Kassa-Eperjesi Értesitő, Juli-November 1851 (Jahrgang 13, nr. 1-44)
1851-11-22 / nr. 42
. 8 9548 314. 1 Licitations- Kundmachung. Von der k. k. Finanz-Bezirks-Direction zu Kaschau wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß der Be "darf an Schreib-, Beseigungs- und Beleuchtungs-Materiale für das Verwaltungsjahr 1852, d. i. vom 1. November 1851 bis Ende October 1852 im Wege einer Abminderungs-Versteigerung beizuschaffen, beabsichtiget werde , zu welchem Ende am 2. December 1851 um 9 Uhr Vormittags bei der Direction selbst die diesfällige Verhandlung stattfinden wird. Das Berfahren wird zuerst mündlich gepflogen, nach dessen Beendigung auch Offerte, welche bis zum 2. December 1851 9 Uhr vormittags einfangen und mit dem 10 % Vadium belegt sind , berücksichtigt werden. Auf nachträglich einlangende Anbote wird keine Rücksicht genommen. 4 he Der beiläufige annoch erforderliche Bedarf besteht in folgenden Gegenständen , und zwar : . A. An Screibmaterialien, 203Riß Concept-Papier; „ Couvert-Papier, 6 „ großes Pan-Papier, . 1% y„ großes Löschpapier, 160 Buschen Federkiele, 36 Maß schwarze Tinte, ; 1 „ rothe Tinte in kleinen Fläschchen, 100 Pfund Streusand, 10 Duckend Bleistifte, 6 u Rothstifte. B. Andere Kanzlei-Erfordernisse. 40 Pfund rothes Siegella>, 3000 Stück weiße Oblaten, 6 Pfund grauen Spagat, 4 " „y Weißen Spagat, 4 „ ungebleichten Zwirn, 1%. u gebleichten Zwirn, 24 Stück Papier-Radeln, 40 Kistchen Reibhölzer ohne Schwefel. C. Beleuchtungs8-Materiale. 280 Pfund Stearin-Kerzen, 7 36 , Unschlittkerzen, , 40 „ Brennbhl, 20. Ellen Lampendochte. . D. Begeitungsz Material. 30 Klafter hartes 37 Buchenholz. IG Bedingnisse. 1. Diejenigen, welche an der Abminderungs= Verhandlung Theil nehmen wollen , haben bei der mündlichen Verhandlung sich mit dem 10% Reitgelde zu versehen , welches denjenigen , die die Lieferung nicht v erstanden haben, nach dem Schluße der Verhandlung gleiche "vom Lieftanten gemachten Anbote zu berechnen" ist, wieder zurückgestellt werden wird , und nach dem 2. Das vom Bestbieter erlegte Neugeld wird bis zum Ausgang der Lieferungszeit zur Sicherstellung des Aextars als Caution zurückbehalten. 3. Bei der mündlichen Verhandlung, so wie bei den schriftlichen Offerten, können die Anbote , entweder auf einen Theil , oder alle der vorangeführten Gegenstände gemacht werden , und es werden diejenigen Anbote genehmiget werden, welche hinsichtlich des Preises 244 der Qualität für das Aerar am vortheilhaftesten ind. - R 4. Jeder Unternehmungslustige hat hinsichtlich der unter A. und B. erwähnten Erfordernisse ein Muster mitzubringen, oder so ferne dies thunlich ist, dem schriftlichen Offerte anzuschließen, nach welchem der Preis anbot, berücksichtigt, und welches im Erstehungsfalle hierorts zurückbehalten wird, um bei Ablieferung der contrahirten Lieferungs-Gegenstände die mustermäßige Beistellung derselben beurtheilen zu können. 5. Für den wirklichen Bedarf der vorangeführten Gegenstände wird in keinem Falle gutgestanden , und es hat sich daher der Besthreiber in vorhinein zu verpflichten , auch einen größeren , als den erwähnten Bedarf beizustellen, so wie anderseits derselbe auf das Recht irgendeiner Entschädigung verzichtet, wenn der angesprochene Bedarf die angeführte Menge nicht erreicht. Der Bescbieter hat sich zu verpflichten, die zur Lieferung übernommenen Gegenstände, über jedesmalige Aufforderung „ binnen 14 Tagen an das Hierortige Expedit-Amt abzustellen... : .“ Zu diesem Behufe hat derselbe für den Fall , als als er nicht zu Kaschau wohnen sollte, hier einen Berstellten nahmhaft zu machen , welcher in seinem Namen die Verteilung zu übernehmen und die Ablieferung zu besorgen hat. Der Bestbieter bleibt jedoch, sowohl mit seiner Caution , als mit seinem anderweitigen beweglichen oder unbeweglichen Vermögen für seinen Bestellten in der Art haftungspflichtig , daß sich das Aerar aus demselben im Falle einer Richtzuhaltung der Contract-Verbindlichkeiten ebenso schadlos zu halten berechtigt sein soll , als wenn der Bestbiether selbst vertragbrüchig geworden wäre. WV: éra zs ÖT e 6. Auch in jenen Fällen haftet die Caution oder das sonstige immer Namen habende Vermögen des Bestbiethers , wenn Derselbe die abzustellenden Gegenstände nicht nach den hierorts erliegenden von ihm bei der Licitation beigebrachten Muster liefern sollte, und zwar dergestellt, daß das Aerar berechtigt sein soll , die bestellte Quantität auf seine Gefahr und Kosten von wem immer anzuschaffen, ohne daß ihm hiedurch Anspruch auf irgendeine Entschädigung zustehen sollte. Diese Haftung trifft jedoch nur damals ein, wenn der Bestbiether auf die ihm zugekommene Verständigung über die Nichtannehmbarkeit der gelieferten Gegenstände sich weigern sollte, dieselben in angemessener Weise zu . " " » 10 - T 5 s . - . - - . 1 ' - '