Pester Lloyd, Dezember 1869 (Jahrgang 16, nr. 279-303)

1869-12-03 / nr. 281

ER Für PestsOfen in’s Haus gesandt: Morgent und Abendblatt gangjährig 20 fl. a fl Sechszehnter Jahrgang. Ibjährig 20 fl. E . Pränumeration mit tägl, Bostverf.: Morgens und Abendblatt ganzjährig 22 fl. Ian 4 N 2) " I­g 42 fl. " " " · » » ,, » vierteljhrts ‚soft. Mr « » Veersteljahr­ s stil " " " 2monatli 4 " " " id afl. 60­kr. = ir 4 imonatih 2 fl. » » ,, 1monatl­ tsi.60kr. quptäuumekikt für Rest-Ofen im Expeditionss Buteall des skpestersloyWsz außerhalb Pest-Ofen mittelstfrankirteVriese durch alle Besämter. Amtliche Notizungen der Pester Störfe und Kornhalle vom 2. Dezember. »­­ZZ Bedlliit Bome.-Burreza un: Dorotheagafse Nr. 14, ersten Stod, » Esset­te und Einschaltungen für den ossenen spmhssslwek« im Expeditions-Bureau angenommen. « Manuskripte werden in keinem Falle zurückgestellt. Freitag, 3. Dezember, Inserate übernehmen : it ‚In Wien die Herren Haafenstein , Vogler, Neuer] Jäger’sche Buchhandlung. — Agentie in Dresdn MorttNt, 14, H.Oppelir, Wollzeile 221. W-Miemey [bei Herrn muötenenin. een §. Gollanke in Pressburg Herr Ferdinand Noffmann,­­ Im Ausland: die Hrn. Rudolf Moffe in Berlin,­­ Frankfurt aM. Eugen Fort, Sadie & Comp. in Leipzig, Haasenstein , Vogler in Hamburg, Berlin, Stanl­­ — Vertretung f. England und die Kolonien bei rt a. M., Leipzig, Basel, Zürich, Seyffardt’sche Buchhandlung in Amsterdam, S. 2, Deube & Comp; Banas,Laffite-Bulier & €; Paris, Place de la Bourse in.Herm.CH.Banzerfondon 93, London Wall E REIFRTTTEETEETTERSTOTN SEL BEEE TENYEZO . .. « ©.­­HE .. mittags. 5 « «­­ » " - inlifffahrten c­­ie a a­fen. Anl. B 2 10 m­ nn TE » 5 .­­ Der Gefekentwurf über das Börsengericht. Beit, 2. Dezember. Endlich ein Resultat ! E3 wurde ein Gefegentwurf bezügli­cr­­richtung eines Börsenschiedsgerichtes in Pest eingereicht und damit den Unteressen des BVerkehres jene Anerkennung gezollt , welche sie nach der wichtigen Rolle, die sie heute im Staatsleben spielen , verdienen. Mir freuen uns aufrichtig über die verhältnism­äßige Raschheit, mit welcher die Angelegenheit behandelt wurde und über das prinzipielle Zugeständniß eines besonderen Gerichtsstandes für die besonderen In­­teressen. Verenfalls aber hätte unsere Freude länger gedauert, wenn wir zuerst den Motivenbericht und dann erst den Gefäßentwurf gelesen hätten, statt — wie wir es gethan — umgekehrt. Der Motiven­­berich, den wir in unserem heutigen Morgenblatte mitgetheilt, ist vortrefflich abgefaßt ; er gibt zuerst die geschichtlichen Momente der Entstehung und Entwickklung des seit 1865 in Funktion stehenden Börsenschiedsgerichtes, hebt sodann die Wichtigkeit desselben und die von ihm dem Handel gebotenen Bartheile hervor und schließt mit Bez­tonung der Notaunwendigkeit einer solchen Institution. Nun kommt der Gelegenumwurf. Dieser lautet aber ganz anders, als man nach den Ausführungen des Motivenberichtes zu er­­warten berechtigt wäre. Wir wollen ihn — da er ganz kurz ist — hier noch einmal vollinhaltlich mittheilen ; er lautet: Bis die Gesebgebung hinsichtlich des Handelsgefeges und der Börsen eine eingehende Verfügung treffen wird, wurde verordnet : 8. 1. An der Reiter Waaren­ und Effektenbörse wird ein bez­­onderes Börsengericht errichtet. 