Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)

1847-03-29 / nr. 25

Siebenbürger Wochenblatt. Mit allergnädigster Bewilligung. & gt K­ronstadt, 29. März Oesterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Landtagsnacrichten. 40. Landtagsfigung am 5. März. Fortlegung der Berathungen über den 3. Urbarialgeietvorschlag. Nach Feststellng des Protofolg unterfrügte der eine Innersrolhofer Abg. den Hunyader Bors­chlag mit der von seinem Mitdeputirten gestern gemach­­ten Bemerkung. Ein Reisiger der 1. Tafel, eine der schwersten Auf­­gaben der Urbarialregelung in Siebenbürgen ist unstrei­­tig die Frage über das freie Weiderecht, weil die Ur­­barialregelung durchaus einen Agriculturstaat bedingt. Aber die Frage über die freie­n Beide hat nicht allein auf die yh sondern auch auf den Zustand des Nomaden lebend Bezug; und da man von der Bevölke­­rung Siebenbürgens nir im allgemeinen behaupten kann, daß sie si durchweg im Agriculturzustande be­­finde, so muß man mit Bezugnahme auf deren Zustände über die Weidetriften die nöthigen Einrichtungen treffen, sonst wird die Absicht, nämlich die Beförderung der Wohlfahrt des Wolfs und die Sicherheit des Eigenthums nicht erreicht. Ich bin der Ansicht, die Ortschaften seien in 3 Klassen zu theilen; in die erste Klasse kommen die Ortschaften von beschränkter Gebietsausdehnung, wo der Agriculturstand schon vorhanden ist und bereit mit der zweiten Generation die Dreifelderwirthschaft aufhören wird; hier muß nothwendig die Etallfütterung einge­­führt werden und da kann man dann auch zum Anbau des Sommerfutters Goche ausscheiden, aber nicht in der vorgeschlagnen Weise für einen Wirthen zu 3—6 God, weil das der Gebiet­sumfang dazu nicht hinreicht, son­­dern im Verhältniß zur Bevölkerung und der Ausdeh­­nung des Bodens. In die 2. Klasse kommen die Ort­­schaften deren Feldmarfen umfangreicher sind, wo das Aufhören der Dreifelderwirthschaft erst später erfolgen wird und der Gebiethdumfang besondre Gemeinmweiden zuläßt; für diese halte ich Die vorgeschlagnen Anordnun­­gen für gut. Aber sowohl hier, als auch bei den in die 3. Klassse gehörigen Ortschaften, wo selbst die der Bruce unterliegenden Felder so groß sind, daß die Beibehaltung der freien Weide dur die auf allgemei­­ner Viehzucht berührende Staatsöconomie geboten wird, halte ich die Beschränkung der Weide auf wenige Sache für den Grundfußen der Staatsöconomie widerstreitend. Daher schlage ich die Verfassung eines Limitationsgeset­­zes vor, was Natur und positives Recht erfordert; denn Niemand darf des Andern Besigthum unentgeldlich be­­nügen und das Approbatalgefeg schreibt ausdrücklich die eh Betheilung an den Nugungen einer Ort­­haft im Verhältniß zum Befigstande vor. Aber auch bis dahin, bis dies gefeslich geschehen kann, sol bei Ein­­führung der Urbarialregulirung nach der in der 1819er Gonscription enthaltenen Zahl der Sessionen die verhält­­nißmäßige Benegung der Viehmeide durch die Ausfüh­­rungscommisstion im Sinne eines Limitationsgefeges ei­­nerseits zwischen den Grundheren selbst, und andrerseits zwischen denselben und den Frohnbauern­ festgestellt wer­­den. Kommt dies Limitationsgefek­t Stande, wird­ es seine Aufgabe sein, ein bestimmtes Quantum von Feld­­gründen im Verhältniß zur Größe des Hatterid zur Ber­treibung der Stalfütterung zuerst für die Grundherrn, dann für die Frohnbauern auszuscheiden. Wo aber die Stallfütterung erst Aufgabe einer spätern Zeit sein wird soll jegt nur bestimmt werden, worin der Antheil jedes Grundbefiterd im V­erhältniß zur dermaligen Ausdeh­­nung ded M­atterid und der Viehweide, so wie dessen bisherigen Viehstandes bestehn sollen und dann auch der Antheil der Frohnbauern nicht nach SFochen, sondern nach der Zahl ihres Viehes bestimmt werden u. s. mw. Der andre Kolofher Somitatsabg. stimmt für den Vorschlag seines Mitdeputirten, welchen er genauer aus­­führt. Der eine Fogarasher Abg. erläutert sei­­nen­ gestrigen Antrag weitläufig, da er bemerkt habe, daß er mißverstanden worden se. Ein Hunyader Abg­ wünscht zu seinem gestrigen Vorschlag noch den Zulaß beizufügen, in solchen Ortschaften, wo feine be­­sondre Vieh­weide vorhanden ist, sondern man jä­hrlich aus der betreffenden Feldabtheilung ein Stück hierzu auszuscheiden pflegt, sell der Grundherr zur Verabfalr­ung einer besondern Viehweide nicht gezwungen sein b­ezüglich der Feststelung eines Verhältnisses stimme er mit dem Abg. von Unteralba. Der eine Hermannstädter Abg., nachdem die Stände der Beichluß ein fotemisirtes Urbar befeitigt haben und sich nur mit Feststellung eines ideellen oder zeitweis­e

Next