Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1843 (Jahrgang 4, nr. 2-100)
1843-12-08 / nr. 97
18435. Vierter EE Nr. 97. Hermannstadt, den 8. Dezember. * PRANSSEHLVANER. Beiblatt zum Siebenbürger Boten. Durchblicke kühn die alte graue Dede Der Borurtheile; rufe laut und wecke Den Nebenwandler aus dem Traum. Seume. Jahrgang. Verhandlungen des ungarischen Reichstags über die Städtefrage. Fortsetzung. 73. Circularsißung vom 7. October. Die Berathschlagungen flossen über den gestern gemachten Antrag einer in den Städten einzuführenden auf den Betrag der Hausmiethe basirten Steuer. Der Antragsteller wollte dieselbe nicht blos auf die Edelleute, sondern auf alle diejenigen ausgedehnt wissen, welche in den Städten weder liegende Gründe besigen, nem einen bestimmten Erwerb betreiben, mögen selber un adelich oder unadelich sein. Das Prinzip dieser Steuergattung haben bereits die Landtags- Conscriptoren bekannt und beim Aufschlag bewüßt, und sie ist auch in einigen Comitaten gebräuchlich. Es ist also keine Neuerung, wenn die Städte solche Individuen, die unter keinem an dem Titel zu den allgemeinen Lasten beitragen, zu denselben nach dem Maaß der von ihnen bezahlten Hausmiethe beiziehen. Dies treffe jede Standesklasse ohne Unterschied, folglich auf die Edelleute , deren Verhältniß gegen die Städte ohnehin in Zukunft ganz ein anderes sein wird, da ihnen auch die bürgerlichen Rechte, welche sie bisher nicht genossen, eingeräumt werden. — Eine solche Hausmietbesteuer (Fenstersteuer) bestehe nicht nur in Oesterreich , wo die Erhebung derselben nicht aufs Zweckmäßigste eingerichtet ist , sondern auch in Paris und an andern Orten, wo selbe aufs trefflichste systemisirt ist. == Gegen den Antrag äußerten sich mehrere Redner, für denselben keiner. — Die Hauptgründe und Zweifel der Gegner des Antrags waren folgende. Dieser Antrag treffe zuvörderst die Edelleute, und die Steuer werde beinahe ausschließlich von den in den Städten wohnenden Edelleuten entrichtet werden. Auf diese Weise würde die zwischen dem Adele und Bürgerstand bestehende Scheidewand, welche man abzutragen bemüht ist, noch verstärkt werden, indem jeder dieser Stände besondere Steuern bezahlt. Dieser Antrag vertrage sich nicht mit dem Prinzip der allgemeinen Steuervertheilung, der man sich wenigstens, wenn selbe auch vollkommen nicht erreicht werden kann, dem möglichst annähern müsse; die Steuer würde seineswegs allgemein sein, denn sie träfe nicht jeden, der Hausmiethe entrichtet; diese spezielle Steuer würde nicht in Einklang gebracht werden können mit den übrigen Lasten , welche der Bezahler der Hausmiethe bereits trägt, ihre Gerechtigkeit wäre nicht verbürgt, und hierinfalls würde auch die Oberaufsicht der königl. Statthalterei nichts helfen. — Wahr ist es, daß das Steuerhebungsrecht durch den S. 83. den Städten nur concessionsweise eingeräumt ist, aber die Städte werden diese Concessionen bald dahin ausdehnen , daß sie die daselbst wohnenden Edelleute besteuern, es möge nun nöthig sein oder nicht. Man müsse auch bedenken, daß das Aufblühen der städtischen Industrie gutentheils von solchen Edelleuten abhängt, welche nur ihrer Behaglichkeit und ihres Vergnügens wegen in denselben wohnen, und die von dort zu vertreiben das eigene Wohl der Städte verbietet. Dieser Antrag unterliegt daher besonders feßt, in dem Zeitpunkt des Ueberganges und bei dem dermaligen gereizten Zustande, sehr vielen Scwierigkeiten. Ein Redner bemerkte, Meinungen, mögen sie übrigens auch noch so achtungswerth sein, auf Schleichwegen ausführen wollen, könne der Sache selbst nur Schaden bringen ; er seinerseits wolle