Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1852 (Jahrgang 62, nr. 104-207)
1852-11-08 / nr. 178
« - Hermannstadt von 8. November. · O 40b-MPpBV-Mwo Inferate aller Art werden in der von Hochmeistersschen Buchhandlung angenommen. Das einmalige Einladen einer einspaltigen Garmondzeile hostet 4 fr.,, für eine zweite 6 fr. und dritte Wiederholung 9 fr. &. M. ·— « · I - « > wy f « f· -Iqcheiutws·eeiktlich-4’,uetz OpntaJRittivoHFreita -«« samm.«noektsü2· das halbe Jahr 4 fl., das Bierteljahe 2 fl., den Monat . - -" Halbjährig 5 fl., vierteljährig ·«-- — exeokk C«· Hermannstadt,6.November. Wir glauben zeitgemäß zu handeln,wenn wir gegenwärtig,wo die Amtswirksamkeit der k.k.Gerichte begonnen hat,die Aufmerksamkeit auf folgenden beachtungsweithen Gegenstand hinlenken. Bekanntlich kurden mit Verordnung des hohen Militär-und Civilgouvernements vom 7.Mai 1850,Z.5718 MCG.,die politischen Behörden dessklausenburger,Karlsburger,Udvarhelyer,Retteger und Fogarascher Distriktes bis zur Organisation der kompetenten Civilgerichte in bürgerlichen Rechtsstreiten geringeren Belanges mit einer richterlichen Amtswirksamkeit betraut. Dieser Verordnung des hohen k.k.Militär-und Civilgouvernements wurde mit der allerhöchsten Entschließung Sr.k.k.apostolischen Majestät vom 25.Februar 1852 nachträglich die kaiserliche Genehmigung ertheilt und zugleich verfügt,daß die von den politischen Behörden in erster Instanz,und die von dem hohen k.k.Militär-und Civilgouvernement im Berufungswege erflossenen Entscheidungen so betrachtet werden sollen als wenn dieselben von den zuständigen Gerichtsbehörden erlassen worden wären,und daß der oberste Gerichts- und Cassalionshof über solche Entscheidungen in dritter Instanz zu erkennen hat,insoferne nach den Gesetzen eine Berufung um die dritte Instanz zulässig ist. “ In Folge dieser transitorischen Bestimmungen haben die politischen Behörden bis zum 1.4 November 1852, an welchem Tage die Ef. Gerichtsbehörden in Wirksamkeit getreten und alle früher auf die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen bestandenen Vorschriften aufgehoben worden sind, nebst den ausgedehnten Geschäften der politischen Verwaltung auch noch in Zivilrechtsstreitigkeiten innerhalb der ihnen zugemiessenen Gränzen gewisse richterliche Funktionen ausgeübt. Der politische Beamte war durch längere Zeit in seinem Bezirke diejenige Autorität,in dessen Hände Kläger und Verklagte vertrauensvoll ihre Angelegenheiten legten,und von seiner Entscheidung ihre Rechte über Mein und Deich abhängig machten.Viele Streitigkeiten wurden vor dem angedeuteten Forum durch Vergleich geschlichtet und der politische Beamte nahm an diese Art sehr häufig die Stelle eines wohlthätigen Friedensrichters an. ’"Es ist eine bekannte Sache,daß die politischen Behörden in dem ihnen zugewiesenen richterlichen Wirkungskreis in einem sehr ausgedehntem Maße während des Gerichtsstillstandes in Anspruch genommen worden sind.Die Kürze und Einfachheit der Prozedur,das Treffende, Gerechte und Unparteiliche der Entscheidungen und endlich der Mangel jeder anderweitigen richterlichen Hülfe,hat dexx den politischen Behörden zugewiesenen richterlichen Wirkungskreis zihm Gegenstande einer dankbaren Verehrung auf Seite der Bevölkerung gemacht,welche auch jetzt,wo der richterliche Wirkungskreis der politischen Behördenaufgehörtheit,der Gewohnheit und Erfahrung folgend,höchstwahrscheinlich in vielen Fällen auch in Civilrechtsstreitigkeiten noch immer bei den politischen Behörden richterlichen Schutz und Hülfe zu suchen bestrebt sein wird. Aus diesem Grunde halten wir es für unsere Pflicht, darauf aufs merksam zu machen, daß der richterliche Wirkungskreis der politischen Behörden, welcher bloß vorübergehender Natur war, seit 1. November 1852 aufgehört hat, und, daß von b diesem Zeitpunkte an, alle Klagen und Gesuche in Zivilrechtsstreitigkeiten, insoweit Dieselben in Gemäßheit der Justizministerialverordnung vom 3. Mai 1852 XV. nicht Ansprüche betreffen, die sich auf das bestandene Untertransverhältnis und auf die vor dem 18. Juni 1848 stattgefundenen Ossupationen beziehen, bei den E. E. Bezirksgerichten oder Landesgerichten anzubringen sind. Daß die rechtskräftig gewordenen Entscheidungen der politischen Behörden für die Zukunft dieselbe Wirkung haben, wie die rechtskräftigen Urtheile der Gerichte unterliegt nach