Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1920. Juni (Jahrgang 47, nr. 14136-14159)
1920-06-11 / nr. 14144
Weisung Hei-WOW- tut-Mei- WMN smkmrtauseederdusselle Was-us Beruiprecher: Bäeistleitung Re. 11 Berwalsung Rr. 21 Beaugspreis Bußermannstadt: 7 abe Bufellung ins Haus Einzelne Nummer: 2KS50h, auswärts 2 ER - Siebenbürenich -Deutschesageblatt Heltauergasse Nr. 28 eeleitungsverjällig und nzeigend ermittlungs bes In» und YAuslandes Altrumänien,Bessarabiem obrudbiche u. Bulowina bei Friedrich 8. Bendeck, Bukarest, Str. Gen. Berchelot 1% Anzeigenpreis: Der Raum einer einspaltigem Betitzeile Zostet beim jedes» maligen Einraden 2 K. Bei größeren Aufträgen entsprechender Blaß. Seideint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, 47. Jahlgang Die Konstituante. Ben Senator D. Adolf Schulleritz. Die Zorderung muß gezielt werden, das das neu zusammentretende Parlament als Konfituante zu gelten hat. "Die Meniibuung des Stanieß darf nicht nur dur Karte Bildung der Weiege Altrumäniens erfolgen, sondern muß unbedingt auf einer Neunschöpfung des Verfassung berufen, die die Sonderverhältnisse und Sonderbedürfnisse der zum alten Rei Hinzugekommenen Gebiete mit der bisherigen Berfofnung des Reiches in Einklang bringt. Dem scheint ein formales Hindernis entgegengefichen. Artikel 128 der beichenden Konstitution knüpft Die Eräuberung der Verfassung im Ganzen amd im Eingehen an die Bedingung, daß im vorhergehenden Parlament die Er Härung der Notwendigkeit einer folgen Wbinderung dreimal in Beilddenräumen vom je 15 Tagen in Öffentliches ©beiälshmäßig ausgesprochen, darauf das Parlament Teld aufgelös und die Neuwahl ausgeschlichen werde. Diese Formalität im im Iegıhle tagenden Parlament hat erfolgt, und so könnte der Einwand erhoben werden, da demgemäß das eben zusammentretende Parlament ex die Einberufung der Konsituante zu beflichen und ihr die Aufgabe der Redigion der Verfassung zu übertragen habe. Aber einerseits war ja doch an das aufgelöse Parlament als solche Konfiituante gedacht, so daß banen zusammentreteite nur all Sorifegung ded früheren anzusehen wäre, mit demselben Aufgaben und Veingriffen der Berlin andererseits kommt ja Hier wir eine geradlinige Entwickung der Konstitution des alten Reiches in Brage, sondern eine Reufchöpfung unter wesenilicher Mitsirkang der freiwillig angeid ıem neuen Gebiete, Wie rt A ha De die grundlegenden Bestimmungen über die Wararrefort and bad neue, allgemeine Wahlregt im alten Neic aufnahm, unter dem Diud der Beitverhältnisie gewiß nicht Die er 123 geforderten Formalitäten eingehalten war- Rnd drei. Niiungen Hin erscheint es notwendig, Grundbestmmungen der Konsitution den Verhältnissen pr Gegenwart entspregend einer Revision zu unterziehen. Die Berfoffung des alten Reiches ist auf der Vorausregung der völkischen Wweigmäßigkeit, ala Rationalikant, aufgebaut. Bollberechtigter Bürger war nur der genetische oder „eingebürgerte“ Rumäne. Die anderen galten als „Srembe“, denen wohl Individualberechtigungen, aber nicht landbürgerliche Befugnisse zusommen. Das war in einem Staate, bessen eingeborene Bevölkerung fast ausschließlich aus Rumänen bestand, geschichtlich begründet. In diesem Sinne besinimmt die alte Verfassung, daß das Territorium Rumäniens nir mit einer Wenölierung „fremder Nation“ Besiedelt werden dürfe, ferner daß an „A Ramänen oder naturalisierte Rumänen" Grundbefig erwerben dürfen, das Parlament erhält die Begegnung als „nationale Bekrenung”, die „Rumänen” erhalten das Recht der freien Versammlung nfn, ist das nur etwa im Sinne der