Neuer Weg, 1969. november (21. évfolyam, 6377-6402. szám)

1969-11-19 / 6392. szám

Seite 2 Die Arbeiten der Grossen Nationalversammlung I • *> Kollektive Leitung der Ministerien und anderen Zentralorgane der Staatsverwaltung gesetzlich verankert Darlegung des Genossen Hie Verdeţ, Erster Stellvertretender Vorsitzender des Ministerrats, zum Gesetzentwurf Werte Genossen und Genossinnen Abge­ordnete ! Im Auftrag des Ministerrates unterbreite ich der Grossen Nationalversammlung zur Prüfung den Gesetzentwurf über die Orga­nisierung der Leitung der Ministerien und der anderen Zentralorgane der Staatsver­waltung auf der Grundlage des Prinzips der kollektiven Leitung. Dass die gesamte Tätigkeit auf allen Ebe­nen aut das Prinzip der kollektiven Arbeit und Leitung gegründet wird, gehört zu den fundamentalen Prinzipien, auf die sich die Massnahmen stützen, die ergriffen wurden, um die Organisierung, Leitung und Planung der Volkswirtschaft zu verbessern und das ganze gesellschaftliche Leben gemäss dem von der Landeskonferenz im Dezember 1967 erarbeiteten Programm und gemäss den Be­schlüssen des X. Parteitags der Rumäni­schen Kommunistischen Partei zu vervoll­kommnen. Die Notwendigkeit der kollektiven Arbeit und Leitung ergibt Sich aus den wesentli­chen Kennzeichen der sozialistischen Ge­sellschaft, aus den aktuellen Erfordernissen des Fortschritts unserer Wirtschaft und Gesellschaft. Die konsequente Anwendung dieses Prinzips, die der allgemeinen Ten­denz der Entwicklung der sozialistischen Demokratie folgt, ist dazu bestimmt, die Zahl derer zu erhöhen, die zur Lösung der wichtigsten Fragen des Lahdes effektiv herangezogen werden, und ein möglichst weites Betätigungsfeld für die schöpferische Energie und Initiative der tüchtigen Kader zu schaffen, über die unser Land heute verfügt. Gleichzeitig ist seine Befolgung mit den Forderungen der modernen Pro­duktion unlöslich verknüpft. Es ist klar, dass die uns gestellten Aufgaben heute Weniger denn je allein auf Grund jener Beschlüsse unter den besten Bedingungen erfüllt werden können, die in dem einen oder dem anderen Bereich, auf der einen oder der anderen Ebene, von einer einzel­nen Person, wie ausgebildet sie auch sein mag, gefasst werden. Die grossen, komplexen, mit modernen Anlagen und Ausrüstungen versehenen Ein­heiten, die in stets wachsendem Masse das Bild unserer Wirtschaft beherrschen, sowie die immer engeren Beziehungen zwischen dén zahlreichen Einheiten, aus denen sich das Produktionspotential unseres Landes zusammensetzt, mit anderen Worten die der­zeitigen Produktivkräfte, setzen gründlich fundamentierte Beschlüsse und Leitungsfor­­mén voraus, die ein Höchstmass an Ge­nauigkeit und Wirkungskraft gewährleisten. Von diesen Erfordernissen ausgehend, un­terstrich Genosse NicOlae Ceauşescu im Be­richt auf dem X. Parteitag bezüglich der Einmannleitung, dass diese der gegenwärti­gen Etappe unseres sozialistischen Systems nicht mehr entspricht; „unter den Gege­benheiten des Gemeinschaftseigentums an dén Produktionsmitteln wird es zu einer bbjektiven Notwendigkeit, die kollektive Leitung, die unmittelbare , Teilnahme der Werktätigen an der Leitung des Wirtschafts­lebens zu erzielen“. - ■ — In der kurzen Zeitspanne, die seit' der" Landeskonferenz der Partei verstrichen ist, wurden bei der praktischen Durchführung des Prinzips der kollektiven Leitung bereits eine Reihe wichtiger Schritte gemacht. In den Betrieben wurden Direktiönskomitees, in den Zentralen Verwaltungsräte und In­den Forschungsinstituten wissenschaftliche Räte gebildet. Die Erfahrungen beweisen, dass sich diese Leitungsformen praktisch bewähren und tatsächlich Voraussetzungen für eine wesentliche Verbesserung des Arbeitsinhalts schaffen. Man kann sagen, dass die meisten Direktionskomitees durch die Art und Wei­se, wie sie es verstanden haben, ihre Tätig­keit auf die Schlüsselfragen ihrer Einheit auszurichten, durch das Verantwortungsbe­wusstsein, das jedes ihrer Mitglieder bei der Beschlussfassung an den Tag legt, so­wie durch die erzielten Ergebnisse ihren Aufgaben vollauf genügen. Die Bestimmungen des vorliegenden Ge­setzentwurfs entsprechen den Bemühungen unserer Partei um die Vervollkommnung der Tätigkeit der Ministerien, der anderen Zentralorgane und des Ministerrates ; diese Bemühungen dienen dem Zweck, den Staats­apparat zu vereinfachen, seine Operativität und Wirksamkeit bei der Lösung der Pro­bleme dér ihm untergeordneten Einheiten zu erhöhen und den Arbeitsstil sówie die Arbeitsmethoden zu verbessern. Die Billigung des Ihnen vorgelegten Ge­setzentwurfs wird