Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1880. November (Jahrgang 7, nr. 2089-2114)

1880-11-01 / nr. 2089

Seite 1052 Hermannstadt, Montag Siebenbürgisch-Deutsches Ingeblat. 1. November 1880. Neo. 2089 · Fürst Bismarc beharrt fest bei seiner Volität der Enthalt­­­samkeit die er schon zu wiederholten Malen angekündigt hat. Was die Fustruktion an die Flotte betrifft, erklärte der Minister, sich im Hinblick auf die anderen Mächte die größte Reserve auferlegen zu müssen. Unter den heutigen Umständen werde es seineswegs dem Belieben Drontenegro’s anheimges­­­tellt sein, den Aufenthalt der Flotte im Mariatischen Meer nach eigenem Gutvürfen zu verlängern. Sind nur einmal die militärischen Bedingungen der Uebergabe Dulcigno’s geregelt, ziehen die Türken von dort ab und würde dann Montenegro innerhalb einer gewissen ganz kurzen Frist die Bereitug des strittigen Gebietes nicht vorgenommen haben, dann würde er die Mission der Flotte faktisch ihr Ende finden. Hinsichtlich der griechischen Frage bemerkte Referent Talk, es wäre genügend, wenn der Minister erklären würde daß er sich auch in Betreff der griechlschen Frage in seine friegerische Aktion gegen die Pforte Hineinziehen hassen wolle. Minister Baron Haymerle. Für die nächste Zeit sei die dem Referenten erwähnte Erklärung auch auf die griechische Frage anwendbar, allein im Allgemeinen dürfte er nicht zweckmäßig sein, daß der M­inister des Neufern über die Art seines Vorgehens und über das Maß der den Griechen zu gewährenden Unterfragung im Voraus und für alle Fälle bindende Erklärungen abgebe. Auf die Frage Karman’s, warum mit Serbien noch sein Handelsvertrag geschlossen sei, erwiedert Baron Parnelle die Ursachen seien aus den einschlägigen Dok­­umenten des Rothbuches Kar zu ersehen. Die materielle Trag­­­weite der Sache sei allerdings nicht groß, um so größer aber die principiele B­edeutung; die Regierung werde an dem in der feßten Note vom 17. Oktober vorgelegten Stantpunkte festhalten; über die fünfzigen Maßregeln sei eine Verständi­­­gung mit der Regierung von Oesterreich und Ungarn theils fon erziehlt, theilg beverstehend. Referent Falk hält jede weitere Mittheilung des Mits­­­isters für überflüssig; die Sache ist an dem Punkte ange­­­langt, wo das Reden aufhört, das Handeln aber beginnt. Hinsichtlich der Eisenbahnfrage bedauert Minister Haymerle, daß die Sache nicht vorwärts gehe; da liege aber die Schuld nicht an der ferbi­gen Negierung, sondern daran, daß sie noch seinen annehmbaren Unternehmer fand. In Betreff der Donaufrage ertheilte Minister Ha­­­merle im Wesentlichen dieselben­­d Aufschlüsse, wie in der Österreichischen Delegation. Paulsludahazy fragt,in welchem Stadium die Zolls­­verhandlungen mit Deutschland sich befinden. Baroudaymer beantwortet verhandlungen seien im Zuge,und erhoffe,daß unsere Handelsbeziehungen zu Deutschs­­land schon zu nächster Zeit durch einen Tarifvertrag geregelt werden dürften. Desider Szilagyi konstatirt,daß der Berliner Ver­­­trag in einer für Oesterreichin gatn ungünstigen Weise auss geführt­ erbenM und fragt den Minister,»Seht­ irrege­­­than wurden,damit der Vertra­g gewissenhaft erfüllen werde; ferner,wenn unsere Machtstellung nicht genüg,um die für aus nachtheiligen Gestaltungen im Oriente aufzuhaltem ob wir uns nicht nach teuer­ Mitteln umsehen müßten,um unsere Interessenta selbst zu wahren. Minister dahmerlez Ek könne schlechterdinge nicht zu geben,daß unsere Machtstellung im Oriente sich ver­­­schlechtert,abe,es werde sich das Gegentheil zeigern wenn einmal ein entscheidendes­ Moment eintreten sollte.Was die unausgeführten Bestimmungen des Berliner Vertrages bes­­trifft, so sind wir stets eben­­so wie die anderen Mächte bes­­müht, die Durchführung zur Wahrheit zu machen, der mit dem Wollen ist noch nicht