Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1923. März (Jahrgang 50, nr. 14925-14951)

1923-03-24 / nr. 14945

g M | Bank die Weerlakenpe ir. 23 zufpießer: Mr. il, Bermaktung Mr. ei. „ 63 Hermannfadt: oe Sukarext, Sta. Gen; Berthalot 20 Keane Betitzeile Katy Gurk­en 50. Jahrgang Si. Rede des Abgeordneten 8. ‚Hans Otto Roth zum Verfassungsentwurf ... e rhalten in der Kammerfigung vom 19. März 1928. (Bortregung. Um: ‚diesem­ Bere meine Herren Ab­geordne­­ten, möchte ich mir erlauben, die Minderheitsfrage als staatspo­litisches Problem an sich zu­­ besprechen und­ zu versuchen, den Rahmen zu ziehen, der den bölfischen Minderheiten zur­ Führung eines freien‘ nationalen und kulturellen Lebens ohne Gefährdung der Staatsinteressen­ten gewährt werden muß. Das Kulturleben und Leben ist re a und „nicht“ .Neben ein­­‚Individuen als ‚solcher, müssen die Min­­ur auch überall dort als ee­g­ene Bolfsperjen- Kat eiten, als kulturelle und nationale Gemeinschaften ver­­fesfungsmäßig anerkannt werden, wo man ihrer Fuk­u­­en und nationalen Entfaltung seine Sch­wierigkeiten in­ den Weg legen will. Wie natürlich und überzeugend diese Beweisführung ist,­ lasfen Die Anschaungen des‘ Herrn Dascopiei­ erkennen, die­ser­ in seinem früher ‚erwähnten Buche in­ gwingender Wei­se vertritt. . Herr ‚Dasconici ichreibt wörtlich: „Unsere, Minderheiten, die eine gericiste Vergangenheit in der­ Staatsführung haben, haben Die Pflicht und ein­ Interesse daran, <effektiv einzutreten die Kämpfe unseres öffentlichen Lebens und: ‚gleichzeitig ihre rege wi: ihre Reserve,: die. einen, Schein, der Seindj­en um auf diese Art die Kon­­geption he der omanischen Mehrheit ent­­zu ergänzen: ; aber’ mögen sie tum im a mw Rn Bene we BO een u ud Die neue Berfaffung, ehren a damit sie ihren Anteil am Ruhm; aber an an­ der Verantwortung im rumänisc­hen Staate haben, der fest auch ihr Staat ist. An dem Tage aber, san dem die Minderheiten, geichüst und anerkannt in ihrer en an dem Werke der Gejeggebung, ‚der und. der Regierung in Ru­­mänien Be ihrer. bi­­zahl. teilnehmen, hören sie auf, dem Staate ge­­genüber. einfache Minderheiten mit ee­nadig Une in’ capitis Ddeminutid Zu’ ein. der Definition der Minderheiten ergibt sich folge­­n auch der Charakter der ihnen’ duch die Verträge verbürgten Rechtes Dieje­nen sind KRoifheftspreche, u­nm pen. von, „Staatsbür­­ger t, Sprache, Rasse oder n vom übrigen ile der Staatsbürger unterschei­­­e den. Aber auch diese politischen Anschauungen sind nicht eine Fwcht der neuen Altenwelt,sondern sie sind in Edle-Esn­est­on die sie ausdrücklich enthalten. Programm De­r Rationalve­rsammlung bon A Mastaph! aus Deim­dächte 1905 übernomm­en worden‘ Programm vom Jahre 1905 sagt über die Frage der Att­­ernennung der völligen Minderheiten als Bollsgemein­­schaften folgendes: „Wir fordern unentwwegt, daß das ro­­mantische Boll als’ stadtsbildende politische Individualität anerkannt und seine nationale und verfassungsmäßige Gnte widhing Dur; Einrichtungen verbürgt werde, die öffent­­lich rechtlichen Charakter haben. Gleichzeitig wünschen wir die Verwirklichung dieser Forderungen auch für Die übrigen’ Börfer, die alle zusammen' den’ ungarischen Staat bilden.