die Anwendung des Prin­zips der kollektiven Arbeit und Leitung im gesamten Volkswirtschaftssystem, in der ganzen gesellschaftlichen und wirtschaftli­chen Tätigkeit vollenden. Der Gesetzentwurf definiert die Befug­nisse des Kollegiums. Das Kollegium ist das leitende Organ, das gemäss der Gene­rallinie der Partei und des Staates das Pro­gramm zur Entwicklung des betreffenden Zweiges ausarbeitet. Es hat die Aufgabe, alle materiell-technischen und organisatori­schen Bedingungen für die Planerfüllung sowohl insgesamt wie in jeder Zentrale oder Wirtschaftseinheit im System des Ministe­riums. für die möglichst zweckmässige Ver­wendung des Investfonds und die muster­gültige Erfüllung der in- und ausländischen Kontraktverpflichtungen zu gewährleisten. All dies sowie die Festlegung der Richtli­nien für den technischen Fortschritt, die Organisierung einer möglichst intensiven und rationellen Kooperation der Betriebe, die Vollauslastung der Ausrüstungen und der. Volleinsatz der Arbeitskräfte sowie die Ausbildung der erforderlichen Fachkräfte sind einige der allgemeinen Fragen der Tä­tigkeit des Ministeriums, auf die sich der Gesetzentwurf bezieht und bei deren Lö­sung das Kollegium als beschlussfassendes Organ fungiert Den Kollegien der Ministerien gehören Pérsonen an, die dank ihrer Ausbildung und der verantwortungsvollen Ämter, die sie bekleiden — Minister und ihre Stellver­treter, Generalsekretäre, Generaldirektoren, Direktoren und andere Leiter der Ministe­rien und der ihnen untergeordneten Einhei­ten, Fachleute mit langwährender Erfah­rung und hoher Qualifikation innerhalb und ausserhalb des Ministeriums —, am ehesten imstande sind, über grundlegende Fragen der Entwicklung des Zweiges zu entschei­den.Eine solche Zusammensetzung zielt in er­ster Linie darauf ab, zu sichern, dass jedes Problem, das zum Zuständigkeitsbereich dieser Leitungsorgane gehört, vielseitig und gründlich behandelt werde und die gefass­ten Beschlüsse optimale Form erhalten, da-mit ihre Verwirklichung zu einer Einspa­rung an vergegenständlichter und lebendi­ger Arbeit sowie zur Erzielung einer ma­ximalen Effektivität der Wirtschaftstätigkeit führe. Genossen und Genossinnen Abgeordnete ! Der Ihnen unterbreitete Gesetzentwurf widerspiegelt díé Auffassung unserer Par­tei. wonach die Funktion der neuen Lei­tungsorgane kollektive Arbeit und Verant­wortung mit der individuellen Verantwor­tung der ihnen angehörenden Personen ver­binden muss. Die Organisierung der Leitung der Mini­sterien n&ch dem Prinzip der kollektiven Leitung verringert nicht die persönliche Verantwortung der Minister und ihrer Stellvertreter sowie der anderen verant­wortlichen Kader der Ministerien für die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Aufgaben bei der Steigerung der Produk­tion, der Verbesserung der Qualität der Er­zeugnisse, bei den Investitionen, der Förde­rung des Exports und der Sicherung einer hohen Rentabilitätsrate. Sie haben die Auf­gabe, an der Ausarbeitung der Beschlüsse nicht nur teilzunehmen, sondern auch die Bedingungen für ihre Verwirklichung zu ge­währleisten. Sinn und Zweck des zur Erörterung ste­henden Gesetzentwurfs ist es, das Verant­wortungsbewusstsein bei der Erfüllung der Aufgaben zu stärken und den Geist hoher Anforderungen an die anderen und an sich selbst bei der Tätigkeit auf allen Stufen und in sämtlichen Einheiten eines_ jeden Zweiges, eines jeden Tätigkeitsbereiches zu wecken. Gestatten Sie mir, Genossen, der Über­zeugung Ausdruck zu verleihen, dass die Grosse Nationalversammlung den ihr unter­breiteten Téxt billigen wird. Das wird es gestatten, einen organisatorischen Rahmen zu sichern, dér den Anforderungen einer modernen und wirksamen Leitung der Zweige unserer Volkswirtschaft in der ge­genwärtigen Etappe, den Anforderungen _ des Aufbaus der vielseitig entwickelten soziali­stischen Gesellschaft entspricht. Bericht der zuständigen Fachkommissionen erstattet vom Abgeordneten Traian Ionaşcu Die am 7. Mal und am 13. November 1969 in Sitzungen zusammengetretene Juri­dische Kommission und die Kommission für die Volksräte und die Staatsverwaltung der Grossen Nationalversammlung überprüften und erörterten den Gesetzentwurf über die Leitung der Ministerien uhd der anderen Zentralorgane der Staatsverwaltung auf Grund des Prinzips der kollektiven Lei­tung. Die Kommissionen stellten fest, dass dieser Gesetzentwurf das Anliegen zum Ausdruck bringt, im Bereich der Leitung der Zentral­organe der Staatsverwaltung die von der Landeskonferenz vorgezeichten und auf dem X. Parteitag mit besonderem Nach­druck