Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1850 (Jahrgang 60, nr. 108-206)

1850-10-26 / nr. 170

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Sämmtliche politische Gewaltungsbehörden erhalten demnach den ftrag die Anpflengung der Baum-Alleen an den Straßenzügen mit der eintretenden Herbstzeit nachdruchsamst zu befördern, hie­­bei insbesondere an den Reichsstraßen stets im Einvernehmen und nach Anleitung der F. f. Bezirk­-Ingenieure vorzugehen und über den Erfolg mit Ende Dezember 1850 anher die Anzeige zu erstatten.. Die bereits bestehenden und fünfzighin bewirkten Baumpflanzungen gemeinnügigen Vortheils öffentliche Aufsicht gestellt, wozu insbesondere die Orts: Gemeinden, die f. f. Gens’darmerie und alle öffentlichen Organe ger­­ichtet sind. — Jede Beschädigung dieser Bäume,sieueöge aus böser Absicht,· bhillem unachtsamhit oder bei Viehtrieben oder anderen Gelegen­­­seiten aus vernachlässigter Aufsicht entspringen,ist,w·enn sich dieselbe kutsbhndung nach dem Strafgesetze nicht eignet,als ein Polizeik Ver­gehen mit einer Geldstrafe zu ahnden,welche nach ·Beschassenheit·der als­ selbe begleitenden U­mstände und Folgen von Einem bis Fünf GuwenConv.­·Münze fü»riedem­ beschad’den Baum­ zu bemesserh die eine Hälfte hie von dem Ergreifer des Thäters oder·dererAngel·er·als Belohnung,die andere Hälfte hingegen der Gemeinde-Kasse desieuigen Ortes,dem­ die Baumpftan­zung obliegt,zu erfolg·en ist.—··· Bei Zahlungsunfähigen,­ist die Geldstrafe in Arrest von drei bis zu acht Tagen um­zuwandeln .Die k.k.Distrikts-und Bezirks-Auwelt und erste A Instanzen dem Vollzuge der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. »» an die Stelle der Legieren die bestehenden Magistrate, Hermannstadt, den 4. Oktober 1850. Der k.k.Gait-und Militär-Gouverneur im Groszfurszentrum ·Siebenbr­ irgen,Feldm­arschall-Lieutenant: Ludwig Freiherr vorrIsohl geuurth. 42. September d. 3., über erstatteten BVortrag, dem Regiments-Gaplane, Peter Gettos vonsi, von Baron Bianchi Inf. Nr. 63, in Anerkennung seiner wäh­­rend der in den Militärspitälern mit Aufopferung geleiteten Dienste das goldene geistliche Verdienstfreus pro piis meritis allergnädigst zu verleihen geruht. Se­ ten und Crabipknrer in Hermannstadt Ignaz 25. Sept. dem Erydechan­­Schlauf, zu verleihen geruht. ·Am­ 19.Oktober wu­rde irr der k.i.Hof-und Staatsdruckerei in Wien das cxxxviil Stück des allgemeinen Reichsgesetz-und Regie­­­rungsblattes und zwar vorläufig blos in der deutschen Allein und der De und ruthenisch-deutschen Doppelausgabe ausgegeben und vers­endet. Dasselbe enthält unter: Nr. 386. Das kaiserliche Patent vom 29. September 1850, wo­­durch die Landesverfassung und Landtags-Wahlordnung für die König­­reiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogtüümern Aufhiwig und Zator und dem Großherzogthume Krakau zielen und verkündet wird. lg ir am 19. Dektober 1850 wird ebenda das CXXXIX. Stab des allg. Reichsgefeg- und Regierungsblattes, jedoch vorläufig blos in der deutschen Allein-, dann der ruthenisch- und romanischdeutschen Dop­­pelausgabe ausgegeben und versendet werden. D­asselbe enthält unter: die Landesverfassung Das Faiserl. Patent vom 29. September 1850, wodurch dumd Landtags-MWahlordnung für das Herzogthum Bukowina erlassen und verkündet wird. ; beiden Stücen wird das fünfundfünfzigste Beilageheft. Mit ausgegeben Ministerrathes u. Vortrag des im CXXXVIV. und CXXXIX. Stüce des Reichsgeiegblattes unter Nr. 386 und 387 enthaltenen kaiserlichen Patenten vom 29. September 1850, am 26. März der italienisch-deuts­ches allgem. Reichs gefen­­den übrigen acht Doppelausgaben aud gegen 1850, womit die genehmigte Vorschrift früheren italienischen Regierung 7. März