“ Der Artikel"I des Friedensvertrages von St. Letmann, der über die Errichtung nationaler Schulen, so­­zialer, religiöser und sonstiger öffentlicher Hinrichtungen handelt, erkennt den völkischen­­ Minderheiten ebenfalls als Dosisgemeinschaften bestimmte Kollektivrechte zu. "Beson­­ders. Schön ist...der­ Gemeinschaftsb­era­ter ‚Der „völfischen Minderheiten auc) in­ den as jungen Polens und Geor­­­giens herausgearbeitet. Der ‚Artikel 109 der polnischen Verfassung ‘sagt: „Jeder Staatsbürger hat­ das Recht, seine Nationalität zu behalten,­­ seine Sprache und „sein DBollstum zu pflegen, von den Minderheiten im polnischen Staat die volle und freie Entwickung ihres DBollstums (Goutumes nationales) unter Mitwirkung­ der autonomen Föderationen der Min­derheiten, die staatsrechtlichen­ Scharakter haben, — ‚im Rahmen der allgemeinen Autonomie, der­ Söiderationen. Der Staat hat über ihre Tätigkeit das Kontrollrecht und die­­­erpflichtung,­­ finanziellen Mittel. zu­ ergänzen.“ Der Artikel, 145, der­ Berfafsung Georgiens, vom Jahre 1921 aber führt wörtlich folgendes aus: „Jede völkische Minderheit! Der Republit Georgiens‘ hat das Recht,’ Einen nationalen Verband zu bilden und im Rahmen der DBer- DBesondere Staatsgehege gewähe faffung und der Gesete ihr K­ultur­werk zu gestalten und zu verteidigen.“ Ganz besonders scharf kommt die Aner­­kennung der völfischen Minderheiten als Bollsgemeinschaf­­ten bei den Strafbestimmungen zum Ausdruch, die Die D Berfassungen der Sihechoslowatei und Georgiens für den Fall der Beilegung­ der Minderheitsrechte enthalten. Die tihechoflopatische Berfafsung sagt im Artikel 134 folgen­­des: „Jede Art der gemaltsamen Gainationalisierung ist untersagt. Die Nichtbeachtung dieses Grundlages kann das Gejes als strafbare Handlung erklären.“ In der georgisc­­hen Verfassung aber heißt es im Wrtifel 149: „Jeder nationale Verband hat das Recht, bei Gericht wegen Ber­­ießung von Rechten, die der pölfischen Minderheit durch­ die Berfaffung oder andere Gesete zugestanden sind, sag­­bar zu werden.“ Ich glaube, meine Ausführungen sind erschöpfend und haben den unüberleglichen DBemeis er­­bracht, daß die Anerkennung der völkischen Minderheiten als Bolfsgemeinschaften eine Notwendigkeit und Selbst­­verständlichkeit ist, wenn das Mehrheitspolf nicht Absich­­ten der­­ Entnationalisierung und­­ völkischen Unterdrücung hat. 8 konnte die Einwendung gemacht werden, daß eine derartige Anerkennung der völkischen Minderheiten als­ besondere Gemeinschaften mit bestimmten­­ verfassungs­­mäßigen Rechten leicht zur Bildung eines „Staates im Staate“ führen kann... Der Begriff des „Staates im Staate“ ist für die Minderheitsfrage von den. despoti­­mr­n. Mehrheitspölfern ‚Mitteleuropas in der Vorkriegszeit trägt worden. Wir Deutsche in Rumänien. sind eine Schidfalsminderheit, die in Diefen ragen fine ira. et studio rein sachlich urteilen kann, weil sie seine machtpoli­­tischen Zukunftshoffnungen beeinflussen. Von einem „Staat im Staate“ kann staatsrechtlich­­ und politisch nur dann gesprochen werden, wenn dien Berfassung einem Minder- Ge bei­ der Anerkennung der Minderheiten als Bolts­­gemeinschaften «int Die Rede. Wir wehren uns mit aller Entschiedenheit dagegen, daß die Freiheiten­ und Rechte­ der, völkischen Minderheiten in reine ‚Individual­­rechte der einzelnen Staatsbürger aufgelöst werden. Das BR onen a führen an ‚ Man ‚wird