Neuer Weg, 1969. november (21. évfolyam, 6377-6402. szám)
1969-11-19 / 6392. szám
Seite 2 Die Arbeiten der Grossen Nationalversammlung I • *> Kollektive Leitung der Ministerien und anderen Zentralorgane der Staatsverwaltung gesetzlich verankert Darlegung des Genossen Hie Verdeţ, Erster Stellvertretender Vorsitzender des Ministerrats, zum Gesetzentwurf Werte Genossen und Genossinnen Abgeordnete ! Im Auftrag des Ministerrates unterbreite ich der Grossen Nationalversammlung zur Prüfung den Gesetzentwurf über die Organisierung der Leitung der Ministerien und der anderen Zentralorgane der Staatsverwaltung auf der Grundlage des Prinzips der kollektiven Leitung. Dass die gesamte Tätigkeit auf allen Ebenen aut das Prinzip der kollektiven Arbeit und Leitung gegründet wird, gehört zu den fundamentalen Prinzipien, auf die sich die Massnahmen stützen, die ergriffen wurden, um die Organisierung, Leitung und Planung der Volkswirtschaft zu verbessern und das ganze gesellschaftliche Leben gemäss dem von der Landeskonferenz im Dezember 1967 erarbeiteten Programm und gemäss den Beschlüssen des X. Parteitags der Rumänischen Kommunistischen Partei zu vervollkommnen. Die Notwendigkeit der kollektiven Arbeit und Leitung ergibt Sich aus den wesentlichen Kennzeichen der sozialistischen Gesellschaft, aus den aktuellen Erfordernissen des Fortschritts unserer Wirtschaft und Gesellschaft. Die konsequente Anwendung dieses Prinzips, die der allgemeinen Tendenz der Entwicklung der sozialistischen Demokratie folgt, ist dazu bestimmt, die Zahl derer zu erhöhen, die zur Lösung der wichtigsten Fragen des Lahdes effektiv herangezogen werden, und ein möglichst weites Betätigungsfeld für die schöpferische Energie und Initiative der tüchtigen Kader zu schaffen, über die unser Land heute verfügt. Gleichzeitig ist seine Befolgung mit den Forderungen der modernen Produktion unlöslich verknüpft. Es ist klar, dass die uns gestellten Aufgaben heute Weniger denn je allein auf Grund jener Beschlüsse unter den besten Bedingungen erfüllt werden können, die in dem einen oder dem anderen Bereich, auf der einen oder der anderen Ebene, von einer einzelnen Person, wie ausgebildet sie auch sein mag, gefasst werden. Die grossen, komplexen, mit modernen Anlagen und Ausrüstungen versehenen Einheiten, die in stets wachsendem Masse das Bild unserer Wirtschaft beherrschen, sowie die immer engeren Beziehungen zwischen dén zahlreichen Einheiten, aus denen sich das Produktionspotential unseres Landes zusammensetzt, mit anderen Worten die derzeitigen Produktivkräfte, setzen gründlich fundamentierte Beschlüsse und Leitungsformén voraus, die ein Höchstmass an Genauigkeit und Wirkungskraft gewährleisten. Von diesen Erfordernissen ausgehend, unterstrich Genosse NicOlae Ceauşescu im Bericht auf dem X. Parteitag bezüglich der Einmannleitung, dass diese der gegenwärtigen Etappe unseres sozialistischen Systems nicht mehr entspricht; „unter den Gegebenheiten des Gemeinschaftseigentums an dén Produktionsmitteln wird es zu einer bbjektiven Notwendigkeit, die kollektive Leitung, die unmittelbare , Teilnahme der Werktätigen an der Leitung des Wirtschaftslebens zu erzielen“. - ■ — In der kurzen Zeitspanne, die seit' der" Landeskonferenz der Partei verstrichen ist, wurden bei der praktischen Durchführung des Prinzips der kollektiven Leitung bereits eine Reihe wichtiger Schritte gemacht. In den Betrieben wurden Direktiönskomitees, in den Zentralen Verwaltungsräte und Inden Forschungsinstituten wissenschaftliche Räte gebildet. Die Erfahrungen beweisen, dass sich diese Leitungsformen praktisch bewähren und tatsächlich Voraussetzungen für eine wesentliche Verbesserung des Arbeitsinhalts schaffen. Man kann sagen, dass die meisten Direktionskomitees durch die Art und Weise, wie sie es verstanden haben, ihre Tätigkeit auf die Schlüsselfragen ihrer Einheit auszurichten, durch das Verantwortungsbewusstsein, das jedes ihrer Mitglieder bei der Beschlussfassung an den Tag legt, sowie durch die erzielten Ergebnisse ihren Aufgaben vollauf genügen. