Pester Lloyd - Abendblatt, Mai 1890 (Jahrgang 37, nr. 100-124)
1890-05-01 / nr. 100
(Einzelne Nummern in Budapest 3 Ér. in der Provinz Afr. in allen Bersschleißlokalen.) m n · Budapest, 1. Mat. == Ueber das Fürzlich von einigen Blättern Tolportirte Gerücht betreffend den angeblich Für den Monat Mai bevorstehenden Bezug Sr. Majestät Stanz gofef L am deutichen Kaiser bofe, wid uns aus Berlin von vorzüglich unterrichteter Seite geschrieben : «« s« Berlin, 29. April. Unlängst wurde von Berlin aus auch die „Allgemeine Reichskorrespondenz“ die Nachricht verbreitet, daß Kaiser Köng Franz Sofer im Laufe des Mai zum Befudge des deutschen Kaiserhofes nach Potsdam kommen werde. Einige Tage später meldete Wolff’s Bureau aus Wien, daß in den dortigen unterrichteten Kreisen davon nichts bekannt sei. 68 kann für die Hohen Versönlichkeiten, die es angeht, begreiflicherweise nicht angenehm sein, wenn ihnen in der Presse Absichten zugeschrieben werden, die in Wahrheit nicht bestehen. 68 werden dadurch ganz unnahe Konjekturen rege gemacht und es können mitunter, was im vorliegenden Falle glücklicherweise nicht zutrifft, aus der ärgerlichen Nöthigung zu dementiren. Berstimmungen zurückbleiben. „Wenn ein leitfertiger, schlecht unterrichteter Korrespondent eines einzelnen Blattes Exrdichtungen für Wahrheit ausgibt, so kann man die Sache zur Noth laufen lassen.. Anders steht er mit einem Korrespondent. Organ, welches fi mit Berichten über Hoffeste, militärische Liebes„mahle, Baraden zc. Zutritt zu einer Neihe angesehener Blätter zu erelangen gewußt hat und dessen Nachrichten in Folge dessen au im Auslande eine gewisse Beagtung beanspruchen.Dieses Organ, das ah „Allgemeine Neidskorrespondenz“ nennt, verdient jedoch gar sein Vertrauen. Der Vorläufer desselben war die „Ruffische Korresipondenz3“, welche ihre Bemühungen, sich Eingang zu verschaffen, aufgeben mußte.. 115 Geldgeber oder Leiter der „Reichskorrespondenz“. hört man einen ruffischen Namen nennen, dessen Träger sich vor einiger Zeit in Bukarest aufhielt, wie es hieß, um eine Telegraphen- Agentur zur Kontrole der Nagridgten aus den Agenturen der Ballanstaaten einzurichten. Natürlich geht diesem Herrn eine genügende Kenntniß der deutschen Verhältnisse ab, und mas, so aussieht, wie gute Unterrichtung über Vorgänge bei Hofe und in N Regierungstreffen, stehen nur. Schein. Dafür zeugen eine Reihe falssher Nachrichten, von denen einige, wie die ‚über, eine, angeblich geplante Berlobung ,des zufftischen Thronfolgers oder über die, angeblich, bevorstehende Bere lobung einer preußischen Prinzessin mit dem Prinzen Albert von Sachsen-Altenburg, Zatferlich zuffnger Generalmajor a. 9. und königlich preußischer Brigade-Kommandeur, einen bedenklichen Stiching Tendenziöre zu haben Schienen. 63 mar nicht ungeschict, fi bei deutschen Blättern, mit Hof und Paradeberichten einzuführen. Allein die Annahme, daß das Organ gute Beziehungen zu den Hofämtern unterhalte, it Durchaus nicht zutreffend; denn sonst müßte es si eine meitere Zurückhaltung in der Ausstreuung falscher Nachrichten auferlegen. Die Benübung dieses Organs in größeren deutschen Blättern erklärt sich zu einem Theil wohl aus dem Mangel an Kritik und selbst an Kenntniß der Breßverhältnisse, der bei mancher sonst ernst strebenden Redaktion anzutreffen ist, zum andern aus der Sucht nach Neuigkeiten, bei welcher leicht auch Bedenkliches und Unsicheres, sei er nur „unter Vorbehalt“, in den Kauf genommen wird. Statt die ‚Zeit mit dem häufig ganz” müßigen Streit zu verzetteln, ob