Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)
1847-03-29 / nr. 25
Siebenbürger Wochenblatt. Mit allergnädigster Bewilligung. & gt Kronstadt, 29. März Oesterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Landtagsnacrichten. 40. Landtagsfigung am 5. März. Fortlegung der Berathungen über den 3. Urbarialgeietvorschlag. Nach Feststellng des Protofolg unterfrügte der eine Innersrolhofer Abg. den Hunyader Borschlag mit der von seinem Mitdeputirten gestern gemachten Bemerkung. Ein Reisiger der 1. Tafel, eine der schwersten Aufgaben der Urbarialregelung in Siebenbürgen ist unstreitig die Frage über das freie Weiderecht, weil die Urbarialregelung durchaus einen Agriculturstaat bedingt. Aber die Frage über die freien Beide hat nicht allein auf die yh sondern auch auf den Zustand des Nomaden lebend Bezug; und da man von der Bevölkerung Siebenbürgens nir im allgemeinen behaupten kann, daß sie si durchweg im Agriculturzustande befinde, so muß man mit Bezugnahme auf deren Zustände über die Weidetriften die nöthigen Einrichtungen treffen, sonst wird die Absicht, nämlich die Beförderung der Wohlfahrt des Wolfs und die Sicherheit des Eigenthums nicht erreicht. Ich bin der Ansicht, die Ortschaften seien in 3 Klassen zu theilen; in die erste Klasse kommen die Ortschaften von beschränkter Gebietsausdehnung, wo der Agriculturstand schon vorhanden ist und bereit mit der zweiten Generation die Dreifelderwirthschaft aufhören wird; hier muß nothwendig die Etallfütterung eingeführt werden und da kann man dann auch zum Anbau des Sommerfutters Goche ausscheiden, aber nicht in der vorgeschlagnen Weise für einen Wirthen zu 3—6 God, weil das der Gebietsumfang dazu nicht hinreicht, sondern im Verhältniß zur Bevölkerung und der Ausdehnung des Bodens. In die 2. Klasse kommen die Ortschaften deren Feldmarfen umfangreicher sind, wo das Aufhören der Dreifelderwirthschaft erst später erfolgen wird und der Gebiethdumfang besondre Gemeinmweiden zuläßt; für diese halte ich Die vorgeschlagnen Anordnungen für gut. Aber sowohl hier, als auch bei den in die 3. Klassse gehörigen Ortschaften, wo selbst die der Bruce unterliegenden Felder so groß sind, daß die Beibehaltung der freien Weide dur die auf allgemeiner Viehzucht berührende Staatsöconomie geboten wird, halte ich die Beschränkung der Weide auf wenige Sache für den Grundfußen der Staatsöconomie widerstreitend. Daher schlage ich die Verfassung eines Limitationsgesetzes vor, was Natur und positives Recht erfordert; denn Niemand darf des Andern Besigthum unentgeldlich benügen und das Approbatalgefeg schreibt ausdrücklich die eh Betheilung an den Nugungen einer Orthaft im Verhältniß zum Befigstande vor. Aber auch bis dahin, bis dies gefeslich geschehen kann, sol bei Einführung der Urbarialregulirung nach der in der 1819er Gonscription enthaltenen Zahl der Sessionen die verhältnißmäßige Benegung der Viehmeide durch die Ausführungscommisstion im Sinne eines Limitationsgefeges einerseits zwischen den Grundheren selbst, und andrerseits zwischen denselben und den Frohnbauern festgestellt werden. Kommt dies Limitationsgefekt Stande, wird es seine Aufgabe sein, ein bestimmtes Quantum von Feldgründen im Verhältniß zur Größe des Hatterid zur Bertreibung der Stalfütterung zuerst für die Grundherrn, dann für die Frohnbauern auszuscheiden. Wo aber die Stallfütterung erst Aufgabe einer spätern Zeit sein wird soll jegt nur bestimmt werden, worin der Antheil jedes Grundbefiterd im Verhältniß zur dermaligen Ausdehnung ded Matterid und der Viehweide, so wie dessen bisherigen Viehstandes bestehn sollen und dann auch der Antheil der Frohnbauern nicht nach SFochen, sondern nach der Zahl ihres Viehes bestimmt werden u. s. mw. Der andre Kolofher Somitatsabg. stimmt für den Vorschlag seines Mitdeputirten, welchen er genauer ausführt. Der eine Fogarasher Abg. erläutert seinen gestrigen Antrag weitläufig, da er bemerkt habe, daß er mißverstanden worden se. Ein Hunyader Abg wünscht zu seinem gestrigen Vorschlag noch den Zulaß beizufügen, in solchen Ortschaften, wo feine besondre Viehweide vorhanden ist, sondern man jährlich aus der betreffenden Feldabtheilung ein Stück hierzu auszuscheiden pflegt, sell der Grundherr zur Verabfalrung einer besondern Viehweide nicht gezwungen sein bezüglich der Feststelung eines Verhältnisses stimme er mit dem Abg. von Unteralba. Der eine Hermannstädter Abg., nachdem die Stände der Beichluß ein fotemisirtes Urbar befeitigt haben und sich nur mit Feststellung eines ideellen oder zeitweise