8.2. Der Justize und der Handelsminister werden ermächtigt : a) hinsichtlich der Zusammenlegung des Wirkungstreffes und des Verfahrens des Börsengerichtes im MBerordnungsnwege die bezügli­­chen Normen festzustellen ; b) die Usancen der Börse auf Grund der Unterbreitung der Börse von Zeit zu Zeit zu bestätigen. Mit dem Vollzuge dieses Gesehes werden der Justitz und der Handelsminister betraut. Wir haben nun zwei Hauptbeventen gegen die Annahme dieses Geietentwurfes. Das erste ft konstitutioneller Natur. Es wird mit diesem Gefebentwurfe der „Verordnungsweg“ für einen Gesetgebungszweig sanktionirt, von dem er am allersorgfältigsten ferne zu halten wäre. Es stimmt schon überhaupt schlecht mit den Prinzipien einer liberalen Negierungsform, wenn für Dinge, welche entschieden zur Gesettgebung gehören, der Regierung freier Spielraum für eine­n Verordnung gegeben wird ; insbesondere muß man sich aber gegen einen solchen Vorgang erklären, wo es sich — wie im vorliegenden Falle — darum handelt, nicht nur überhaupt eine die Rechtsprechung betreffende Verfügung zu erlassen, sondern eine theilweise Abäud­er­rung eines beste­benden Justizgefäßes zu statuiren. Mir brauchen wohl diese Frage nit weiter auszuführen ; die Gefah­­ren, welche auch ein solches Präzendens geschaffen würden, Liegen war am Tage, ebenso wie der eklatante­n Widerspruc der vorgeschlage­­nen Bestimmung mit den Grundlagen, auf welchen unser ganzes heuti­­ges Staatswesen aufgebaut it. Die einzige Entschuldigung für eine ausnahmsweise Ermächti­­gung der Regierung zum Verordnungswege in einer legislativen An­­gelegenheit wäre gegeben, wenn damit auch schon eine unmittelbare Abhilfe, wie man sie anstrebt und anstreben muß‘, geboten wäre; bie­­set Zived­ erscheint uns aber mit der Annahme des vorliegenden Ent­­wurfes auch nicht erreicht, und das ist der Umstand, mit welchem wir unser zweites Bedenken, das praktischer Natur ist, begründen. Wir müssen zunäcst feststellen , worum es sich eigentlich handelt ; Die schiedsgerichtlichen Funktionen, welche das Komite der Pester Börse und Kornhalle auf Grund der Börsenordnung vom Jahre 1865 ausgeübt hat, sind dur die Einführung der Zivilperzeßordnung mit 1. Juni I. 3. ihrer früheren Kraft beraubt, und diese Thatsache ist dur die legten Entscheidungen des Kassationshofes festgestellt worden. Da nun die Fortlegung „dieser schiedsgerichtlichen Thätigkeit in ihrer früheren Kraft für die Erhaltung­­ geregelter Handelsverhältnisse unbedingt noth­­wendig ist, muß so raid als möglich der status quo ante, das heißt das Recht der Börsenkomite, chievsgerichtliche Urtheile nach Mach­­gabe seiner Statuten zu fällen und die Grequirbarkeit dieser Urtheile wieder geießlich gemacht werden. Das schließt natürlich nicht aus, daß al mancherlei B Verbesserungen , wenn man solche sollte, eingeführt werden ; allein das. Wichtigste unmittelbare Abhilfe, sondern gibt nur die Möglichkeit einer solchen ; der fachliche Vorgang hängt dann erst m wieder vom Minister ab. Es it nun allerdings möglich — ja wir hoffen es sogar eventuell — da; der erste Gebrauch, wen die Regierung von der ihr eingeräumten Ge­­walt­ machen würde, die sofortige Herstellung jenes status quo ante wäre; allein es ist auch möglich, daß das nicht geschieht, und in dem Motivenberichte ist auch von einer solchen Absicht keine Erwähnung gethan. Was nun zu geschehen hätte, um dem Bedürfnisse zu genügen und allen Revensen zu entgehen, wäre unseres Erachtens sehr einfach ; es würde ein eben so kurzes Gefeg wie das vorgeschlagene genügen, der schiensgerichtlichen Funktionen in alle Rechte wieder ein­­gefegt würde, welche vor dem 1. Juni I. 3. die Grundlage seiner Thä­­tigkeit gebildet haben ; dann wären die betreffenden Minister zu beauf­­tragen mit thunlichster Beschleunigung ein definitives Gesäß Regelung der Börsengerichtsbarkeit einzubringen. Nur in solcher Weise wäre der Vorgang einerseits