Glasul Minorităţilor, 1928 (Anul 6, nr. 1-12)

1928-01-01 / nr.1

GLASUL MINORITĂŢILOR LA VOIX DES MINÒRITÉS DIE STIMME DER MINDERHEITEN ANUL ANNÉE JAHRGANG IANUARIE JANVIER JÄNNER1928. NUMĂRUL » NUMÉRO > "J NUMMER I Grundsätze eines Weltminderheitenrechtes. Von Dr. Leo Epstein 1 ekretär der Deutschen Völkerbundliga in der tschechoslowakischen Republik. A) Die Problemstellung. I. Das Weltminderheitenrecht - ein Teil des Völkerrechtes. 1. Der Schutz der Minderheiten nach Abstammung (Natio­nalität), Umgangssprache und Religion in den Staaten der Völ­kerrechtsgemeinschaft ist ein integrierender Bestandteil des all­gemeinen Völkerrechtes (Weltminderheitenrecht). Er wird nur dann wirksam, wenn die innerstaatlichen Gesetze (Verfassungs­recht) und allfällige Abkommen zwischen zwei oder mehreren Staaten (regionales Völkerrecht) nicht genügen, die Lebensver­hältnisse dieser Minderheiten derart zu regeln, dass sie sich wegen ihres charakteristischen Unterschiedes von der Mehrheit des Staatsvolkes in der Durchführung der staatsbürgerlichen Gleichberechtigung verkürzt fühlen. 2. Der Völkerbund als organisierte Rechtsgemeinschaft der Staaten ist in erster und oberster Reihe berufen, für ein wirk­sames und zweckmässiges Weltminderheitenrecht Sorge zu tragen. 3. Pflicht aller internationalen Organisationen und aller Friedensfreunde ist es, mit allen Mitteln dahin zu wirken, dass die Grundsätze dieses Weltminderheitenrechtes zur allgemeinen Rechtsüberzeugung aller Völker der Staatengemeinschaft, ihrer politischen Parteien und Parlamente werde. J

Next