Alles abgethan. Er sol durch» geführt werden, aber man müsse si bitten, das die Aus­­­führung nicht zum Zanfapfel zwischen den Mächten unwerbe und den Frieden zerstöre, zu b dessen Erhaltung er abgeschlossen wurde. Der Ausschußpräsident Graf Georg Festetice sprach dem Minister für seine zuvorkommenden Antworten den Dart des Ausschusses aus, worauf die Sigung getgloffen wurde. Sowohl in dem Plenum der österreichischen wie der ungarischen Delegation wird, nach der gegenwärtigen Sachlage, die V­otirung des gemeinsamen Budgets, einschlie­ U der Forderungen des Kriegsministers im Orbitarium und Ertreordinarium, anstandslos vor­­ei­­­ehen. Einige polemische Bemerkungen, die gegen dieselben vom Stapel get­­roffen werden könnten, werden mehr nur einem „Stürmchen im Glase Wasser" gleichen. Die Dulcigno- Angelegenheit ist vor der Hand „vers­­tumpft". Am 28. Oktober sollten bekanntlich neuerliche Ver­­­handlungen zwischen der Pforte und Montenegro in Korja stattfinden, und hatte si der montenegrinische Delegirte Benerol Popowitsch an den genannten Ort­­an verfügt. Wer nun nicht kam, war Riza Balda, der aber mittheilte, er werde den Tag der Zusammenkunft später bekannt geben, jet Habe er zu den Verhandlungen in Konja nicht erscheinen können, weil er zu sehr mit den Maßregeln zur friedlichen Webergabe von Dulcigno beschäftigt sei. Wie der „Agence Savas“ aus Ragusa vom 27. Oktober Abends gemeldet wird, wäre ein türkischer Abgesandter, welcher eine Proklamation mit der Aufforderung zur Unterwerfung überbrachte, in Dulcigno ermordet worden. Die Pforte hat Derwish Posha angewiesen fi uns Berineilt mit hier Dataillons­ regulärer Truppen nach Stkutari einzuschiffen, um die Aktion Riga Paska’s zu unterfrügen, welche Aktion aber darin besteht, um die albanesische Liga den Befehl zu ertheilen, fi zum heftigsten Widerstande vor­­­zubereiten. Siebentausend Montenegriner korcentriven fi im Hauptquartier von Suterman. In der griechischen Kammer gab der neue Minister­­­präsident Komanduros der Kammer ein Export seines politischen Programms, in der Erklärung gipfelnd, Griechen­­land werde allein die Beschlüsse der Mächte durchführen. Die Rüstungen werden in erhöhtem Maße betrieben. Die aktive Armee ohne Neserve wird auf 80.000 Diari gebracht. Diplomatische Nachrichten aus Athen stellen die dortige Lage als sehr bedenklich dar. Die Regierung werde einen seineren Stand haben, um angesichts der Aufregung in der Bevölkerung den Ausbruch von Feindseligkeiten an der rente zu verhindern. Angesichts der sich immer mehr steigernden Berwiderung und des­­­ Vorwartedrängens nimmt die Politik des deutschen Reiches entschlodener den Charakter der Zurückhaltung an, Bur Seagestellung vor den Geschworenen. In dem am 28. Oktober vor dem Hermannstädter Schwurgerichte verhandelten Ehrenbeleidigungspro­­sse Hanen- Munteonu verlas der Präsident die seitens des Gerichtshofes beantragten Fragen, die beiläufig folgendermaßen lauten: 1. Sind die Herren Geschworenen nach dem Ergebnis der DBer­­­handlung in ihrem Gewissen überzeugt, daß der griech.eorient, Pfarrer von Durazon, ‚Herr Sodann Muntean, der Berfoffer der beiden (detaillirt bestimmten) mit Z gezeichneten infriminirten Zeitungsartikel sei? 2. Sind die Geschworenen Überzeugt, daß diese Schriftstü­cke wirklich entehrende Ausdrüche enthalten? 3. Sind sie überzeugt, daß der 2c. Muntean des im $ 261 P. 1 des ung. Strafgefolges umschriebenen Bergehens der Ehrenbeleidigung wirklich schuldig sei? 4. Sind sie überzeugt, daß der griech.orientalische Erzpriester und Konsistorialrath, Herr Nikolaus Schriften zur Zeit der Herausgabe der Nummern 112 und 118 aus dem Jahre 1879 des hier erscheinenden „Telegrafal Roman“ verant­­­wortlicher Redakteur dieses Blattes war. 5. Sind sie überzeugt, daß die Veröffentlichung der infriminirten Mrittel gegen seinen bestimmten Willen geschah? 