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs entsprechen den Bemühungen unserer Partei um die Vervollkommnung der Tätigkeit der Ministerien, der anderen Zentralorgane und des Ministerrates ; diese Bemühungen dienen dem Zweck, den Staatsapparat zu vereinfachen, seine Operativität und Wirksamkeit bei der Lösung der Probleme dér ihm untergeordneten Einheiten zu erhöhen und den Arbeitsstil sówie die Arbeitsmethoden zu verbessern. Die Billigung des Ihnen vorgelegten Gesetzentwurfs wird die Anwendung des Prinzips der kollektiven Arbeit und Leitung im gesamten Volkswirtschaftssystem, in der ganzen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeit vollenden. Der Gesetzentwurf definiert die Befugnisse des Kollegiums. Das Kollegium ist das leitende Organ, das gemäss der Generallinie der Partei und des Staates das Programm zur Entwicklung des betreffenden Zweiges ausarbeitet. Es hat die Aufgabe, alle materiell-technischen und organisatorischen Bedingungen für die Planerfüllung sowohl insgesamt wie in jeder Zentrale oder Wirtschaftseinheit im System des Ministeriums. für die möglichst zweckmässige Verwendung des Investfonds und die mustergültige Erfüllung der in- und ausländischen Kontraktverpflichtungen zu gewährleisten. All dies sowie die Festlegung der Richtlinien für den technischen Fortschritt, die Organisierung einer möglichst intensiven und rationellen Kooperation der Betriebe, die Vollauslastung der Ausrüstungen und der. Volleinsatz der Arbeitskräfte sowie die Ausbildung der erforderlichen Fachkräfte sind einige der allgemeinen Fragen der Tätigkeit des Ministeriums, auf die sich der Gesetzentwurf bezieht und bei deren Lösung das Kollegium als beschlussfassendes Organ fungiert Den Kollegien der Ministerien gehören Pérsonen an, die dank ihrer Ausbildung und der verantwortungsvollen Ämter, die sie bekleiden — Minister und ihre Stellvertreter, Generalsekretäre, Generaldirektoren, Direktoren und andere Leiter der Ministerien und der ihnen untergeordneten Einheiten, Fachleute mit langwährender Erfahrung und hoher Qualifikation innerhalb und ausserhalb des Ministeriums —, am ehesten imstande sind, über grundlegende Fragen der Entwicklung des Zweiges zu entscheiden.Eine solche Zusammensetzung zielt in erster Linie darauf ab, zu sichern, dass jedes Problem, das zum Zuständigkeitsbereich dieser Leitungsorgane gehört, vielseitig und gründlich behandelt werde und die gefassten Beschlüsse optimale Form erhalten, da-mit ihre Verwirklichung zu einer Einsparung an vergegenständlichter und lebendiger Arbeit sowie zur Erzielung einer maximalen Effektivität der Wirtschaftstätigkeit führe. Genossen und Genossinnen Abgeordnete ! Der Ihnen unterbreitete Gesetzentwurf widerspiegelt díé Auffassung unserer Partei. wonach die Funktion der neuen Leitungsorgane kollektive Arbeit und Verantwortung mit der individuellen Verantwortung der ihnen angehörenden Personen verbinden muss. Die Organisierung der Leitung der Ministerien n&ch dem Prinzip der kollektiven Leitung verringert nicht die persönliche Verantwortung der Minister und ihrer Stellvertreter sowie der anderen verantwortlichen Kader der Ministerien für die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Aufgaben bei der Steigerung der Produktion, der Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, bei den Investitionen, der Förderung des Exports und der Sicherung einer hohen Rentabilitätsrate. Sie haben die Aufgabe, an der Ausarbeitung der Beschlüsse nicht nur teilzunehmen, sondern auch die Bedingungen für ihre Verwirklichung zu gewährleisten. Sinn und Zweck des zur Erörterung stehenden Gesetzentwurfs ist es, das Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der Aufgaben zu stärken und den Geist hoher Anforderungen an die anderen und an sich selbst bei der Tätigkeit auf allen Stufen und in sämtlichen Einheiten eines_ jeden Zweiges, eines jeden Tätigkeitsbereiches zu wecken. Gestatten Sie mir, Genossen, der Überzeugung Ausdruck zu verleihen, dass die Grosse Nationalversammlung den ihr unterbreiteten Téxt billigen wird. Das wird es gestatten, einen organisatorischen Rahmen zu sichern, dér den Anforderungen einer modernen und wirksamen Leitung der Zweige unserer Volkswirtschaft in der gegenwärtigen Etappe, den Anforderungen _ des Aufbaus der vielseitig entwickelten sozialistischen Gesellschaft entspricht. Bericht der zuständigen Fachkommissionen erstattet vom Abgeordneten Traian Ionaşcu Die am 7. Mal und am 13. November 1969 in Sitzungen zusammengetretene Juridische Kommission und die Kommission für die Volksräte und die Staatsverwaltung der Grossen Nationalversammlung überprüften und erörterten den Gesetzentwurf über die Leitung der Ministerien uhd der anderen Zentralorgane der Staatsverwaltung auf Grund des Prinzips der kollektiven Leitung. Die Kommissionen stellten fest, dass dieser Gesetzentwurf das Anliegen zum Ausdruck bringt, im Bereich der Leitung der Zentralorgane der Staatsverwaltung die von der Landeskonferenz vorgezeichten und auf dem X. Parteitag mit