Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)
1847-07-22 / nr. 58
Siebenbürger ‚vo. 58 Wochenblatt. _ Mair allergnädigster Bewilligung, — up | Kronstadt, 22. Juli > H Detterreichsfehbe Monarchie. Siebenbürgen. Landtagsnachrichten. (67. Sikung. Schluß.) 8.3. Bezüglich ‚der, fünfzig zu machenden Nodunsgen wird » bestimmt,daß sie nur mit Erlaubniß' des Grundherern und nach festen Verträgen gemacht werden sühlen, in denen ale Punkte der Mebereinkunft, so wie die bei Zurücknahme, zu ‚geschehende, Vergütung des Arbeitslohnes klar, und, . deutlich. enthalten, sein müssen- Werden sie aber ohne Bewilligung des Grundherrn und = en an naft emarht: so fan olhe der Grundherr inner '· X ‘e „von. .ber benenda Seuchen II Der era in Gegenwart des Unterxichred ‚oder Dullo’$ als Kommissärs und des Fiscald ohne Vergütung der Unforten zurücknehmen, nach Verfluß von 3 Jahren kann dies aber nur im, ordentlichen Urbarialriege geschehn.. „Die Vergütung des dem Grundherrn verursachten Schadens hat in beiden Fällen zugleich mit, der Zurückgabe, der. Nordung zu erfolgen. Eolte der Grundherr die. .Bedingungen der Zurücknahme im Vertrag anzuregen unterstaffen,: so. erfolgt die Rückgabe im Schägungsnwerth. $. 4. Die Urbarialregulung wird auch auf die Szeflerstühle ausgedehnt mit dem, ausdrüclichen Beirat jedoch, daß die Allodiaturen und Szefler-Erbgüter, welche dermalen in den Händen der ‚Unterthanen sich bes finden, so auch alle Gründe, welchen Namen sie immer haben mögen, melde im Sinne des Trip. 1. 40 und Appr. 3..T. 2. Art. A:oder in. Gemäßheit diesfälliger Rechtssprüce, in die Hände der Grundherrn: gekommen sind, Gegenstand einer Urbarialregulirung nicht sein münssen, welcher Grundfaß auch in Bezug auf die durch den 1. $. Dieses Artikels festgelegte Nectificirung der Sesfionsbestände seine Anwendung findet. Lt. Artikel. Von den Sesfionsbeständen und der Klassisieirung der Ortschaften. $. 2. Die bisher besoffenen innern Gründe werden den Frohnbauern in ihrer ganzen Ausdehnung belassen , wo aber der wirkliche Besitstand an innern Gründen 2000 Klafterm nicht erreicht, da sol der Abgang durch äußere,möglichst in der Nähe des Dorfes gelegene und jährlich zu bemaßende Gründe ergänzt werden, in welchen Falle dergleichen äußere zur Ergänzung von innern verwendete Grunde, ‚bezüglich, «der denselben sanflebenden Leitungen die Natur innerer, Gründe, annehmen 5 wenm. aner) die Aufhehung eines innern, dermalen von ‚einem Frohnbauern , beießnen Grundesi auch 800 .Klaftern übers’ stiegen.. Sollte der Webernchuß aus den äußern Gründen ‚doppelts zuzurechnen: —" Bezüglich der, Inquiliinen aber "wird der im der Urbariakonscription: vom 1849/20 angeführte Stand, in der Weise, festgelegt, «daß meisn von der vorbestimmten, Duantität, von 400 Klaftern etwas fehlen sollte ,; die Inquilinen die Ergänzung: eines solchen Abgangs nicht, entsprechen können ;«sollte ein ‚aber 400 Klaftern übersteigen‘: so sind für ‚Diesen Mederihuß solche Leistungen,welche der Natur der, durch die de quilinen, benügten Gründe:angepaßt worden,: zw .tragen. Diesen, einzigen Fall ausgenommen, ı gebühren den ns. quilinen im allgemeinen: feine Sofonicaturen) + $,2%. Damit, die Ausdehnung der. Seffionsbeitand um fo. victiger ‚bestimmt werden künne, wird! Die: Klasification der Ortschaften wie sie. im $:182" auf den Vorschlag: der (Gerüchtsbarkeiten vom k. Gubernium festgelest worden ft, von den Ständen angenommen. Z.3." Zur Bestimmung der Ausdehnung der Sersionsbestände werden die Jahre überall zu 1600. TKlaftern gerechnet..., Z.4.Die Stände nehmen das vom k.Gubernium bezüglich der äußern Gründe nach Anhörung der Gesichtsbarkeiten mit Berücksichtigung der Klassen,wie sie in der nach s.2.des gegenwärtigen Artikels enthaltenen Klasification festgestellt worden sind,im«J.18"2II.»S. Majestät unterbreitete Projektemg diesemnachgckben äußere Gründe(folgt die diesfällige Basisication,wie wir sie bereits in einer frühern Nummer mittheilkenJ §.5.Urbarialsessionen sind numerisch alle, jene, welche bei Gelegenheit der Urbarialconscription im. 5. 1819/20 als solche verzeichnet worden sind, oder melde man nachher aus den Damals verzeichneten Seffionen gebildet hat; dieserlei Seffionen sollen auch mit äußerm Bestande versehen werden, mit Ausnahme derjenigen, welche bei Gelegenheit der erwähnten Conscription mit seinen äußern Gründen versehen waren und in die Kathegorie der Inquilinen-Seffionen kommen. $. 6. Wenn, dem, vorstehenden ‚gemäß. in. einer, Ortsschaft die Zahl der Urbarialsessionen festgestellt worden