Pester Lloyd, Juni 1870 (Jahrgang 17, nr. 124-146)

1870-06-01 / nr. 124

Er — Die Nerve des Abgeordneten Moriz Wahrmann ist in unserem Montag­ Abendblatte durch einen argen Lasfehler nicht, die Intersalarzinsen würden von drei Millionen . — Die dritte Sektion des Reichstages hält am 1. Juni eine Sigung. Gegenstand der Berathung : Die Munizipalitätsgefegporlage. schienen. Herr Wahrmann sagte drei Millionen , sondern würden 150—200.000 die Interkalarzinsen fl. betragen. 10 Uhr Vormittags entstellt er: Aus dem Reichsinge. Bett, 31. Mai. Vizepräsident Graf Johann Czirály eröffnet die heutige Situng des Oberhauses um ?­,1 Uhr. Von den Ministern ist feiner anmesend. Das Protokoll der jüngsten Sikung wird authentizirt. Der Schriftführer des Abgeordnetenhauses, Alexander B­uj­az­novic­h, überbringt den heute angenommenen Gelegentwurf über die Renderung des Ostbahngefebes :­­derselbe wird dem betreffenden Aus­­schusse zugewiesen. Eine Zuschrift des Ministerpräsidenten, welcher das Doberhaus von den jüngsten Personalveränderungen im Kabinet ver­­ständigt, wird zur Kenntniß genommen. So werden mehrere Kommis­­sionsberichte über die, den Ausschüssen jüngst zuge­wiesenen Gefeßent­­würfe verlesen, worauf die Sigung — um 11,2 Uhr — zu Ende ist. Nächste Sigung : Donnerstag Mittags. » « , , » eft, 31. Mai, Der Siüven unseres Baterlandes bietet gegenwärtig ein ei­genthümliches Schauspiel. Auf die Bewegungen, Demonstrationen und Petitionen in der Militärgrenzfrage folgen die Landtagsstürme und Straßenkrawalle in Agyam und diesen gehen gleichzeitig die er­­baulichen Szenen innerhalb des in Karlowib tagen­den Serbischen National- Kongresses nebenher. Die Lekteven find­es, denen wir heute einige Auf­­merksamkeit widmen wollen. Besagter Kongreß hat bekannt­­ich Die Aufgabe, die Kirchen und Schulangelegenheiten der griechisch-orientalischen Serben zu ordnen und zu leiten und ‚st demnach ein Glied in der Kette jener autonomischen Orga­­nisationen, welche in Ungarn allmählig für sämmtliche aner­­kannte Konfessionen in’­ Leben treten sollen. In diesem Sinne wurde denn auch diese Institution eines serbischen National Kongresses im X. G.A. des Jahre 1868 von der unga­­rischen Gefeggebung reichstäglich unartifulirt und in Folge des­­sen bereits im vorigen Jahre zur detaillirten Ausgestaltung der betreffenden serbisch-konfessionellen Angelegenheiten durch die Krone der serbische National-Kongreß einberufen. Nun macht sich aber seit einer Reihe von Jahren unter dem Wolfe der Serben eine Richtung geltend, die in ihren Endzielen b­iz­ierte gegen den einheitlichen­ Bestand des ungarischen Staates und gegen die gleichberechtigte Freiheit der übrigen Staatsbürger gerichtet ist. Diese Richtung vertritt die Partei der sogenannten „Omladina", der , Fungierben", welche, nicht zufrieden mit von allen ungar. Staatsbürgern gleichmäßig vertheilten staatsbürgerlichen Rechten, für die „ser­­bische Nation“ besondere Vorzüge und Privilegien beansprucht, worunter die Forderung nicht die lette ist, daß ein bestimmtes Gebiet Ungarns als „serbische Wojwodschaft" ausgeschieden und mit einer nicht geringen „Autonomie“ ausgestattet werden möchte. Diese Partei, an deren Spige ein oftgenanntes Mit alien des ungar. Reichstages steht, betrachtet die „serbische Na­­tion" als gleichberechtigt mit der „ungarisen Nation”, will mit dieser „wie ein Bolt mit dem andern" unterhandeln und für sie Staatsrechte beanspruchen, auf welche sie auch nicht den Schein eines Rechtes befigt. Mit einer beispiellosen Rübb­­ingkeit warfen die Agitatoren diese Y9bee in’s serbische Bolt und eine unerklärliche Nachgiebigkeit der Regierung ließ sie daz­rin schalten und walten. Die ruhigen, gemäßigten und be­sonnenen Elemente der serbischen Nationalität werden zurückgez­drängt, überflügelt, mundtodt gemacht, und so kam es denn, daß der serb. National-Kongreß im vorigen Jahre durch den Austritt der besonneneren Mitglieder in die Brüche ging, ob­­wohl der verstorbene Patriarch Marchierevics es an Versuchen zur Ausfdhung nicht fehlen sei. Wo damals mißglückt ist, nämlich die endgiltige Neu­organisirung der serb. National - Autonomie für Kirche und Schule, das wollte man heuer nach dem Tode des Patriarchen abermals versuchen, der serbische National-Kongreß wurde wieder einberufen, und begann seit Anfangs Mai b. 9. seine Verhandlungen. Aber in welchen Geiste und in w­acher Korn ! Bekanntlich soll dieser Kongreß nach dem G.