6. Sind sie überzeugt, daß Herr 2c. Christen des in $ 34 ®. b, beziehungsweise der SS 39 und 40 der Presordnung vom 27. Mai 1852 vormirten V­ergehens gegen die Preßordnung [huldig sei? Der Vertreter des Ankl­ägers, Albert Arz, wandte ein, er habe die verlesenen Fragen nur in allen Teilen auffufsen­­önnen, weil ein so schwieriges Material nicht so leicht auf­ gefaßt werden kann. Doc sei er privc­­tiell anderer Ansicht. Er glaube, das alte Geieg müsse der Formulirung der Fragen zu Grunde gelegt werden, weil es milder sei, daher nach S 2 des ungar. St.e ®. angewendet werden müsse. Zum Beweise verlas er die Strafe, welche vieses Gefeg im S 493 für die Uebertretung des S 488 festgelegt. Es heißt da am Schluffe des ersten Ablages: „wenn aber... auch Druck­riften... mit Arrest von 6 Monaten bis 1 Sahr.” Das neue Gefek habe im $ 258 unter der speciellen Bezeichnung „Verleum­­­dung" das im $ 488 des alten Gefeges behandelte Vergehen gegen die Ehre normirt und strafte dasj­ Ibe im S 259 mit Gefängnis bis 1 Sahr und Geltstrafe bis 1000 @ulden. Um diese Geldstrafe sei es daher strenger. Weil veßhalb nur das alte Gefeg anzu­wenden se, schlage er andere Fragen vor. Niedrigens habe er gegen die Waffung der gehörten Fragen auch einzuwenden, daß nicht zwei verschiedene Gegen­­­stände in eine Frage zusammengefaßt werden können. Daher sei er unbedingt nöthig, daß jeder inkriminerte Artikel in einer eigenen Trage behandelt werde. Arz formulirte daher die Fragen anders und überreichte sie dem Gerichtshof. Sie lauten beiläufig: 1. Sind die Geschworenen in ihrem Gewissen überzeugt, das der Angeklagte, Herr Ioachim Munteanu, der Berfaffer der in Nr. 112 des Jahrganges 1879 des im Hermannstadt erscheinenden Blattes „Telegraful Roman“ enthaltenen „Gurarinlai im September 1879" batirten und mit „SZ“ gezeichneten Artikels sei? 2. Sind Sie überzeugt, daß der Angeklagte Herr Ioachim Muns­­teanı der Berfasser des in Nr. 118 des Jahrganges 1879 derselben Zeitschrift unter der Rubrit „loku deschis“ ersgienenen „Ourarinlut, am 4. Oktober 1879" batirten und mit „Z“ gezeichneten Artikels sei? 3. Sind Sie überzeugt, daß der Anklagte Herr Nikolaus Christen die in den Fragen 1 und 2 erwähnten Artikel in der Zeitschrift „Tele­­­graful Roman“ als deren verantwortlicher Redalteur veröffentlicht Hat? 4. Sind Sie überzeugt, da der Ankläger Herr 3. Hania in dem in der Nummer 112 von 1879 bes „Telegraful Roman“ erc­­hienenen und im der Frage 1 näher bezeichneten Artikel einer be­­­stimmten unehrenhaften oder solcher unsittlichen Handlung beschuldigt wird, welche ihr in der Öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzureisen geeignet is­­t­­t. Sind Sie überzeugt, daß Hanna in dem in Nr. 118 von 1879 des „Telegraful Roman“ erschienenen und in der Frage 2 näher bezeichneten Artikel einer bestimmten unehrenhaften oder folgen­­unsittlichen Handlung bef­uldigt wird, welche ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzufegen geeignet ist? 6. Sind Sie überzeugt, daß der Angeklagte Herr Joachim Min»­­teanu bei ihm in der Anklage zur Last gelegten strafbaren Handlung fuldig sei 7. Sind Sie überzeugt, daß der Angeklagte Herr Nikolaus Schriften der ihm im der Anklagefrist zur Last gelegten Rrafbaren Hand­­­lung fulbig sei. Dr. ®ölEl, der B Vertheidiger Muntean’e, erklärte ss mit den Ausführungen des Vertreters der Anklage nicht eins verstanden, weil dessen Antrag den positiven Bestimmungen des ung. Strafgefeges biametral entgegenstehe. Der $. 