Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1924. April (Jahrgang 51, nr. 15253-15277)

1924-04-18 / nr. 15268

- Wunsuanerwaltungg Hermannstadt,KöniglitWUK­B-Fernsprecher:SchriftleitungUt.11;Verwaltng Nr.4­31—Be’zngspreis:fü­r Hermannsth­df:­zohnezufie »Wl·d­4b«—;mit Zustellung monatlichLei48·—;mäs!PvstWn0n­ngfiitdas Jnlattde·gwmtlichs.slsoi48s—7;füx-dazzlaztmdzmonakkjcht«-175­.·­Einzeluzepuxuvmer en Ne. 15268 Hermannstadt, Freitag den 18. April. 1924­ ­ g­ a­nn ad a a Par BR RR) Yeutigtend und die Vorfälage der Sacversü­ndigen. Als Grundlage zu Verhandlungen geeignet. Berlin, 16. April. Die deutsche Reichsregierung teilte gestern der Reparationskommission mit, daß sie die Vors­chläge der Sachverständigenkommission als Verhandlungs­­basis annimmt. Hoffnung auf Micdermigeinzeltiersorten. Ber­lin,16.April.DmVerel-Presse wurd­e mitgeteilt,daß die Regierung durchsätzleO Gutachterr annehme, da es als eine für Verhandlungen geeignete DBasis angesehen werden künne und man hoffe, Daß füh einzelne Härten derselben durch mündliche Beratungen, nach mildern Iafsen Tönen. « « Englands Verhandlungsbereit MM Lon­dson,·16.21p vil Macdomk der kieme im Unters haufe,daß dencbe1 ickx in der Gachweergenkommin nen eine guße Bedeuttug zukomme,damiot­ erwa­­lage ein U Gereinkom­­merzielt wwde wAemys­sische Regierung ist genesigt,aufsi·eferGrundg«ezuver­ handexudisVoxschlägUuWegxühew,—wcapssesstzy H auchdX-Mm—.W’"·«M«MÆJMJU-e" Vorläufig xheiuestyyg ErklärungenstW.jj-» Panz-zmxApurxgzdchW..­z,gecfesåxs;szdes-J Mes---Dek-Repubechekaeküeszka,ins der.er.b"ewnte»daß­.die.Mratiwsskonmisiijdwftxach UeberH ptitftung der SachverstandsgeWWMcust teuwekdgtdexfmsaxezientzszschxeicheckgecä bmgenwtsähhnwirsdDeßWWxGärwitkengsebkgn und seüieanerplechktwgexrsptkaMen.ankwetchwi-I miffekkcenz«Fall-wrhewauhrngaunvewbkssesn’·; dse-W.-wisek,Fongw-xexekwht-Wz­.W»»M-·" sieh-usstawaupwstE­;Mk»kkkszWeise gest­.dvßöneBsesiseDgrxengdY-HWW wiedevwkgewmmmwerkiew küw « RR —­­ Betrachtungen zum neuen Mietgeseh. Bon Rechtsanwalt Dr. Richard Zink. ’ " Das von der ganzen Oeffentlichkeit des Landes mit rößter Spannung erwartete neue Mietgefet­zt am 27. d. M. promulgiert worden und hat — ie nicht anders zu erwarten war —, sowohl in den Reihen der Hausbe­­­siter, als au) in denen einiger Kategorien der Mieter, die größte Unzufriedenheit wachgerufen. Die in der Bresse und in öffentlichen­­ Versammlungen bekannt gegebenen Forderungen der Hausbesiter und Mieter gingen soweit auseinander, doch die Regierung, wollte sie Dur) Das neue Gefes nicht Die Sympathien einer Dieser beiden großen P­arteien verlieren, eine mittlere Linie finden mußte, auf der sie Die einander entgegengelebten Interessen aus­­» qugleichen befu­cht war. Es waren somit nur nur rein soziale und twirtschaftliche Momente, die bei der Schaffung des neuen Mietgefeges mitgespielt haben, und Dennoch k­ann im allgemeinen gesagt werden, daß das neue Geset in mehrfacher Hinsicht einen erfreulichen Sortshrit­ter gemüber der bisherigen Regelung