­X. IX vom Jahre 1868 außer den griechischen Bischöfen nun aus 25 geistlichen und 50 weltlichen, im Ganzen also aus 75 ge­wählten Mitgliedern bestehen. Von diesen aber hatte ein Drit­­theil bereits im Vorjahre die Mandate niedergelegt und die­ses Drittheil blieb auch heuer seinem früheren Entschlusse ge­treu, nachdem dieselben Ursachen, welche damals zur Demi­­sion drängten, annoch fortdauern. Dieser Umstand hätte jeden­­falls die Regierung, deren Vertreter beim Kongresse anwesend ist, zur ersten Erwägung bringen sollen, ob es denn gera­­then wäre, einem solchen Rumpf-Kongreffe überhaupt die mer­zatorische Behandlung der zu Lösenden Fragen anzuvertrauen, umso mehr, nachdem gleich in den ersten Situngen offenbar wurde, daß in diesem Kongresse die extreme Partei der „Jungferben" die unbestrit­tene Oberhand hatte. Dr. Milekis war vollstän­­dig Herr der Situation. So konnte er denn fir den Sach­­kundigen sehon langeher keinem Zweifel unterliegen, wohin der Gang der Dinge führen müsse Seit dem 20. Mai sind et­­waige Zweifel noch mehr gelichtet worden. An dem genannten Tage überreichte nämlich die betref­­fende Kommission den Entwurf eines Kongres-Statutes, dessen Wortlaut unsere Leer in unserem Morgenblatte vom 21. b. finden. . Aus diesem Entwurfe leuchtet überall das doppelte Streben hervor, den serbischen Natio­nalkon­­greß von d­er Geistlichkeit und dersie­­ierung unabhängig zu machen und sodann demselben auch national-politische Befug­­nisse zu vertheilen, deren konkreter Aus und sodann in d­er Hand des „erwählten" Kongreß Präüseszentralisirt sein sollte Demzufolge wird dem Nationals Kongresse ein breiter Wirkungskreis vin­­dizirt, wie er einen solchen niemals bereifen, wobei zugleich dem 6.­A. IX vom Jahre 1868 manches Schnippehen ge­schlagen werden sol. Dieser G.-A. sagt z. B., daß 25 welt­­liche Kongreß-Deputirte der Militärgrenze angehören müssen, obiger Statuten-Entwurf fennt diese Bestimmung nicht, son­dern ordnet die Vertreterzahl nach den Dicketen. Wichtiger ist, daß die Einberufung des Kongresses nicht, wie es in dem Ge­hege heißt, an die Genehmigung der Krone gebunden ist, son­­dern diese von dem Beschlusse des „ständigen Kongresausschus­­ses" abhängen sol. Der Krone wird diese Einberufung nur „vorher angemeldet". Während bisher und gemäß den gelch­­lichen serbischen „Privilegien der VBorfi“ im Kongresse dem Metropoliten gebührte, will das Statut diesem nur ein Ehren-Präsidium belassen, für die eigentliche Leitung des Kon­­gresses und all Präses des ständigen Kongreß-Wusschufses aber einen Präses wählen. Ungleich wichtiger ist jedoch weiter noch das Verlangen, dak Die griechisch-orientalischen Metropoliten und Bischöfe fünfzighin wird einfache absolute Stimmen­meh­rheit direkt vom Kongresse erwählt werden­ sollen; von einem Bestätigungsrechte der Krone hinsichtlich dieser Wahlen ist aber nirgends die Nebe ; denn es heißt in 8. 17: „Den durch absolute Stimmenmehr­­heit Gewählten verkündet der Kongres-Präsident als gewählten serbischen Metropoliten und Patriarchen" und 8.18 besagt lafonisch: „Auf eben diese Art wählt der Kongres auch die Bischöfe". Diesem Streben nach völliger Unabhängigkeit fett aber $. 20 lit. b) die Krone auf, wonach alle Kongresbe­­schlüffe Gefeteskraft erhalten, wenn die Regierung innerhalb 30 Tagen, vom Tage der Mittheilung dieser Be­­iclüffe, ihre Einsprüch nicht gethan hat"; auch Fan nach §­ 21 die „Regierung dir Kongreßbeschlüsse nicht einseitig ab­­ündern". Mean sieht also, wie sich hier eine Korporation in­nerhalb des Neides in ganz gleichwerthen Ansprüchen der Landed-Regierung zur Seite stel­en will, wie hier ferner eine konfessionelle Korporation „Gefege“ machen will mit alleiniger Gutheigung der Krone, also mit Umgehung der Reichsvertre­­tung. Natürlich in den Augen der „Jungserben" sind der ungarische Reichstag und der serbische National-Kongreß ziwei Dinge von gleicher Bedeutung ! Und all diese Gewalt regt man dann einem Ausschusse von 9 Mitgliedern in die Hand, welcher Ausschuß selber nur alle Vierteljahre einmal tagt und nur alle drei Jahre durch den Kongreß erneuert ist. In­­­zwischen konzentrirt sich aber alle Macht in der Hand des Kongress-Präsidenten. Dieser wird das eigentliche firdliche und politische Oberhaupt der Serben. Von einer Verantwortlichkeit dieses stündigen Ausschusses oder seines Präses findet sich nirgends eine Spur. Und damit schließlich dem also zum „Führer“ der Serben, zum , Bojz­voda" bestellten Kongres-Präsidenten auch eine „gesinnungs­­treue" Umgebung nicht fehle, bestimmt S. 26 des Statuts: „Sig des Kongresses ist Neutag". Sp­rüht die Partei des Dr. Miletics dem langersehn­­ten Ziele ihres Strebens schrittweise entgegen; sie beherrscht­­ den Kongres, stechendsten aus dem Grunde, um in unserem die Herren Meiletitz und Konsorten Ausführung vorgehen, zu. und ging in ihrer­ unterwürfigen Lokalität gegen denselben bereits soweit, das sie den soeben charakterisirten Statuten-Entwurf ohne Generalde­­batte all sogleich in die Spezialberathung nahm, gemeldet wurde, heutigen