2 besfehden bestimmt nämlich, daß wenn zwischen der Begehung der strafbaren That und der Urtheilsfällung verschiedene Strafgefüge in Geltung standen, immer dasjenige zur An­­­wendung kommen müsse, welches mildere Bestimmungen ent­­­halte. Nun sei der vorliegende Fall eine Ehrenbeleidigung. Die Strafe der Ehrenbeleidigung sei nach dem ung. Straf­­gefeg milder als nach dem österreichischen. Folglich müsse man die Konsequenz acceptiren und jenen Paragraph im die Trage aufnehmen, welcher vom Gerichtshofe in Vorschlag gebracht worden. Preba, der Vertheiviger Ehristen’s­­chloß sich den Ausführungen des ersten Veltheibigers an. Arz, der Vertreter der Anklage, entgegnete, daß er noch Anderes vorgebracht habe, worüber sie die Vert­eidiger nicht geäußert hätten. Er habe den Wunsch ausgesprochen, es möchten die Fragen des Gerichtshofes, wenn sie ange­­nommen werden würden, nicht zwei Gegenstände kumuliren, sondern abgesondert gestellt werden. Der Präsident des Gerichtshofes erklärte es in dieser Beziehung für zweckmäßiger, daß die ersten zwei Fragen getheilt werden, zumal von Seite der Antlage die Fragen schon in getheilter Form beigelegt seien. Nach diesbezüglicher Beratung des Gerichtshofes jedoch enthei­te er den Befar­f, daß mit Nachsicht auf die vorgerückte Zeit und wegen unbe­­­deutender Verfehlebenheiten der Bitte des Auslägers um Theilung der Fragen nicht stattgegeben werden Tune; sein weiteres Begehren hinsichtlich der Stellung der Fragen werde aus principiellen Gründen zurückgewiesen. So wurden damit die vom Präsidenten früher verlesenen Fragen den Geshwornen übergeben. Dies der Sachverhalt, der und zu den nachfolgenden Bemerkungen vranlaßt. Der Ankläger hat die Nullitätsbeschwerde nicht ange­­meldet. Ob er sie nachträglich eingebracht, wissen wir nicht. Im Interesse der Justiz selbst möchten wir wünschen, daß es geschehen sei, denn der Vorgang des Gerichtshofes fordert die Kritik in mehrfacher Beziehung heraus. Namentlich die Fragestellung, allerdings die schwierigste aber auch entscheidende Aufgabe des Gerichtshofes,­­cheint und durchaus verfehlt und eine Prüfung der aufgestellten Fragen durch den Ruffationshof würde der Entwiclung des Geschwornengerichts gewiß don Nuten sein. er finden die gestellten Fragen unrichtig,weil sie vers­­­chiedene Dinge in einer Frage zusammenfassen,weil sie auch Berufungen auf Gesetzesparagraphe enthalten.Und weil sie überhaupt nicht nach dem BerlangeschUntlägers formulirt worden sind. Da die Geschworenen nur mit „Sa oder „Nein“ antworten dürfen, so sollen nie verschiedene Gegenstände in eine Frage zusammengefaßt werden. Denn wenn die Ges­­chworenen einen Gegenstand bejahend, den andern verneinend erledigen wollten, so können sie, da sie nur einal „Ya“ oder einmal „Nein” erklären dürfen, ihrer Ueberzeugung ih­nen Ausdruck geben. Und da sie nun dennoch eine Antwort geben müssen, so werden sie möglicherweise genöthigt, eine Erklärung abzugeben, die ihrer Ueberzeugung nicht entspricht. In der Regel werden sie in solchen Fällen zur Bem­einung gedrängt werden. Denn wer nicht überzeugt ist, daß sowohl in dem einen als auch in dem andern Aufjag beleidigende Ansprüche enthalten seien, dem wird wohl, wenn ihm ber« wehrt ist zweimal zu antworten, nichts Anders übrig bleiben, als die Gesammtfrage zu verneinen, wenn nach seiner Uebers zeugung sind ja allerdings nicht im beiden Auflägen solche Ansprüche enthalten, er muß also auf die Frage, ob in beiden Auflagen diese Ansprüche enthalten seien? „Nein“ sagen. Die Geschwornen haben allerdings nicht nur über die Thatfrage zu um­geh­en. Dieser Irrtum der französischen Juriften ist längst berichtigt. Die Jury hat auch die Rechte­­­frage mit zu entscheiden, aber nur insofern als sie eben mit der Thatfrage in untrem­derem Zusammenhang sieht. Die unmittelbare Anwendung des Gefeges ist nicht ihre Aufgabe, zu der sie auch nut die Eignung besigt. Darum darf ihr nie eine Frage vorgelegt werden, ob durch die fragliche Hand­­­lung ein bestimmmter Gefegesparagraph verlegt worden sei, oder mit andern Worten, ob die Handlung unter den Gefeges­­­pragraphen subsumirt werden könne. Dennoch hat der Gerichtshof in zwei Fragen fi auf Gefegesparagraphe berufen, ja die legte Frage lautete ganz nict nur dahin, ob die Geschwornen davon überzeugt seien, daß der Redakteur Kritten bes in den $. 