eine Nachricht , offiziös" sei oder nicht, sollte man mehr die thatsächliche Richtigkeit des Mitgetheilten prüfen und den auf Geniation und im Ungemissen arbeitenden Dreganen besser auf die Finger sehen. Jedenfalls sind Beispiele von Unzuverlässigkeit, wie sie die sogenannte Neihäforrespondenz geliefert hat, dazu angethan, zu größerer Vorsicht zu mahnen und im Ausland seine Täuschung über den Werth ihrer politisen Madridten aufkormen zu lassen. — Die serbischen Regenten sind — so versichert ihre Botschaft — mit der Stupstina sehr zufrieden, und Europa wird von dieser Kundgebung tief gerührt Kenntnig nehmen; es ist ja so idnllisch hin, daß die Nationalversammlung, die Regierung und die Negenten sich gut vertragen. Das hindert freilich nicht, daß im Lande recht tägliche Zustände herrschen, daß die Sicherheit des Lebens und Eigenthums so arg bedroht ist, wie nur jemals , in den Tagen der blühenden Unzufriedenheit, und daß das radikale Parteiregiment fi in der brutalsten Verfolgung jeder gegnerischen Meinung manifestirt. Judeien it das ausschließlich Sade der Serben, und wenn sie einander berauben oder massakriren, so hat Niemand das Recht, ihnen dieses Vergnügen zu versümmern. Anders jedoch steht die Lage bezüglich der auswärtigen S Politik Serbien. Die Negentschaft und die Negierung und die Skupstina Schweifmwedeln um die Wette zu Füßen des Ezars und man macht aus den russischen Gesinnungen gar sein Hehl. Da wird es doch gut sein, unsere Nachbarn daran zu erinnern, daß Oesterreich Ungarn sichh in ihrer unmittelbaren Nähe befindet. Bäkaf Bernäth kann den Entwurf nur mit Veroegnißw nehmen.Die vielen Tafeln«werden perheexend auf die Einheit der« Judikaturtürken.Den an die richterliche—Unabhängigkeit bezüglich ekt Paragraphen wird er ablehnen. Franz Fenyvefsytz begrüßt den Entwurf mit aufrichtiger Freude. Wenn Diesen Tafeln einmal dezentralisirt sind, werden mir auch die Reformen früher sehen, ist ja diese Dezentralisation der sicherste Wegmeiler für die Nichtung unserer Justiz-Reformen. Was die Amtöfige betrifft, bedauert. Redner, daß Ludwig Horváth an seinem eigenen Antrag nicht festgehalten hat, m wonach diese Frage als ar betrachtet werden soll; denn nunmehr ist Nedner genöthigt, das Wort zu ergreifen, damit die Wartei nicht irregeführt werde. theile jenseits der Donau hätten nach Nedners Mederzeugung drei fen Tafeln verdient; aber wenn sie deren nur zwei erhalten, dann können nur Fünfsiechen und Raab die Amtssige derselben sein. ‚Er ‚verwahrt sic ;gegen die Verkleinerung Naabs und beleuchtet eingehend die Borttheile dieser Stadt. Er bittet, die Frage der Amtssite als eine offene zu erklären; er nimmt die in dem Entwurfe festgestellten Amtsjite an, wird sich aber dem nicht verschließen, daß auch an anderen Orten fön. Tafeln errichtet werden, wenn ihm die Slothmendigkeit dessen nahe gemieten wird. . ; kal Grecsat nimmt die Vorlage im Allgemeinen an; an dem Gesichtspunkte der wirksameren Aufsicht und der Einführung der Mündlichkeit hält er die Dezentralisation für nothunwendig. Die Ermächtigungen, welche Die Regierung verlangt, involviren nicht Nenes; me Bestimmungen sind auch in unseren bisherigen Gelegen schen enthalten. Eugen Gaál billigt es, daß Die Frage der Amtsfige als offene behandelt werde, denn er und Andere werden für Arad Stellung nehmen und in dieser Richtung ein Amendement einreichen ; wenn b dasselbe nicht angenommen werden sollte, werden die Untragsteller verlangen, dad das Hunyader Komitat dem Großmwardeiner Gebieten meide. Ákos Beothyx