Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1851 (Jahrgang 61, nr. 1-103)
1851-03-24 / nr. 48
FERN ZEITEN vr 1 Sr 48. “ &rf meint wöchentl. Amel, Montag, Mittwoch , Breitag u. Samstag. Rofet für das halbe Jahr A fl., das Bierteljahr 2 fl., den Momat A0tr. Mit Yoversendeng halbjährig 5 fl. vierteljährig 2 fl. 40 Fl. Hermannstadt am 24. März Siebenbürger Bote. FICHIP Inferare oder Art werfen in ver r. Hohmeißer’fa cn Buchhandl, angenommen. Das einmalige Einfügen einer einspaltigen Petitiente toitet 3 tr., für eine zweite und dritte Wiederholung 3%; g m. “um .. Amtlicher Theil. Am 15. März 1851 kam der Ef. Hof- und Staatsbruderei in Wien das XIV. und XV. Stüc des allgemeinen Reichsgefeg: und Regierungsblattes vom Jahre 1851 und zwar beide Stüde sowohl in der deutschen Alleinausgabe als sämmtlichen neun Doppelausgaben audgesgeben und versendet worden. Das XIV. Stüd enthält unter Nr. 53. Den Staatsvertrag vom 5. November 1850 zwischen Oesterreich und Toskana über die Grundlagen des österreichisch italienischen Postvereins sammt dem dazu gehörigen Spezial-Postvertrage zum Vollzuge Dieses Staatsvertrages. Nr. 54. Den Erlaß des Handelsministeriums vom 14. Februar 1851 womit die Verlängerung des Termines für den Vollzug der östers reichisch-topfanischen Prostconvention vom 5. November 1850 fünkgemacht wird. Das XV. Stüd. enthält unter Nr. 55. Den Erlaß des Kriegsministeriums vom 22. Februar 1851, mittelst welchem die mit a. 5. Armeebefehl Nr. 14 vom 22. Oktober 1850 angeordneten Bestimmiugen bei Aufnahme von Kabdetten allgemein fundgemacht werden. Nr. 56. Den Erlaß des Finagministers vom 3. März 1850, womit die Behandlung der am 1. März 1851 in der Serie Nr. 187 vertopften Hoffammer-Obligationen zu 4%, fundgemacht wird. Nr. 57. Den Erlag des Finanzministers vom 6. März 1851, wirksam für das lombardisch-venetianische Königreich, über die Vollziehung der Anordnungen des a. k. Patentes vom 29. Jänner 1851 über Die Einhebung der Vergehrungssteuer von Bier. Nr. 58. Den Erlaß des Ministers des Innern vom 7. März 1851, über die Vollziehung der im Staatsvertrage mit dem, Herzogthume Modena ftipulicten Grenz -Regulirung. Nr. 59. Den Erlaß des Finanzministeriums vom 8. März 1851, womit das gegen Bosnien bestehende Waffen- und Munitions-Ausfuhr: Verbot auch auf die Herzegowina ausgedehnt wird. «« Nr.60.Den Erlaß des Finanzministeriums voml Märzlei betreffend die Hinausgabe der Reichsschatzscheine zu 10f1.11nd 5si. Der italienisch-deutschen Doppelausgabe des XV.Stückes des Reichsgesetzblattes vom JahresZäl ist an diei derordnung des Finanzministeriums vom 25.Februar helbergedrückt,i wodurch der italienische Teil des BrIdes provisorisches Gesetzes vom 6.September 1850 (Nr.345 des Regierungsblattesv.Jahre 1850)berichtiget wird. Am 12. März 1851 wurde, ebenda das, am 23. November 1850 vorläufig bLo8 in Der deutschen Alleinausgabe, dann am 22. Februar 1851 in magyarisch, ruthenisch-, serbisch- und romanisch-deutscher Doppelausgabe erschienene CLI, Stüf des allgemeinen Reihegeieg- und Regierungsblattes vom Jahre 1850 in der slowenisch- und kroatischdeutschen Doppelausgabe ausgegeben und versendet. Dasselbe enthält unter Nr. 448. Die Verordnung des Ministers der Justiz und der Finanzen vom 16. November 1850, mit der. Instruktion für. Die wasfenmäßige Behandlung des Waffensuranden und Depositen-Vermögens,. · Ebenfalls den"12.März 1851 wurde ebenda die polnisch-deutsche Doppelausgabe des am 6.Jänner 1850 vorläufig blos in der deutschen Alleinausgabe,am,«6.September 1850 in slowenisch-,am 27.Septemberlsso in italienisch-,"am«29.Oktober 1850 in kroatisch-,am 3.Dezember 1850 in böhmisch-, am 14. Jänner 1851 in magyarisch- und am 6. März 1851 in ruthenisch-, serbisch- und romanisch-deutscher Doppelausgabe erschienenen II. Stüdes des allgemeinen Reihegefeg- und Regierungsblattes vom Jahre 1850 ausgegeben verwendet. Dasselbe enthält unter »Nr 2.Das kaiserliche PaItetit vom 30.Dezember 1849,wodurch die Landesverfassung für das