34 lit, b dann 8. 39 und $. 40 der Preßorduung von 1852 normirten Vergehen gegen die Breßordunung figuldig sei. Wir gestehen, daß wir mit Verwunderung vernommen haben, diese Frage fit von zwei Geldworten bejaht worden. Gewiß Haben auch diese Geschwornen ihrer gewissenhaften Ueberzeugung Aus» den gegeben. Aber ihre Antwort gilt offenbar nur bemm Wesen der Frage, nicht dem Wortlaut derselben. Woher wissen sie bean, was biese SS. vorschreiben? Sie wurden in der Verhandlung nicht verlesen, vieleicht nicht einmal ers­­wähnt, zu weniger ist das Georg den Geschwornen herge­­­legen. Da konnte es nicht anders kommen, als daß die Mehrheit der Geswornen die Antwort giebt: „Nein“, d. h. wir sind nicht überzeugt, daß Herr Kristen sich des Bergehens nach jenen Paragraphen schuldig gemacht habe, denn wir wissen ja nicht was in den Paragraphen steht. Wir sind endlich der Meinung, daß in dem geltenden Schwurgerichts-Verfahren das accusatorische Princip zur vollen Geltung gefragt werden will. Demnach hat der Gerichtshof nir die Aufgabe und nicht das Red, die Fragen auf einer andern Basis ab­ der der Anklage zu fischen. Hat der Ans Hläger vieleicht­­­ Ibft die Infrıminerte Handlung unritig quali­ fe­rt, und jemand­ die Anklage auf eine unanwendbare Ges­­­­­geostelle gegründet, so muß das Gericht dennoch eben diese Gefeg­estelle in seine Frage aufnehuen, und der Ankläger wird dann den Mißerfolg seiner Anklage sich selbst zuzus­­chreiben haben. Gegen diesen Grundtag haben die vom Gerichtshof gestellten Fragen verstoßen. Dur die Einführung des neuen Strafbeleges­­­ ist diese Angelegenheit in so weit komplicirt worden, als auch die Frage zu erledigen war, ob hier das alte oder das neue Strafgefeh als das mildere anzumenden sei. Der Anträger vertrat die Ansicht, daß das alte Gefeg als das mildere, Anwendung finden müße. Der Gerichtshof war der entgegengefegter Meinung. Er hätte mithin diese Trage als Vorfrage zunächst entscheiden und dann den Ans­­läger auffordern sollen, seine Anklage nun auf Grund des neuen Gejeges zu formuliren. Das ist nun nicht, ob er doch nicht so bar und formel, geschehen wie er erforderlich gewesen wäre. Der Ankräger hat aber doch erklärt: 1, daß er seine Anklage auf $ 488 des alten Gesetes äße, " 2.in dem Fall,wenn dennoch das neue Gesetz vom Gerichtshof als das maßgebende erklärt werde,seien die an die Geschworenen zu stellenden Fragenanstos(und 259) desselben zugründem es sei also darum der Inhalt dafer §§in die Fragen aufzunehmen Trotzdem hat der Gerichtshof die Fragen nicht auf diese§,sondern auf§261 bezogen.So hat der Ges­­­ichtshof die Geschworenen veranlaßt,die Angeqagten von einem Vergehen freizusprechen,dessen sie nicht angeklagt waren.Der Ankläger behauptet,er sei von den Angeklagten solcher Thatsachen beschuldigt worden,welche ,wenn sie wahr wären-ihn allgemein ver­­­ächtlich machen würden(§258)und fordert die Ents­­­cheidung der Geschwornen über die Richtigkeit dieser seiner Behauptung,­das Gericht stellt aber den Geschwornen eine andere,von Niemandem begehrte Frage,ob die Anges­­klagten in den Artikeln«entehrende Au­sdrücke«(§261) gegen den Ankläger gebraucht habe. Das Resultat der Verhandlung ist deryna,daß über die Anklage nicht entschieden wurde.Wie die Entscheidung gefallen wäre,wenn die vom Ankläger beantragten Fragen gestellt worden wären,weiß Niemand. Die Lehre der Fragen scheint aus übrngen­ nach so­­­dem weiteren Grunde verfehlt,weil sie im Zusammenhang müde­ vorlesen nicht sie Mctfchuld m Rmkumaq r

Next