neint,die Vorlage sei Eliusantepatxemindem wir dezentralisiren,ohne hinsichtlich der Reformennehmen zu sein.Er will sich injdessen mit der Partei nicht in Widerspruch setzen und wird daher wahrscheinlich an der Abstimmung nicht theils nehmen: «« . « Graf Albert Apponyi erklärt Beöthy gegenüber,die Partei würde ihrem Programm nicht treu bleiben,wenn sie die Vorlage nicht annehmen wollte,die sie selbsturgrümpt.Ebendeshalb nimmt Redner sie an,«wenngleichs er zugibt,daß die Reihenfolge der Reformen nicht die richtige sei.Eine Ermächtigung zur Suspecsion der richterlichen Unabhängigkeit ertheilt er nicht dies war schlimxtt genug,daß man im Jahre 1885 den Muth hatte,dies zu thun.Die Frage der Amtssitze bleibt natürlich eine offene— " Hierauf wurde die Vorlage im Allgemeinen angenommen: Hierander Bujäanoptes kündigte an, dab Khaldans Eperies als Amtzfis vorschlagen werde. — Die Berathungen in Betreff der Kongrua-Frage werden im kommenden Monat wieder aufgenommen werden ; der Kultusminister hat nämlich, wie „Belti Maple" erfährt, die Kongrua-Kommission auf den 20. Mai einberufen, nachdem die katholischen Bischöfe ihre Beischlüfse in Betreff der bisheri ert DA IUTOE ERDE der erwähnten Kommission dem Minister bereits zugesendet haben. Von Seite des Cpilforató wurden in diese Kommission Grsbischof Lamaffe, Bild Schlaud, Bischof Shopper und Bischof Baron Hornig delegirt. 63 wird sich bei den bevorstehenden Berathungen um die von Sr. Majestät gemünschte Erledigung mehrerer Vorfragen, namentlich um das Spationatsrecht, um die rechtliche Natur der Leftifalgebühren, um die Nachmessung des Bededungsfonds, ferner um die Frage handeln, ob die Einkünfte aller katholischen Pfarrer oder nur der schlecht Dotixten - tonskribirt werden sollen. Die Landeseranstatt ‚ro gor agumapauur De re ng — · reichstägigen gemäßigten Opposition über die Vorlage betreffend die Dezentralissation der fönigsten Tafeln liegen " heute im Egyetértés" folgende Details vor: Ludwig Horváth, welcher als Referent der Vorlage fungirte, erklärte, er habe im Synstizausschusfe nur seine eigenen Insichten vertreten und nicht im Namen der Partei gesprochen. Er seinerseits nimmt die Vorlage im Allgemeinen an, da bei einer so riesigen Korporation wie Die Budapester Fünfgl. Tafel eine einheitliche Leitung kaum möglich ist, die einzelnen Nichter miteinander nicht in Kontakt stehen u. a. mw. Allerdings ‚kann man auch gegen die derzeitige Dezentralisation Argumente vorbringen- Man weiß nit, ob in gewöhnlichen Straffällen Schmurgerichte entscheiden werden, ob in hat fragen schon die unteren Gerichte urtheilen werden, ob es eine Appellation geben wird, wenn ja, ob sie mündlich oder schriftlich sein wird, ob das Verfahren überhaupt ein mindliches und mittlic -unmittelbares sein wird u. s. wm. AM das ist von mehr minder großem Ginfchiffe auf die Dezentralisation ; die Regierung sollte hierüber ein offenes Programm geben. Allein in Anbetracht der Berhültnisse empfiehlt Niedner die Vorlage doch im Allgemeinen zur Annahme. Der Name Szilágyi’3 — sagt er — it uns Do eine genügende Garantie dafür, daß mir zu feinen Kufkigreform:Vertretungen volles Vertrauen hegen fünnen. Was die Details der Vorlage betrifft, it Redner mit denselben nicht einverstanden und billigt insbesondere die Feststellung der Amtzeige nicht. Die Regierung war damit nicht glücklich, weil sie von gewissen vorhergängigen Vereinbarungen ausging und schon in vorhinein feststellte, dab Jaab, Großmardein und Klausenburg Tön. Tafeln erhalten. Soll die Anomalie