Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1920. Juni (Jahrgang 47, nr. 14136-14159)

1920-06-11 / nr. 14144

Weisung Hei-W­OW- tut-Mei- WMN­ smkmrtauseederdusselle Was-us Beruiprecher: Bäeistleitung Re. 11 Berwalsung Rr. 21 Beaugspreis Bu­ßermannstadt: 7 abe Bufellung ins Haus Einzelne Nummer: 2KS50h, auswärts 2 ER - Siebenbürenich -Deutsches­ageblatt Heltauergasse Nr. 28 ee­leitungsverjällig und nzeigend ermittlungs bes In» und YAuslandes Altrumänien,Bessarabiem obrudbiche u. Bulowina bei Friedrich 8. Bendeck, Bukarest, Str. Gen. Berchelot 1% Anzeigenpreis: Der Raum einer einspaltigem Betitzeile Zostet beim jedes» maligen Einraden 2 K. Bei größeren Aufträgen entsprechender B­laß. Seideint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, 47. Jahlgang Die Konstitu­ante. Ben Senator D. Adolf Schulleritz. Die Zorderung muß gezielt werden, das das neu zu­sammentretende Parlament als Konfituante zu gelten hat. "Die Meniibuung des Stanieß darf nicht nur dur Karte Bildung der Weiege Altrumäniens erfolgen, sondern muß unbedingt auf einer Neunschöpfung des Verfassung berufen, die die Sonderverhältnisse und Sonderbedürfnisse der zum alten Rei Hinzugekommenen Gebiete mit der bisherigen Berfofnung des Reiches in Einklang bringt. Dem scheint ein formales Hindernis entgegengefichen. Artikel 128 der beichenden Konstitution knüpft Die Er­äuberung der Verfassung im Ganzen amd im Eingeh­en an die Bedingung, daß im vorhergehenden Parlament die Er­ Härung der Notwendigkeit einer folgen Wbinderung dreimal in Beilddenräumen vom je 15 Tagen in Öffentliches ©­­beiälshmäßig ausgesproc­hen, darauf das Parlament Teld aufgelös und die Neuwahl ausgeschlichen werde. Diese Formalität im im Iegıhle tagenden Parlament h­at erfolgt, und so könnte der Einwand erhoben werden, da demgemäß das eben zusammentretende Parlament ex die Einberufung der Konsituante zu beflichen und ihr die Aufgabe der Redigion der Verfassung zu übertragen habe. Aber einerseits war ja doc­h an das aufgelöse Parla­­ment als solche Konfiituante gedacht, so daß ba­nen zu­sammentreteite nur all Sorifegung ded früheren anzusehen wäre, mit demselben Aufgaben und Veingriffen der Ber­lin andererseits kommt ja Hier wir eine geradlinige Entwickung der Konstitution des alten Reiches in Brage, sondern eine Reufchöpfung unter wesenilicher Mit­­sirkang der freiwillig angeid ıem neuen Gebiete, Wie rt A ha De die grundlegenden Bestimmungen über die Wararrefort and bad neue, allgemeine Wahlregt im alten Neic­ auf­­nahm, unter dem Diud der Beitverhältnisie gewiß nicht Die er 123 geforderten Formalitäten eingehalten war- Rnd drei. Niiungen Hin erscheint es notwendig, Grundbestmmungen der Konsitution den Verhältnissen pr Gegenwart entspregend einer Revision zu unterziehen. Die Berfoffung des alten Reiches ist auf der Voraus­­regung der völkischen Wweigmäßigkeit, ala Rationalikant, auf­­gebaut. Bollberechtigter Bürger war nu­r der genetisc­he oder „eingebürgerte“ Rumäne. Die anderen galten als „Srembe“, denen wohl Individualberechtigungen, aber nicht lan­d­­bürgerliche Befugnisse zusommen. Das war in einem Staate, bessen eingeborene Bevölkerung fast ausschließlich aus Ru­­mänen bestand, geschichtlich begründet. In diesem Sinne besinimmt die alte Verfassung, daß das Territorium Ru­­mäniens nir mit einer Wenölierung „fremder Nation“ Besiedelt werden dürfe, ferner daß an­ „A Ramänen oder naturalisierte Rumänen" Grundbefig erwerben dürfen, das Parlament erhält die Begegnung als „nationale Bek­renung”, die „Rumänen” erhalten das Recht der freien Versammlung nfn,­­ ist das nur etwa im Sinne der fünflich