fünflich Tonfirmierten „einheitlichen politischen Nation” des ungarischen Staatsrechtes gedacht, sondern einfach der Ausfluß der im Wesentlichen einheitlichen völligen Verhältnisse des alten rumänischen Staates. Mit den angeschlossenen Gebieten sind aber nunmehr mit den rumänischen Einwohnern eine Reihe anderer, auf ihrem Heimatboden seit Jahrhunderten eingemurzelter Völker dem neuen Staate zugenommen, so daß Großrumänien neben 12 Millionen Rumänen eine Bendlferung von 5 Millionen Rurumänen umfaßt. Damit ist auch, für Rumänien die ihm bisher fremde Nationalitätenfrage mit dem Begleiterfeinungen der Sprachenrechte, der Einteilung der Verwaltungs und Gerichtsbeziete nach Maßgabe der nationalen Bevölkerungsdichte nfiv. zur Wirklichkeit geworben. Die alte Betfoffung enthielt keine Verfügung über die Sprache im Parlament, bei Gericht, in der Verwaltung, da sie es nur mit einer Sprache zu tunn hatte; die neme muß es sie zume Aufgabe fielen, den Begriff des Staatsbürgers seines nationalen Einschlags zu entkleiden und die Sprachenfrage im der gangen Breite der Minderheitsrechte zu Idjen. Da ist wohl selbstverkändlich, daß nach den bösen Gra der ungarischen Hern der „politisen Nation“ an ein Wiederaufleben dieser Rantlid unfruchtbaren, ja verderblichen Konfruktion nicht gedacht werden das. Eine zweite Gruppe vom Bestimmungen der alten Konfitution, die durch die neuen Verhältnisse einer grundmäßlichen Revision bedürfen, betrifft die Berquidung vom Fire und Sinai im alten Reich. Hriitel 21 der Konstitution lautet: „Die griechisch orthodore Religion in die hexfende Religion des rumänischen ers. Die Brozis ging über ""·« I·U«««Æssk«sc-4F‚De griegis orthodore Kire nicht mar Die herrichende, sondern eigentlich überhaupt nur die einzige saatlich anerkannte, die übrigen mehr, weniger nie geduldete waren. Daher bemand die Verquidang von Hilge und Staat, indem Die griechisch orthodoge Wire begügli igter Verwaltung, im Ernennung und Besoldung der weiblichen, in der Kirchlichen Gesehgebung, in der Wahl der Hierarchen völlig in der Hand des Staates war und nur in der geistlichen Versehung autonome Rechte mwahrte. Dafür war andererseits die religiöse N Repräsentanz des antiken Lebens völlig, dem Kultus dieser Rische gennu zugeschnitten. Der neue Zusammentuß bat uma der ehemals alleinberstigten grichiiä-orientartigen Kirche die übrigen Hriflichen Kisgen hinzugefügt, denen die Gleibereitigung mit der erstgenannten gewiß nicht abgesprochen werden will umb dbasf, darunter im Rahmen desselben zumünnien Vollstums die griechiiämierte Sirche. Ein Staatslirerium, das im alten Rei selbstversändlich war, is nunmehr unmöglich geworden. Damit ist aber noch nicht genug getan, daß etwa grundsäßig die Gleichberechtiigung und Untonomie der einzelnen Kirchen ausgesprochen wird. &3 muß vielmehr die griechischorihodnze Rice aus der Berauschung mit den stantörechlien Bestimmungen der Konstitntion beraudgelös, auf eigene Füße gestellt, der Staat andererseits konfessionslos gemacht werden. Auf dieser Grundlage Johann Hatfi die Gleichberechtigung und Autonomie der einzelnen Kirchen aufzubauen. Dad muß in der neuen Verfassung Uar ausgesprochen werden. Dazu sodann das Recht der Kirchen auf Erhaltung Tonfeffisueller Säulen und ihre verhältnismäßige geldliche Unterfragung dür den Staat. Das alte Rei, in dem Staat und Kirche HG bediem, Hatte für eine konfessionelle Schule keinen Raum. &3 war nur die natürliche Folge, daß das ganze eigene Schulwesen an s Rantlicher Grundlage angebaut war. Die neuen Verhältnisse fordern Hier Anerkennung