entstanden, Daß es von Preßburg bis Karchau feine Tafel gibt. Es sollte in Neu- Johl, eine Tafel: errichtet werden und statt Naab die Stadt Steinamanger, eine Tafel erhalten, seinesfalls aber Großmarbein, weni_ dafür gibt es keinerlei Motiv. Nedner erörtert dann die sonstigen Details der Vorlage und empfiehlt dem Klub, den Minister an dem ersten Reformschritt nicht zu hemmen. Was die Amtsfige betrifft, so wird er das Beste sein, diese als eine offene Trage für die Mitglieder zu nahen, da sie seine Parteifrage bilden künnen. (Zustimmung.) Emerich Veßter hält die Vorlage für seine sehr glückliche. Ohne entsprechende Prozesordnung hätte man die Tafeln nicht dezentralisiren dürfen, denn wir bauen auf diese Weise ein Haus ohne Fundament. Heute weiß man noch gar nichts Gereiftes von den Reformen. Die Zahl der Amtsfige und der Richter wird genügen, wenn das untere Gericht im Strafverfahren als legte Instanz ertheilen wird, sonst wären auch die Amtzfige schlecht gemählt und die Zahl der Richter zu gering. An Betreff der Details bemerkt er, dab er der Regierung die Ermächtigung zur Benfionirung von Richtern nicht ertheilen möchte, 3 mare shade, in ein großes Prinzip eine Bretche zu schlagen, damit man zehn bis fünfzehn schmade, aber noch unter verwendbare Richter 08 werde. Die Dislotation vermag Redner nicht zu begreifen, denn dieselbe hängt von der Nothmendigkeit der Reformen ab. Er hätte es gern gesehen,wenn man den Städten an der Landesgrenze mehr Aufmerksamkeit gesenft hätte. ‚Man hätte auch auf Groß-Ranizia Gewicht legen müssen. Für das Gebiet jenseits der Donau sind zwei Tafeln zu wenig und es ist nicht richtig, Daß Diese zwei Tafeln an den Endpunkten dieses Gebietes errichtet werden. Statt Raab hätte Dedenburg als Amtssig einer küniglichen Tafel gewählt werden müssen. . Gesetzentwurf aber das Kinderlwwaähmesei. ,Der vom Unterrichtsminister dem Abgeordnetenhause unterbreitete Gesetzentwurf über die Regelung des Kinderbewahrwesens hat folgendens Wortlaut: · - ·-« Die Aufgabe des Kinderbewwahrmesens und :Die zu diesem Z3mede dienenden Anstalten.: §. 1. Die Aufgabe des Kinderberwahrmesens besteht: darin, die 3—6 jährigen Rinder einerseits durch Wartung und Pflege vor, Gefahren, welche sie in Abwesenheit der Eltern treffen könnten, zu bewahren, andererseits sie durch Gewöhnung an Ordnung und Reinlichkeit, tönnte „durch eine ihrem Alter angemessene Entfaltung ihrer Geichielichkeit, in ihrer körperlichen, geistigen und mittligen Entwicklung zu fördern. 8. 2. Bu diesem Briede dienen: 1. Kinderbewahranstalten, welche unter der Leitung von qualifizierten Kinderbewahrerinen, eventuell von Kinderbewwahrern stehen. 2. Das ganze Nah hindurc) oder provisorisch erhaltene (Sommer) Asyle, welche unter der Obhut morang und intellektuell geeigneter Wärterinen stehen. §. 3. Kinderbewahranstalten und Kinderasyle können Einhaltung der in den SS. 6—13 des vorliegenden Gefäßentwurfes bestimmten Bedingungen errichten und erhalten: der Staat, die Gemeinden, die Konfessionen, juristische Personen und Private. Betreffs der diesbezüglichen Verpflichtung der Gemeinden sind die SS. 14—20 dieses Gefegentwurfes maßgebend. Die Gemeinden, Konfessionen und juratieichen Personen sind nur verpflichtet, die Eröffnung der Kinderbewwahranstalt oder des Asyls beim fün. Schulinspektor anzumelden. Hingegen sind Privatpersonen verpflichtet, um die Erlaubniß zur Errichtung der Bemwahranstalt oder des Asyls beim fin. Schulinspektor anzusuchen. 