erneut bekräftigten Aufgaben der weiteren Vervollkommnung der Tätigkeit unseres Staates durchzuführen. Eine der wirksamsten Methoden, um die Tätigkeit der Staatsorgane zu verbessern, ist zweifellos die beharrliche Anwendung des Prinzips der kollektiven Leitung. Genos­se Nicolae Ceauşescu betonte : „Die Wirk­lichkeit beweist es : Wie fähig ein Leiter in jedwedem Bereich der gesellschaftlichen Tätigkeit auch sein mag, er kann die Pro­bleme in seinem Wirkungskreis nur in dem Masse richtig erkennen und lösen, in dem er sich auf die Erfahrung des Kollektivs, stützen kann, in dem er arbeitet." Die Landeskonferenz und der X. Partei­tag, die eine tiefschürfende, wissenschaftli­che Analyse des Prinzips der kollektiven Leitung Vornahmen, haben die Hauptricht­linien festgelegt, die bei seiner Anwendung in Betracht zu ziehen sind. So ist es vor allem erforderlich, dass die Leitungsorgane der Ministerien — deren. Kollegien — einen beschlussfassenden und nicht nur einen be­ratenden Charakter haben, wie es früher der Fall war. Zweitens ist in der durch die Kollegien der Ministerien ausgeübten kollektiven Lei­tung die Verantwortung jedes einzelnen Mit­glieds des Kollektivs sowohl für die eigene Tätigkeit als auch für die des ganzen Kol­lektivs mitinbegriffen. Drittens muss die im Rahmen des Plans dieser Organe ausgeübte Leitungstätigkeit auch mit anderen Formen der kollektiven Arbeit verbunden werden, die vor allem •darin besteht, dass zu ihren Beschlussfassun­gen Vertreter wichtiger gesellschaftlicher Organisationen, Wissenschaftler und andere Spezialisten eiingeladen werden. Der Gesetzentwurf hat den grossen Vor­teil, das Organisationssystem der Ministerien und der anderen Zentralorgane der Staats­verwaltung zu vereinheitlichen und die kol­lektive Leitung in den Rang eines allgemei­nen, für die ganze Staatsverwaltung gülti­gen Prinzips zu erheben. Die Kommissionen stellten ferner fest, dass der Gesetzentwurf auch dadurch ein wichtiges politisch-juridisches Mittel zur Vervollkommnung des Staatsapparats dar­stellt, dass er die wirksamsten, durch die bisherigen Erfahrungen überprüften Metho­den im allen zentralen Fachorganen der Staatsverwaltung verallgemeinert. Die Kommissionen, die in besonderer Weise die Prinzipien würdigten, die dem Gesetzentwurf und den angestrebten Zielen zur Grundlage dienen, machten Vorschläge, die dazu angetan sind, die Abfassung des Wortlauts des Gesetzentwurfes zu ver­bessern. Die Organe, die das Gesetz angeregt ha­ben, machten sich unsere Vorschläge zu ei­gen. die in die Form einbezogen wurden, in der Ihnen der Gesetzentwurf zur Erörte­rung und Billigung unterbreitet wurde. In Anbetracht dessen, dass der Gesetzent­wurf den Erfordernissen der gegenwärtigen Entwicklungsetappe unseres Staates ent­spricht, ersuchen Sie die Kommissionen, sich die Wortlaute in der Ihnen vorgeschla­genen Form anzueignen. Der Wortlaut des Gesetzes Die Grosse Nationalversammlung der So­zialistischen Republik Rumänien billigt vor­liegendes Gesetz. Art. 1. — Die Ministerien und die anderen Zentralorgáne der Staatsverwaltung werden auf der Grundlage ,£és Prinzips dér kol­lektiven Leitung geleitet. Art. 2, — Das Ministerium wird von ei­nem Kollegium, einem beschlussfässenden Organ geleitet, das über die allgemeinen Fragen der Tätigkeit des Ministeriums ent­scheidet. Art. 3. — Das Kollegium des Ministeriums besteht aus : dem Minister, den stellvertre­tenden Ministern, den Generalsekretären, Generaldirektoren, Direktoren und anderen Leitern der organisatorischen Abteilungen des Ministeriums sowie anderer ihm unter­geordneter Einheiten ; aus Fachleuten mit langwährender Erfahrung und hoher Qua­lifikation innerhalb oder ausserhalb des Mi­nisteriums. Dem Kollegium des Ministeriums gehört auch ein vom Allgemeinen Gewerkschafts­verband ernannter Gewerkschaftsdelegier­ter an. Die Verfügungen des vorangegangenen Ab­satzes gelten nicht im Falle des Ministe­riums der Streitkräfte, des Innenministe­riums und des Rates für Staatssicherheit. Ebenso können dem Kollegium auch Dele­gierte anderer gesellschaftlicher Organisatio­nen angehören, die ihre Tätigkeit im Zweig oder im Zuständigkeitsbereich des Ministe­riums entfalten. Die Zusammensetzung des Kollegiums wird auf Vorschlag des Ministers vom Mi­nisterrat gebilligt. Der Vorsitzende des Kollegiums ist der Minister ; in Abwesenheit des Ministers wer­den die Befugnisse des Vorsitzenden vom Ersten Stellvertretenden Minister wahrge­nommen ; hat der Minister keinen ersten Stellvertreter von einem Stellvertretenden Minister, der von diesem ernannt