Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1851 (Jahrgang 61, nr. 1-103)

1851-03-29 / nr. 51

— ei­­N" 51. Ersceint wöchent. A­mal, Montag, Mittwoch, Frei­­tag u. Samstag. Kostet für das halbe Jahr A fl., das Bierteljagr 7 fl., den Mo­­nat 40#r. Mit Postversen­­dung halbjährig 5 fl. vier­­teljährig 2 fl. AU tr. Hermannstadt am 29. März e N x Inferate oper Art werten in der Dr. Hochmeister­ ften angenommen, Buchhandl.’ Das einmalige Einrüden . « — + einer einspaltigen erstzeite ’ fortet 3 fr., für eine zweite­­ I " j Ar » 1851. Be » i .. . ··- und dritte Wiederholung ‚mem. —---— t: Amtlicher Thcir Nk0.7137c.·n.«c. FSX Mit Berufung auf die hierortigen Kundmachungen vom 18. De­­zember 1850, y 59,633) EM. ©, 28. Dezember 1850, 3. 30688 EM. ©. und vom 18. Jänner 1851, 3. 985­ e. M. ®. wird hier­­mit zur allgemeinen Kenntniß verlautbart, daß vorräthe bei­ den hierländigen Tabakmagazinen zu Hermannstadt, Kron­­stadt, Deva, Maros Porto, Klausenburg, Biltrng, Maros Bajarhely, Elisabethstadt und Es Szereda vorgenommen­­ wird; die Bestimmung, welche Gemeinden und in welcher Zeitfolge den ein­­zelnen Tabakmagazinen zur Tabakeinlösung zugewiesen werden, nachträglich verlautbart werden, ist für die am 1. März zurückgebliebenen Tabakvorräthe, in Ansehung welcher Die im $.4 a jener Vorschrift zugelassene Bewilligung des Vorbehalts der Bereit­­ung über dieselben von ür jene Tabakmengen, zu Rom Sulug von Ferpenyes zum Bischofe Am 22. März 1851 ist in der f. worden. Dasselbe enthält unter f. Hof die Ablöung der Tabat­­bed Einlösungsgeschäftes, dann Lauts.5 der m­it hierorti­er Kundmachung vom 18. Jänner 1851 3. 985 bekannt gemachten Boriheist über Die Behandlung der bei Ein­­führung des Tabakmonopols verbleibenden Vorräthe der Behörde Nr. 6408 €. M. G. 1851. Parars in S­. Somlyo nicht entheilt wurde, — —,— dann welche mit­ der Bestimmung zum eigenen Ge­­brauche nach Zulassung des $. 4 b. der erwähnten Vorschrift den Ber figern_belassen­ wurden, eine Verbrauchsabgabe zu entrichten. Die Uebernahme dieser Verbrauchsabgabe, Hermannstadt am 18. März 1851, dann­ die Ausfertigung der Zahlungsbestätigung über dieselbe, hat bei sämmtlichen hierländigen Dreigigft­, Steuer- und Salämtern, dann bei dem Wirthschafts-Insper­­torate zu Deva zu erfolgen, in welcher Beziehung sich daher an die oben angeführten Aemter zu wenden ist. Hermannstadt am 21. März 1851. Laut einer Eröffnung des Heren Ministers des Gultus und Un­­terrichte vom 3.8. M., 3. 711/615 hat in dem am und Staatsbruderei in Wien das XV. Stüc des allgemeinen Neid­egefeg- und Regierungs­­blattes vom Jahre 1851 und zwar sowohl in der deutschen Alleinaus­­el als sämmtlichen neun Doppelausgaben ausgegeben und versendet . . Nr.64.­Den Erlaß des Ministerium­s für Handel,Ge­drerbe und öffentliche Bauten vom 8.Februar 1851,womit der Post-und Dampf­­­­schifffahrts-Vertrag zwischen Oesterreich und Griechenland kundgemacht­ wird. Ebenfalls Heute den 22. März 1851 wird ebenda die italienisch­­deutsche Doppelausgabe des CIX, Stüces des allgemeinen Reichsgefeg­­und Regierungsblattes vom Jahre 1850 ausgegeben „smd versendet. Dieses Stück wurde am 10. August 1850 vorläufig 6IO8 in der deutschen Alleinausgabe, am 30. November 1850 in böhmisch-, slowenisch-, kron­­tische und serbisch-deutscher und am 31. Dezember 1850 in magyarisch, polnisch- und romanisch-deutscher­ Doppelausgabe ausgegeben und verw­endet und enthält unter Nr. 325. Das kaiserliche Patent vom 7. August 1850, wodurch die Organisation des obersten Berichts- und Gaffationshofes in Wien festgelegt wird, abgehaltenen «« . Kundmachung Der Beginn der Amtshandlungen geheimen „Gonfistorium die­­­­ Präconifirung « wird­­ 17. Februar d.9. des und Konsistorial-Reisigers Alexander Sterka in Fogarasch gr. vit. stattgefunden. . 077 Nichtamtlicher­­ Theil. 