Ton­­firmierten „einheitlichen politischen Nation” des ungarischen Staatsrechtes gedacht, sondern einfach der Ausfluß der im Wesentlichen einheitlichen völl­igen Verhältnisse des alten rumänischen Staates. Mit den angeschlossenen Gebieten sind aber nunmehr mit den rumänischen Einwohner­­­n eine Reihe­ anderer, auf ihrem­­ Heimatboden seit Jahrhunderten eingemurzelter Völker dem neuen Staate zugenommen, so daß Großrumänien neben 12 Millionen Rumänen eine Bendlferung von 5 Millionen Ru­rumänen umfaßt. Damit ist auch, für Ru­­mänien die ihm bisher fremde Nationalitätenfrage mit dem Begleiterfeinungen der Sprachenrechte, der Einteilung der Verwaltungs und Gerichtsbeziete nach Maßgabe der nationalen Bevölk­erungsdichte nfiv. zur Wirklichkeit geworben. Die alte Betfoffung enthielt keine Verfügung über die Sprache im Parlament, bei Gericht, in der Verwaltung, da sie es nur mit einer Sprache zu tunn hatte; die neme muß es si­e zume Aufgabe fielen, den Begriff des Staatsbürgers seines nationalen Einschlags zu entkleiden und die Sprachen­­frage im der gangen Breite der Minderheitsrechte zu Idjen. Da ist wohl selbstverkändlich, daß nach den bösen Gr­a der ungarischen Hern der „politisen Nation“ an ein Wiederaufleben dieser Rantlid unfruchtbaren, ja ver­derblichen Konfruktion nicht gedacht werden das. Eine zweite Gruppe vom Bestimmungen der alten Konfitution, die durch die neuen Verhältnisse einer grund­­mäßlichen Revision bedürfen, betrifft die Berquidung vom Fire und Sinai im alten Reich. Hriitel 21 der Konstitution lautet: „Die griechisch orthodore Religion in die hex­fende Religion des rumänischen ers. Die Brozis ging über ""·« I·U«««Æssk«sc-4F­­‚De griegis orthodore Kire nicht mar Die herrichende, sondern eigentlich überhaupt nur die einzige saatlich anerkannte, die übrigen mehr, weniger nie geduldete waren. Daher bem­­and­ die V­erquidang von Hilge und Staat, indem Die griechisc­h orthodoge Wire begügli igter Verwaltung, im Ernennung und Besoldung der weiblichen, in der Kirchlichen Gesehgebung, in der Wahl der Hierarchen völlig in der Hand des Staates war und nur in der geistlichen Versehung autonome Rechte mwahrte. Dafür war andererseits die religiöse N Repräsentanz des antiken Lebens völlig, dem Kultus dieser Rische gennu zugeschnitten. Der neue Zusammen­­tuß bat uma der ehemals alleinberstigten grichiiä-orien­­tartigen Kirche die übrigen Hriflichen Kisgen hinzugefügt, denen die Gleibereitigung mit der erstgenannten gewiß nicht abgesprochen werden will umb dbasf, darunter im Rahmen desselben zumünnien Vollstums die griechiiä­­m­ierte Sirche. Ein Staatslirerium, das im alten Rei selbstversändlich war, is nunmehr unmöglich geworden. Damit ist aber noch nicht genug getan, daß etwa grundsäß­­ig die Gleichberechtiigung und Untonomie der einzelnen Kirchen ausgesprochen wird. &3 muß vielmehr die griechisch­­orihodnze Rice aus der Berauschung mit den stantörechli­en Bestimmungen der Konstitntion beraudgelös, auf eigene Füße gestellt, der Staat andererseits konfessionslos gemacht werden. Auf dieser Grundlage Johann Hat­fi die Gleichberechtigung und Autonomie der einzelnen Kirchen aufzubauen. Dad muß in der neuen Verfassung Uar ausgesprochen werden. Dazu sodann das Recht der Kirchen auf Erhaltung Tonfeffisueller Säulen und ihre verhältnismäßige geldliche Unterfragung dür den Staat. Das alte Rei, in dem­ Staat und Kirche HG bediem, Hatte für eine konfessionelle Schule keinen Raum. &3 war nur die natürliche Folge, daß das ganze eigene Schulwesen an s Rantlicher Grundlage angebaut war. Die neuen Verhältnisse fordern Hier Anerkennung auch anderer Formen