mir entgegenhalten, daß Die Regierung ‚und das Parlament auf nicht Die Absicht hegen, es derartiges Minderheitsregime in Rumänien einzuführen. ‚ Ich erlaube mir aber dann die Frage: Warum geht der Behfassungs­­entwurf der Anerkennung der Minderheiten als DBollsge­­meinschaften in allen seinen Bestimmungen so‘ peinlich aus dem Wege? Die Herren Abgeordneten werden begreifen, daß uns diese Haffende Lüde des­ Berfassungsentwwurfes auf das, tiefste, beunruhigt... Dur die, Aufn­ahme der Karlsburger Beihlüffe in die Berfassung „unsere Besorgnisse leiht zu zerstreuen. Wir haben bis heute auch die frnere Erwartung gehegt, daß, die­ nationalpolitischen Grundfüße der Beihlüffe von Karlsburg, die einen integ­­rierenden Teil des Vereinigungsamtes des romänischen Dorfes Siebenbürgens mit dem A­ltreich darstellen, selbst­­verständlich unveränderte zu in der PBerfassung finden, eine Herren Fan. Der Empfindlichste Zeil, des Minderheitsproblems ist die Sprachenfrage. In­ der Sprache Tebt, die, Eigenart, eines Volkes, und, seiner Kultur. Darum bedeutet auch die Einschränktung der Sprachenrechte eines Dolfes einen Angriff, gegen­ die ursprünglichsten Menschenrechte. Für Die Sprachenfrage der Minderheiten haben die Karlsburger Beichlüffe eine geradezu klässliche Lösung gefunden. Jedes Boll’soll nach diesen Grundlagen das Recht haben, in der eigenen Sprache und durch eigene DBollsangehörige Unterricht zu erhalten, verwaltet und der Rechtsprechung teilhaftig I zu­ werden. In diesem Tapidaren Sat ist Dot, allem auch Die Verpflichtung für den Staat ausgeiß die Minderheiten dieser Rechte durch Die Vermittlung eigener DBoltsangehöriger teilhaftig werden zu lassen!" In dieser Büräfehaft allein ist die volle nationale und ulturelle Freiheit­ der Minderheiten gewährleistet. Aber auch diese Hauptgedanken der Karlsburger Be­­schlüsse sind nicht unmittelbar den Entschlüssen der Mit­­glieder der Nationalversam­mlung entsprungen. Auch sie finden sich in der­ Geschähte des romäniischen Bolfes Gie­­benbürgeng tief verankert. Das Programm der romantischen­­­ationalpartei vom Jahre 1905 ist die Duelle, aus der die Sedanten für die Beschlüsse von Karlsburg geschöpft sind. Im dritten Punkt des Nationalprogrammes vom Jahre 1%5 ist über die Sprac­henfrage wörtlich folendes gesagt: „Wir fordern, daß der Gebrauch der Sprache der Völker unseres V­aterlandes in der Verwaltung, der Gerichts­­pflege und­ im Unterrichtswesen in der Art und in dem Ausmaß gelegmäßig verbürgt werde, daß jedes Bolt und leres Vaterlandes in der eigenen Sprache die Rechts­­pflege genieße, verwaltet werde und den Unterricht er« halte, weshalb die, öffentlichen, Beamten in jedem­ Ge­­biet unseres Landes aus der Reihe der Söhne 'desjenigen Bolfes ‚ gewählt oder ‚ernannt werden sollen, von »' dem es bewohnt ‘wird, und wenn "solche nicht zur Verfügung stehen, Pr jenigen die öffentlichen Beamten die Sprache, der­­‚ Schrift‘ jedenfalls gu­bes, in deren Mitte sie angestellt sind“."Die Bes­chlüsse von Karlsburg stimmen ‘mit diesem' alten 'politis­chen ' Programm der­ Romänen Siebenbürgens fast Pi zum­ leßten 'Wort überein. » Aber nicht nur die Geschichte 'und der ganze hofiäi­she Lebenskampf des romanischen Bolfes Siebenbürgens bereiten unwiderleglich, daß Die Sprachenrechte der völ­­kiischen Minderheiten unbestreitbar sind und wirklich zu den ursprünglichsten Menschheitsrechten gehören. Auch die neugeschaffenen Staatsverfassungen erkennen sie in aller Form an. Ich verweise hier­ auf­ das Sprachengeies Finn­­lands vom 19. Modember 1920 und auf Die Sprachbe­­stimmungen der tschechischen Berfafsung. 