ein völlig konstitutionell korrekter, während andererseits auch sich mit der Sache selbst, der unerbittlichen Rechnung getragen wäre, der höchsten Dring­­Forderung des Augenblickes Beendigung des dermaligen Interregnums. Was bietet nun das Nur würde bezüglich vorgeschlagene für nöthig halten ist die sofortige Geseht ? ES bietet seine sein Inhalt sein müssen, daß zuerst das Komite der Börse über die Statuten des Börsenschiedsgerichtes. Heft , 2. Dezember. Da die gegenwärtig auf der Tagesordnung stehende Frage wegen Neaftivirung des Börsenschiedsgerichtes die Aufmerksamkeit an folcher Kreise auf sich zieht, welche bisher ver Sade­ferne gestanden, halten wir es für angezeigt, die Bestimmungen , auf deren Grundlage das Schiedsgericht fungirte, mitzutheilen. Es sind die legten acht Para­­graphe der mit a. b. Neffript vom 24 November 1865 genehmigten Börsenordnung ; sie lauten wie folgt : 8. 24. Das Börsenschiedsgericht ist kompetent für alle Geschäfte, welche auf der Börse oder außer derselben mit ansprüch­licher Berufung auf die Börsenusancen oder auf das Börsenschiedsge­­richt geschlossen werden. ee­­ Br Dieses Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern des Börsentomites ; jeder Streittheil wählt nämlich aus der Mitte des Börsentomites zwei Schie­srichter, welche lettere sodann ebenfalls aus dem Börsenfomu­s ihren Obmann wählen. In dem Falle, als eine Par­­tei seinen Schiedsrichter wählt, ernennt das Komite nach vorausgegan­­gener Aufforderung auf Anruhen der Gegenpartei zwei Schiedsrichter für die erstere. Falls die Schiedsrichter sich aber über die Wahl des DIhmannes nicht einigen Fannen, wird oderselbe durch den Brufes des Börsensomites ernannt. IR A x §. 26. Jede fehrensgerichtliche Entscheid­ung kann nur in Folge einer ordnungsmäßigen, in Gegenwart des I. f. Kommi­ssärs unter dem Vorfige des ermwählten Präses gepflogenen Berathung nach Mehrheit der Stimmen gefällt werden , wobei der Börsensekretär als Schrift­­führer fungirt. Es steht jedoch selbstverständlich dem Schiedegerichte, bezüglich jedem Mitgliede desselben frei, Sachverständige mit einem votum informativum beizuziehen.­­ an­t. 97. Das Schiedsgericht hat vor Allem einen gütlichen Aus­­gleich zu versuchen, und im Falle des Miklingens entscheidet dasselbe mit möglichster Beschleunigung nadh Stimmenmehrheit. Die Parteien haben persönlich, oder mit Einwilligung des Schiedsgerichtes durch gez fegliche zu diesem Unrede ernannte Bevollmächtigte zu erscheinen. Der­­tretung durch Apnofaten se­ie: Das Nichterscheinen der arteien hemmt das Urtheil nicht. ER x 58 198. Die edle sind bei ihrer Urtheilsfällung von allen durch die Prozeßordnung vorgeschriebenen Formen befreit, und urtheilen blos nach ihrem besten Wissen und Gewilsen. Jedoch ist das Schiedsgericht verpflichtet, über den Vorgang bei der Berathung und Entscheidung ein ordentliches­ Protokoll aufzunehmen , welches das Urs theil sammt den Entscheidungsgründen enthalten muß, sowie auch Letz­teres den Warteien fundzumachen und auf Verlangen in authentischer Form auszufolgen. Die Mühewaltung des Schiedsgerichtes geschieht unentgeltlich ; dagegen fallen die Baarauslagen sowie andere Kosten (als Stempel, auferlegte Muthwillentrafen , x.) dem unterliegenden Theile zur Last, insofern das Schiedsgericht aus besonderen Gründen über den Kostenpunkt nicht etwa anders entscheidet. Diese Auslagen und Kosten werden unter Berücksichtigung des Werthes des Streitge­­be vom Schiedegerichte im Urtheile selbst von Sal zu Fall ejtgeießt. $. 