Erzherzogthan österreich ob der Enns simmt der dazugehöriger Landtags-Wahlordnung·erlassenrr und perkündet wird: · | R —— - .. Nichtamtlicher Theil. Telegraphische Depeschen. Paris, 47. Mär. Eine neue französische Note gegen DOrsterreichs Gesammteintritt ist erschienen. Das „Journal des A gichtet, Preußen verlange die Theilung der Präsidentschaft: und: sechs tg für die Steinstaaten, während «8 Desterreich zwei Stimmen gehir, x mag „. Kassel, 17. März. Soeben durchlaufen folgende Nachrichten die Stadt: Bürgermeister ‚Henkel sol zu einem Jahre und eilf Monaten, Setzungshaft, der Prolizeikommissär Hornstein aber zu neun Monaten verurtheilt worden sein. Die Mitglieder des Ausschusses, mit Ausnahme Bayrhoffer’, seien mit zehn Thalern Geldbuße, bestraft, aber noch nicht freigelassen worden, woraus noch auf eine Zertfegung eines anderweitigen gerichtlichen Verfahrens geschlossen werden muß... haben un »unferm legten Be- Hermannstadt, 24. März. Wir richte über den Krankheitszustand Sr. Greellenz . unfers .hochverehrten. Heren Civil und Militär-Gouverneurd FMEL. Freiherrn ©. Wohlgemuth neuen Hoffnungen Raum gegeben, und, mit desto größerer Zuverfit den kommenden Nachrichten entgegengesehen, al wir aus dem Inhalte der mitgetheilten Ärztlichen Bületins entnehmen mußten, daß in, dem Zustande St. Excellenz F eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten ist. Leider sind unsere Hoffnungen bis jegt nicht in Erfüllung gegangen, denn die und gestern zugenommenen a vom 48. und 19. 1.,M. schildern den Krankheitszustand Sr. Ere., in Folge ded beigefellten Wechselfiebers und der großen Körperschwäche als no immer sehr bedenklich und gefährlich. & Majestät der Kaiser geruhten wiederholt den Direktor und Professor Med. Dr. Oppolzer nach West zu entsenden, um sich von dem Befinden Sr. Ercellen, zu überzeugen... Aber so groß al die Gefahr it, die und für das theure Leben des um Thron und Vaterland verdienten Mannes besorgt macht, so groß ist unsere Hoffnung, daß der Himmel ihm befehigen und der nachte Morgen beruhigendere Nachrichten bringen wird ! 3 Hermannstadt, 23. März. . 5” Die duch das Faiserliche Neseript vom 22. Dezember 1848, sowie durch :8. 74 der Neidheverfassung vom 4. März 1849 aufrechterhaltene alte Berfassung der sächsischen Nation hat Iegthin in den Herzen unserer Bürger Durch die Ausübung des konstitutionsmäßigen Wahlrechtes, dieses Hauptpalladiums ihrer alter Wolfsverfassung, einen stillen und schönen Triumph gefeiert. ---Es ist..bekannt,«da die drängenden Zeitereignisse der letzten drei Jahre die eergänzung der während der Minsturgpartei bedeutend gelichteten Neihen unseres Innern und Außern Rathen nicht erlaubten, und selbst nach der Wiedereroberung des Landes ließ die Aussicht auf die als nahe bevorstehend geglaubte Regelung der hierländigen öffentligen und Gemeindeverwaltung eine diesfällige Belegung der erledigten Senats und Kommunitätsstellen im Wege der verfassungsmäßigen Wahl, als überflüfig erscheinen. Da jedoch die Handhabung der öffentlichen Verwaltung des an‘ sich schon ausgedehnten, durch Zuschlagung mehrerer Komitatsortschaften no ‚bedeutend ‚ vergrößerten Hermannstädter Stuhles die Kräfte eines volständig belegten Senates in Anspruch nahmz, der durch seine ersprießliche Thätigkeit und Nührigkeit während des Kriegsgetümmels und der SInfurgentenherrschaft bekannte ‚ greife: Bürgermeister, 9. Daniel. Ziegler aber auf sein, Ansuchen in N Ruhestand, verlegt werden mußte, so wurde Kon im April 1850, weil ‚die, gelegmäßigen Wahlen damals nirgends,röffnet waren, die erledigte Stelle eines Hermannstädter Magistratsvorstandes vom Grafen, der sächsischen Nation durch ‚den beliebten und geachteten hiesigen Senator 2 Wilhelm Conrad, von ‚Gontadsheim, probisoris belegt und diese Ernennung auch, vom, H. Civil- und Militär- Gouverneur bestätigt. _Ebenso wurden mit der Bekleidung der jeweilig erledigten Senatorenstellen die vom Sachsengrafen dazu geeignet, gehaltenen Individuen provisorisch betraut. t .