36 Se Tu aber vor allen Dingen auf ein Dokument beiweift, wie genatı mag die ae Wa Altreiches das Wesen des Problems der völkischen Min Stage der Mazedo Herm 2 Bi und vor allem der Sprachenfrage schon vor dem Weltkriege gerannt haben. Am 9. März 1913 hat der "Damal Minister des­ Aeufern, Herr Titu Majorescn n­em Ken Des a a­an den oo­­en niens in Sie vor allem auf der Anerkennung des 33 stehen, daß in allen Mehrheit haben, die Amtssprache in der wo die Romänen die Seren sei, pe­m a­n der Aufnahme ‚je achenrechte.. in, ie, Bereifung, geben, ‚als; Dieses,..ges Ichichtliche, Zeugnis. der nationalen Politik Zube Ih glaube, es gibt. Teinen ehpiken Romanen, der­ die­­ Bezeu­gung unserer Forderungen in der Sprachenfrage nicht­ voll anerkennen würde, Gerade weil die­ Sprachen­frage die nationale, und kulturelle, Entwichung, eines, Bot­­­tes ‚so entscheidend bestimmt, ist, es vom Standpunkt, der, Staatspolitik besonders ‚gefährlich, Den, wölfischen, ‚Minder­­heiten: Diese Grundrechte nicht in Harer Form zu gewähren. Mit aufrichtigem­­ Bedauern muß ich Al­das, die Regierung in der Sprachenfrage meinen. Erfahrungen nach am: wenigsten, geneigt ist, den Minderheiten irgend welche, berfassungsmäßigen. ‚Rechte zuzugestehen. :[s..ift, im den, Verhandlungen der Berfassungskommission ‚das Wort ger­fallen, die Einführung eines­ besonderen Sprac­henregimes: Minder­­in, die DBerfassung, sei ‚nicht notwendig, Denn Die ı­heiten hätten­ schon im diesen fünf Jahren ausgezeichnete Worttritte in der Erlernung : der ‚romänischen­ Sprache, gemacht, Ich frage, meine, Herren Abgeordneten, ist es: Zu­­lässig, die Stage: der Sprachenrechte der. ;völkischen : Min­derheiten so zunisch zu behandeln? Gebildete, Huge Leute werden ‚eine fremde Sprache in fünf­ Jahren: natürlich ohne weiteres erlernen. &s sträubt sich. bei: uns; auch sein: vernünftiger Mensch dagegen, sich Die­ Kenntnis der ro­­manischen Sprache: anzueignen. Aber ich werde, mit der Beherrschung ‚einer fremden Sprache — selbst wenn es 2”, dabei um die Staatssprache handelt — das­ Recht auf meine Muttersprache, nie und nimmer aufgeben. ‚Ich ver­­­­­lange vielmehr vom Staate, daß er meiner Muttersprache in der­ Berfaffung und den übrigen Staatsgelegen , einen ganz bestimmten ‚Geltungsbereich‘ einräumt:­­. Meine Herren Abgeordneten!Die­ rationale und kulturelle Freiheit der türkischen Minderheiten ist nur dann wirklich voll gewährleisteh wemi die Errichtung und Erhaltung nationaler schulen verfassungsmäßig verbürgt ist.Wir fordern in dieser Frage zunächst­ nur die vers­­assungsm­äßige Anerkennung des heute zu Recht bestehen­den Zustandes Unsere konfessionellen Schulen bestehen seit alters her und haben durch Jahrhunderte stets aus erkannte und wirklich mustergiftige Kulturarbeit geleistet.' Ich kann mir nicht Darstellen, aus welchen Gründen man ihnen ihre heutige Rechtsstellung, die sie als Schulen in­­ m BR ex in Wort und »h - Romanen folgendes bitte, Ra: 1 1­rg­ee in Def Japires hen ae: ar Er >

Next