der Rechtsverhältnisse in Mietangelegenheiten, gebracht hat. Vor allen Dingen alles zu begrüßen, daß an­steige der bisher giltigen Drei beziehungs­weise hier Rechtsquellen, im Stimme des Artikel 49 des neuen Gefetes, nun Dies einzige Spezialgefet, das neue Mietgefet, getreten ist und im übrigen, soferne tieses Gefet zur Beurteilung der Rechtsverhältnisse nicht ausreicht, die Bestimmungen des österreichischen allgemei­­nen bürgerlichen, de es maßgebend sind. Wie ehr unter den zahlreichen Bor­würfen, die gelegent­lich der D Verhandlungen des Gefesentswurfes im Parlamente, bes­oanders eindringlich vom Abgeordneten Dr. Iran, er­hoben wurden, will mir am begründetsten der erscheinen, das das Gejes, sowohl seinem allgemeinen Inhalte nach, als auch in Eemangerung spezieller Verfügungen nichts enthält, wodurch die Bautätigkeit beredt oder erleichtert wird. Wohl verfügt Artikel 42, daß Das neue Mietgeset seine Anwendung findet bezüglich der Wohnungen, welde fü in den gemäß dem Bauförderungsgeset b am 28. Juni 1921 errichteten Neubauten befinden, ja selbst Die Wohnungen, welche nach obigem Datum einer radifaen Reparatur unterzogen wurden, unterfiehen nicht den Be­stimmungen des neuen Mietgesebes, aber im übrigen hat die Regierung mit dem neuen Gefeh einen großzügigen, effektvollen Schritt zur Lösung des Wohnungsproblems beziehungs­weise zur Förderung der Bautätigkeit, — et­wa nach dem Beispiele der in Deutschland für eine Reihe von Sinternehmungen gefeglichen Anordnung über Zwangsbauten­­, gewiß nit getan. Das Gefet will in Der Hauptsache nicht viel mehr, as in den duch die Kriegszeit geschaffenen Britischen Wohnungsverhältnissen Durch­ Ausnahms- oder Uebergangsverfügungen nach Tung­lichkeit die Ordnung aufrecht Dagten und bis zum Heran­­nahen einer besseren Zeit Die drohendsten Sorgen der Reife vermeiden. Nicht mit Unrecht hätte si. Der Justiz­­minister freilich auch darauf Berufen können, daß eine im Mietgefeg inartikulierte Regelung der Bautätigkeit wohl ohne Eifert bleiben würde, da doc Diese Stage in dem speziellen Gefes über die „Ermutigung“ Der Bautätigkeit schon ihre gefesliche Negerung gefunden hat, ohne aller» Dings an nur im geringsten, — vom der Regierung uns beachtet —, irgendwelche praktische Ergebnisse gebrant an auf die Kündbarkeit derselben macht. Während die Woh­­nungen im allgemeinen, mit Ausnahme derjenigen eines Seiles der Fremden, der Mieter, mit­ einem Stobalein­­kommen von ü­ber 400.000 Lei jährlich, der Beriter von Naturalwohnungen­­, für perle drei Jahre unsündbar sind, müssen die Gescüftstotage sowie die Kanzleien­ vor Handels- und Indus mehnten,­ falls D­R 1 Mai 1925 3 fügung gestellt werden. .In­fograler­ Hinsicht ist es im all­­gemeinen jedenfalls sehr richtig gei­esen, dem Mieter von Wohnungen einen Höheren SHub angedeihen zu Traf­­fen, als dem Inhaber von Geschäftstor­fen und Indu­­striellen- und S Handelsunternehmungen. : .3. hätte aber Die Kehrseite der Trage auch beachtet werden müssen, die Darin besteht, daß für Die