wird. Art. 4. — Zu den Kollegiumssitzungen kön­nen auch Delegierte einiger staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Organisatio­nen eingeladen werden, die an der Prüfung der zur Erörterung stehenden Fragen inter­essiert sind. Ebenso können zu den Kölle­­giumssitzungen auch Fachleute aus dem Mi­nisterium oder solche, die ihm nicht ange­hören, eingeladen werden. Art. 5. — Zur Prüfung einiger sehr kom­plexei Fragen oder solcher, die die gesamte Tätigkeit des Ministeriums angehen, kann das Kollegium Arbeitskollektive bilden, de­nen Fachleute aus dem Ministerium oder von auswärts angehören ; die Ernennung von Fachleuten, die dem Ministerium nicht angehören, erfolgt mit der Einwilligung des Ministers oder des Leiters des betreffenden Zentralorgans. Art. 6. — Das Kollegium betätigt sich im Beisein von mindestens zwei Dritte’n seiner Mitglieder und fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dém Minister und der Mehrheit der Kollegiumsmitglieder wird das Problem, über das keine Einigung erzielt werden konnte, fallweise dém Vorsitzenden, dem Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden des Mi­nisterrats unterbreitet, der die Tätigkeit des Ministeriums koordiniert ; ist eine der Sei­ten mit der gefundenen Lösung nicht einver­standen, wird das Problem dem Ständigen Büro des Ministerrats zur Entscheidung vor­gelegt. Art. 7. — Die Kollegiumssitzungen finden mindestens einmal vierteljährlich statt und werden vom Minister zu gegebener Zeit ein­berufen. Das Kollegium kann auch auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen werden. Art. 8. — Das Kollegium des Ministeriums in seiner Gesamtheit und jedes einzelne sei­ner Mitglieder verantworten vor dem Mi­nisterrat für die ganze Tätigkeit des Mi­nisteriums ; jedes Kollegiumsmitglied ver­antwortet vor dem Kollegium und dessen Vorsitzenden für die Erfüllung der ihm an­vertrauten Aufgaben. Art. 9. — In der Zeit zwischen den Kolle­giumssitzungen erörtert und regelt der Mi­nister zusammen mit den stellvertretenden Ministern und den Generalsekretären lau­fende Fragen der Tätigkeit des Ministeriums und setzen die notwendigen Massnahmen zur operativen Durchführung der Kolle­giumsbeschlüsse fest. Art. 10. — Der Minister informiert das Kollegium des Ministeriums über die in der Periode zwischen den Sitzungen ge­lösten Fragen. Art. 11. — Bei der Ausführung der Kolle­giumsbeschlüsse und der Wahrnehmung der eigenen Befugnisse erteilt der Minister laut Gesetz Befehle, Weisungen und andere ge­setzlich vorgesehene Akte. Art. 12. — Der Minister vertritt das Mi­nisterium in den Beziehungen zu anderen inländischen Organen und Organisationen sowie in den internationalen Beziehungen. Art. 13. — Die Verfügungen der Artikel 2 bis 10 gelten auch in entsprechender Weise für die Zentralorgane der Staatsverwaltung, die keine Ministerien sind. Art. 14. — Die Leitung der Ministerien und der anderen Zentralorgane der Staats­verwaltung, deren Organisationsgesetze die kollektive Leitung durch beschlussfassende Organe vorsehen, erfolgt weiterhin gemäss den Bestimmungen dieser Gesetze, mit Aus­nahme der Verfügungen über die Organisa­tion und Funktionsweise des Exekutivbüros oder Exekutivkomitees, die aufgehoben wer­den. Die Befugnisse dieser Leitungsorgane werden in entsprechender W’eise, gemäss den Verfügungen das vorliegenden Gesetzes, von den anderen in ihren Organisationsge­setzen vorgesehenen Organen wahrgenom­men. Art. 15. — Die Verfügungen des vorliegen­den Gesetzes sind auch hinsichtlich der Art anwendbar, wie die Mitglieder des kollekti­ven Leitungsorgans und der Stellvertreter des Vorsitzenden dieses Organs im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden ernannt wer­den, sowie auf die Beilegung eventueller Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsitzenden und der Mehrheit der Mit­glieder. Rede des Abgeordneten Mihai Telescu Die Gesetzesbestimmungen veranschauli­chen erneut die Fähigkeit der Parteifüh­rung, in jeder Etappe die entsprechendsten Mittel und Wege zu finden, um die erfolg­reiche Vollendung des sozialistischen Auf­bauwerks zu gewährleisten. Die Praxis der letzten Jahre beweist be­redt, dass die Vertiefung der sozialistischen Demokratie in sämtlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, einschliesslich des Wirtschaftsbereiches — durch die Grün­dung der Direktionskömitees in Betrieben und der Verwaltungsräte in den Industrie­­zéntralen und Kombinaten, durch die er­höhte Rolle der Generalversammlungen der Lohnempfänger —, ein Anwachsen der In­itiative der Massen sowie eine