Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1923. März (Jahrgang 50, nr. 14925-14951)
1923-03-24 / nr. 14945
g M | Bank die Weerlakenpe ir. 23 zufpießer: Mr. il, Bermaktung Mr. ei. „ 63 Hermannfadt: oe Sukarext, Sta. Gen; Berthalot 20 Keane Betitzeile Katy Gurken 50. Jahrgang Si. Rede des Abgeordneten 8. ‚Hans Otto Roth zum Verfassungsentwurf ... e rhalten in der Kammerfigung vom 19. März 1928. (Bortregung. Um: ‚diesem Bere meine Herren Abgeordneten, möchte ich mir erlauben, die Minderheitsfrage als staatspolitisches Problem an sich zu besprechen und zu versuchen, den Rahmen zu ziehen, der den bölfischen Minderheiten zur Führung eines freien‘ nationalen und kulturellen Lebens ohne Gefährdung der Staatsinteressenten gewährt werden muß. Das Kulturleben und Leben ist re a und „nicht“ .Neben ein‚Individuen als ‚solcher, müssen die Minur auch überall dort als eegene Bolfsperjen- Kat eiten, als kulturelle und nationale Gemeinschaften verfesfungsmäßig anerkannt werden, wo man ihrer Fukuen und nationalen Entfaltung seine Schwierigkeiten in den Weg legen will. Wie natürlich und überzeugend diese Beweisführung ist, lasfen Die Anschaungen des‘ Herrn Dascopiei erkennen, dieser in seinem früher ‚erwähnten Buche in gwingender Weise vertritt. . Herr ‚Dasconici ichreibt wörtlich: „Unsere, Minderheiten, die eine gericiste Vergangenheit in der Staatsführung haben, haben Die Pflicht und ein Interesse daran, <effektiv einzutreten die Kämpfe unseres öffentlichen Lebens und: ‚gleichzeitig ihre rege wi: ihre Reserve,: die. einen, Schein, der Seindjen um auf diese Art die Kongeption he der omanischen Mehrheit entzu ergänzen: ; aber’ mögen sie tum im a mw Rn Bene we BO een u ud Die neue Berfaffung, ehren a damit sie ihren Anteil am Ruhm; aber an an der Verantwortung im rumänischen Staate haben, der fest auch ihr Staat ist. An dem Tage aber, san dem die Minderheiten, geichüst und anerkannt in ihrer en an dem Werke der Gejeggebung, ‚der und. der Regierung in Rumänien Be ihrer. bizahl. teilnehmen, hören sie auf, dem Staate gegenüber. einfache Minderheiten mit eenadig Une in’ capitis Ddeminutid Zu’ ein. der Definition der Minderheiten ergibt sich folgen auch der Charakter der ihnen’ duch die Verträge verbürgten Rechtes Diejenen sind KRoifheftspreche, unm pen. von, „Staatsbürger t, Sprache, Rasse oder n vom übrigen ile der Staatsbürger unterscheie den. Aber auch diese politischen Anschauungen sind nicht eine Fwcht der neuen Altenwelt,sondern sie sind in Edle-Esneston die sie ausdrücklich enthalten. Programm Der Rationalversammlung bon A Mastaph! aus Deimdächte 1905 übernommen worden‘ Programm vom Jahre 1905 sagt über die Frage der Atternennung der völligen Minderheiten als Bollsgemeinschaften folgendes: „Wir fordern unentwwegt, daß das romantische Boll als’ stadtsbildende politische Individualität anerkannt und seine nationale und verfassungsmäßige Gnte widhing Dur; Einrichtungen verbürgt werde, die öffentlich rechtlichen Charakter haben. Gleichzeitig wünschen wir die Verwirklichung dieser Forderungen auch für Die übrigen’ Börfer, die alle zusammen' den’ ungarischen Staat bilden.