vieren zum Zei ausschließli­d auf Das Geirägnis ihres Hauses ange­wiesenen Hausbe­­liter, deren Haus sein Geschäftssofar besitz. Die Bes­chränkung der Kindbarkeit auf obige Räume eine Lager rechtigkeit bedeutet, — Die gegenüber den glückicheren Kategorien der Eigentümer so jeher im Nachteile bleiben. ‚greifellos harten die gröbsten Ungerechtigkeiten des neuen Mietgejeges hauptsächlich auf den Ärmeren Hauseigen­­tümern, deshalb it das Gefech Hinsichtlich der Hauseigen­­tümer durchaus unsozial zu nennen. &8 sei zur Erhär­­tung dieser Behauptung nur daran erinnert, daß im den entlegeneren und wenig somfortabieren Häusern die Bes­tölkerung mit dem geringeren Einkommen wohnt, Die wohl im allgemeinen (bis zu 100.000 bei Einfommen) nur auf Die vierfache Nicete von 1914­ erhöht, während ande­­rerseits Die im den meist wertvoleren Häusern mohnende Bevölkerung mit höherem Einfommen, bis auf den aler­­dings noch immer sehr geringen achtfachen Betrag (bei einem Ginfommen bis zu 250.000 Lei) gesteigert werden, und bei einem­ Sinfommen bis zu 400.000 Lei eine Erhöhung­­ zur zwanzigfachen Dek­ete des Jahres 1944 erfolgen­ann. Bezüglich der im neuen Mietgesetz vorgesehenen Gr=­bödung der Mietzinse nach Wohnungen kann somit wohl behauptet werden, Das von einer tatsächlichen Erhöhung, die auch nur im geringsten den geänderten valutarischen­­Verhältnissen Rechnung trägt, nicht gesprochen werden kann. Dies umso weniger, als Die Berechnungsbasis der Miete nur Der­ 6. Mai 1944 abgibt (im Dorigen Schr war in den angest­loffenen Gebieten das’ Jahr 1916 die Basis der Berechnung) und’ da, infolge des underständlshhen Berg botes, Die­ Aftermisten zu‘ erhöhen, auch aus Diesem Ber- AR dem Eigentümer sein "Mehrerträgnis erwarb­fen ann. Dk Wug würekdiCWewugsmth MWMewaWEwWMM data-Artikel 17,werch,ekdezidiec­vew,daßjedwe5q­angkeitgzxwukgiekwdeMMta­d.cit­medwerftäwnan­itdsemwigen tünversequ. «­Bezüglich der MeereWBesWx­ugsqs mit dem größten Interesse erwartet wurden, sind, da ja das Gefeh im Prinzip’ die Mietershusbestimmun aufrecht­erhält, nur einige wenige Bestimmungen für die nicht im eigenen Hause wohnenden Hausbesiser zu v­­eichnen. Aber an Die­sen Eigentümern (die vor 27.. März 1922 im Orte­ gewohnt und vor 27. Ma 1923 ihr Haus­ tauften) gewährte Möglichkeit, ins eigene Haus zu gelangen, ist beschränkt doch Die Verfügung, daß öffentliche­ Beamten, — Die gegenüber den bisher giftigen Verfügungen n­cn einen vollkommenen­ Shut genießen, — ebenso Kriegsmitwen und -sparten, solches öffentliche AUemter nicht evakuiert werden können. Miche geshüst sind die pensionisten, im Falle der Hauseigentümen selbst im öffentlichen Amte steht, sein Haus vor dem 1. März 1924 getauft hat und im übrigen seine bisherige Wohnung seinem Mieter zur Verfügung feit. Gemwohl im Falle des Artifels. 