Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1851 (Jahrgang 61, nr. 1-103)

1851-03-24 / nr. 48

FERN ZEITEN vr 1 Sr 48. “ &rf meint wöchentl. A­mel, Montag, Mittwoch , Brei­­tag u. Samstag. Rofet für das halbe Jahr A fl., das Bierteljahr 2 fl., den Mo­­mat A0tr. Mit Yoversen­­deng halbjährig 5 fl. vier­­teljährig 2 fl. 40 Fl. Hermannstadt am 24. März Siebenbürger Bote. FICHIP Inferare oder Art werfen in­ ver r. Hohmeißer’fa cn Buchhandl, angenommen. Das einmalige Einfügen einer einspaltigen Petitiente toitet 3 tr., für eine zweite und dritte Wiederholung 3%; g m. “um­ ­.. Amtlicher Theil. Am 15. März 1851 k­­am der Ef. Hof- und Staatsbruderei in Wien das XIV. und XV. Stüc des allgemeinen Reichsgefeg: und Re­gierungsblattes vom Jahre 1851 und zwar beide Stüde sowohl in der deutschen Alleinausgabe als sämmtlichen neun Doppelausgaben audges­geben und versendet worden. Das XIV. Stüd enthält unter Nr. 53. Den Staatsvertrag vom 5. November 1850 zwischen Oesterreich und Toskana über die Grundlagen des österreichisch italienis­chen Postvereins sammt dem dazu gehörigen Spezial-P­ostvertrage zum Vollzuge Dieses Staatsvertrages. Nr. 54. Den Erlaß des Handelsm­inisteriums vom 14. Februar 1851 womit die Verlängerung des Termines für den Vollzug der östers reichisch-topfanischen Prostconvention vom 5. November 1850 fünkge­­macht wird. Das XV. Stüd. enthält unter Nr. 55. Den Erlaß des Kriegsministeriums vom 22. Februar 1851, mittelst welchem die mit a. 5. Armeebefehl Nr. 14 vom 22. Ok­­tober 1850­ angeordneten Bestimmiugen bei Aufnahme von Kabdetten allgemein fundgemacht werden. Nr. 56. Den Erlaß des Finagministers vom 3. März 1850, wo­­mit die Behandlung der am 1. März 1851 in der Serie Nr. 187 ver­­topften Hoffammer-Obligationen zu 4%, fundgemacht wird. Nr. 57. Den Erlag des Finanzministers vom 6. März 1851, wirksam für das lombardisch-venetianische Königreich, über die Voll­­ziehung der Anordnungen des a. k. Patentes vom­ 29. Jänner 1851 über Die Einhebung der Vergehrungssteuer von Bier. Nr. 58. Den Erlaß des Ministers des Innern vom 7. März 1851, über die Vollziehung der im Staatsvertrage mit dem, Herzog­­thume Modena ftipulicten Grenz -Regulirung. Nr. 59. Den Erlaß des Finanzministeriums vom 8. März 1851, womit das gegen Bosnien­­ bestehende Waffen- und Munitions-Ausfuhr: Verbot auch auf­ die Herzegowina ausgedehnt wird. «« Nr.60.Den Erlaß des Finanzministeriums voml­ Märzl­ei betreffend die Hinausgabe der Reichsschatzscheine zu 10f1.11nd 5si. Der italienisch-deutschen Doppelausgabe des XV.Stückes des Reichs­­gesetzblattes vom JahresZäl ist an diei d­erordnung des Finanzm­­i­nisterium­s vom­ 25.Februar h­elbergedrü­ckt,i wodurch der italienische Teil des BrIdes provisorisches Gesetzes vom­ 6.September 1850 (Nr.­345 des Regierungsblattesv.Jahr­e 1850)berichtiget wird. Am 12. März 1851 wurde, ebenda das, am 23. November 1850 vorläufig bLo8 in Der deutschen Alleinausgabe, dann am 22. Februar 1851 in magyarisch, ruthenisch-, serbisch- und romanisch-deutscher Dopp­­elausgabe erschienene CLI, Stüf des allgemeinen Reihegeieg- und Regierungsblattes vom Jahre 1850 in der slowenisch- und kroatisch­­deutschen Doppelausgabe ausgegeben und versendet. Dasselbe enthält unter Nr. 448. Die Verordnung des Ministers der Justiz und der Fi­nanzen vom 16. November 1850, mit der. Instruktion für. Die wasfen­­mäßige Behandlung des Waffensuranden und Depositen-Vermögens,. · Ebenfalls den"12.März 1851 wurde ebenda die polnisch-deutsche Doppelausgabe des am 6.Jänner­ 1850 vorläufig blos in der deutschen Alleinausgabe,am­,«6.September 1850 in slowenisch-,am­ 27.Septem­­­berlsso in italieni­sch-,"am­«29.Oktober 1850 in kroatisch-,am 3.De­­zember 1850­ in böhmisch-, am 14. Jänner 1851 in magyarisch- und am 6. März 1851 in ruthenisch-, serbisch- und romanisch-deutscher Dop­­pelausgabe erschienenen II. Stüdes des allgemeinen Reihegefeg- und Regierungsblattes vom Jahre 1850 ausgegeben verwendet.