besonderem Nachdruck erneut bekräftigten Aufgaben der weiteren Vervollkommnung der Tätigkeit unseres Staates durchzuführen. Eine der wirksamsten Methoden, um die Tätigkeit der Staatsorgane zu verbessern, ist zweifellos die beharrliche Anwendung des Prinzips der kollektiven Leitung. Genosse Nicolae Ceauşescu betonte : „Die Wirklichkeit beweist es : Wie fähig ein Leiter in jedwedem Bereich der gesellschaftlichen Tätigkeit auch sein mag, er kann die Probleme in seinem Wirkungskreis nur in dem Masse richtig erkennen und lösen, in dem er sich auf die Erfahrung des Kollektivs, stützen kann, in dem er arbeitet." Die Landeskonferenz und der X. Parteitag, die eine tiefschürfende, wissenschaftliche Analyse des Prinzips der kollektiven Leitung Vornahmen, haben die Hauptrichtlinien festgelegt, die bei seiner Anwendung in Betracht zu ziehen sind. So ist es vor allem erforderlich, dass die Leitungsorgane der Ministerien — deren. Kollegien — einen beschlussfassenden und nicht nur einen beratenden Charakter haben, wie es früher der Fall war. Zweitens ist in der durch die Kollegien der Ministerien ausgeübten kollektiven Leitung die Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs sowohl für die eigene Tätigkeit als auch für die des ganzen Kollektivs mitinbegriffen. Drittens muss die im Rahmen des Plans dieser Organe ausgeübte Leitungstätigkeit auch mit anderen Formen der kollektiven Arbeit verbunden werden, die vor allem •darin besteht, dass zu ihren Beschlussfassungen Vertreter wichtiger gesellschaftlicher Organisationen, Wissenschaftler und andere Spezialisten eiingeladen werden. Der Gesetzentwurf hat den grossen Vorteil, das Organisationssystem der Ministerien und der anderen Zentralorgane der Staatsverwaltung zu vereinheitlichen und die kollektive Leitung in den Rang eines allgemeinen, für die ganze Staatsverwaltung gültigen Prinzips zu erheben. Die Kommissionen stellten ferner fest, dass der Gesetzentwurf auch dadurch ein wichtiges politisch-juridisches Mittel zur Vervollkommnung des Staatsapparats darstellt, dass er die wirksamsten, durch die bisherigen Erfahrungen überprüften Methoden im allen zentralen Fachorganen der Staatsverwaltung verallgemeinert. Die Kommissionen, die in besonderer Weise die Prinzipien würdigten, die dem Gesetzentwurf und den angestrebten Zielen zur Grundlage dienen, machten Vorschläge, die dazu angetan sind, die Abfassung des Wortlauts des Gesetzentwurfes zu verbessern. Die Organe, die das Gesetz angeregt haben, machten sich unsere Vorschläge zu eigen. die in die Form einbezogen wurden, in der Ihnen der Gesetzentwurf zur Erörterung und Billigung unterbreitet wurde. In Anbetracht dessen, dass der Gesetzentwurf den Erfordernissen der gegenwärtigen Entwicklungsetappe unseres Staates entspricht, ersuchen Sie die Kommissionen, sich die Wortlaute in der Ihnen vorgeschlagenen Form anzueignen. Der Wortlaut des Gesetzes Die Grosse Nationalversammlung der Sozialistischen Republik Rumänien billigt vorliegendes Gesetz. Art. 1. — Die Ministerien und die anderen Zentralorgáne der Staatsverwaltung werden auf der Grundlage ,£és Prinzips dér kollektiven Leitung geleitet. Art. 2, — Das Ministerium wird von einem Kollegium, einem beschlussfässenden Organ geleitet, das über die allgemeinen Fragen der Tätigkeit des Ministeriums entscheidet. Art. 3. — Das Kollegium des Ministeriums besteht aus : dem Minister, den stellvertretenden Ministern, den Generalsekretären, Generaldirektoren, Direktoren und anderen Leitern der organisatorischen Abteilungen des Ministeriums sowie anderer ihm untergeordneter Einheiten ; aus Fachleuten mit langwährender Erfahrung und hoher Qualifikation innerhalb oder ausserhalb des Ministeriums. Dem Kollegium des Ministeriums gehört auch ein vom Allgemeinen Gewerkschaftsverband ernannter Gewerkschaftsdelegierter an. Die Verfügungen des vorangegangenen Absatzes gelten nicht im Falle des Ministeriums der Streitkräfte, des Innenministeriums und des Rates für Staatssicherheit. Ebenso können dem Kollegium auch Delegierte anderer gesellschaftlicher Organisationen angehören, die ihre Tätigkeit im Zweig oder im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums entfalten. Die Zusammensetzung des Kollegiums wird auf Vorschlag des Ministers vom Ministerrat gebilligt. Der Vorsitzende des Kollegiums ist der Minister ; in Abwesenheit des Ministers werden die Befugnisse des Vorsitzenden vom Ersten Stellvertretenden Minister wahrgenommen ; hat der Minister keinen ersten Stellvertreter von einem Stellvertretenden Minister, der