Blatte der Aufmerksam­keit unserer Leser die Urheber , auf die hervor, Punkte dieses Entwurfes hinzudeuten, hauptsächlich die­­ gegenwärtig im Zuge befindliche Debatte des serbischen Kongresses, über welche wir fortlaufend und auch so offen hervortreten, ausführlich berichten, zu empfehlen. Mögen auch in tendenziösen Telegrammen so ist an der Existenz dieser Pläne doch nicht zu zweifeln und je behutsamer derselben in der desto nothwendiger wird es sein, ihnen unablässig und aufmerksam auf die Finger sie jubelt ihrem „Führer Wir bespränfen uns für heute darauf, wie dies mit ihren Plänen zu sehen, nicht . EI . , Spezialdebatte über den Kongreßorganisations- Entwurf, treff­e s. Karlowig, 25. Mai. Nachdem das Protofoll der vor­­gängigen Sigung authentizirt und mehrere Petitionen an die verschie­­denen Ausschülfe gewwiesen worden , stellte Baron Rajacsics an Le­ Eizellen, den vorfigenden Administrator eine Interpellation in­ne: Der Bär, die Beantwortung in den Nation griechisch des­ Reichsgeseches selbständig und der­­ I. des Organisationsentwurfes verle: nationalen Güter regelt, verhandelt, bar ausführt. 4­ie ist das Organ, welches im Na­ = orientalischen Glaubens im Umfange der serbischen Metropolie und des Patriarchates in den Grens die Verhältnisse und Geschäfte betreffs der Administration, Schule, eben. » der Aufklärung, des Unterrichts M Wohlthätigkeitsanstalten, Foundationen, der serbischen Kirchlich­­inspizier, mittelbar oder unmittel. In den Wirkungskreis des K Kongresses gehörte auch die Einrich­­tung der­ Diözesen,die Wahl des Metropoliten Patriarchen und die Wahl der Bischöfe.«« meldet. Nach der Verlesung wurden die einzelnen Amendementsange­­Bischof Nik­olajevics wünscht „die Wahl der Bischöfe" Sie nimmt Ginfluß bei der Regelung der Angelegenheiten von Zufas „im Einvernehmen mit der Bischofssynode und bei dem Pafius » s gefekt zu Dr.Kasapinovics beantragt in der ersten Alinea die Worte»in den Grenzen des Reichsgesetzes««salleinzulassen. « Ferner nach dem Worte«Verhältnisse«die Worte»und­ Insti­­tutionen" hinzuzufüglen. Die zweite linea solle folgendermaßen abgeändert werden: »Der Kongreß bestimmt die Anzahl·und den­ Umfang der Diözesen." Nach dieser Alinen solle noch hinzugefügt werden : · »Der Konzeß bestimmt den Organismus und Wirkungskreis der nothwendie Organe und die Art ihres Einführens.'« »Derongreß verfügt mit den Einkünften der Nationalfonds und kirchlich-nationalen Güter für national-kirchliche und Unterrichts­­zwecke­ anieferne diese Mittel nicht ausreichen,ist der Konreß er­­mächtigt,diesem Zwecke und ebenso zur Deckung der Kongreausla­­gen m­it Genehmigung der Staatsbehörde eine Umlage auf die Nation­ zu repartiren. Der Kongreß revidirt die Rechnungen aller ihm unterstehenden Fundation zen serbischer Nationalfonde und kirchlich-nationaler Güter und ertheilt den Rechnungsführern das Absolutorium. Aukerhem fällt in den Wirkungskreis des Kongresses auch sonst alles Uebrige, was sich auf die erwähnten Privilegien bafirt. 5­63 ist selbstverständlich, daß das durch Se. Majestät geübte jus supremum inspectionis intaft bleibt.” Dr. Miletics beantragt bei dem Pafsus „Eichlich:nationale Güter“ den Anspruch „die Klöster und andere kirchlich:natio­­nale Güter”. Arcimanorit Z­ivEovics beantragt zu Anfang der ersten Alinea den Ausspruch „der ferb. Nationallongreep in der Eigen­­schaft als Kkirhenfongres“. Die Spezialdebatte über vielen Artikel wie Dr. Mile­­tics als Berichterstatter des Entwurf-Komitee s. ie geben im Fol­­genden den Gedankengang seiner Motivirung, natürlich nur in den Hauptzügen, da seine darauf Bezug nehmende Rede eine volle Stunde dauerte. „Dieser erste Artikel, begann der Berichterstatter, ist der Schlüs­­sel­ für die ganze Kongreßorganisation und das darauf zu basirende Statut. Neoner erachtet es für nothwendig, denselben etwas Länger zu motiviren, da behauptet wird, daß er nicht auf kirchlicher Grundlage ruhe und hart gegen die kirchlichen Canones verstoße, aber er hoffe, daß er im Stande sein werde, das Gegentheil zu be­weifen. Dieser Artikel bestimmt die Legislative, in­wie­weit von einer solchen auf kirchlichem Gebiete überhaupt Rede sein kann; der zweite Theil desselben bestimmt die Administration und wird die Grundlage zur Regelung der internen Verhältnisse von oben bis unten abgeben, regelt das Verhältniß in Betreff der Hierarchie und des Staates. In der Kirche finden wir als Grundlage die Lehre Christi mit der Moral, die Sakramente mit dem Ritus und als Drittes die Ju­­risdiktion. Daraus entspringen: 1. die potestas magisterii, d. h. die Dogmen, die nicht in unseren, sondern in den Wirkungskreis der öfus­menischen Konzile gehören. 