­­ Dasselbe enthält unter »Nr 2.Das kaiserliche PaItetit vom 30.Dezem­­ber 1849,wodurch die­ Landesverfassung für das Erzherzogthan österreich ob­ der Enns sim­mt der dazu­gehöriger­ Landtags-Wahlordnung·erlassenrr und perkün­­­det wird: · | R —— - .. Nichtamtlicher Theil. Telegraphische Depeschen. Paris, 47. Mär. Eine neue französische Note gegen DOrster­­reichs Gesammteintritt ist erschienen. Das „Journal des A gichtet, Preußen verlange die Theilung der Präsidentschaft: und: sechs tg für die Steinstaaten, während «8 Desterreich zwei Stimmen ge­hir, x mag „. Kassel, 17. März. So­eben durchlaufen folgende Nachrichten die Stadt: Bürgermeister ‚Henkel sol zu einem­ Jahre und eilf Monaten, Setzungshaft, der Prolizeikommissär Hornstein aber zu neun Monaten verurtheilt worden sein. Die Mitglieder des Ausschusses, mit Aus­­nahme Bayrhoffer’, seien mit zehn Thalern Geldbuße, bestraft, aber­ noch nicht freigelassen worden, woraus noch auf eine Zertfegung eines­ anderweitigen gerichtlichen Verfahrens geschlossen werden muß.­­.. haben un »unferm legten Be- Hermannstadt, 24. März. Wir richte über den Krankheitszustand Sr. Greellenz . unfers .hochverehrten. Heren Civil und Militär-Gouverneurd FMEL. Freiherrn ©. Wohlge­­muth neuen Hoffnungen Raum gegeben, und, mit desto größerer Zuver­­fit den kommenden Nachrichten entgegengesehen, al wir aus­ dem In­­halte der mitgetheilten Ärztlichen Bületins entnehmen mußten, daß in, dem Zustande St. Excellenz F eine wesentliche Verschlimmerung eingetre­­­ten ist. Leider sind­ unsere Hoffnungen bis­ jegt nicht in Erfüllung­ gegangen, denn die und gestern zugenommenen a vom 48. und 19. 1.,M. schildern den Krankheitszustand Sr. Ere., in Folge ded beigefellten Wechselfiebers und der großen Körperschwäche als no immer sehr bedenklich und gefährlich. & Majestät der Kaiser geruh­­­ten wiederholt den Direktor und Professor Med. Dr. Oppolzer nach West zu entsenden, um­ sich von dem Befinden Sr. Ercellen, zu­ überzeugen... Aber so groß al die Gefahr it, die und für das theure Leben des um Thron und Vaterland verdienten Mannes besorgt macht, so groß ist unsere Hoffnung, daß der Himmel ihm befehigen und der nachte Morgen beruhigendere Nachrichten bringen wird ! 3 Hermannstadt, 23. März. . 5” Die duch das Faiserliche Neseript vom 22. Dezember 1848, sowie durch :8. 74 der­ Neidheverfassung vom 4. März 1849 aufrecht­­erhaltene alte Berfassung der sächsischen Nation hat Iegthin in den Herzen unserer Bürger Durch die Ausübung des konstitutionsmäßigen­­ Wahlrechtes, dieses Hauptpalladiums ihrer alter Wolfsverfassung, einen stillen und schönen Triumph gefeiert. ---­­Es­ ist..bekannt,«da die drängenden Zeitereignisse der letzten drei­ Jahre die ee­rgänzung der­ während der Minsturgpartei be­­deutend gelichteten Neihen unseres Innern und Außern Rathen nicht er­­laubten, und selbst nach der­­ Wiedereroberung des Landes ließ die Aus­­sicht auf die als nahe bevorstehend geglaubte Regelung der hierländigen öffentligen und Gemeindeverwaltung eine diesfällige Belegung der erledigten Senats und Kommunitätsstellen im Wege der verfassungs­­mäßigen Wahl, als überflüfig erscheinen. Da jedoch die Handhabung der öffentlichen Verwaltung des an‘ sich schon ausgedehnten, durch Zuschlagung mehrerer Komitatsortschaften no­ ‚bedeutend ‚ vergrößerten Hermannstädter Stuhles die Kräfte eines volständig­ belegten Senates in Anspruch nahmz, der durch seine ersprieß­­liche Thätigkeit und N­ührigkeit während des Kriegsgetümmels und­ der SInfurgentenherrschaft bekannte ‚ greife: Bürgermeister, 9. Daniel. Ziegler aber auf sein, Ansuchen in N Ruhestand, verlegt werden mußte, so­ wurde Kon im April 1850, weil ‚die, gelegmäßigen Wahlen damals nirgends,­röffnet waren, die erledigte Stelle eines Hermannstädter Magistrats­­vorstandes vom­ Grafen, der­ sächsischen Nation durch ‚den beliebten und geachteten hiesigen Senator 2 Wilhelm Conrad, von ‚Gontadsheim, probisoris belegt und diese Ernennung auch, vom, H. Civil- und Mi­­litär- Gouverneur bestätigt. _Ebenso­ wurden mit der Bekleidung der jeweilig erledigten Senatorenstellen die vom Sachsengrafen dazu geeignet, gehaltenen Individuen provisorisch­ betraut. t .

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