3 in IE Hermannstadt, 28. März. Der oft gut unterrichtete. „Wiener, Correspondent­ der freimüthigen Sachsenzeitung” theilt in der neuesten Nummer des erwähnten Blattes Bagpie­gende, für die nächte Zukunft beabsichtigte Finanzmaßregeln mit: „Es muß das Hauptaugenmerk der Bank sein, außer den gewohn­­ten Operationen zur Vermehrung ihres Bankfonds sich die nöthigen Summen zu verschaffen, um zuerst die Heinsten Banknoten, dann jene von höherem Betrage einzulösen, biß_e8 Feine, geringeren mehr gibt, als zu 10 Gulden. Die Bank vermag sich das Geld zu verschaffen, indem sie im Verhältnisse zu jenen Einlösungsterminen, was sie von Werth­­papieren des Staates in Händen hat, veräußert. Wäre eine Klasse dieser Wertpapiere vertragsmäßig unveräußerlich, so müßte­ die Regie­­rung bdiefe Grausel kaffiren. Wären die Schuldbekenntnisse auf zu große Summen ausgestellt, so müßten sie getheilt werden. Die Reserveactien­­ behalte die Bank; sie sind ein legtes Mittel, ein unerregliches Mittel und müsen Daher aufgespart werden. Wurden sie in dem sc­hwierigsten Zeiten nicht verfauft, so mögen sie um so mehr jet unverfauft bleiben.“ ; m Die Operation der Boni, auf drei Vierteljahrsepochen vertheilt, wird, wenn richtig angefangen, gelingen. Unter dieser Vorauslegung würde die Regierung einen Monat vor Eintritt des Vierteljahres werz­u fünden, daß vom ersten Tage­ desselben an ein Fünftel aller direkten Steuern in Silbergeld bezahlt werden muß, daß aber auch sie ein Fünfs­tel C und für das Dasein dieses Fünfteld(muß sie zum Voraus ‚gesorgt haben) ihrer Zahlungen an Militär und Beamte­ in Silber leisten werde. Zugleich verkündet die Bank, daß sie zwanzig Tage vor Eintritt des ersten Tages jenes ersten Vierteljahres einen bestimmten Betrag ihrer Heinsten Noten in Silber einlösen werde. Aber keineswegs bloß zu Wien und in ihren Hauptwechslungswaffen, denn dann würde man ähnl liches wie 1817 und 1848 erleben, sondern es müßte die zur Einlösung bestimmte Summe unter die Kreisämter des Reic­es, mit Ausnahme des geldreichen lombardisch-venetianischen Königreiches vertheilt werden, um bei ihnen gegen die kleinsten Noten, so weit der Betrag reicht, ver­­wechselt zu werden. Die Kreisämter würden den Betrag Dann wieder unter die Bezirksämter zu dem gleichen Zweckk zu vertheilen haben. ALS Grundlag der Verwechselung müßte auf das Allerstrengste, festge­­halten werden, das Niemand mehr erhält, als das Fünftel treffen, was er in dem Vierteljahre als direkte Steuer zu bezahlen hat. Und dieses Fünftel erhielte er nicht baar, sondern in einer Steuerinterimequittung welche er dann dem Steuereinnehmer an Zahlungsstatt zu übergeben hätte. Bekannten Thesauriern (und man fennt dieselben in jedem Dorfe) würde nichts verwechselt. So im­ ersten Vierteljahre.” „Im zweiten­ Vierteljahre würde auf ähnliche Weise vorgegangen, und­ es würde das duch das Thesauriren verschwundene Geld fon wieder so häufig zum V­orschein gekommen s­ein ; durch die Banızahlun­ Silbergeld schon so wenig selten geworden­ sein, daß die Regierung ges­­­traft gebieten könnte, daß vom ersten Tage des­ nächsten Vierteljahres an alle Steuern zu einem Dritttheil in Silbergeld bezahlt werden müs­­sen, und daß sie alle ihre Ausgaben zu einem Fünftheil (vielleicht auch schon zu einem­ Dritttheil, je nach Gestalt der Umstände­ in Silber, bes­­treiten werde. Die Bank würde mit ihrer Auswechslung in der an­ gegebenen Art­ fortfahren, und es würde vielleicht die NRestrietion, daß die Auswechslung nur je nach dem Steuerfase der Auswechselnden zu erfolgen hat, schon wegfallen können; besser indeß, man behält sie Dies­­ seine solchen weiter im Umlauf; die geringste Note müßte, "wie gesagt, gen des Staates und. duch Verwechslung der kleinen Noten würde mal noch bei.“ „Dieses zweite V­ierteljahe würde schon einen solchen Fortschritt im Baarumlaufe bezeichnen, daß die Regierung v­erordnen künnte, daß vom ersten Tage des dritten DVierteljahres an alle Steuern zum Hälfte in Silber­ bezahlt werden müssen, während­ der Staat alle seine Aus­­gaben dieses dritten Vierteljahres hindurch zu einem Drittel, nach Abs­lauf derselben zur Hälfte in Silber bestreitet. Und: so bliebe.es dann. Die Bank führe mit Einziehung der kleineren Noten fort und ließe

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