von diesem ernannt wird. Art. 4. — Zu den Kollegiumssitzungen können auch Delegierte einiger staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Organisationen eingeladen werden, die an der Prüfung der zur Erörterung stehenden Fragen interessiert sind. Ebenso können zu den Köllegiumssitzungen auch Fachleute aus dem Ministerium oder solche, die ihm nicht angehören, eingeladen werden. Art. 5. — Zur Prüfung einiger sehr komplexei Fragen oder solcher, die die gesamte Tätigkeit des Ministeriums angehen, kann das Kollegium Arbeitskollektive bilden, denen Fachleute aus dem Ministerium oder von auswärts angehören ; die Ernennung von Fachleuten, die dem Ministerium nicht angehören, erfolgt mit der Einwilligung des Ministers oder des Leiters des betreffenden Zentralorgans. Art. 6. — Das Kollegium betätigt sich im Beisein von mindestens zwei Dritte’n seiner Mitglieder und fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dém Minister und der Mehrheit der Kollegiumsmitglieder wird das Problem, über das keine Einigung erzielt werden konnte, fallweise dém Vorsitzenden, dem Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats unterbreitet, der die Tätigkeit des Ministeriums koordiniert ; ist eine der Seiten mit der gefundenen Lösung nicht einverstanden, wird das Problem dem Ständigen Büro des Ministerrats zur Entscheidung vorgelegt. Art. 7. — Die Kollegiumssitzungen finden mindestens einmal vierteljährlich statt und werden vom Minister zu gegebener Zeit einberufen. Das Kollegium kann auch auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen werden. Art. 8. — Das Kollegium des Ministeriums in seiner Gesamtheit und jedes einzelne seiner Mitglieder verantworten vor dem Ministerrat für die ganze Tätigkeit des Ministeriums ; jedes Kollegiumsmitglied verantwortet vor dem Kollegium und dessen Vorsitzenden für die Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben. Art. 9. — In der Zeit zwischen den Kollegiumssitzungen erörtert und regelt der Minister zusammen mit den stellvertretenden Ministern und den Generalsekretären laufende Fragen der Tätigkeit des Ministeriums und setzen die notwendigen Massnahmen zur operativen Durchführung der Kollegiumsbeschlüsse fest. Art. 10. — Der Minister informiert das Kollegium des Ministeriums über die in der Periode zwischen den Sitzungen gelösten Fragen. Art. 11. — Bei der Ausführung der Kollegiumsbeschlüsse und der Wahrnehmung der eigenen Befugnisse erteilt der Minister laut Gesetz Befehle, Weisungen und andere gesetzlich vorgesehene Akte. Art. 12. — Der Minister vertritt das Ministerium in den Beziehungen zu anderen inländischen Organen und Organisationen sowie in den internationalen Beziehungen. Art. 13. — Die Verfügungen der Artikel 2 bis 10 gelten auch in entsprechender Weise für die Zentralorgane der Staatsverwaltung, die keine Ministerien sind. Art. 14. — Die Leitung der Ministerien und der anderen Zentralorgane der Staatsverwaltung, deren Organisationsgesetze die kollektive Leitung durch beschlussfassende Organe vorsehen, erfolgt weiterhin gemäss den Bestimmungen dieser Gesetze, mit Ausnahme der Verfügungen über die Organisation und Funktionsweise des Exekutivbüros oder Exekutivkomitees, die aufgehoben werden. Die Befugnisse dieser Leitungsorgane werden in entsprechender W’eise, gemäss den Verfügungen das vorliegenden Gesetzes, von den anderen in ihren Organisationsgesetzen vorgesehenen Organen wahrgenommen. Art. 15. — Die Verfügungen des vorliegenden Gesetzes sind auch hinsichtlich der Art anwendbar, wie die Mitglieder des kollektiven Leitungsorgans und der Stellvertreter des Vorsitzenden dieses Organs im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden ernannt werden, sowie auf die Beilegung eventueller Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsitzenden und der Mehrheit der Mitglieder. Rede des Abgeordneten Mihai Telescu Die Gesetzesbestimmungen veranschaulichen erneut die Fähigkeit der Parteiführung, in jeder Etappe die entsprechendsten Mittel und Wege zu finden, um die erfolgreiche Vollendung des sozialistischen Aufbauwerks zu gewährleisten. Die Praxis der letzten Jahre beweist beredt, dass die Vertiefung der sozialistischen Demokratie in sämtlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, einschliesslich des Wirtschaftsbereiches — durch die Gründung der Direktionskömitees in Betrieben und der Verwaltungsräte in den Industriezéntralen und Kombinaten, durch die erhöhte Rolle der Generalversammlungen der Lohnempfänger —, ein Anwachsen der Initiative der Massen sowie