a. d. Entschliegung vom 29. December 1849 in Bezug auf die Jurisdiktion über Die unter der im Sinne des Geseßes vom A. Sep­­tember 1803 gestifteten Majorate für das lombardisch-venetianische Kö­­nigreich Fund gemacht wird. Endlich werden ebenfalls am 19.Oktober 1850"eben­ dasåmtutl­iche DoppelausgabenUnit Ausnahm­e der ruthenischen­ de6«am1 11. Augustf 18720 vorläufig blos in der deutschen Alleinausgabe erschienenen c. Strikes des allg.?)i­«ii1«­sgesetz-und Regieruugsblattes ausgegeben und versendet. « Dasselbe enthältmit er: Nr.304.Die­ Verordnung des Justizministeriums vom 20.­Juli 1850,wodurch im Einvernehmen mit dem Ministerium­ der Finanzen die bei den neu organisirten Landesgerichten angestellten Kerkermeister in­ der Kategorie der landesfürstlichen Beamten und in die zwölfte Diä­­tenklasse eingereiht werden. »" Nr. 305. Den Erlaß des Finanzministers vom 20. Juli 1850, wodurch Die Fü­nftige Uniform der Finanzwache bestimmt wird. Nr. 306. Den Erlaß des Justiz-Ministeriums­ vom 26. Juli 1850, in Betreff der von den Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften zu erstattenden Anzeigen über die aus den E F. Staaten abgeschafften oder verwiesenen Ausländer. Nr. 307. Den Exlaß. des Justizministeriums vom 26. Juli 1850, wodurch in Folge a. h. Entschließung vom 20. Juli 1850, die Neber­­tretungen des in Süd-Tirol kundgemachten Waffenpatents unter Die Vergehen eingereiht werden. anwehungen, en an p- willen,­­ €. den Straßenzügen unter ald werden wegen ihres ” werben · · mit | d. Seine Maojestät haben mit 3., 2 1850 ihen Doppelausgabe und Regierungsblattes ben und versendet. Dasselbe enthält unter: Nr. 83. f. f. Majestät haben mit a. v. 387. diesen und. vorläufig a. b. Entschh­efung vom legten eldzüge in Siebenbürgen Die erledigte Titular-Abtei C. M. V. versendet: in Folge vom 4. Daselbe September in Die Verordnung h. Entschliefung vom de Egeres, enthält: 1850 i Se­den a. zu vorstehenden Ebenfalls am 19. Oktober 1850 wird ebenda das, blos in der deutschen Allein» und erschienene XXX. Stüd beiden des Justi-Ministeriums vom · « Nachricht. Vom FE Zivil- und Militär-Gouvernement. Die Rinderpest Hat im Kaufe d. M. in mehreren Gegenden Dieses Landes abgenommen. Nach den eingegangenen Napporten war Die Seuche am 15. d. M. in 26 Ortschaften auf 121 Stüde beschränkt. — Eine fernere Abnahme der Seuche läßt sich um so­­ mehr erh­arten, als in dem herannahenden Spätherbste die Absonderungsanstalten, insbeson­­dere die Stallsperre Leichter durchgeführt werden können, und es sind in dieser Hinsicht die erforderlichen Anordnungen getroffen worden. In Bisteis hat sich Die Lungen- und Milzbrandseuche des Hornviches in hohem Grade bösartig und anstehend erwiesen, Demnach auch dort Die strengsten Vorsichtsmaßregeln eingeleitet worden sind. Nach den Testen amtlichen Nachrichten herrscht die Rinderpest in der Walachei noch in mehreren Distrikten, in der Moldau soll der Ges­­undheitszustand des Großviehes befriedigend sein; — die Sätägige Ob­­servationsperiode an beiden Landesgrenzen wird noch immer aufrecht­erhalten. Hermannstadt, den 22. Oktober 1850. Rom Ef. Civil und Militär-Gouvernement dio. 25. Oktober 1850. 3: 29222 CM. G. Da nach einer amtlichen Mittheilung des­run k.k.st­imisterial- Kommissars für den Pest-Obrer Militär-Distrikt vom­ 19.d.9Jisp weg­en der Großa­usdehnung der Rinderpest in diesem Distrikte der Zutrin und Berlauf von Hornvich auf dem abzuhaltenden Leopoldi-Markte in der Stadt Preit verboten wurde, so wird Dieses hiemit zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachrichtung bekannt gemacht. Hermannstadt, den 25. Oktober 1850. »»· EEE niichit neigen « i « '

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