Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1850 (Jahrgang 60, nr. 108-206)
1850-10-26 / nr. 170
.»U···.·· two . ,cs.M,rvdkch.cntt.4mal. RoM-Winwoch·.«sreis !UU-SCMDM-Lodetiåt das daldesabttsl.,das Btatelsabe2sl.,den Mos natmkr..Mit Popxeesendung palbjöbr.4sl.30r.« viertelsäpr.2sl.20tr. Hexmanrscxdt quOktobesr Siebenbürger Bote. 1850. Inserate aller Art werden in der ». Hechmeister’schen Buchhandl. angenommen. Das einmalige Einriden einer einspaltigen Petitzeile fortet 3 fr., für eine zweite und dritte Widerhelung ‚2 fr. EM. ELTERN TE Nr. 24097. M. Amtlicher Theil. G. 1850. Die Vortheile der Baum-Alleen an den Straßenzuigen bei Schnee für die Beschönerung der Gegend, für Die Erquidung der Fußgänger und dgl. machen es sehr exwünsct daß solche Allen Überall angepflanzt, und wo sie chen befiehn, unversehrt erhalten werden. Sämmtliche politische Gewaltungsbehörden erhalten demnach den ftrag die Anpflengung der Baum-Alleen an den Straßenzügen mit der eintretenden Herbstzeit nachdruchsamst zu befördern, hiebei insbesondere an den Reichsstraßen stets im Einvernehmen und nach Anleitung der F. f. Bezirk-Ingenieure vorzugehen und über den Erfolg mit Ende Dezember 1850 anher die Anzeige zu erstatten.. Die bereits bestehenden und fünfzighin bewirkten Baumpflanzungen gemeinnügigen Vortheils öffentliche Aufsicht gestellt, wozu insbesondere die Orts: Gemeinden, die f. f. Gens’darmerie und alle öffentlichen Organe gerichtet sind. — Jede Beschädigung dieser Bäume,sieueöge aus böser Absicht,· bhillem unachtsamhit oder bei Viehtrieben oder anderen Gelegenseiten aus vernachlässigter Aufsicht entspringen,ist,w·enn sich dieselbe kutsbhndung nach dem Strafgesetze nicht eignet,als ein Polizeik Vergehen mit einer Geldstrafe zu ahnden,welche nach ·Beschassenheit·der als selbe begleitenden Umstände und Folgen von Einem bis Fünf GuwenConv.·Münze fü»riedem beschad’den Baum zu bemesserh die eine Hälfte hie von dem Ergreifer des Thäters oder·dererAngel·er·als Belohnung,die andere Hälfte hingegen der Gemeinde-Kasse desieuigen Ortes,dem die Baumpftanzung obliegt,zu erfolg·en ist.—··· Bei Zahlungsunfähigen,ist die Geldstrafe in Arrest von drei bis zu acht Tagen umzuwandeln .Die k.k.Distrikts-und Bezirks-Auwelt und erste A Instanzen dem Vollzuge der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. »» an die Stelle der Legieren die bestehenden Magistrate, Hermannstadt, den 4. Oktober 1850. Der k.k.Gait-und Militär-Gouverneur im Groszfurszentrum ·Siebenbr irgen,Feldmarschall-Lieutenant: Ludwig Freiherr vorrIsohl geuurth. 42. September d. 3., über erstatteten BVortrag, dem Regiments-Gaplane, Peter Gettos vonsi, von Baron Bianchi Inf. Nr. 63, in Anerkennung seiner während der in den Militärspitälern mit Aufopferung geleiteten Dienste das goldene geistliche Verdienstfreus pro piis meritis allergnädigst zu verleihen geruht. Se ten und Crabipknrer in Hermannstadt Ignaz 25. Sept. dem ErydechanSchlauf, zu verleihen geruht. ·Am 19.Oktober wurde irr der k.i.Hof-und Staatsdruckerei in Wien das cxxxviil Stück des allgemeinen Reichsgesetz-und Regierungsblattes und zwar vorläufig blos in der deutschen Allein und der De und ruthenisch-deutschen Doppelausgabe ausgegeben und versendet. Dasselbe enthält unter: Nr. 386. Das kaiserliche Patent vom 29. September 1850, wodurch die Landesverfassung und Landtags-Wahlordnung für die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogtüümern Aufhiwig und Zator und dem Großherzogthume Krakau zielen und verkündet wird. lg ir am 19. Dektober 1850 wird ebenda das CXXXIX. Stab des allg. Reichsgefeg- und Regierungsblattes, jedoch vorläufig blos in der deutschen Allein-, dann der ruthenisch- und romanischdeutschen Doppelausgabe ausgegeben und versendet werden. Dasselbe enthält unter: die Landesverfassung Das Faiserl. Patent vom 29. September 1850, wodurch dumd Landtags-MWahlordnung für das Herzogthum Bukowina erlassen und verkündet wird. ; beiden Stücen wird das fünfundfünfzigste Beilageheft. Mit