur des Großfürstenthums Siebenbürgen Ludwig Freiherr v. M­ohlgemuth. m. p. Nr. 3472. M. €. G. 1850. . Kundmachung. “In den durch die Drangsale bed. Bürgerkrieges schwer heimgesuchten Be­­Winken-seidenen-Winterwinveräultilolles"·ev"c­·als N­MWS«"II- s Exist-Siehe-Hüte«eue"funserenerde in­ eine­m zudem­ Wenzel­­unentgeltlichen Unterflügung der dürftigsten, brot - und „obdachlosen Individuen und Familien einen Theil der bei der Reocem­pirung Siebenbürgens eingehobe­­nen Kriegssteuern bestimmt, welcher Bond sich der Disponible andere. Unter­­flagungsgelder. noch erhöhet hat. Hievon wurden bereits 21.000 Gulden in Conv. Me. den betreffenden Distrikts-Aemtern zur zweckmäßigen unter Beiziefung von Vertrauensmännern zu bewirtenden Berbbeitung­­ Übersendet, und es wird vorläufig zu gleichem Zweckk noch der Betrag von 20.000 Gulden in CE­­M, ebenfalls den Distrikts- Ämtern zur Unterflagung der Dürftigsten und zugleich­ Erwerbsunfähigen zur Disposition gestelt. Weil aber vielen erwerbsfähigen Bewohnern des Landes zur Ergänzung­­ des verlornen D Viebstandes, Ankauf des Aussaatgetreides u. d. gl. durch Darle­­hen geholfen werden kann, wodurch auch der Bond nicht verloren geht, sondern fi dur die Rückzahlungen stets ergänzt, so habe ich beschlossen, den grösseren Theil der an von Kriegssteuern­­ eingetroffenen oder noch einzuflieffenden Beträge mit dem termal vnsponiblen Betrage von 120.000 Gulden in ü. M. zur Gründung eines Leihfondes zu widmen, woraus theils verzinsliche, theils unver­­zinsliche Anleihen im Betrage von zehn bis zweihundert Gulden G M. für einen Darleihenswerber unter nachfiegenden Beringungen erfolgt werden künnen: 1. Auf die Bewilligung eines solchen Darlehens haben vorzugsweise die­­jenigen Xanvesin Waffen Ansprug, welche durch die erwähnten krie­­gerischen Ereignis­se bei unverlegter Treue für den Landesfürsten unverschuldet an Hab und Gut namhaften Scha­­dens erlitten haben, dann sind Diejenigen zu betheiligen, die durch Vierseuche, Mitwachs oder sonstige Unglücksfälle­ so sehr herabgekommen sind, daß sie zum Fortbetrieb ihrer Wirthschaft oder ihres Gewerbes mithin zu ihrer weiteren “Subsistenz einer solchen Unterftügung wahrhaft bedürfen. 2. Die vielfälligen Gesuche sind bei von #, 1, Unterbezirksämtern entw­e­­der mündlich oder schriftlich anzubringen. In beiden Fällen liegt dem Unterbezirks-Commissär ob, ohne Verzug im kürzesten Wege, und wenn die Thatsache nicht schon notgriff, durch Einverneh­­mung des Gemeindevorstandes und anderer rechtlicher Männer aus der Gemeinde sich von der Wahrheit der angeführten Umstände zu Überzeugen. Wo ganze Gemeinden oder ein großer Theil derselben um Unterftügung bitten, wird sich der Beamte an Ort und Stelle begeben, um nöb­igenfalls auch persönlich Nachforschungen vorzunehmen, .

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