auch anderer Formen der Erhaltung der Schule, die konfessionelle und die nationale Schule, »Eindrittessebiet endlich,auf dem sich eine gmidsichlichesevision der Sonsitutionst bewegeth stttz ist dts desserwaltnw Dietaappe suwekimtgdessrtitelslw det sousimidhsss die gesehliche segelngdersetmltung »unt der Grndlage der Dezettulisation zw erfolgen sabe«, hatte zu alten stehsnr eine esgbegtenste verwiltungts teduklchesedeutuw Die Deseutraliim wuhaue im Weims sichet nur eine sehschiebung das sMMenmben Zentralbehst den sugunsten dankten-sehsdeistige. Gegenwärtig windet sich ek der sich in noch erlischten Maseuomendigetweiendendezeuttsusptionsmemat ganzudaespmelymnsevthmOsaka-Mag verhindern-Verwaltungsinstiudsermlungssotsensdigkeitem wie sie sich in den einzelnenqageschlossmuses imeum dessebensetmeuwichextndeinngeli habe.Ebenso wie sich sich auf die Ishesezähtung der verschiedene unstiosaletseiessipmxmReste-Enthqugteisxssces.vke-hexs8esepsktslsh.-het MetfordetthkexemkeansgemsseleMcw MedasullbugeeseidhlCMUeßeMtechtgutmtt möeteåtigtexselessfuissetdetsannst-vereinigeulsst Deseutknliktionvirdknseitesettighuket einwgeseugnf die besondeten ethiischemviktichsfmcheig nicht«-detailsgeschichtlichen sahslmtsefeigdieden angeschlossen-tschian ihre sehensfuibe,ehe-sugle ihre sebenste oft geben,deren herumsuchen-gesäbedarf,weuekingeichtdet sichmn den Thundetsegens wart erheben will: E35 sceint, daß auch in verantwortlichen Regierungsstreiten die Forderung einer Neuschöpfung der Berfassung anerkannt werde. Umso mehr iR auf zashee Inangriffnahme zu Drängen, damit mit buch aebantenlose Mebertragung eines nicht mehr passenden fantlien Schemas auf die neuen Lebensverhältnisse unheilbare und verderbliche Ber wirrung getraffen werde. 13 wo Kafde 1917, Ei Tu En nenn Das Unterbewußtsein. In pitchologisierender Darstellung von Miich Fuß. % 1. Das normale Bewußtsein, wie eß jeder, wenn es gesjund und mach ist, erlebt, ist nach Defioird Gleichnissen in seinem Buche vom Zenteus der Seele „wie das Farbenspeltum ein gewissesmaßen zufälliger Ansichtt aus einer längeren Reihe; aber unter Umständen können auch hier Teile des Spelteums in Erlernung treten”. Es ist eine Art „Oberfläche, Hinter der es einen dunklen, weich gefülten Raum gibt, durch dessen Veränderungen auch die Krümmmungen der Oberfläche verändert werden. Gelegentlich bleiben die Krümmungsänderungen unvertänglich, wenn wir anch zugleich die Schwankungen des inneren Masse besimmt werden“. Leider ist um das Wort Unterbewußtsein eine recht anfängliche Bezeichnung für die bunte Fülle von Vorgängen in und, die damit zusammengefaßt werden, zum Teil weil sie ihrem Wesen nach in gar keinem Bulanmen- Hang miteinander nehm, daher auch vielleicht befiee nach jäglichen Gesichtspunkten in berschiedenen Gruppen zu teilen wären, zum Teil, weil der Sinn des Wortes selbt Leicht Mikverstämnise und Maklarheiten ermöglicht. Einen trefentlben Namen hat Deffoir für das ganze Gebiet in dem Worte Parapigologie vorgeschlagen, weil tatsächlich alle die sogenannten unter behaußten Vorgänge das äußerste Mertual haben, daß sie neben dem normalen, von der Psychologie beigeiebenen Bewußtsein einhergehn, one deshalb fon im das Gebiet der Psyciatrie zu gehören, weil sie ein „Grenzgebiet zwischen den Durchtritt und den sathologisgen Beständen“ bilden. Doc wäre die Grenze zwischen dem, was nach der Seite des gewöhnlichen Bewußtseins Hin für normal bewußt und was ame für um bewußt gelten sol, noch genau zu ziehn, ebenso mach ber andern Seite hin die Grenze zwischen unterbewußt und