kompetentere und wirksamere Lösung der zahlreichen Probleme zur Folge hat, die der Produk­tionsprozess aufwirft. Die Bemühungen des Kreisparteikomitees • Temesch, die Direktionskomitees zu unter­stützen, haben es uns ermöglicht, festzu­stellen, dass noch nicht sämtliche Ministe­rien ihre Aufmerksamkeit auf die Tätig­keit der Direktionskomitees gerichtet ha­ben. Ihre Vertreter nehmen nur selten an dér Vorbereitung und am Ablauf der Ar­beitssitzungen der Direktionskomitees teil. Wir sind der Ansicht, dass die Anwendung des heute zur Diskussion gestellten Gesetzes dazu führen wird, dass die Ministerien durch unmittelbaren und ständigen Kontakt der Leitungskader mit den Direktionskomi­tees eine bessere Kontrolle awüben und ihre Unterstützung erhöhen werden ; dies wird zur operativeren Lösung der Produk­tionsfragen, zur Verminderung der übertrie­benen Zahl von Ruttdsehreibert, Briefen und Instruktionen sowie zur Verbesserung des Arbeitsstils und der Arbeitsmethoden der Organe kollektiver Leitung der Wirtschafts­einheiten beitragen. , Auf Grund der Ministerrätsbeschlüsse ent­standen im Kreis Temesch sechs Industrie­­kombinate. Durch ihre Bildung wurden Be­dingungen geschaffen, um die Leitungstätig­keit der Produktionseinheiten zu verbessern. Trotzdem gibt es noch Fragen, wie zum Beispiel die Gründung der Verwaltungsräte und die Ausarbeitung der Organisations­und Funktionsstatute, die eine operativere Lösung seitens der Ministerien erfordern. In dieser Periode, da die Kombinate mit ihrer Tätigkeit beginnen, wird eine aktivere Unterstützung seitens der Leitung der Mi­nisterien notwendig. Rede des Genossen Octavian Groza Minister für Elektroenergie Der heute der Grossen Nationalversamm­lung zur Diskussion unterbreitete Gesetz­entwurf veranschaulicht erneut die ständi­gen Bemühungen, die unsere Partei und unser Staat unternehmen, um die wirt­schaftliche und gesellschaftliche Tätigkeit in unserem Vaterland unablässig zu ver­vollkommnen. Die Anwendung des Prinzips der kollek­tiven Arbeit findet ihren Niederschlag in der Neuorganisierung sämtlicher Glieder des Ministeriums für Elektroenergie, ange­fangen vom Kollegium des Ministeriums. Die Zusammensetzung des Kollegiums bietet den Energetikern grössere Möglichkeiten, ihre schöpferischen Fähigkeiten anzuwen­den, sie gestattet es, die Erfahrungen und Kenntnisse der bestqualifizierten Fachkader zu verwerten und operative, kompetente Entscheidungen zu treffen. Bei der Billigung wichtiger Beschlüsse — zum Beispiel ßfjzjjgjieh der Vorbereitung dér Bedingungen zur Nutzung der Kern-, energie bei der Erzeugung von elektrischem Strom, bezüglich der Billigung besonderer Lösungen beim Bau der Hydrozentrale am Eisernen Tor oder der thermoelektrischen Zentrale in Deva — hat sich die Gültigkeit dieser organisatorischen Formen erwiesen. Damit die vom Kollegium des Ministe­riums erörterten Fragen der kollektiven Diskussion unterbreitet werden und zu wirksamen Entscheidungen führen können, werden diese Fragen untér kollektiver Be­teiligung der Fachkader réchzeitig vorbe­reitet, wie es bei den Vorbereitungen zum Bau der ersten atomelektrischen 600-MW­­Zentrale der Fali war. Die. kollektive Tätigkeit wirkt sich nicht nur auf das 'Kollegútm des Ministeriums aus. Dieses Prinzip widerspiegelt sich auch in der Organisation des wissenschaftlich­­technischen Rates sowie in der Gründung einiger Fachkollektive, wie zum _ Beispiel des wissenschaftlichen Rates der im Hin­blick auf ^die Lösung komplexer Fragen beim Bau' des hydroenergetischen Systems am Eisernen Tor organisiert wurde. Das Prinzip der kollektiven Arbeit findet seinen Niederschlag sowohl in der Grün­dung des Kollegiums des Ministeriums und der Verwaltungsräte in Industriezentralen und Trusts als auch in der Gründung der Direktionskomitees der Betriebe. Durch die Anwendung dieses Prinzips in der neuen Organisationsform unseres Ministeriums kann erreicht werden, dass das Ministerium nicht mehr die Funktion eines für sämtli­che Einzelheiten Verantwortlichen erfüllt, sondern sich auf wichtige Probleme des Zweiges, auf dessen künftige Entfaltung konzentriert. Rede des Abgeordneten Costache Sava Wie der Gesetzentwurf versieht, beteiligen sich die Mitglieder des Kollegiums als be­schlussfassendes Organ effektiv an der Er­mittlung von Lösungen und an der Be­schlussfassung über wichtige Fragen in der Tätigkeit der Ministerien und organisieren die Kontrolle und die Durchführung der Be­schlüsse. Von besonderer Bedeutung ist auch die Bestimmung, wonach dem Kollegium ein Gewerkschaftsdelegierter sowie Delegierte