der oben angeführten allerhöchsten Entfehlsegung Sr. Ef. apostolischen Majestät seinem Zweifel, ob schwebende Handels politische Frage entsprochen hatten, in einem der Säle des niederösterreichischen Landhauses, wo sie von Str. Erzellenz dem Heren Minister des kaiserlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Grafen von Buol-Scauenstein, Sr. Erzellenz dem Herrn inanz- und Handelsminister Ritter v. Baumgartner, dem f. E. außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am E. wirtembergischen Hofe, freiheren v. Handel, und dem Ministerialrathe Dr. Ritter v. Hoch empfangen wurden. &3 hatten sich zu Dieser Zusammentretung eingefunden : der FE. baierische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Graf dr. Lerchenfeld-Köfering und der f. baierische Ministerialrath Dr. v. Hermanns Werk,sächsische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Freiherr v.Könneritz und verk.sächsische Ober-Zolldirektor Freisherr v.Schimpffz der.würtembergische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Freiherr V.Hügel—und verk.würtembergische Finanzwrektor v.Sigelz der großherzoglich badische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Freiherr v. Andlaw und der großherzogl. Ministerrath Ha, der kurfürstlich Hessische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Freiherr v. Schachten und der churfürstl. geheime Legastionsrath v. Meyer, der großherzoglich Hefrliche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Freiherr v. Drachenfeld und der großherzogl. Ministerialrath v. Biegeleben, und der herzoglich nassauische Ober-Steuerrat Scholz. Der Herr Minister des kaiserlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten eröffnete die Versammlungmit nachstehender Anrede: Meine Herren! „Eine Zeit von sechs Monaten ist vergangen, seit wir in Diesem Saale unsere Sigungen geschlosfen haben. Uns hatte damals ein großes und tägliches Werk. Die Vorbereitung und Sicherstellung der Zollund Handelseinigung Deutschlands und Oesterreichs beschäftigt, und wir durften im Nachlife auf die Ergebnisse unserer Berathungen hoffen, ohne Erschütterung des Gebäudes des deutschen Zollvereins den ersten Grundstein zu dem umfassenden neuen Baue gelegt zu haben.“ „Seitdem haben ich Schwierigkeiten erhoben, die wir zu erwarten nicht berechtiget waren. Wir entsagen auch fest noch nicht der Hoffsnung, daß sie überwunden werden künnen, indessen haben die Umstände uns die Pflicht auferlegt, uns wieder zu vereinigen, um in gemeinsame Berathungen über den gegenwärtigen Stand der Dinge einzustehen.“ ,.Bereitwillig haben die hier vertretenen höchsten Regierungen die Beweggründe der Einladung gerwürdigt,welche zu diesem Decke an sie zurichtende.Majestät der Kaiser,mein allergnädigster Herr,mich ermächtigte.—Der nämliche Geist erfüllt unser jetziges wie unser früheres Wirken.Noch unter den Verhältnissen,die uns heute zusammenführen,erstreben wir die Einigung der Handels-und Verkehrs-Interessen des gesammten Deutschlands und auch die Hoffnungen auf einen in naher Zukunft lohnenden Erfolg unserer Arbeiten haben wir,ich darf es wiederholen,noch immer nicht aufgegeben.« .,Wenden wir die Blicke auf die Zeit zwischen unserer früheren und der gegenwärtigen Zusammenkunft,so können wir uns mit Beruhigung sagen,daß die Vertragsentwürfe,die wir ausarbeitet und die ihre Regierungen,meine Herren,den Versammelten Zollvereinsstaaten mitgetheilt und zur Annahme empfohlen haben,in den weitesten Kreisen als ausführbar und zweckgemäß anerkannt worden sind.Insbesondese« ist durch unseren Entwurf eines Zoll-und Handelsvertrag« teils allseitig angenommene Grundlage für diese««s » gewonnen und es ifn dem Grohsatze» Pt eine be= einigung das endliche erbt“" ‚ weren Verhandlungen die aan 2 ‚ rvenöviert, waß die von uns gewollte Zollwir die Zune” -EEERNUNG von s ge Ziel dieser Verhandlungen bilde, yeugungen eet, daß ein fo ‚senem zu Theil geworden. Bewahren „Durch ne die eriwpn “reicher Erwerb an gemeinsamen Ueberzügen "Werft no Yugeständig en wohlthätigen Srüchte tragen wird. Migung im + Affe, Die wir zur Erleichterung einer allfeier ersöhnlichsten Sinne machten, ist die noch zu + -- - fich Wien. Inland. Am 30. Oktober um 1 Uhr Nachmittags versammelten Die Vertreter jener deutschen Regierungen, welche der vom kaiserlichen Kabinett ergangenen Einladung zu ferneren Berathungen über die