der Erhaltung der Schule, die konfessionelle und die nationale Schule, »­­Eindrittessebiet endlich,auf dem sich eine gmids­ichlichesevision der Sonsitutionst bewegeth stttz ist dts desserwaltnw Dietaappe suwekimtgdessrtitelslw det sousimid­hsss die gesehliche segelngdersetmltung »unt der Grndlage der Dezettulisation zw erfolgen sabe«, hatte zu alten steh­snr eine esgbegtenste verwiltungts teduklchesedeutuw Die Deseutraliim wuhaue im Weims sichet nur eine sehschiebung das sMMenmben Zentralbehst den sugunsten dankten-sehsdeisti­ge. Gegenwärtig windet sich ek der sich in noch erlischten Maseuomendigetweiendendezeuttsu­sptionsmemat ganzudaespmelymnsevthmOsaka-Mag verhindern-Verwaltungsinst­iudsermlungssotsens­digkeitem wie sie sich in den einzelnenqageschlossmuses imeum dessebensetmeuwichextndeinngeli habe­.Ebenso wie sich sich auf die Ishesezähtung der verschiedene unstiosaletseiessipmxmReste-Enthqu­­gteisxssces.vke-hexs8esepsktslsh.-het Met­­fordetthkexemkeansgemsseleMcw MedasullbugeeseidhlCMUeßeMtechtgutmtt möeteåtigtexselessfuissetdetsannst-ver­­einigeulsst Deseutknlik­tionvirdknseitesettighuket einwgeseugnf die besondeten ethiischemviktichsfmcheig nicht«-detailsgeschichtlichen sahslmtsefeigdieden angeschlossen-tschian ihre sehensfuibe,ehe-sugle ihre sebenste oft geben,­deren herumsuchen-gesäbe­­darf,weuekingeichtdet sichmn den Thundetsegens wart erheben will: E35 sceint, daß auch in verantwortlichen Regierungss­treiten die Forderung einer Neuschöpfung der Berfassung anerkannt werde. Umso mehr iR auf zashee Inangriffnahme zu Drängen, damit mit buch aebantenlose­­ Mebertragung eines nicht mehr passenden fantlien Schemas auf die neuen Lebensverhältnisse unheilbare und verderbliche Ber wirrung getraffen werde. 13 wo Kafde 1917, Ei Tu­ ­ En nenn Das Unterbewußtsein. In pitchologisierender Darstellung von Miich Fuß. % 1. Das normale Bewußtsein, wie eß jeder, wenn es gesjund und mach ist, erlebt, ist nach Defioird Gleichnissen in seinem Buche vom Zenteu­s der Seele „wie das Farben­­speltum ein gewissesmaßen zufälliger Ansichtt aus einer längeren Reihe; aber unter Umständen können auch hie­r Teile des Spelteums in Erlernung treten”. Es ist eine Art „Oberfläche, Hinter der es einen dunklen, weich gefülten Raum gibt, durch dessen Veränderungen auch die Krümmmungen der Oberfläche verändert werden. Gelegentlich bleiben die Krümmungsänderungen unvertänglich, wenn wir anch zugleich die Schwankungen des inneren Masse besimmt­ werden“. Leider is­t um das Wort Unterbewußtsein eine recht an­fängliche Bezeichnung für die bunte Fülle von Vor­gängen in und, die damit zusammengefaßt werden, zum Teil weil sie ihrem Wesen nach in gar keinem Bulanmen- Hang miteinander nehm, daher auch vielleicht befiee nach jäglichen Gesichtspunkten in berschiedenen Gruppen zu teilen wären, zum Teil, weil der Sinn des Wortes selbt Leicht Mikverstäm­nise und Maklarheiten ermöglicht. Einen trefentlben Namen hat Deffoir für das ganze Gebiet in dem Worte Parapigologie vorgeschlagen, weil tatsächlich alle die sogenannten unter behaußten Vorgänge das äußerste Mertual haben, daß sie neben dem normalen, von der Psychologie beigeiebenen Bewußtsein einhergehn, one deshalb fon im das Gebiet der Psyciatrie zu gehören, weil sie ein „Grenzgebiet zwischen den Durchtritt und den sathologisgen Beständen“ bilden. Doc wäre die Grenze zwischen dem, was nach der Seite des gewöhnlichen Be­­wußtseins Hin für normal bewußt und was ame für um bewußt gelten sol, noch genau zu ziehn, ebenso mach ber andern Seite hin die Grenze zwischen unterbewußt und Paigologisch. Auch die Grenze­ zwischen unterbewußt