eine kompetentere und wirksamere Lösung der zahlreichen Probleme zur Folge hat, die der Produktionsprozess aufwirft. Die Bemühungen des Kreisparteikomitees • Temesch, die Direktionskomitees zu unterstützen, haben es uns ermöglicht, festzustellen, dass noch nicht sämtliche Ministerien ihre Aufmerksamkeit auf die Tätigkeit der Direktionskomitees gerichtet haben. Ihre Vertreter nehmen nur selten an dér Vorbereitung und am Ablauf der Arbeitssitzungen der Direktionskomitees teil. Wir sind der Ansicht, dass die Anwendung des heute zur Diskussion gestellten Gesetzes dazu führen wird, dass die Ministerien durch unmittelbaren und ständigen Kontakt der Leitungskader mit den Direktionskomitees eine bessere Kontrolle awüben und ihre Unterstützung erhöhen werden ; dies wird zur operativeren Lösung der Produktionsfragen, zur Verminderung der übertriebenen Zahl von Ruttdsehreibert, Briefen und Instruktionen sowie zur Verbesserung des Arbeitsstils und der Arbeitsmethoden der Organe kollektiver Leitung der Wirtschaftseinheiten beitragen. , Auf Grund der Ministerrätsbeschlüsse entstanden im Kreis Temesch sechs Industriekombinate. Durch ihre Bildung wurden Bedingungen geschaffen, um die Leitungstätigkeit der Produktionseinheiten zu verbessern. Trotzdem gibt es noch Fragen, wie zum Beispiel die Gründung der Verwaltungsräte und die Ausarbeitung der Organisationsund Funktionsstatute, die eine operativere Lösung seitens der Ministerien erfordern. In dieser Periode, da die Kombinate mit ihrer Tätigkeit beginnen, wird eine aktivere Unterstützung seitens der Leitung der Ministerien notwendig. Rede des Genossen Octavian Groza Minister für Elektroenergie Der heute der Grossen Nationalversammlung zur Diskussion unterbreitete Gesetzentwurf veranschaulicht erneut die ständigen Bemühungen, die unsere Partei und unser Staat unternehmen, um die wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeit in unserem Vaterland unablässig zu vervollkommnen. Die Anwendung des Prinzips der kollektiven Arbeit findet ihren Niederschlag in der Neuorganisierung sämtlicher Glieder des Ministeriums für Elektroenergie, angefangen vom Kollegium des Ministeriums. Die Zusammensetzung des Kollegiums bietet den Energetikern grössere Möglichkeiten, ihre schöpferischen Fähigkeiten anzuwenden, sie gestattet es, die Erfahrungen und Kenntnisse der bestqualifizierten Fachkader zu verwerten und operative, kompetente Entscheidungen zu treffen. Bei der Billigung wichtiger Beschlüsse — zum Beispiel ßfjzjjgjieh der Vorbereitung dér Bedingungen zur Nutzung der Kern-, energie bei der Erzeugung von elektrischem Strom, bezüglich der Billigung besonderer Lösungen beim Bau der Hydrozentrale am Eisernen Tor oder der thermoelektrischen Zentrale in Deva — hat sich die Gültigkeit dieser organisatorischen Formen erwiesen. Damit die vom Kollegium des Ministeriums erörterten Fragen der kollektiven Diskussion unterbreitet werden und zu wirksamen Entscheidungen führen können, werden diese Fragen untér kollektiver Beteiligung der Fachkader réchzeitig vorbereitet, wie es bei den Vorbereitungen zum Bau der ersten atomelektrischen 600-MWZentrale der Fali war. Die. kollektive Tätigkeit wirkt sich nicht nur auf das 'Kollegútm des Ministeriums aus. Dieses Prinzip widerspiegelt sich auch in der Organisation des wissenschaftlichtechnischen Rates sowie in der Gründung einiger Fachkollektive, wie zum _ Beispiel des wissenschaftlichen Rates der im Hinblick auf ^die Lösung komplexer Fragen beim Bau' des hydroenergetischen Systems am Eisernen Tor organisiert wurde. Das Prinzip der kollektiven Arbeit findet seinen Niederschlag sowohl in der Gründung des Kollegiums des Ministeriums und der Verwaltungsräte in Industriezentralen und Trusts als auch in der Gründung der Direktionskomitees der Betriebe. Durch die Anwendung dieses Prinzips in der neuen Organisationsform unseres Ministeriums kann erreicht werden, dass das Ministerium nicht mehr die Funktion eines für sämtliche Einzelheiten Verantwortlichen erfüllt, sondern sich auf wichtige Probleme des Zweiges, auf dessen künftige Entfaltung konzentriert. Rede des Abgeordneten Costache Sava Wie der Gesetzentwurf versieht, beteiligen sich die Mitglieder des Kollegiums als beschlussfassendes Organ effektiv an der Ermittlung von Lösungen und an der Beschlussfassung über wichtige Fragen in der Tätigkeit der Ministerien und organisieren die Kontrolle und die Durchführung der Beschlüsse. Von besonderer Bedeutung ist auch die Bestimmung, wonach dem Kollegium ein Gewerkschaftsdelegierter sowie