Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)

1845-09-26 / nr. 76

Aas 5. “ 1895. ( SEE ee TRAK E er ; Sechster GL ü ) Motto : Gefeßgeberische Erfahrung ohne Berücksichtigung der gefeßgeberischen Thätigkeit in andern civilisirten 5 . Se und ihrer Frage ist veut zu Tage vvn mhs densher) X, VSIL VANLA. * zum Siebenbürger Boten. ; a - Aue am 26. September. Nr. 76. Jahrgang. Arb­eite in der zweiten. sächsischen Kam­­mer über das Bee bürgerliche Der dritte Landtag des Königreiches Sachsen wurd­e am 140.. Nov. 1839 eröffnet. und am. 22. Jun. 1840 „geschlossen. In der 77. Sitzung der zweiten Kammer dieses Landtages kam der Bericht der dritten Deputa­­tion (Commission) über die „Petition des Abgeordneten Eisenftud, die Vorlegung eines Civilgefegbuches sammt, einer Civilgerichtsordnung betreffend , zur Berathung. Die Petition umfaßte einen doppelten An­­, nämlich war derselbe dahin gerichtet, es „möge­n Seite der hohen Staatsregierung Mittheilung an "Ne PT. geschehen, wie weit die Bearbeitung eines "Civilgeseßbuches, die bereits im 3. 1834 bei den flän­­dischen Berathungen als dringendes Bedürfniß aner­­kannt worden war, feßt gediehen­ sei. Der zweite An­­trag ging dahin, ob die Vorlage eines Civilgeseßbuches an die nächste Ständeversammlung erwartet­­ werden könne? e. Die Deputation hatte der Kammer den Antrag des Petenten unbedingt empfohlen und angerathen, im Det. . eine mit der ersten Kammer eine der Petition gemäße Schrift an die Regierung gelangen zu lassen. Vor der Abstimmung darüber erklärte der einsichts­­volle Staatsminister von Könnerig: „Es wird dem näch­­­sten Landtag nächst der Mechtelordnung das Gesetz über „das Criminalverfahren vorgelegt werden, allein das Ci­­­vilgefegbuch und die­ Civilgerichtsordnung das nächstemal „vorzulegen, ist unmöglich. Es ist eine solche Arbeit ‚solchen Schwierigkeiten, die sich nur erst bei der Bear­­rbeitung selbst herausstellen, ja selbst so vielen Wechsel: " „fällen unterworfen, daß es leichtsinnig sein würde, aber ‚den­ Zeitpunkt­ der Vorlage „eine bestimmte­ Zusage, er­ „theilen zu­ wollen.“ . Indessen ertheilte­­ derselbe Mini­­ster­­ die Versicherung, daß die Arbeit zu Entwerfung ei­­nes Civilgesetbuches,“ die­ durch­ das „Hinscheiden eines der" damit­ beauftragt­ gewesenen­­ Staatsdieners unterbrochen worden sei, nunmehr‚ unverzüglich wieder ‚aufgenommen werden “solle. Der „Minister“ machte darauf aufmerksam, daß­ die Entwerfung ‚eines Civilgesegbuches, wenn man aub­, das, Gesetzbuch eines andern Staates zum Muster nehmen wolle, eine sehr schwierige Arbeit sei.­­ Bei­ ei­­nem Civilgesesbuch müsse, derjenige, der es bearbeite, in der That, zuvor das ganze Rechtssystem, ja jede einzelne Materie „desselben sehr genau bei sich erwägen, über jede einzelne Materie, deren, innern Zusammenhang, das theo­­retische, und­ praktische Bedürfniß sich­­ selbst erst ganz rar machen, nicht sowohl, um etwas Neues hinzustellen, sondern nur um das, was ‚bereits bestehe, und das, was in anderen Gefeggebungen gegeben ist, genau zu, prüfen, da, Richtige, und praktisch Nothwendige zu finden und alle einzelnen Bestimmungen. in, einen innern Zusammen­­hang „und Uebereinstimmung zu bringen, ehe er, an die wirkliche Bearbeitung gehen könne. In der That könne nur­ der, der ‚mit solchen Arbeiten beschäftigt­­ gewesen, die große Schwierigkeit einer solchen ermessen.­­ Gab, diese Erklärung darüber Beruhigung, daß man Seite der Regierung die Idee nicht aufgegeben habe, den Kammern ein Cwilgeseßbuch vorzulegen, so­ erschien nunmehr­ die Einreichung einer ständischen Schrift, nicht weiter nöthig. Einstimmig wurde diese für überflüßig gehalten, weil­ in Folge der ministeriellen Erklärung dem Zwecke der Petition und des von der Deputation­ der Kammer­­ angerathenen Antrags im wesentlichen entspro­­chen worden sei. Interessant­ für­ die Codification der deutschen­­ Civil­­gefeggebung in „Beziehung auf das damit verbundene schwierige Geschäft sind die dabei zum Vorschein gekom­­menen­ Wünsche, daß man eine andere Gesetgebung, die sich, bereits erprobt habe, dabei zum Grunde legen möge, w­ie Gesetzbuch.

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