und unbewußt bedürfte einer­ genauen Regulierung, da sehr meistens das erstere Wort au im Sinne des zweiten ge­ Braucht wird. Das idente Ziel der wissenschaftlichen Betrachtung des Gebietes ted Unterbewussi­ng wäre, die parapigahischen Vorgänge als abnorme, selten vorkommende Blasgestaltungen, sozusagen als seltene Spielarten alltäglicher psychischer Vor­­gänge nachzuweisen, die nicht qualitativ von Diesen berichie­­den, in ihrer Keimform von jenem normalen Menschen­tag: täglich erlebt werden können. Bei einigen patrapsychischen Vorgängen ist von diesem ideafen Biel jchon ganz nahe gekommen, bei anderen no nick. Dies Biel aber zu erreichen wäre umso winschen 2 m einer, ala Fein anderes Gebiet unsered Bewuhsieinsleben? so ge­­heimnisvoll 38 fein sceint, so ehr das allgemeine Interesse erzent, so üppig von allerlei philosophischer und religiöser Spekulation umranzt ist, als es in das Unterbewußtsein. Eigentlich mit wenig Necht; die meisten Vorgänge des nor­­malen Bewussseinsverlaufes sind nicht weniger wunderbar als jene. Was in und vorgeht, daßs wir mit zwei Augen jebend doch nur einen Gegenstand erbliden, ist mindestens ebenso merkfärbig und geheimmizrol, wie jener Borgang, wenn eine Versuchsperson in der Hyprose etwas weiß un­tergreibt, von dem man festsellen kann, bakı es­ige im normalen Wachzustand unbelaunt is. Die wissenschaftliche Betrau­ung vermag den elsten Vorgang viel weniger zu beschreiben, zu erklären, zu verstehen als den iehteren, für bessen Berständnis doch eine brauchbare, sehr ahrreinligge, wissenschaftlige Widertäägpoihese er­ftiert. Aber trogdem fält es niemand ein, für das Einfachsehn der Dinge die Vermittelung eines spirit in Anspruch zu nehmen, während er in lehrerem Fall gewöhnlich geschieht. Doch wir in Beit in Raum lebend, aus Substanz bestehen, nimmt niemand Wunder, be sucht er dahinter ein Wunder; wer aber die psochologischen und exfenntniscegreiiigen Schwierigkeiten und Nätsel kennt, die das Verständnis von Raum und Zeit und Substanz bieten, dem sind fchiedlich diese so selbstver­­ständlien Erscheinungsformen der Welt viel geheimuigvoller als die geheimnisvollen Vorgänge des Unterbewuhrseins. Was obtäglich, gewöhnlich ist, mag es noch so unerklärlich, wunderbar, geheimnisvoll sein, nimmt an Hin, ohne auch darüber zu denten, zu flaunen; bad Geltene, Abnseme reizt die Phantesie, allerlei Borstellungwaderung zu erzeugen. 2. Bem­uht man e3, die Vorgänge des Unterbewust­­seins nach wissenschaftlichen Gesichtspartien zu gerppieren und im Rahmen­­ des wissenshaftlichen­ Deutens zu­ verfischen, so ist wohl als erster Bunt die Möglichkeit der Zerspaltung des normalen Bewwußtseins anzuführen. Wenn wir das in einem gegebenen Augenblick V Bem­ußte, erlebte das Bewußt­­seinsfeld heißen wollen, so können wir ein solches Bewntfeind­­feld gut nach Analogie des Gesichtsfeldes beschreiben. Geradein, wie von dem, in einem Augenblick Gesehenen einiges scharf und Mal im Blidpunk­, das andere, je mehr es ih der Peripherie des Gehtafelbes nähert, umfo uniilarer, eigens­schaftsloser gesehen wird — das Gefi­sfeld iR ja ein auf die Wahrnehmungen des Gefihläftuns beschränktes Beinwuft­­feinsfeld — gerade so wird einiges im Bemußtseinsfeld bar und demilich exricht, es befindet sig im Blidpuntt des Be­­wußtseins; allemal it «3 das, worauf gerade unsese An­merksamkeit gerichtet is. Alles andere no bewußte, das, bildlich gespzogen, an der Peripherie des Bewußtfeindfeldes „ Wiegt, wird nie aufloe, unbesimmt, verfäwommen erlebt. Im normalen Bewoußtsein wird nun alles im Bewußts %

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