Delegierte anderer gesellschaftlicher Organisationen angehören, die ihre Tätigkeit in diesem Zweig entfalten. Die Anwendung des Prinzips der kollektiven Arbeit bei der Leitung der Tätigkeit in den Betrieben, die ihren konkreten Ausdruck in der 1968 erfolgten Gründung der Direktionskomitees fand, hat es uns ermöglicht, bei der Organisierung und Leitung der Tätigkeit des Betriebes günstige Ergebnisse zu erzielen. Im Petrochemischen Kombinat Piteşti z. B. war uns die kollektive Arbeit in dieser Periode der Inbetriebnahme des Kombinats von besonderer Hilfe, da wir uns zahlreichen Fragen gegenübergestellt sahen, die technische und organisatorische Lösungen erforderten, denen eine einzige Person nicht gewachsen war. Die Tätigkeit des Direktionskomitees zielt darauf ab, die Beschlüsse der Generalversammlung der Angestellten — ein Ausdruck des Demokratismus unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung, eine Form der breiten Teilnahme der Werktätigen an der Leitung der Wirtschaftstätigkeit — zu verwirklichen. Auf Grund unserer eigenen Erfahrung, die wir bei der Anwendung des Prinzips der kollektiven Leitung gesammelt haben, können wir sagen, dass es die Ausweitung dieses Prinzips auf die Ministerien, wie im erörterten Gesetzentwurf vorgesehen, gestattet. Stil und Methoden der Leitung der staatlichen Zentralinstitutionen zu verbessern, gründlich fundamentierte Beschlüsse zu fassen, die untergeordneten Einheiten sachkundiger anzuleiten und die Verantwortung auf allen Ebenen zu erhöhen. NEUER WEG / 19. November 1969 Organisation und Funktionsweise der Miliz Darlegung des Abgeordneten Cornel Onescu, Innenminister, zum Gesetzentwurf In der Gesamtheit der Massnahmen, die auf Grund der wissenschaftlichen i Politik unserer Partei zur steten Erweiterung ünd Vervollkommnung der materiell-technischen Basis des Landes und zum Aufbau der vielseitig entwickelten sozialistischen Gesellschaft durchgeführt werden, nehmen die unablässige Vervollkommnung der Tätigkeit der Staatsorgane und die immer wirksamere Ausübung der ihnen zustehenden Befugnisse in voller Übereinstimmung mit dem Gesetz einen wichtigen Raum ein. Der Gesetzentwurf, deh wir vorlegen, ist bestimmt, Organisation und Funktionsweise der rumänischen Miliz zu definieren, eines der Instrumente für die Verwirklichung der Politik unserer Partei und unseres Staates im Bereich der Verteidigung der revolutionären Errungenschaften des Volkes ; der Gesetzentwurf soll dazu beitragen, die Tätigkeit zu verbessern, die die Milizorgane zum Schutz des sozialistischen und des persönlichen Eigentums der Bürger, zum Schutz ihrer legalen Rechte und Interessen und bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung entfalten. Der Entwurf sieht die Befugnisse beim Schutz des sozialistischen Eigentums — der Grundlage unserer Gesellschaftsordnung — sowie des persönlichen Eigentums der Bürger vor, ebenso wie die Befugnisse bei der Verhütung und operativen Aufdeckung von Straftaten und bei der Ermittlung und Festnahme der Täter. Ferner sind im Entwurf vorgesehen : Befugnisse beim Schutz der legalen Rechte und Interessen dér Personen, bei der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrswegen, bei der Ausfolgung und Kontrolle der zum Grenzübertritt berechtigenden Akte, Befugnisse bei der Evidenzhaltung der Bevölkerung sowie bei der Ausfolgung von Bescheinigungen der Identität, des Wohnsitzes und der Staatsbürgerschaft. Der Entwurf, der die Befugnisse und Aufgaben der Milizorgäne sowie die Mittel zu ihrer Erfüllung genau festlegt, gründet sich auf das Prinzip der Achtung vor dem Gesetz, vor dem Menschen und der Wahrheit. In diesem Sinne sieht der Entwurf vor. dass die Milizorgane ihre gesamte Tätigkeit auf Grund und in Vollzug der Gesetze entfalten. Was einige wichtigere Befugnisse der Miliz anbelangt, hinsichtlich derer der Gesetzentwurf einige neue Elemente, notwendige Präzisierungen und Klarstellungen enthält, hebe ich die Tatsache hervor, dass die Bedingungen festgelegt werden, unter denen, Offiziere und Unteroffiziere Milizmassnahmen ergreifen, um Straftaten zu bekämpfen und die Ordnung aufrechtzuerhalten. So zum Beispiel sieht der Entwurf vor, dass die Milizorgane, sobald begründete Daten und Indizien vorliegen, die beweisen, dass Straftaten vorbereitet werden, Massnahmen ergreifán, um Beweisstücke zu sammeln und zu überprüfen sowie die Täter zu ermitteln und festzunehmen. Zu diesem Zweck stellt die Miliz Untersuchungen an, macht wissenschaftlichtechnische Feststellungen, behält