19, als auch in Dem .des Artifel 20­ bedeutet er einen ge­waltsamen Eingriff in den Begriff des Eigentums, das der Hauseigentümer verpflichtet wird, an Stelle seines ausziehenden Mieters mit dem revakuierten, ihn vieleicht Durchaus nicht genehmen neuen Mieter aufnehmen zu müssen. Der für Graluierungen bisher Hauptsächlich im Stage Tommende, bereits genannte Artikel 2, Bunit . Des Gesehes von 1922, im Sinne dessen der im selben Haus Wohnende Eigentümer zur­­ Vergrößerung seinen Wohngelegenheit den Mieter teieife. oder ganz evaku­­ieren konnte, wird dach Artikel 23 mit der oben erwähnten­ Einschränkung aufrecht erhalten. :­­Mzwaæeckügmgepafrwiich w.W««-Mexq bier erwähnt­­en. Während ‚bisher nur die romanischei Diihodore Kirche Das Börrecht besaß, die in ihren Häusern befindlichen Wohnungen zu fündigen, one für Dieselben eine andere Wohnung zur Verfügung zu stellen, it im Wen­del 19, Abschnitt > des neuen Gesekes, Diese Begünsti­­gung, mit Herigür- öffentliche. Beamte Geftcheude Ginfchrä­­ft, ware auch anf ımfere ayab-Die briger Jam erfannten Meilen, wieN Maag­ie Serie ehe sen Bi stehlen, wich, Din 8 reihe erm­ischte toi fine Hundhabe geselen. — Deliktefj sich möchte ich im Sejammertrange mit­ben: Kapitel begi­glichy­ber , besonders Dave Hintweifen, Daf­ K­tifel 26 ° des Geist eine soforfige. Kindigun­g, dar Ja Requiri­zung bef etsten Räume ambißt, mem Der Better Die Räume feine rn Surktion, auf ; Deifen es Die requirierte­­­ng. erbiäkt, verliert. In allen an Raenznherz­­ang­ten Fällen Ders Goatulezung, leuchten, der die oft Im . “ Am am gerechtfertigsten ist aber wohl der DBorwurf, Die ‚Regierung habe bei Schaffung Des neuen Gesetes die nationalen Minteressen des romantfären Gementes in Den Städten, (und somit auch, die staatlichen Forderungen), nicht der Augen gehalten. Soange der­ städttiche D­efit seiner übertwiegenden Mehrheit nach noch­ in Deutschen bei siehungsweise magharischen Händen;mit, bedeuten Die Ber­­fügungen des Gefeßes bezüigli” Aufrechterhaftung Des­­ weitgehendsten Mietshuses für ‚Die sehen fast Durchspegs romäniische Beamtenschaft, Aufrechterhaftung der Requi­­zierungen bei biffigstem Mietzinse, doch naturgemäß im erster Reihe eine Bevomugung Des ıomöhischen Gle­­der eingehen Ber­­ab das Gefe einen bedeutsamen Unterschied bezüglich '­­b sehr, es wo­twendig ‚geiwesen wäre, angesichts Der­ Kanonfenden: Rechtsprazis bezüglich Der Reparaturen, über welche Antifet ‚10 Des se ehe bekanntlich verfügte, daß Kiefelßen dem Mh­eier­ gemäß den Bestim­munngen Des im Altreich Gitigen Privatteichies "vorzunehmen seien, — im netten Mietgefege prägtfe Berfü war Toeifen, so sind diesbezüglich nn­ st Teine, Anosdrungen ent­­halten und font Fommen bezüglich Der: Reparapsten, da das neue Gefeh Has vorjährige ausdrüdlich, aufer fest, wieder Die Befstimmungen des­ österreichti­gen altäf­ Der Wohnungen und­ der „Sekhaftsfofgge mit Rüdfipt meinen Bürgerlichen Gesehbuges,in Betracht des Gifetes, sei zunächst darauf hinger­iefen, mentes. I « nes auf gerichtlichem Wege angestrebt Hehergehend zur Berrafftung folgen Fan, Eine Abweichung Dan u roter S MMetzins erhöht undh Megw Deren o HI­­s OMJI syst-Ambng­etungen; « — ; i.-..-s.-.."—.«k,«-s.s«i » Re

Next