Paigologisch. Auch die Grenze zwischen unterbewußt und unbewußt bedürfte einer genauen Regulierung, da sehr meistens das erstere Wort au im Sinne des zweiten ge Braucht wird. Das idente Ziel der wissenschaftlichen Betrachtung des Gebietes ted Unterbewussing wäre, die parapigahischen Vorgänge als abnorme, selten vorkommende Blasgestaltungen, sozusagen als seltene Spielarten alltäglicher psychischer Vorgänge nachzuweisen, die nicht qualitativ von Diesen berichieden, in ihrer Keimform von jenem normalen Menschentag: täglich erlebt werden können. Bei einigen patrapsychischen Vorgängen ist von diesem ideafen Biel jchon ganz nahe gekommen, bei anderen no nick. Dies Biel aber zu erreichen wäre umso winschen 2 m einer, ala Fein anderes Gebiet unsered Bewuhsieinsleben? so geheimnisvoll 38 fein sceint, so ehr das allgemeine Interesse erzent, so üppig von allerlei philosophischer und religiöser Spekulation umranzt ist, als es in das Unterbewußtsein. Eigentlich mit wenig Necht; die meisten Vorgänge des normalen Bewussseinsverlaufes sind nicht weniger wunderbar als jene. Was in und vorgeht, daßs wir mit zwei Augen jebend doch nur einen Gegenstand erbliden, ist mindestens ebenso merkfärbig und geheimmizrol, wie jener Borgang, wenn eine Versuchsperson in der Hyprose etwas weiß untergreibt, von dem man festsellen kann, bakı esige im normalen Wachzustand unbelaunt is. Die wissenschaftliche Betrauung vermag den elsten Vorgang viel weniger zu beschreiben, zu erklären, zu verstehen als den iehteren, für bessen Berständnis doch eine brauchbare, sehr ahrreinligge, wissenschaftlige Widertäägpoihese erftiert. Aber trogdem fält es niemand ein, für das Einfachsehn der Dinge die Vermittelung eines spirit in Anspruch zu nehmen, während er in lehrerem Fall gewöhnlich geschieht. Doch wir in Beit in Raum lebend, aus Substanz bestehen, nimmt niemand Wunder, be sucht er dahinter ein Wunder; wer aber die psochologischen und exfenntniscegreiiigen Schwierigkeiten und Nätsel kennt, die das Verständnis von Raum und Zeit und Substanz bieten, dem sind fchiedlich diese so selbstverständlien Erscheinungsformen der Welt viel geheimuigvoller als die geheimnisvollen Vorgänge des Unterbewuhrseins. Was obtäglich, gewöhnlich ist, mag es noch so unerklärlich, wunderbar, geheimnisvoll sein, nimmt an Hin, ohne auch darüber zu denten, zu flaunen; bad Geltene, Abnseme reizt die Phantesie, allerlei Borstellungwaderung zu erzeugen. 2. Bemuht man e3, die Vorgänge des Unterbewustseins nach wissenschaftlichen Gesichtspartien zu gerppieren und im Rahmen des wissenshaftlichen Deutens zu verfischen, so ist wohl als erster Bunt die Möglichkeit der Zerspaltung des normalen Bewwußtseins anzuführen. Wenn wir das in einem gegebenen Augenblick V Bemußte, erlebte das Bewußtseinsfeld heißen wollen, so können wir ein solches Bewntfeindfeld gut nach Analogie des Gesichtsfeldes beschreiben. Geradein, wie von dem, in einem Augenblick Gesehenen einiges scharf und Mal im Blidpunk, das andere, je mehr es ih der Peripherie des Gehtafelbes nähert, umfo uniilarer, eigensschaftsloser gesehen wird — das Gefisfeld iR ja ein auf die Wahrnehmungen des Gefihläftuns beschränktes Beinwuftfeinsfeld — gerade so wird einiges im Bemußtseinsfeld bar und demilich exricht, es befindet sig im Blidpuntt des Bewußtseins; allemal it «3 das, worauf gerade unsese Anmerksamkeit gerichtet is. Alles andere no bewußte, das, bildlich gespzogen, an der Peripherie des Bewußtfeindfeldes „ Wiegt, wird nie aufloe, unbesimmt, verfäwommen erlebt. Im normalen Bewoußtsein wird nun alles im Bewußts %