“ Der Artikel"I des Friedensvertrages von St. Letmann, der über die Errichtung nationaler Schulen, sozialer, religiöser und sonstiger öffentlicher Hinrichtungen handelt, erkennt den völkischen Minderheiten ebenfalls als Dosisgemeinschaften bestimmte Kollektivrechte zu. "Besonders. Schön ist...der Gemeinschaftsberater ‚Der „völfischen Minderheiten auc) in den as jungen Polens und Georgiens herausgearbeitet. Der ‚Artikel 109 der polnischen Verfassung ‘sagt: „Jeder Staatsbürger hat das Recht, seine Nationalität zu behalten, seine Sprache und „sein DBollstum zu pflegen, von den Minderheiten im polnischen Staat die volle und freie Entwickung ihres DBollstums (Goutumes nationales) unter Mitwirkung der autonomen Föderationen der Minderheiten, die staatsrechtlichen Scharakter haben, — ‚im Rahmen der allgemeinen Autonomie, der Söiderationen. Der Staat hat über ihre Tätigkeit das Kontrollrecht und dieerpflichtung, finanziellen Mittel. zu ergänzen.“ Der Artikel, 145, der Berfafsung Georgiens, vom Jahre 1921 aber führt wörtlich folgendes aus: „Jede völkische Minderheit! Der Republit Georgiens‘ hat das Recht,’ Einen nationalen Verband zu bilden und im Rahmen der DBer- DBesondere Staatsgehege gewähe faffung und der Gesete ihr Kulturwerk zu gestalten und zu verteidigen.“ Ganz besonders scharf kommt die Anerkennung der völfischen Minderheiten als Bollsgemeinschaften bei den Strafbestimmungen zum Ausdruch, die Die D Berfassungen der Sihechoslowatei und Georgiens für den Fall der Beilegung der Minderheitsrechte enthalten. Die tihechoflopatische Berfafsung sagt im Artikel 134 folgendes: „Jede Art der gemaltsamen Gainationalisierung ist untersagt. Die Nichtbeachtung dieses Grundlages kann das Gejes als strafbare Handlung erklären.“ In der georgischen Verfassung aber heißt es im Wrtifel 149: „Jeder nationale Verband hat das Recht, bei Gericht wegen Berießung von Rechten, die der pölfischen Minderheit durch die Berfaffung oder andere Gesete zugestanden sind, sagbar zu werden.“ Ich glaube, meine Ausführungen sind erschöpfend und haben den unüberleglichen DBemeis erbracht, daß die Anerkennung der völkischen Minderheiten als Bolfsgemeinschaften eine Notwendigkeit und Selbstverständlichkeit ist, wenn das Mehrheitspolf nicht Absichten der Entnationalisierung und völkischen Unterdrücung hat. 8 konnte die Einwendung gemacht werden, daß eine derartige Anerkennung der völkischen Minderheiten als besondere Gemeinschaften mit bestimmten verfassungsmäßigen Rechten leicht zur Bildung eines „Staates im Staate“ führen kann... Der Begriff des „Staates im Staate“ ist für die Minderheitsfrage von den. despotimrn. Mehrheitspölfern ‚Mitteleuropas in der Vorkriegszeit trägt worden. Wir Deutsche in Rumänien. sind eine Schidfalsminderheit, die in Diefen ragen fine ira. et studio rein sachlich urteilen kann, weil sie seine machtpolitischen Zukunftshoffnungen beeinflussen. Von einem „Staat im Staate“ kann staatsrechtlich und politisch nur dann gesprochen werden, wenn dien Berfassung einem Minder- Ge bei der Anerkennung der Minderheiten als Boltsgemeinschaften «int Die Rede. Wir wehren uns mit aller Entschiedenheit dagegen, daß die Freiheiten und Rechte der, völkischen Minderheiten in reine ‚Individualrechte der einzelnen Staatsbürger aufgelöst werden. Das BR onen a führen an ‚ Man ‚wird mir entgegenhalten, daß