in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Personen zurück und unternimmt andere strafrechtliche Aktionen, die dazu angetan sind, zur Wahrheitsfindung beizutragen, so dass die Schuldigen zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden können. Bei der Ausübung der ihnen zukommenden Befugnisse haben die Milizoffiziere und -Unteroffiziere das Recht und die Pflicht, Personen, die durch ihre Handlungsweise die öffentliche Ordnung, Leben und Integrität der Bürger gefährden, zum Sitz der Milizorgäne abzuführen. In den Dokumenten des X. Parteitags wird darauf hingewiesen, dass sich die Organe des Innenministeriums unter unmittelbarer Leitung der Partei betätigen und vor der Partei, den verfassungsmässigen Instanzen sowie vor dem Volk darüber Rechenschaft ablegen müssen, wie sie die ihnen zukommenden legalen Verpflichtungen erfüllen. Ebenso räumt die gültige Gesetzgebung den Volksräten und ihren Exekutivkomitees erweiterte Befugnisse ein und verpflichtet sie, die Milizorgane zu leiten, zu orientieren und ihre Tätigkeit regelmässig zu überprüfen. , In ’diesem Sinne sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Milizorgane die Befugnisse ausüben, die ihnen aus den Beschlüssen der Volksräte und Exekutivkomitees erwachsen, und dass sie diese regelmässig über die Lage auf strafrechtlichem Gebiet sowie über die Massnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Straftaten informie» ren, ebenso wie über den Wachdienst in Städten und Gemeinden, über die vom Innenministerium erhaltenen Befehle und Instruktionen sowie über die Massnahmen, die ihre Durchführung erfordern. In ihrer gesamten Tätigkeit erhalten die Milizorgane von den Werktätigen, die von Partei und Regierung im Geiste der Achtung der Gesetze, der Ehrenhaftigkeit, der sozialen Gerechtigkeit und Rechtlichkeit erzogen wurden, wertvolle Hilfe. Die tatkräftige Unterstützung der Massen der Bürger bietet der Miliz nach wie vor eine Gewähr dafür, dass die ihr änvertrauten Aufgaben bestens erfüllt werden. Davon ausgehend sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, Gruppen zur Unterstützung der Miliz Zu bilden ; sie werden aus Bürgern bestehen, die sich der Achtung und des Respekts der Einwohner erfreuen und sich freiwillig bereit erklären, die Milizorgane bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und bei der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten und Verstössen zu unterstützen. Dass sich die Miliz in ihrer Tätigkeit auf die weitgehende Teilnahme der Bürger stützt, geht auch aus jenen Bestimmungen des Entwurfs hervor, die festlegen, dass die Milizorgane mit den staatlichen und gesellschaftlichen Organen und Organisationen sowie mit Presse. Rundfunk, Fernsehen und Filmwesen Zusammenarbeiten, um eine starke öffentliche Meinung gegen Personen zu schaffen, die die Gesetze übertreten, um Straftaten und Verstösse zu verhüten und aufzudecken und um das gesellschaftliche wie auch das persönliche Eigentum, alle Werte unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung zu schützen. / Der Gesetzentwurf stellt der Miliz die Aufgabe, mit anderen Einheiten und Organen des Innenministeriums, des Rates für Staatssicherheit und des Ministeriums der Streitkräfte bei der Ausübung von Befugnissen hinsichtlich der Staatssicherheit, des Schutzes der Staatsgrenze, der örtlichen Flugabwehr sowie anderer gesetzlich vorgesehener Befugnissen zu kooperieren. Der Entwurf geht von der Tatsache aus, dass die genaue Wahrung und Achtung der Gesetzlichkeit in der Tätigkeit der Miliz und im allgemeinen die Erfüllung der ihr von Partei und Regierung anvertrauten Aufgaben vom politisch-ideologischen Niveau, von der juridisch-fachlichen und der allgemein kulturellen Ausbildung der Kader unmittelbar abhängen ; deshalb setzt der Entwurf fest, dass die Ausbildung des Militärpersonals in Offiziersschulen, in Schulen für Meister der Militärwerkstätten und für Unteroffiziere, in Fortbildungszentren und bei -kursen erfolgt ; wenn die Militärschulen die Zahl der erforderlichen Spezialisten nicht sichern können, dürfen Absolventen ziviler Hochschulinstitute angestellt werden. In der Überzeugung, dass der Gesetzent-* wurf, den ich Ihnen zur Erörterung unterbreite, der Miliz einen organisatorischen und funktionellen Rahmen schafft, der den gegenwärtigen, Anforderungen der Organisation des Staatsapparates entspricht und bessere Möglichkeiten bietet, die Tätigkeit der Miliz ergebnisreicher und wirksamer zu entfalten, schlage ich der Grossen Nationalversammlung vor, ihn