ausgegeben Ministerrathes u. Vortrag des im CXXXVIV. und CXXXIX. Stüce des Reichsgeiegblattes unter Nr. 386 und 387 enthaltenen kaiserlichen Patenten vom 29. September 1850, am 26. März der italienisch-deutsches allgem. Reichs gefenden übrigen acht Doppelausgaben aud gegen 1850, womit die genehmigte Vorschrift früheren italienischen Regierung 7. März a. d. Entschliegung vom 29. December 1849 in Bezug auf die Jurisdiktion über Die unter der im Sinne des Geseßes vom A. September 1803 gestifteten Majorate für das lombardisch-venetianische Königreich Fund gemacht wird. Endlich werden ebenfalls am 19.Oktober 1850"eben dasåmtutliche DoppelausgabenUnit Ausnahme der ruthenischen de6«am1 11. Augustf 18720 vorläufig blos in der deutschen Alleinausgabe erschienenen c. Strikes des allg.?)i«ii1«sgesetz-und Regieruugsblattes ausgegeben und versendet. « Dasselbe enthältmit er: Nr.304.Die Verordnung des Justizministeriums vom 20.Juli 1850,wodurch im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die bei den neu organisirten Landesgerichten angestellten Kerkermeister in der Kategorie der landesfürstlichen Beamten und in die zwölfte Diätenklasse eingereiht werden. »" Nr. 305. Den Erlaß des Finanzministers vom 20. Juli 1850, wodurch Die Fünftige Uniform der Finanzwache bestimmt wird. Nr. 306. Den Erlaß des Justiz-Ministeriums vom 26. Juli 1850, in Betreff der von den Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften zu erstattenden Anzeigen über die aus den E F. Staaten abgeschafften oder verwiesenen Ausländer. Nr. 307. Den Exlaß. des Justizministeriums vom 26. Juli 1850, wodurch in Folge a. h. Entschließung vom 20. Juli 1850, die Nebertretungen des in Süd-Tirol kundgemachten Waffenpatents unter Die Vergehen eingereiht werden. anwehungen, en an p- willen, €. den Straßenzügen unter ald werden wegen ihres ” werben · · mit | d. Seine Maojestät haben mit 3., 2 1850 ihen Doppelausgabe und Regierungsblattes ben und versendet. Dasselbe enthält unter: Nr. 83. f. f. Majestät haben mit a. v. 387. diesen und. vorläufig a. b. Entschhefung vom legten eldzüge in Siebenbürgen Die erledigte Titular-Abtei C. M. V. versendet: in Folge vom 4. Daselbe September in Die Verordnung h. Entschliefung vom de Egeres, enthält: 1850 i Seden a. zu vorstehenden Ebenfalls am 19. Oktober 1850 wird ebenda das, blos in der deutschen Allein» und erschienene XXX. Stüd beiden des Justi-Ministeriums vom · « Nachricht. Vom FE Zivil- und Militär-Gouvernement. Die Rinderpest Hat im Kaufe d. M. in mehreren Gegenden Dieses Landes abgenommen. Nach den eingegangenen Napporten war Die Seuche am 15. d. M. in 26 Ortschaften auf 121 Stüde beschränkt. — Eine fernere Abnahme der Seuche läßt sich um so mehr erharten, als in dem herannahenden Spätherbste die Absonderungsanstalten, insbesondere die Stallsperre Leichter durchgeführt werden können, und es sind in dieser Hinsicht die erforderlichen Anordnungen getroffen worden. In Bisteis hat sich Die Lungen- und Milzbrandseuche des Hornviches in hohem Grade bösartig und anstehend erwiesen, Demnach auch dort Die strengsten Vorsichtsmaßregeln eingeleitet worden sind. Nach den Testen amtlichen Nachrichten herrscht die Rinderpest in der Walachei noch in mehreren Distrikten, in der Moldau soll der Gesundheitszustand des Großviehes befriedigend sein; — die Sätägige Observationsperiode an beiden Landesgrenzen wird noch immer aufrechterhalten. Hermannstadt, den 22. Oktober 1850. Rom Ef. Civil und Militär-Gouvernement dio. 25. Oktober 1850. 3: 29222 CM. G. Da nach einer amtlichen Mittheilung desrun k.k.stimisterial- Kommissars für den Pest-Obrer Militär-Distrikt vom 19.d.9Jisp wegen der Großausdehnung der Rinderpest in diesem Distrikte der Zutrin und Berlauf von Hornvich auf dem abzuhaltenden Leopoldi-Markte in der Stadt Preit verboten wurde, so wird Dieses hiemit zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachrichtung bekannt gemacht. Hermannstadt, den 25. Oktober 1850. »»· EEE niichit neigen « i « '