3.4. Wo sich eine Bemahranstalt oder ein Asyl befindet, sind alle Eltern oder Vormünder verpflichtet, ihre 3—6 jährigen Kinder oder Miümdel in die Antalt gehen zu lassen, es wäre denn, daß sie nachweisen, daß das Kind zuhause oder sondstwo ständig der erforderlichen Wartung und Aufsicht theilhaftig wird. Jene Eltern oder Vormünder, welche dies selbst nach der von der kompetenten Behörde erhaltenen Aufforderung nicht nachweisen und dennoch ihre Kinder oder Mündel nicht in die Bemwahranstalt oder in das Asyl “gehen lassen, können von der Gemeindevorstehung zu einer gradativ steigenden‘und auch wiederholt auferlegbaren Weldstrafe von 10 fr. bis 50 Sf. zu Gunsten der Kaffe der Bemwahranstalt oder des Asyls verurtheilt werden. $. 5. Stranfe oder stumpfsinnige Kinder in die Bemwahranstalt oder in das Kinderasyl aufzunehmen, ist verboten. Webrigens sind in sanitärer Beziehung auch für diese Anstalten Die Bereüigungen der 88. 27—35 des G.A. XIV : 1876 und des 8. 8. G.A. XXI: 1887 maßgebend. .«!»·!..»»82·Abschnitt. Die Erfordernisse der Kinderbewahranstalten und Kinderasyle. §.6.Die Kinderbewahranstalten und Kinderasyle müssen den Sanitätsrücksichten entsprechend und feuersicher gebaut werdent und das«Pebc"inde soll,der Anzahl Sehinder angemessen(auf einen Saal höchstens sU Kinder und für jedes Kind mindestens().8Q11adratsmeterak kaum gerechnet)mit einer genügenden Anzahl geräumiger,heller, leicht zulüftender und gehörig eingerichteter EsjimmeruIdianreien mit einm womöglich mit Bitumm bepflanzten geeigneten Spielplätze versielert sein.Die Schulgebäude können während der großen Ferienschweckender Sommerasyle verwendet werden. 8.7. Unter der Obhut einer Kinderbewahrerin, beziehungsweise einer ein Kinderasyl leitenden Mätterin dürfen nicht mehr als 80 Kinder stehen. Sobald die Zahl der aufgenommenen Kinder 40 übersteigt, ism der Sinderbewwahrerin eine ständige Märterin zur Verfügung zu stellen. 8. 8. Sin. den Kinderbewahranstalten und nach Möglichkeit in den Ständigen Sinderalplen misen die Kinder im Gebet, im verständigen Sprechen und Gesang unterrichtet werden. Sie müssen mit ihrem Vater entsprechenden Körperübungen und Spielen beschäftigt werden, zeitweilig mit besonderer Nachsicht auf die Entwicklung bes Jseine«körperliche und geistig u 13 asftuhlte’rnnden Berstandes; ebenso muß das Kind an Ordnung und Reinlichkeit an anständiges Betragen gemöhnt werden, wie auch an, Handarbeiten, ‚welche , jeinne, Aufmerksamkeit fesfeln, die Geschicklichkeit steigern, aber ( ‚Da der Umwed der Sommeraiple vornehmlich die riege des Kindes ist, kann man nur verlangen, daß in Diesen die Kinder gewartet, an Ordnung, Neinlichfett und anständiges Betragen gereöhnt und mit Spielen beschäftigt werden. In die Sonderajyle können auch Stinder unter 3 Jahren, welche aber keine Säuglinge mehr sind, aufgenommen werden. An den Sinderbemahranstalten und Sinderajylen ist die Beschäftigung jener Kinder, deren Muttersprache nicht die ungarische ist, mit der Einführung in die Kenntniß der ungarischen, als Staatssprache, zu verbinden. Der durch den 6.A. XXXVIII . 1868 als Aufgabe der Elementar-Wolfsschulen bezeichnete Unterricht kann in den interbemahranstalten nicht ertheilt werden. 8. 9. Die Rinderbemahranstalten und Kinderafyle sind nach den Verhältnissen der Gemeinde von zeitlich Früh bis Abends offen zu halten. Die in den §§. 21, 23 und 24 bezeichnete Totale Anfsichtsbehörde kann in der Regel im Winter eine längere, aber längstens einmonatliche ?serialgeit bestimmten. II. Abschnitt, von den Kinderbewahrerinen und den Wärterinen. $. 