2. Die potestas ministerii, was ebenfalls dahin gehört. Die dritte Grundlage, die potestas jurisdictionis, kommt schon in Berührung mit dem Volfe, mit dem Staate. Das Boct hat in der griechisch-orientalischen Religion (nicht wie bei den Katholiken) einen gewissen Einfluß auf die Institutionen, die auf dieser Grundlage entstehen. Welches sind man die Zweige dieser Jurispiction? Es kann auch bei ver potestas magisterii und ministerii eine Aurispiktion ge­­meint sein, ich meine sie aber hier in specie. Die Zweige derselben sind erstens: die Gerichtsbar:­keit (die ehelichen Verhältnisse im engeren Sinne), zweitens: die Administration der Temporalia, die Verfügung über die Dotationen und das Dritte als hinweglich das Recht der Bestellung der Organe und in Folge helfen die Disziplin derselben. Diese drei Zweige der Jurisdiktion fallen in unser Gebiet und dies wollen wir Administration benennen. Was für einen Einfluß wir auf die Bestellung der Organe­ und ihre Disziplin üben werden, dies wird das Statut eingehender präzisiren. ch er­­wähne es nur, um unseren Standpunkt zu bezeichnen. So komme,nun auf die verschiedenen Z­­eige zu sprechen, von denen man behauptet, daß sie nach strittig sind. Drauf gründen wir z. B. das N­ent, Bischöfe zu wählen ? an ziehe einen Unterschied zwischen dem Organismus und von Personen als Trägern desselben. Ich gebe zu, daß die einzelnen hierarchischen Rangstufen festgefegz sind und an denselben nichts verändert werden kann, aber die Personen für dieselben zu bestimmen, war immer und es soll an ferner die Sache der Gläubigen bleiben. 5 So hat das Bolt die Bischöfe gewählt und die Bischofssynode dieselben nur proinirt. Zum Beweise dieser Behauptung beruft sich Redner auf den I. apostolischen Canon und der Kommentator desselben Zoriazas (Liest den­­selben aus Bevereguis I). Hieraus ist es ersichtlic, daß die Bischof­­wahl dem Volke zustand. Der erste Canon des Nicaeischen Konzils, in welchem die Rede von der Bestellung der Bischöfe ist, vindizirt nicht ansprüchlich das Recht der Wahl oder Bischofssynode, der Kommen­­tator sagt es aber ansprüchlich, daß ihr nur das Recht der Aprobation und Genehmigung zustand. Der XII. Canon des Lapph­aeischen Konzils sagt, daß die Bischöfe sub judieis der Bischofssynode zu bes­­tellen seien.­­Von dieser Zeit an wurde das Recht der Bischofswahl von der Bischofssynode usurpirt und da der Staat mit der Kirche Hand in Hand ging, konnte pas. Bolt sein ursprüngliches Recht nicht teilnmm­en. Die Konzile, welche dieses Recht an die Bischofssynode über­­trugen, b­aten­ es nicht aus kanonischen, sondern aus Opportunität z­­tüesichten, denn der Kampf, welcher im gesellschaftlichen und Staats­­leben entbrannte, wurde auf das religiöse Gebiet hinübergeleitet und gab die Veranlassung zu Reibungen und Seftirerwesen. Heute entfallen diese Opportunitätsgründe, denn heute hat der ae des öffentlichen Lebens seine anderweitigen vielfachen Abl­eitungen. s­o. Und da kanonische Hindernisse nicht obmwalten und man die Wahl der P­riester zugestanden, so sprechen die Opportunitätsgründe viel­­mehr für die Wahl der Bischöfe durch das Bolt. 36 berufe mich fernes auf das Merz Professors Bukierevics, dem man unmöglich den Vorwurf machen kann, daß er ein Feind der Kirche und Moral sei. Hiebei ziti­t Redner zahlreiche Stellen aus dem angezogenen Buche über die Wahl der Bischöfe in der ersten christlichen und serbischen Kirche. Re Alles dies beweist, daß die Bischöfe durch das Bolt gewählt wurden. Man kann uns aber den Vorwurf machen, daß dies damals erh­alt und daß wir fest dur die Revindisation dieses Rechtes die Ein­­heit der griechisch-orientalischen Kirche gefährden würden. Aber in Ser­bien, Griechenland und Rußland it der Wirkungskreis der Bischöfe auf rein dogmatische Sachen beschränkt, und wenn derselbe Hand in Hand geht mit der Negierung, thut er es der eigenen Regierung zu Liebe. Hier zu Lande hat der Gristopat ganz eine andere Stellung. Er hat Sit und Stimme in diesem Kongresse, er­ hat einen großen Einfluß auf die Kirchenverwaltung überhaupt, nicht zu erwähnen heffen polit­­ische Bedeutung, und wir müssen uns Garantie verschaffen, daß er seine Stellung würdig ausfülle. Diese Garantie würde uns geboten sein, wenn der Bischof durch das Bolt gewählt wird. Bis heute hat die jeweilige Regierung bei der­ Wahl eines Bischofes eine V­ession ausge­­übt, und es stand an anderwertigen Beeinflußungen der Wählenden Thür und Thor offen. Redner erwähnt die Wahl des Bischofs Nato in Temesvar mit einigen beißenden Anspielungen. Wir wünschen, daß unser firchliches Leben durch nationale Organe pulfire. — Neberdies ist die Bischofswahl durch das Bolt eine nationale altserbische Institution. Hiebei zith­t Nedner den Vorgang­ der Bischofswahlen in den serbischen Staaten unter dem serbischen Könige, und zum Beweise, daß die Wahlen durch die Landesversammlung stattgefunden, verkieft er den $. 