anderer gesellschaftlicher Organisationen an­gehören, die ihre Tätigkeit in diesem Zweig entfalten. Die Anwendung des Prinzips der kollek­tiven Arbeit bei der Leitung der Tätigkeit in den Betrieben, die ihren konkreten Aus­druck in der 1968 erfolgten Gründung der Direktionskomitees fand, hat es uns ermög­licht, bei der Organisierung und Leitung der Tätigkeit des Betriebes günstige Ergebnisse zu erzielen. Im Petrochemischen Kombinat Piteşti z. B. war uns die kollektive Arbeit in dieser Periode der Inbetriebnahme des Kombinats von besonderer Hilfe, da wir uns zahlreichen Fragen gegenübergestellt sahen, die tech­nische und organisatorische Lösungen er­forderten, denen eine einzige Person nicht gewachsen war. Die Tätigkeit des Direktionskomitees zielt darauf ab, die Beschlüsse der Generalver­sammlung der Angestellten — ein Ausdruck des Demokratismus unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung, eine Form der breiten Teilnahme der Werktätigen an der Leitung der Wirtschaftstätigkeit — zu verwirklichen. Auf Grund unserer eigenen Erfahrung, die wir bei der Anwendung des Prinzips der kollektiven Leitung gesammelt haben, kön­nen wir sagen, dass es die Ausweitung die­ses Prinzips auf die Ministerien, wie im erörterten Gesetzentwurf vorgesehen, gestat­tet. Stil und Methoden der Leitung der staatlichen Zentralinstitutionen zu verbes­sern, gründlich fundamentierte Beschlüsse zu fassen, die untergeordneten Einheiten sachkundiger anzuleiten und die Verant­wortung auf allen Ebenen zu erhöhen. NEUER WEG / 19. November 1969 Organisation und Funktionsweise der Miliz Darlegung des Abgeordneten Cornel Onescu, Innenminister, zum Gesetzentwurf In der Gesamtheit der Massnahmen, die auf Grund der wissenschaftlichen i Politik unserer Partei zur steten Erweiterung ünd Vervollkommnung der materiell-technischen Basis des Landes und zum Aufbau der viel­seitig entwickelten sozialistischen Gesell­schaft durchgeführt werden, nehmen die unablässige Vervollkommnung der Tätigkeit der Staatsorgane und die immer wirksa­mere Ausübung der ihnen zustehenden Be­fugnisse in voller Übereinstimmung mit dem Gesetz einen wichtigen Raum ein. Der Gesetzentwurf, deh wir vorlegen, ist bestimmt, Organisation und Funktions­weise der rumänischen Miliz zu definie­ren, eines der Instrumente für die Verwirk­lichung der Politik unserer Partei und un­seres Staates im Bereich der Verteidigung der revolutionären Errungenschaften des Volkes ; der Gesetzentwurf soll dazu beitra­gen, die Tätigkeit zu verbessern, die die Mi­lizorgane zum Schutz des sozialistischen und des persönlichen Eigentums der Bürger, zum Schutz ihrer legalen Rechte und Inter­essen und bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung entfalten. Der Entwurf sieht die Befugnisse beim Schutz des sozialistischen Eigentums — der Grundlage unserer Gesellschaftsordnung — sowie des persönlichen Eigentums der Bür­ger vor, ebenso wie die Befugnisse bei der Verhütung und operativen Aufdeckung von Straftaten und bei der Ermittlung und Fest­nahme der Täter. Ferner sind im Entwurf vorgesehen : Befugnisse beim Schutz der legalen Rechte und Interessen dér Personen, bei der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrswegen, bei der Ausfolgung und Kontrolle der zum Grenzübertritt berechti­genden Akte, Befugnisse bei der Evidenz­haltung der Bevölkerung sowie bei der Aus­folgung von Bescheinigungen der Identität, des Wohnsitzes und der Staatsbürgerschaft. Der Entwurf, der die Befugnisse und Aufgaben der Milizorgäne sowie die Mittel zu ihrer Erfüllung genau festlegt, gründet sich auf das Prinzip der Achtung vor dem Gesetz, vor dem Menschen und der Wahr­heit. In diesem Sinne sieht der Entwurf vor. dass die Milizorgane ihre gesamte Tätigkeit auf Grund und in Vollzug der Gesetze entfalten. Was einige wichtigere Befugnisse der Mi­liz anbelangt, hinsichtlich derer der Gesetz­entwurf einige neue Elemente, notwendige Präzisierungen und Klarstellungen enthält, hebe ich die Tatsache hervor, dass die Bedingungen festgelegt werden, unter denen, Offiziere und Unteroffiziere Milizmassnah­men ergreifen, um Straftaten zu bekämpfen und die Ordnung aufrechtzuerhalten. So zum Beispiel sieht der Entwurf vor, dass die Milizorgane, sobald begründete Da­ten und Indizien vorliegen, die beweisen, dass Straftaten vorbereitet werden, Mass­nahmen ergreifán, um Beweisstücke zu sammeln und zu überprüfen sowie die Täter zu ermitteln und festzunehmen. Zu diesem Zweck stellt die Miliz Untersuchungen an, macht wissenschaftlichtechnische Feststel­lungen, behält in den gesetzlich