29. Das von dem Schiedegerichte gefällte Urtheil ist en­d­­giltig und rechtskräftig. Gegen dasselbe ist weder die Betretung des Nechteweges vor den landesfürstlichen Gerichten, wo die Appellation und irgend ein anderes Rechtsmittel zulässige. Das Urtheil is­t relationsfähig. $. 30. Die Kundmachung (Publizirung) des Urtheils geschieht entweder sogleich nach geschehener Fällung desselben,, oder, falls viefer­legten Barerhebungen oder andere zeitraubende Maßnahmen vorherge­­hen müßten, an einem zur Publizirung bestimmten , und beiden Theis­ten sogleich bei deren Einvernahme oder später Fund zu machenden Tage. Das Unterscheinen einer Partei bei dieser Kundmachung hemmt die Grefation dieses Urtheild nicht. Die Abnahme der Parteieneide ge­­schieht vnrett durch das Schiedsgericht, die Beeidigung der Zeugen aber nur mittelst Requisition bei der zuständigen Behörde, §. 31. Wenn die einer Partei in dem Urtheile aufgetragene Lei­­stung innerhalb der dazu urtheilsmäßig bestimmten drift nicht geschieht, so ist die andere P­artei berechtigt, unter­ Angabe des Grefationsfondes bei dem Börsentomite mündlich oder schriftlich um­­ Veranlassung der Grelation nachzusuchen. In Folge eines solchen Anfuchens ist das Urtheil­sanamt Entscheidungsgründen auszufertigen, von dem gemesenen­­ Obmann und dem Börsensekretär zu unterfertigen, von dem I. f. Kom­­missär zu beglaubigen und mit dem Börsensiegel versehen, so gestaltet mittelst Grfuchsschreibens an dasjenige Gericht einzusenden, welches zum Grefutionsvollzuge berechtigt ist. Das Erfuchischreiben ist durch dieselben Personen zu unterfertigen, welche das Urtheil unterschrieben haben. Der Grelationsvollzug geschieht selbstverständlich nach den je­­weiligen gejeglichen Bestimmungen. Börsen­­und Handelsandrieten. % Bet. 2. Dezember. — Monatsausweis der österr. Nationalbank, am 30. November 1869 : -. *) Nach dem Couröwerthe vom 30. Juni 1869. Im Allgemeinen trägt der vorstehende­­ Monatsausweis der Na­­tionalbank den Charakter anhaltender Geschäftsabnahme. Im Derz gleiche zuerst mit dem rechten Wochenausweise Bortefeuille um reichlich 5 Millionen und dag %,, Millionen abgenommen. Recnet man hiezu die für Einlösung von Hypothesar-Anmessungen und Grundentlastungs-Coupont eingegang haben das Gsfompte- Darlehen um nahezu genen Beträge von zusammen 3.427.000 fl. , so ergiebt sich schon aus diesem Posten eine Abnahme des Notenumlaufes von 3%,, Millionen, welche durch andere Geschäfte die gie von 9 Millionen erreichte. Interessant ist die im Laufe der Woche eingetretene Verminderun­ges Metallihages um reichlich 1%­ Millionen , welcher eine gleiche­­­ermehrung des Devisenvorrathes zur Seite steht. Offenbar hat die Bank bei einer im Vergleiche mit dem vormaligen Geschäftsgange über­­reichen Notenreverse von 34 Millionen bereits wieder begonnen, einen Pheil ihres Metallphases in fremden Wechseln fruchtbringend anzu­­legen. Im BVergleiche mit dem Monatzausweise von Ende Oktober I­ S je der Notenumlauf um 16 °/,, Millionen abgenommen, ovon 13 °, Millionen auf den Rückgang im Essompreportefeuille und 2/16 auf jenen des Darlehens entfallen.