Die Regierung ‚und das Parlament auf nicht Die Absicht hegen, es derartiges Minderheitsregime in Rumänien einzuführen. ‚ Ich erlaube mir aber dann die Frage: Warum geht der Behfassungsentwurf der Anerkennung der Minderheiten als DBollsgemeinschaften in allen seinen Bestimmungen so‘ peinlich aus dem Wege? Die Herren Abgeordneten werden begreifen, daß uns diese Haffende Lüde des Berfassungsentwwurfes auf das, tiefste, beunruhigt... Dur die, Aufnahme der Karlsburger Beihlüffe in die Berfassung „unsere Besorgnisse leiht zu zerstreuen. Wir haben bis heute auch die frnere Erwartung gehegt, daß, die nationalpolitischen Grundfüße der Beihlüffe von Karlsburg, die einen integrierenden Teil des Vereinigungsamtes des romänischen Dorfes Siebenbürgens mit dem Altreich darstellen, selbstverständlich unveränderte zu in der PBerfassung finden, eine Herren Fan. Der Empfindlichste Zeil, des Minderheitsproblems ist die Sprachenfrage. In der Sprache Tebt, die, Eigenart, eines Volkes, und, seiner Kultur. Darum bedeutet auch die Einschränktung der Sprachenrechte eines Dolfes einen Angriff, gegen die ursprünglichsten Menschenrechte. Für Die Sprachenfrage der Minderheiten haben die Karlsburger Beichlüffe eine geradezu klässliche Lösung gefunden. Jedes Boll’soll nach diesen Grundlagen das Recht haben, in der eigenen Sprache und durch eigene DBollsangehörige Unterricht zu erhalten, verwaltet und der Rechtsprechung teilhaftig I zu werden. In diesem Tapidaren Sat ist Dot, allem auch Die Verpflichtung für den Staat ausgeiß die Minderheiten dieser Rechte durch Die Vermittlung eigener DBoltsangehöriger teilhaftig werden zu lassen!" In dieser Büräfehaft allein ist die volle nationale und ulturelle Freiheit der Minderheiten gewährleistet. Aber auch diese Hauptgedanken der Karlsburger Beschlüsse sind nicht unmittelbar den Entschlüssen der Mitglieder der Nationalversammlung entsprungen. Auch sie finden sich in der Geschähte des romäniischen Bolfes Giebenbürgeng tief verankert. Das Programm der romantischenationalpartei vom Jahre 1905 ist die Duelle, aus der die Sedanten für die Beschlüsse von Karlsburg geschöpft sind. Im dritten Punkt des Nationalprogrammes vom Jahre 1%5 ist über die Sprachenfrage wörtlich folendes gesagt: „Wir fordern, daß der Gebrauch der Sprache der Völker unseres Vaterlandes in der Verwaltung, der Gerichtspflege und im Unterrichtswesen in der Art und in dem Ausmaß gelegmäßig verbürgt werde, daß jedes Bolt und leres Vaterlandes in der eigenen Sprache die Rechtspflege genieße, verwaltet werde und den Unterricht er« halte, weshalb die, öffentlichen, Beamten in jedem Gebiet unseres Landes aus der Reihe der Söhne 'desjenigen Bolfes ‚ gewählt oder ‚ernannt werden sollen, von »' dem es bewohnt ‘wird, und wenn "solche nicht zur Verfügung stehen, Pr jenigen die öffentlichen Beamten die Sprache, der‚ Schrift‘ jedenfalls gubes, in deren Mitte sie angestellt sind“."Die Beschlüsse von Karlsburg stimmen ‘mit diesem' alten 'politischen ' Programm der Romänen Siebenbürgens fast Pi zum leßten 'Wort überein. » Aber nicht nur die Geschichte 'und der ganze hofiäishe Lebenskampf des romanischen Bolfes Siebenbürgens bereiten unwiderleglich, daß Die Sprachenrechte der völkiischen Minderheiten unbestreitbar sind und wirklich zu den ursprünglichsten Menschheitsrechten gehören. Auch die neugeschaffenen Staatsverfassungen erkennen sie in aller Form an. Ich verweise hier auf das Sprachengeies Finnlands vom 19. Modember 1920 und auf Die Sprachbestimmungen der tschechischen Berfafsung. 