13 bes oder Durchani, woraus es ansprüclich ersichtlich ist, waß wir durch die Bischofswahl nichts Neues, noch nie Dagemefenes anstreben. Dies sind Gründe, auf welche gestüßt wir die Wahl der Bischöfe wünschen, und die Regierung wird uns feine Hindernisse bereiten, da sie eine ähnliche Institution bei den Romanen approbirte. Wir werden durch diesen Modus nicht die Einheit unserer Kirche untergraben, da wir Schon in der Wacht des Patriarchen eine derartige kirchlich natio­­nale Novation besigen und sie unserer Kirche auch andermorts nicht ge­­sehadet hat. Unsere Glaubensgenossen werden uns nicht für Apostaten erklären können, da sie nur zu gut willen, daß wir unsere Religion hochhalten, melde uns eine sichere Stüße für unsere Nationalität bietet. Indem ich auf den Modus der Wahl übergehe, muß ich erwäh­­nen, daß sich die Majorität des Komites für die Wahl durch den Ston­ rei entschieden hat, während die Minorität die Bischofswahl durch die Diözesanversammlungen vorgenommen wissen wollte. Die Gründe, auf welche die Majorität ihre Meinung­­ basirt, sind folgende : Die Bischöfe sind nicht einfache Vorsteher ihrer Diözesen, sondern Mitglieder dieses Kongresses und präsumtive Kandidaten für den Patriarchenstuhl ; über­­dies sind die Diözesanversammlungen nur einmal eingeführt, und wenn sie es wären, so ist es möglich, daßs sie wenigstens für je­ einer etwaigen Pression Leichter unterliegen könnten,­­als der Kongreß. Soviel über die Wahl der Bischöfe. Bischof Nicolajevics erklärt den Unterschied seines Amem­dements-und des Kom­itäantrages;er meint,wenn der Kongreß die Verhältnisse zu Staat und Kirche regeln werde,so sei es nothwendig, daß dies im­ Einvernehmen mit der Bischofssyntode geschehe.In Be­­treff der Wahl der Bischöfe erachtet er für die Hauptgrun­dlage dieh. Schrift, in welcher ansprüchlich steht, daß der Heiland seine Apostel einlegte, den Modus des Crnfegens aber nicht bestimmte. Die erste Wahl geschah, als eilf Apostel vor 120 Gläubigen Varfabas und Mathias zu Aposteln bestimmten und das Los zwishen beiden entschied (doc das Volk !). Diese Wahl geschah nicht durch das Bolt, son­dern dur den heiligen Geist. Darauf ziti­t Redner die Fälle, wo die Apostel die Bischöfe einlegten. Es gibt seine positive Umdeutung, daß das Bolt die Bischöfe gewählt hätte. Als die Kirche sich allgemein verbreitet hatte, wurden die einzelnen Nangstufen der Hierarchie festgelegt. Nenner bestreitet nicht, daß das Bolt einen Einfluß auf die Wahl der Bischöfe genom­­men habe, aber dies war seine eigentliche Wahl. Aus dem 12. Canon des Laodicaeischen Konzils und dem 13. Canon des Carthagenischen Bene erhellt ausdrücklich, daß das Wahlrecht der Bischofsynode zukam. Nebner ersucht ferner den Kongreß zu berücksichtigen, daß der Patriarchsig erledigt sei und daß jede vacante nicht leicht eine fo re Nopation vorgenommen werden könne. Das Episropat hat s­chon das best Mögliche gethan, indem es einen Schritt zur Verstän­­digung machte, weiter zu gehen erlaube ihm seine Stellung nicht. Dr. Karapinovics bezeichnet sein Amenvdement als nä­­here Prägift­ung des Kongreßwirkungskreises, und meint, daß auf die­­ser Stelle superflua non nocent, CS sei hier namentlich vom Bischof Gruh­s angeführt worden, daß der Titel mit dem Wirkungskreise nicht in Einklang stehe, und nur um die anderweitig dem Nationalkongresse zustehenden Rechte zu sah­iren, habe er sein Amenvdement gestellt. Archimandrit Zim­­opris wünscht bei dem Worte Administration das Wort „äußere“ hinzuzufügen, denn auch das Magi­­sterium und Ministerium ist eine Art Noministration ; ferner wünscht Koepner, das man die Worte „ver Nationalkongreß als Kirchenkongreß“ einschalte und dies würde uns dann von nachtheiligen Deduktionen aus diesem Statute bewahren. . Dr. Mandicz wünscht bei der Berufung auf die Privile­­gien im Amendement Karapinovics’ die Worte „insoweit vieselben von Fundamentalgelegen der Landesverfassung nicht entgegenstehen“ einge­­haltet zu sehen. « Dr.P­avlovics möchte denselben Satz so formulirt ha­­ben, daß er die Rechte ansprüche, die uns nach den Privilegien und der Autonomie zustehen. ‚In der nun punktweise erfolgten Abstimmung fällt das Amende­­ment Zi­vrovicg, ver Baltus „in den Grenzen des Reichsgeheges“, weil die Berufung darauf schon in der Einleitung steht. Darauf entspinnt sich die Debatte über den Pausus: „Der Kon­­greß regelt die­­ Verhältnisse“, wo Karapinovics „und­nstitutionen”, Bischof Nicolajevics „im Einvernehmen mit der Bischofssynode“ hinzu­­gefügt haben will. Dr. Subotics meint, daß der Anspruch ebensoviel bedeute, wie Institutionen. ‚Dem Bischof Nikolajepics