anzunehmen. Bericht der zuständigen Fachkommissionen erstattet vom Abgeordneten Dumitru Balalia Die Kommisssion für Volksräte und Staatsverwaltung und die Juridische Kommission der Grossen Nationalversammlung haben auf den Sitzungen vom 13. und 15. Mai sowie auf denen vom 16. August und vom 13. und 17. November 1969 den Gesetzentwurf über die Organisation und Funktionsweise der Miliz geprüft und erörtert. Ausgehend von der Idee, die in dem von Genossen Nicolae Ceauşescu auf dem X. Parteitag dargelegten Bericht des Zentralkomitees der Rumänischen Kommunistischen Partei hervorgehoben wurde, dass den Milizorganen sowohl bei der Verteidigung der revolutionären Errungenschaften der Arbeiterklasse, des ganzen Volkes, als auch bei der Gewährleistung der Ordnung und des friedlichen Schaffens unserer Nation wichtige Aufgaben zukommen, enthält der Gesetzentwurf Bestimmungen, die den Zweck verfolgen, die Tätigkeit dieser Organe zu verbessern, die Ursachen zu liquidieren, die in der Vergangenheit zu gewissen Tatbeständen geführt haben, und die Erfüllung ihrer gesellschaftlichen Rolle unter den besten Bedingungen zu gewährleisten. Die sicherste Gewähr dafür, dass die im Gesetzentwurf verfolgten Ziele im täglichen Leben unserer Gesellschaft konsequent und vollständig angewendet werden, ist die Bestimmung, derzufolge die Miliz die Aufgabe hat, die Politik der Partei und des Staates in ihrem Tätigkeitsbereich zu verwirklichen, dabei ist es ihre Pflicht, zur Verteidigung der revolutionären Errungenschaften des Volkes, zum Schutz seiner friedlichen Tätigkeit beim sozialistischen Aufbau, zur Verteidigung der in Rumänien festgelegten Rechtsordnung und der persönlichen Freiheit und Würde sowie zur Erziehung der Menschen im Geiste der Achtung der Gesetze und Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens beizutragen. Von diesem Standpunkt ausgehend, unterstreichen die Kommissionen, dass der Gesetzentwurf die Befugnisse der Miliz So regelt, dass die in dér Verfassung verankerten Rechte und Freiheiten der Staatsbürger streng beachtet werden und ihren Niederschlag in entsprechenden organisatorischen Formen finden. In diesem Zusammenhang führt der Gesetzentwurf Bestimmungen ein, die den Zweck verfolgen, den legalen Rahmen für die Beteiligung der Organisationen der Werktätigen und der Staatsbürger an der Erfüllung der Aufgaben dér Miliz zu erweitern. Eine besonders wichtige Bestimmung, die die immer umfassendere Sphäre der gesellschaftlichen Beziehungen widerspiegelt, in der sich der sozialistische Demokratismus in unserem Land entfaltet, ist jene Bestimmung, wonach die Miliz sich auf den tatkräftigen Beistand der Werktätigen stützen kann. In Anbetracht der Tatsache, dass die Volksräte die Organe der Staatsmacht auf lokaler Ebene sind, sieht der Gesetzentwurf vor, dass sich die Milizorgane sowohl dem Volksrat und seinem Exekutivkomitee als auch dem ihm übergestellten Mdlizorgan unterzuordnen haben. Die Kommission für Volksräte und Staatsverwaltung und die Juridische Kommission schlagen vor, diesen Entwurf in der Ihnen dargelegten Form zu billigen. (Fortsetzung von Seite D Auf der Dienstagvormittagssitzung billigten die Abgeordneten ferner Abänderungen in der Zusammensetzung einiger Ständiger Kommissionen der Grossen Nationalversammlung — einen auf der Tagesordnung vorgesehenen Punkt. Auf Vorschlag des Büros der Grossen Nationalversammlung wurde der Abgeordnete Virgil Pîrvu anstelle des Abgeordneten Plorea Dumitrescu, der das Amt des Finanzministers bekleidet, zum Mitglied der Wirtschafts- und Finanzkommission gewählt. Anstelle des Abgeordneten Angelo Miculescu, der die Funktion des Ministers für Land- und Forstwirtschaft innehat, wählte die Grosse Nationalversammlung den Abgeordneten Dumitru Coliu zum Mitglied der Kommission für Land- und Forstwirtschaft. < Zu Mittag wurde die Plenarsitzung beendet. Genosse Ştefan Voitec, Vorsitzender der Grossen Nationalversammlung, gab bekannt, dass im Einklang mit dem Prinzip der offenen Tagungen die Arbeiten der gegenwärtigen Tagung in Ständigen Kommissionen weitergehen, die die anderen Gesetzentwürfe der Tagesordnung prüfen werden. Die Wiederaufnahme dér Arbeiten in Plenarsitzungen wird rechtzeitig bekanntgegeben. Nach Beendigung der Plenarsitzung traten folgende Ständige Kommissionen zu Arbeitssitzungen zusammen : Wirtschaftsund Finänzkommission ; Kommission für ^and- und Forstwirtschaft; Kommission für Unterricht, Wissenschaft und Kultur; Kommission für Gesundheitswesen, Arbeit und Sozialfürsorge ; Juridische Kommission.