36 Se Tu aber vor allen Dingen auf ein Dokument beiweift, wie genatı mag die ae Wa Altreiches das Wesen des Problems der völkischen Min Stage der Mazedo Herm 2 Bi und vor allem der Sprachenfrage schon vor dem Weltkriege gerannt haben. Am 9. März 1913 hat der "Damal Minister des Aeufern, Herr Titu Majorescn nem Ken Des a aan den ooen niens in Sie vor allem auf der Anerkennung des 33 stehen, daß in allen Mehrheit haben, die Amtssprache in der wo die Romänen die Seren sei, pem an der Aufnahme ‚je achenrechte.. in, ie, Bereifung, geben, ‚als; Dieses,..ges Ichichtliche, Zeugnis. der nationalen Politik Zube Ih glaube, es gibt. Teinen ehpiken Romanen, der die Bezeugung unserer Forderungen in der Sprachenfrage nicht voll anerkennen würde, Gerade weil die Sprachenfrage die nationale, und kulturelle, Entwichung, eines, Bottes ‚so entscheidend bestimmt, ist, es vom Standpunkt, der, Staatspolitik besonders ‚gefährlich, Den, wölfischen, ‚Minderheiten: Diese Grundrechte nicht in Harer Form zu gewähren. Mit aufrichtigem Bedauern muß ich Aldas, die Regierung in der Sprachenfrage meinen. Erfahrungen nach am: wenigsten, geneigt ist, den Minderheiten irgend welche, berfassungsmäßigen. ‚Rechte zuzugestehen. :[s..ift, im den, Verhandlungen der Berfassungskommission ‚das Wort gerfallen, die Einführung eines besonderen Sprachenregimes: Minderin, die DBerfassung, sei ‚nicht notwendig, Denn Die ıheiten hätten schon im diesen fünf Jahren ausgezeichnete Worttritte in der Erlernung : der ‚romänischen Sprache, gemacht, Ich frage, meine, Herren Abgeordneten, ist es: Zulässig, die Stage: der Sprachenrechte der. ;völkischen : Minderheiten so zunisch zu behandeln? Gebildete, Huge Leute werden ‚eine fremde Sprache in fünf Jahren: natürlich ohne weiteres erlernen. &s sträubt sich. bei: uns; auch sein: vernünftiger Mensch dagegen, sich Die Kenntnis der romanischen Sprache: anzueignen. Aber ich werde, mit der Beherrschung ‚einer fremden Sprache — selbst wenn es 2”, dabei um die Staatssprache handelt — das Recht auf meine Muttersprache, nie und nimmer aufgeben. ‚Ich verlange vielmehr vom Staate, daß er meiner Muttersprache in der Berfaffung und den übrigen Staatsgelegen , einen ganz bestimmten ‚Geltungsbereich‘ einräumt:. Meine Herren Abgeordneten!Die rationale und kulturelle Freiheit der türkischen Minderheiten ist nur dann wirklich voll gewährleisteh wemi die Errichtung und Erhaltung nationaler schulen verfassungsmäßig verbürgt ist.Wir fordern in dieser Frage zunächst nur die versassungsmäßige Anerkennung des heute zu Recht bestehenden Zustandes Unsere konfessionellen Schulen bestehen seit alters her und haben durch Jahrhunderte stets aus erkannte und wirklich mustergiftige Kulturarbeit geleistet.' Ich kann mir nicht Darstellen, aus welchen Gründen man ihnen ihre heutige Rechtsstellung, die sie als Schulen in m BR ex in Wort und »h - Romanen folgendes bitte, Ra: 1 1rgee in Def Japires hen ae: ar Er >