bemerkt er, daß die An­­gelegenheiten, die hier dem Kongresse vindizirt werden, immer von dem­­selben ausgeübt worden und der Krone vom Kongresse zur Bestätigung unterbreitet worden sind. _ Die Geschichte beweist, daß immer der Kongreß die Administration verhandelt hatte, in welchem natürlich die Bischöfe nicht als Synode, sondern als Mitglieder desselben saßen. Die Synode habe ihre kano­­nischen Rechte und die werden ihr Dur­ diesen Artikel auch für die Zukunft nicht benommen. _­­ Der Bischof geht mit seinem Amenvdement auf eine Neuerung los, welche die echte des Kongresses beengen würde und wir erstreben eine Heuinditation der entrissenen N­echte, können schon deshalb in keine Schmälerung ein­willigen. Kirjakovics und Erzpriester Begovics sprechen für die Redaktion. Achimanodrit Angelicz faßt die Verhältnisse als dreifach, auf, vis-à- vis dem Volke, der Hierarchie und dem Staate. Jever Satter hat hier seine Rechte, die er durch seine Mitwirkung wahren möchte, folglich sei das Verlangen eines Einvernehmens mit der Bischofssynode gerechtfertigt, wenn sonst verhandle der Kongreß de nobis sine nobis, welche ; das das Recht des Stongresses anbelangt, die Zahl und den Umfang der Bisthümer zu bestimmen, so ist dies eine Folge des Red .­tes der Bestimmung der Bischofsdotation. Neßner würdigt das Entgegenkommen des Opislopates, welches dem Kongresse die Kandidation bei der Bischofswahl einräumen möchte, die aber das Recht der Wahl illusorisch machen würde. Der Epistopat beruft sich auf seinen fanonischen Standpunkt, nun ist die Kandidation eben unfanonisch. Wenn das Wahlrecht auch unfanonisch wäre, was nicht der Fall ist, so gibt es doch eine wahre Unzahl von Kano­­nes, die in Bezug auf den Zeitgeist veraltet sind und weshalb nicht gehalten werden. Hedner zitiert hiebei eine wahre Yluth­folder Kano­­nes, sowohl aus den apostolischen, als auch aus denen des Konzil und gibt seinen Zitaten einen humoritischen Anflug, daß er eben solche Kanones zitirt, welche das Logiren in den Hotels, das Kartenspielen, das Maucern, das Volitifiren betreffen. M Wenn wir daher, fährt Neßner fort, auf die Renderung eines Kanons dringen, so gerathen wir gewiß nicht in Gefahr, daß man ung beihuleige, dein Vervderben, Israel, kommt aus dir selbst. Der Episto­­pat möge bewenfen, daß wir den Zeiten der Zivilehe, der Kommunal­­schulen entgegengehen und er möge seinen Blut an der Seite seiner Brüder finden, damit wir mit vereinten Sträften unsere Religion be­­f­üßen und durch dieselbe unsere Nationalität kräftigen, denn wenn die Nationalität zu Grabe geht, hat auch die Grabesgrode für unsere Religion geläutet. (Anhalten des Zym­­p.) fid »» © Wien, 30. Mai. Das Ministerial-omite für Ver­­einsangelegenheiten hat in einer seiner legten­digungen eine Reihe­ prinzipiell wichtiger Beschlüffe gefaßt, deren Kenntniß auch das­nteresse weiterer Kreise in Anspruch nehmen dürfte. Einer dieser Bes­chlüffe betrifft das Bestreben der Banken und anderer Gesellschaf­­­­ten, „Rahvem no Ardimanorit Stanulovics für­ Nikolaje­­vics, Dr. Kostics und Erzpriester Branfovics dagegen gespro­­chen haben, replizirte Dr. Miletics die A Äußerungen Angelics’ und meint, daß der Kongreß als solcher die Verhältnisse zu regeln habe, der Bischofssynode bleibt er aber als solcher anheimgestellt, ihre Beden­­ken an kompetenter Stelle zu erheben, aber die Beschlüsse des Kongresses von ihrer Zustimmung abhängig zu machen, hieße eine neue Institu­­tion, quasi ein zweites Oberhaus schaffen. Das jus supremum in­­spectionis werde ohnedies Sorge tragen, daß der Kongreß die Grenzen seines Wirkungskreises nicht überschreite. In der darauffolgenden Abstimmung entfiel das Amende­­ment" 3fivtovics fast einstimmig, die Einshaltung des Wortes „und SInstitutionen” bei namentlicher Abstimmung mit 34 gegen 33 Stimmen und das Amendement Nicolajevics „im Einvernehmen mit der Bischofs- Synode“ Ku­nn „ Die Berathung über Artikel I gedieh in dieser Situng Punkte „Schule”, gedieh­ter Sigung bis zum Schluß der Lisung um 2 Uhr Nachmittags. Morgen Fortlegung der Spezialdebatte. mit der Gründung von selbstständigen Gesellschaften von einer oder mehrerer Stellen im Verwaltungsrathe der neuen Ger beschäftigen, sich durch die Statuten einen dauernden Einfluß auf solche Unternehmungen zu wahren. CS wurde nämlich die Bestimmung, daß der Muttergesellsshhaft während der Dauer ihres Bestehens die Belegung fellfehaft zustehen solle, für unzulässig erklärt, indem eine solche Be­­schränkung des Rechtes der Gesellsshaft in der Wahl ihrer Vorstände mit den Bestimmungen des Handelsgefeges nicht vereinbar gefunden wurde. Desgleichen wurde die Bestimmung, wodurch der Gründungs­­bant für immer die Funktion eines Bankiers der neuen Gesellchaft