vorgesehe­nen Fällen Personen zurück und unter­nimmt andere strafrechtliche Aktionen, die dazu angetan sind, zur Wahrheitsfindung beizutragen, so dass die Schuldigen zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden können. Bei der Ausübung der ihnen zukommenden Befugnisse haben die Milizoffiziere und -Unteroffiziere das Recht und die Pflicht, Personen, die durch ihre Handlungsweise die öffentliche Ordnung, Leben und Integrität der Bürger gefährden, zum Sitz der Milizorgäne abzuführen. In den Dokumenten des X. Parteitags wird darauf hingewiesen, dass sich die Or­gane des Innenministeriums unter unmittel­barer Leitung der Partei betätigen und vor der Partei, den verfassungsmässigen In­stanzen sowie vor dem Volk darüber Rechenschaft ablegen müssen, wie sie die ihnen zukommenden legalen Verpflichtun­gen erfüllen. Ebenso räumt die gültige Gesetzgebung den Volksräten und ihren Exekutivkomitees erweiterte Befugnisse ein und verpflichtet sie, die Milizorgane zu leiten, zu orien­tieren und ihre Tätigkeit regelmässig zu überprüfen. , In ’diesem Sinne sieht der Gesetzent­wurf vor, dass die Milizorgane die Befug­nisse ausüben, die ihnen aus den Beschlüs­sen der Volksräte und Exekutivkomitees er­wachsen, und dass sie diese regelmässig über die Lage auf strafrechtlichem Gebiet sowie über die Massnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Straftaten informie» ren, ebenso wie über den Wachdienst in Städten und Gemeinden, über die vom In­nenministerium erhaltenen Befehle und In­struktionen sowie über die Massnahmen, die ihre Durchführung erfordern. In ihrer gesamten Tätigkeit erhalten die Milizorgane von den Werktätigen, die von Partei und Regierung im Geiste der Ach­tung der Gesetze, der Ehrenhaftigkeit, der sozialen Gerechtigkeit und Rechtlichkeit er­zogen wurden, wertvolle Hilfe. Die tatkräf­tige Unterstützung der Massen der Bürger bietet der Miliz nach wie vor eine Gewähr dafür, dass die ihr änvertrauten Aufgaben bestens erfüllt werden. Davon ausgehend sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, Gruppen zur Unterstützung der Miliz Zu bilden ; sie werden aus Bürgern bestehen, die sich der Achtung und des Respekts der Einwohner erfreuen und sich freiwillig bereit erklären, die Milizorgane bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und bei der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten und Verstössen zu unter­stützen. Dass sich die Miliz in ihrer Tätigkeit auf die weitgehende Teilnahme der Bürger stützt, geht auch aus jenen Bestimmungen des Entwurfs hervor, die festlegen, dass die Milizorgane mit den staatlichen und gesell­schaftlichen Organen und Organisationen sowie mit Presse. Rundfunk, Fernsehen und Filmwesen Zusammenarbeiten, um eine starke öffentliche Meinung gegen Personen zu schaffen, die die Gesetze übertreten, um Straftaten und Verstösse zu verhüten und aufzudecken und um das gesellschaftliche wie auch das persönliche Eigentum, alle Werte unserer sozialistischen Gesellschafts­ordnung zu schützen. / Der Gesetzentwurf stellt der Miliz die Auf­gabe, mit anderen Einheiten und Organen des Innenministeriums, des Rates für Staatssicherheit und des Ministeriums der Streitkräfte bei der Ausübung von Befug­nissen hinsichtlich der Staatssicherheit, des Schutzes der Staatsgrenze, der örtlichen Flugabwehr sowie anderer gesetzlich vorge­sehener Befugnissen zu kooperieren. Der Entwurf geht von der Tatsache aus, dass die genaue Wahrung und Ach­tung der Gesetzlichkeit in der Tätig­keit der Miliz und im allgemeinen die Erfüllung der ihr von Partei und Regierung anvertrauten Aufgaben vom politisch-ideologischen Niveau, von der juri­disch-fachlichen und der allgemein kultu­rellen Ausbildung der Kader unmittelbar abhängen ; deshalb setzt der Entwurf fest, dass die Ausbildung des Militärpersonals in Offiziersschulen, in Schulen für Meister der Militärwerkstätten und für Unteroffi­ziere, in Fortbildungszentren und bei -kur­­sen erfolgt ; wenn die Militärschulen die Zahl der erforderlichen Spezialisten nicht sichern können, dürfen Absolventen ziviler Hochschulinstitute angestellt werden. In der Überzeugung, dass der Gesetzent-* wurf, den ich Ihnen zur Erörterung unter­breite, der Miliz einen organisatorischen und funktionellen Rahmen schafft, der den ge­genwärtigen, Anforderungen der Organisa­tion des Staatsapparates entspricht und bessere Möglichkeiten bietet, die Tätigkeit der Miliz ergebnisreicher und wirksamer zu entfalten, schlage ich der Grossen National­versammlung vor, ihn anzunehmen. Bericht der zuständigen Fachkommissionen erstattet