­­ Daß auf diesen Rachgang, außer den augenbllcklichen Geschäftsverhältnissen im Allgemeinen , auch die um diese Jahreszeit gewöhnlich eintretende Verkehrsfüille Einfluß ge­­nommen hat, erhellt­­chon daraus, daß im November vorigen Jahres das Ecfompreportefeuille sogar um 13%, Millionen abgenommen hat. — Das „EisenbahnzZentralblatt” veröffentlicht einen Exilab des öfteren Han­deldministeriums vom 25. November d. 3., betreffend die Bemessung des Agrozuschlages. Der Erlaß lautet : „Um eine möglichste Gleichmäßigkeit in der Berechnung des Agio-Zuschlages bei den österr. Eisenbahnen anzubahnen, werden die Verwaltungen auf­gefordert, für die Berechnung des ae in Hinkunft den vom 24. des Barmonates bis incl. 23. de laufenden Monates eihenden Silbercoard­-Duchschnitt zur Grundlage zu nehmen.” Geschäftsbericht. Best, 2. Dezember. Witterung fortwährend regnerisch ; Ther­­mometer 0", Barometer 28” 6", Wasserstand wasch steigend. Getreidegeschäft. Die Tendenz unseres M­eizenwarftes war auch heute unverändert fest, das Ausgebot jedoch spärlich, so daß nur ein Umfas von 10—12.000 Meben zu behaupteten Breiten erz­­ielt werden konnte. Amtlich notirt wurden folgende Verkäufe: Theiß­ 250 ME. 86 °/,pfd, form­hüflig á 5 fl. 12, fr. , 600 Me. 85!/opfo. & 5 fl. 15 fr., 1600 Ms. 8Tpfo. & 5 fl. 35 fr., PVeiter Boden: 500 Mb. 86 °/,pfo. á 5 fl. 80 fr. ab Nordbahn, 1000 Ms. 87pfo. á 5 fl. 40 fr. ab ordbahn, 1000 Mb. 87"/,pfo. á 5 fl. 40 fr. ab Nordbahn, 375 Mb. 86pfo. fehlerhaft á 5 fl. 17%, ft., 1000 Mb. 87pfo. á 5 fl. 35 fr., Banater 600 Mb. 87"/epfo. á 5 fl. 45 fr. , Meißenburger 500 Dis. 87pfo. á 5 fl. 40 fr. ab Bahn Ofen, 300 Mb. 86%/,pfo. á 5 fl. 30 fr. ab Bahn Ofen, 300 Mb. 86pfo. Anflug á 5 fl. 10 fr. ab Bahn Ofen, 800 Mb. 87’/upfo. á 5 fl. 50 Er. ab Bahn Ofen. Ales 3 Monate, Oberländer 350 Ms. 85pfo. Bornshüflig á 4 fl. 75 fl. Karla und Alles per Zollr­entner. Gerste mangelt, nur 300 Mk. 72 Pfund gewogen á 2 fl. 45 tr. Kafsa gehandelt. Maig einige Kreuzer besser,bezahlt,verkauft 1 400 Zollzent­­nersgfl.50kr.,LOO Zollzentner 2271X,kr.,6008ollzentners;2fl. 50kr.AllesKafsa. » Alle anderen Körner wenig verkehrt,zu unveränderten Preisen. Effektengeschäft Auch heute verharrte die Verse in matter,lebloser Tendenz,die Spekulation scheint ganz entmuthigt zu sein,denn selbst zu den gedrücktesten Coursen treten selten Käufer auf.Die Course erlitten nur unerhebliche Veränderungen Das Hauptgeschäft bildeten heute einige Gattungen Lokalbanken,Sparkassen, Straßenbahnen,Tramway,ung.Dampfschiff,Salgo-Tarjgnier und Drasche’sche Aktien,junge ung.Bahnen,mitunter etwas fester,Alföld- Flumaner erholten sich von 167 auf 168, Nordostbahn drückten sich auf;5711,,ung.Ostbahn zu 86 V4 geschlossen,blieben 86«-4G.-II.fl. niedriger,ung.Kredit zu 783-4 geschlossen,blieben79G.,1fl.höher, franko-ung.Bankzu 443l4—4ötgemacht,blieben 441ss’2G-,1--fl-hö­­her,ung.Hypotekenbankpfandbriefe zu 893J4 geschlossen,blieben so Geld.Von Sparkassen wurden Hauptstädtische zu 1247H Theresiens­­tädter zu so gebaut.Mühlenpapiere leblos,Fabrikshof zu 62,Kö­­nigsbrauerei zu 130 geschlossen, blieben 131 ©., 1 fl. niedriger, ung. Dampfschiff zu 103 gemacht, blieben so Geld, Straßenbahn­pritte Em. zu 103 °, gemacht, blieben 103"/2 Geld, 7 fl. billiger, Zramwap zu 132—132”/; gemacht, blieben 132 ©. , 2 fl. billiger, Drafche’ihe zu 18 u. p. geschloffen, Gfhmwindt’ihe zu 160, Salgo-Tarjaner zu 9592 geschloffen, Wien-Weiter Remorqueur lebhaft zu 27—28 u. p. geschlof­­fen, Baluten und Devisen­matter, Frankfurt 104 °,,, Hamburg zu 92, London zu 125%, geschlossen. » Abendverse.Bei schwachem Verkehr wurden Drasche’sche zu 180 begeben,ung.Dampfschiff zu 103 geschlossen- Straßenbahn dritte Emission zu 106—107 , Trammay zu 133—133 °­, gehandelt. Die übrigen Geschäftsberichte befinden sich auf der ersten Seite der Beilage. » a Wasserstand : Witterung : Veit, 2. Deember : 10 ° 6" ü. N. zun. Bewölf, P­reßburg 2. Dezember: 10 ° 9" ü N. zum. Schnee, Szegedin, 2 Dezember: 17‘ 2" ü. N. abn, Regneritsch, Arad, 1. Dezember : 5" 4" u. RN, zum. Teoden x =

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