zugesichert wird, zur Aufnahme in die Statuten nicht geeignet erkannt, weil ein derartiges Uebereinkommen das Gesellschaftsverhältniß nicht berührt, und falls es in den Statuten erscheint, nur auf dem umständ­­lichen Wege der Statutenänderung gelöst werden könnte. Diese Ent­­scheidungen stehen im Einklange mit der in früheren Beschlüssen zum Anspruche gelangten Tendenz des Vereins-Komite’s, die Einflußnahme der Gründer auf gesellschaftliche Angelegenheiten überhaupt von ver a ihres Ak­ienbejtges abhängig zu machen, wie z. B. schon ange den Gründern die Ernennung der ersten Vorstandsmitglieder nur für das erste Geschäftsjahr zugestanden wird. Ein weiterer Beschluß des­­Vereinskomitee 3 geht dahin, die Bestimmung, daß die Aktien oder Obligationen einer Gesellshaft an den öffentlichen Börsen nötisch wer­­den dürfen, aus den Statuten neuer Gesellschaften zu eliminiren, und die Entscheidung über die Zulassung solcher Effekten zum Börsen­­verkehr lediglich den hiezu kompetenten Behörden vorzubehalten. W. Wien, 30. Mai. Die zur Behandlung auf der XIX. all­gemeinen deutschen Lehrerversammlung vorgeschlagenen Themen und Thesen lauten: 1. Die deutsche Nationalschule. Ein für die allgemeine deutsche Lehrerversammlung bestimmter, bisher noch nicht mitgetheilter Vortrag Adolf Diester meg­s , ergänzt von Dr. Richard­ Lange, Schulvorsteher in Hamburg. 2. Die Volksschule, eine Schule des Charakters, von Dr. Riede, Stadtpfarrer in Neuffen. 3. Die Selbstbildung des Lehrers von Dr. Ferdinand Schnell, Schulvor­­steher in Prenzlau. 4 Wie müssen die deutschen Volksschullehrer­ Bildungsanstalten eingerichtet sein, wenn sie den Anforderungen der Lestzeit entsprechen sollen? von E. Kehr, Seminarinspektor in Gotha. 5. Aus welchen Gründen müssen die Lehrerseminare nur in größeren Städten eingerichtet werden und warum steht das Internat in diesen Bildungsanstalten im Widerspruche mit der Bestimmung des Volks­­schullehrers? von Dr. Brüllomw, Schulvorsteher in Berlin. 6. Ueber die einzige Möglichkeit, der Volksschule die ihr gebührende nationale Bedeutung zu verschaffen, von Tofelomwssy, städtischer Lehrer zu Berlin. 7. Unsere Wünsche und Forderungen bei der Reform des Se­­minars von Wilhelm Betsch, städtischer Lehrer zu Berlin. 8. Die Mängel und die Hebung des deutschen Bildungswesens und dessen Lei­­tung vom Standpunkte der Wissenschaft — mit dem Anhange: „An allen Hochschulen Deutschlands eine Lehrkanzel für das gesammte veutsche Bildungswesen“, von Anton Köhler, Schuldirektor in Wien. 9. Die vergleichende Pädagogik, eine nothwendige Ergänzung des pädagogischen Studiums und der pädagogischen Praxis vom Kand. Bucih in Dresden. 10. Konfessionell oder interkonfessionell? von ©. Gökl, Direk­­tor eine Privathauptschule in Wien. 11. Religion und Wissenschaft, von G. Triescher, Realchullehrer in Trebitsch. 12. Der Reli­­gionsunterricht in der Schule, angewendet vom deutschen pädagogischen Verein in Prag. Referent: Nebsch. 13. Die Gegner der Volks­ fule von 3.W. Bogeler. 14. Das Ziel deutscher Frauenbildung, von Dr. A. Meier in L überl. 15. Ueber die Nothwendigkeit und die Aufgabe der sanitätspolizeilichen Ueberwachung der Schule, von Dr. M. Gruber in Wien. 16. Entstehung, Einrichtung und Auf­­lösung des im Jahre 1848 gegründeten allgemeinen deutschen Lehrer­­vereins, meist Antrag auf Mieverherstellung desselben von Dr. Moriz Schule, Sup. und Bezirksschulinspettor in Ohrpruf, der Deffentlichkeit des fibende exbat einer nächsten Sibung zu. Darauf wurde men l fich der serbischen Karlowiger Obergymnasiums, dieselbe schriftlich Artikel fen, welcher folgendermaßen lautet: „Der serbische Nationalton greß auf und sagte PEN die Wahl : «»·· von Bajjus ver Eischöfe” „ver Kon­­­­ ur Tagesgeschichte. Veit, 31. Mai. Das Vertrauen, das man vor dem Plebiszit dem Ministerium vom 2. Jänner geschenkt hat, ist jedenfalls geschwunden und damit hat das Verläßliche an der Situation aufgehört zu sein. Ob man Du­ivier mit Recht oder Unrecht nach dieser Richtung verdächtigt, ist Freilich nichts weniger, als erwiesen. Das hindert nicht, daß die Gerüchte von einer reaktionären Wendung üppig emporschießen. Die neue Partei, welche sich unter Picard Constituirt hat, nennt sich den „rechten Flügel der Linken“. Wie bekannt, ist ihr Programm­ vom Konstitutionellen parlamentarischen Standpunkte, ganz korrekt. Da aber die Linke bisher nur von Republikanern gebildet wurde, und Gambetta eben erst Gelegenheit nahm, als erstes Kriterium der Linken den Republifanismus aufzustellen, so erscheint der Name wohl als nicht ganz zutreffend. Freilich Opposition wird die neue Fraktion Ollivier machen und in dieser Beziehung ist sie eine Linke. Picard formuliet das Programm seiner Partei im „Electeur Libre“ wie folgt : „Trennung der Gewalten, Einfegung einer unabhängigen Ge­­richtegewalt dur die Begründung des Geihmwornengerichtes, Einfegung einer unabhängigen gefeggebenden Gewalt dur die Organisirung der Mahlfreiheit, sowie unabhängiger Munisipalitäten, eine nationale, die Freiheit nicht in Frage stellende Heeresorganisation, das­st es, was wir den ersten Tag verlangten, was wir immer und immer von Neuen fordern werden. Zu den Ministern vom 2. Jänner haben wir gesagt: Auf dem Boden seid ihr unbesiegbar ; schlägt vorläufig ein Zelt für die Wahlfreiheit auf, schafft ohne weitere Umstände das amtliche Kan­didatenstellen (la candidature officielle) ab und löst die Kammer auf, dann werdet­ ihr die Minister der Nation sein! Sie haben vorgezogen, nur die Minister der Tuilerien zu sein. Die Aufgabe ihrer Nachfolger ist heute eine viel schw­ierigere. Alle Zeit, welche für­ die Freiheit ver­­loren gegangen, ist gegen sie verwendet worden. Allein viese Basis ist die wenigstens nicht ohne einigen Numen für uns gewesen, wenn wir durch sie etwas gelernt haben.“ Am Pfingstfeste sollen die neuen Glaubensdekrete über den P­apst und die päpstliche Unfehlbarkeit verkündigt werden, wenn Die Be­­rathungen über diese Vorlagen beendigt sein sollten. CS herrscht in Rom eine außergewöhnliche Regsamheit, um die Arbeit „für das Lieb­­liche Fest” zu Stande zu bringen. Sein Wunder , wenn auch das Auflehnen gegen Rom bestimmte Formen annimmt und man in Deutschland für eine selbstständige deutsche Kirche agitirt. Im Groß­­herzogthume Raven ist eben eine Flugschrift unter dem Titel: „Auf, ehe es zu spät wird !" erschienen , melche fs hierüber folgendermaßen ergeht : „Unsere deutschen Bischöfe verzehren ihre Kraft in einem auf­­reibenden Kampfe, um die Göttlichkeit unserer Lehre gegen das Bestre­­ben zu retten, dem heiligen Geiste, der bisher die Kirche erleuchtete, einen Menschenverstand zu substituiren ; unsere Bischöfe in Rom un­­terliegen fast dem herrenmüthigen Ringen gegen eine Majorität, die sie zusammenfeßt : 1. aus dem berechneten planmäßigen Unterfangen der Sesuiten, der Wissenschaft und Geschichte auf den Kopf zu treten; 2. aus einer ignoranten, zum Urtheile unfähigen, von Herrschsucht aufgeblähten Anzahl von Brälaten, die sich ihrer Bequemlichkeit oder ihres Vortheils willen von den Jesuiten am Gängelbande führen Las­­sen; 3. aus einer servilen Menge, die nach Befehl an in re­­rviger Wahrheit pfeift oder Blau­cht wie eben das Wort von oben lautet: Unsere deutschen Bischöfe kämpfen gegen diese Majorität, der ein Papst präsidiirt, welcher in seinem langen Leben nicht üble Be­­weife menschlichen Irrthums gezeigt hat und weisen Altersschwäche fest der Zefuitmus zur Ausführung seines hochmüthigen Strebens benugen will : es handelt sich um nichts Geringeres, als um die Entscheidung, ob die Liebe oder die Gelbstrucht und der Ehrgeiz unter dem Namen Gottes die christliche Welt regieren sollen. Deutsche Katholiken, wir wollen unsere Bischöfe in dieser großen Stunde nicht verlassen, ihr Kampf bleibt nur ohne die treue Unterstüßung ihrer Heerde , und können wir die Welt nicht vor den antichristlichen Bestrebungen jener Konzilsmajorität bewahren, so wollen wir wenigstens Deutschland vor­en retten, indem wir eine eigene deutsche Kirche schaffen, in wel­­cher die christliche Liebe noch ein Asyl findet!“ K­arlowiß, 31. Mai. (Original-Telegramm.) Die ganze heutige Kongressigkung nahm die Diskussion über den von Miletich zum Artikel 5 des Organisations-Entwurfes eingebrachten Antrag der Komite-Mem­orität in Anspruch. Der Antrag lautet dahin, daß die Kongreßmitglieder aus dem­ geist­­lichen Stande sowohl als dem weltlichen von den Wählern geistlichen und weltlichen Standes gemeinschaftlich gewählt werden. Der Antrag wurde mit großer Majorität im Prinz­­ipe angenommen und dem Komiss zur Redaktion zu gewiesen. Wien, 31. Mai. Original-Telegramm.­ In der heutigen Generalversammlung der Nordbahn wurde beschlossen, den Vulicoupon für die ganze Ak­ie mit 173 fl. einzulösen. Den Aktionären wird jedoch freigestellt, per Coupon gegen Abrechnung von 85 fl. eine auf 100 fl. Silber, lautende Prioritäts-Obligation der mährisch-schlesischen Nordbahn zu nehmen. Zur Herstellung von Verbesserungen an der Hauptbahn werden 3.200.000 fl. bewilligt. Die Be­­theiligung am Kaufe der Verbindungsbahn und Verkauf der Stoderauer Flügeln an die österreichische Nordwestbahn um 1.100.000 fl. werden genehmigt. In die Direktion werden Steiner, Kuranda, Burger und MWertheimstein wieder gewählt. Lemberg, 31. Mai. Gestern Abends wurde im Provinzialstrafhause eine Emeute fur militärisches Einschreis­­en unterbracht. Telegr. Depefcyen des Pefter Lloyd.

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