vom Abgeordneten Dumitru Balalia Die Kommisssion für Volksräte und Staatsverwaltung und die Juridische Kom­mission der Grossen Nationalversammlung haben auf den Sitzungen vom 13. und 15. Mai sowie auf denen vom 16. August und vom 13. und 17. November 1969 den Ge­setzentwurf über die Organisation und Funktionsweise der Miliz geprüft und er­örtert. Ausgehend von der Idee, die in dem von Genossen Nicolae Ceauşescu auf dem X. Parteitag dargelegten Bericht des Zentral­komitees der Rumänischen Kommunisti­schen Partei hervorgehoben wurde, dass den Milizorganen sowohl bei der Vertei­digung der revolutionären Errungenschaften der Arbeiterklasse, des ganzen Volkes, als auch bei der Gewährleistung der Ordnung und des friedlichen Schaffens unserer Na­tion wichtige Aufgaben zukommen, enthält der Gesetzentwurf Bestimmungen, die den Zweck verfolgen, die Tätigkeit dieser Or­gane zu verbessern, die Ursachen zu liqui­dieren, die in der Vergangenheit zu gewis­sen Tatbeständen geführt haben, und die Erfüllung ihrer gesellschaftlichen Rolle un­ter den besten Bedingungen zu gewähr­leisten. Die sicherste Gewähr dafür, dass die im Gesetzentwurf verfolgten Ziele im täglichen Leben unserer Gesellschaft konsequent und vollständig angewendet werden, ist die Be­stimmung, derzufolge die Miliz die Aufgabe hat, die Politik der Partei und des Staates in ihrem Tätigkeitsbereich zu verwirklichen, dabei ist es ihre Pflicht, zur Verteidigung der revolutionären Errungenschaften des Volkes, zum Schutz seiner friedlichen Tä­tigkeit beim sozialistischen Aufbau, zur Verteidigung der in Rumänien festgelegten Rechtsordnung und der persönlichen Frei­heit und Würde sowie zur Erziehung der Menschen im Geiste der Achtung der Ge­setze und Regeln des gesellschaftlichen Zu­sammenlebens beizutragen. Von diesem Standpunkt ausgehend, unterstreichen die Kommissionen, dass der Gesetzentwurf die Befugnisse der Miliz So regelt, dass die in dér Verfassung verankerten Rechte und Freiheiten der Staatsbürger streng beachtet werden und ihren Niederschlag in entspre­chenden organisatorischen Formen finden. In diesem Zusammenhang führt der Ge­setzentwurf Bestimmungen ein, die den Zweck verfolgen, den legalen Rahmen für die Beteiligung der Organisationen der Werktätigen und der Staatsbürger an der Erfüllung der Aufgaben dér Miliz zu er­weitern. Eine besonders wichtige Bestim­mung, die die immer umfassendere Sphäre der gesellschaftlichen Beziehungen wider­spiegelt, in der sich der sozialistische De­mokratismus in unserem Land entfaltet, ist jene Bestimmung, wonach die Miliz sich auf den tatkräftigen Beistand der Werktätigen stützen kann. In Anbetracht der Tatsache, dass die Volksräte die Organe der Staatsmacht auf lokaler Ebene sind, sieht der Gesetzentwurf vor, dass sich die Milizorgane sowohl dem Volksrat und seinem Exekutivkomitee als auch dem ihm übergestellten Mdlizorgan un­terzuordnen haben. Die Kommission für Volksräte und Staats­verwaltung und die Juridische Kommission schlagen vor, diesen Entwurf in der Ihnen dargelegten Form zu billigen. (Fortsetzung von Seite D Auf der Dienstagvormittagssitzung bil­ligten die Abgeordneten ferner Abände­rungen in der Zusammensetzung einiger Ständiger Kommissionen der Grossen Na­tionalversammlung — einen auf der Ta­gesordnung vorgesehenen Punkt. Auf Vor­schlag des Büros der Grossen National­versammlung wurde der Abgeordnete Virgil Pîrvu anstelle des Abgeordneten Plorea Dumitrescu, der das Amt des Fi­nanzministers bekleidet, zum Mitglied der Wirtschafts- und Finanzkommission ge­wählt. Anstelle des Abgeordneten Angelo Miculescu, der die Funktion des Ministers für Land- und Forstwirtschaft innehat, wählte die Grosse Nationalversammlung den Abgeordneten Dumitru Coliu zum Mitglied der Kommission für Land- und Forstwirtschaft. < Zu Mittag wurde die Plenarsitzung beendet. Genosse Ştefan Voitec, Vorsit­zender der Grossen Nationalversamm­lung, gab bekannt, dass im Einklang mit dem Prinzip der offenen Tagungen die Arbeiten der gegenwärtigen Tagung in Ständigen Kommissionen weitergehen, die die anderen Gesetzentwürfe der Tages­ordnung prüfen werden. Die Wiederauf­nahme dér Arbeiten in Plenarsitzungen wird rechtzeitig bekanntgegeben. Nach Beendigung der Plenarsitzung tra­ten folgende Ständige Kommissionen zu Arbeitssitzungen zusammen : Wirtschafts­und Finänzkommission ; Kommission für ^and- und Forstwirtschaft; Kommission für Unterricht, Wissenschaft und Kultur; Kommission für Gesundheitswesen, Ar­beit und Sozialfürsorge ; Juridische Kom­mission.

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