10. In Kinderbewahranstalten können nur solche Kinderbewahrerinen (Pfleger) angestellt werden, welche in einer vaterländi- Bildungsanstalt ein Diplom erhielten. Kinderbewahrerinen, welche im Auslande eine dem im §. 35 bestimmten Lehrkurserte sprechende Ausbildung erhielten, müssen behufs Nostrifizirung ihrer Diplome nachträglich in der vom Kultus und Unterrichtsminiter hiezu berechtigten vaterländischen Bildungsanstalt aus der ungarischn Sprache und aus den Elementen der vaterländischen Geschichte, Verfassungslehre und Geographie eine Befähigungsprüfung ablegen. 8. 11. Leitende Wärterinen von ständigen, Kinderasylen. Können nur auf Grund einer vor dem klöniglichen Schulinspektor darüber abgelegten praktischen Prüfung, daß sie in einer Bildungsanstalt für Kinderbewahrerinen oder in einer gut eingerichten Kinderbewahranstalt zu wirken fähig, sind und auf Grund des über diese Prüfung ausgestellten Zeugnisses angestellt werden. Für die Befähigung der die Ständigen und Sommerasyle leitenden Kriterinen stellt der Kultusund Unterrichtsminister die Detail-Instruktionen fest. :8,.12. In den durch den Staat, die Gemeinden, Konfessionen und juristischen Personen erhaltenen Kinderbewahranstalten werden die Kinderbewahrerinen lebenslänglich angestellt ; dieselben . können von ihrer Stelle nie wegen jehmerer Fahrlässigkeit, einer moralischen Medertretung, wegen Beriebung ihrer im Gehege und in den Berordnungen bestimmten Pflichten, wegen eines Verbrechens oder Vergehens auf Grund einer regelmäßigen Disziplinaruntersuchung , amo Dirt werden, duch, den, Munizipal-Verwaltungsausschuß (in Bucharbeit der Magistrat), beziehungsmete durch die kirchliche Oberbehörde. Derartige Urtheile müssen dem Kultus und Unterrichtsminister unterbreitet werden, und zwar in den Disziplinar-Angelegenheiten der vom Staat, von Gemeinden oder juristischen Personen anestellten ‚Kinderbemahrerinen behuft Bestätigung, in den Disziplinar- Angelegenheiten der von den Konfessionen angestellten Kinderbemahre» Menn gegen ‚Kinderbemahrerinen, welche bei den Konfessionellen Sinderbemahranstalten angestellt sind, aus den im ersten Punkt vieses Paragraphen angeführten Ursachen eine Klage erhoben würde und die Disziplinaruntersuchung dennoch nicht eingeleitet wird, in die betreffende Konfessionelle Oberbehörde gehalten, in Folge Aufforderung des Kultus- und Unterrichtsministers das Disziplinarverfahren sofort anzuordnen und das Resultat dem Minister mitzutheilen. S. 13. Das Gehalt der Kinderbewahrerin oder Wärterin Stellt der Gehälter der Kinderbewahranstalt oder des Asyls nach den lokalen Verhältnissen fest. Jedoch kann das Gehalt der vom Staat, von einer Gemeide, Konfession oder juristischen Person angestellten Rinderbewahrverein (eines Bewahrers) außer dem Quartier nicht weniger als 300 fl., in Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens 400 fl., das Gehalt der in einem ständigen Ayl angestellten Wärterin außer dem Quartier nicht weniger als jährlich 120 fl. und der in einem Sommerasyl angestellten Wärterin nicht weniger als monatlich 10 fl. betragen. Das Geldäqquivalent solcher Naturalbezüge, welche außer dem Quartier geboten werden, kann in das Gehalt eingerechnet werden. IV. Abschnitt: Die Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung der ae und Kinder aye. §.14.Jede mit Munizipalrecht bekleidete,sowie jede als Komitatssitz dienende Stadt ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer direkten Staatssteuer und jede Gemeinde,,deren eigene,wie die von ihren Einwohnern gezahlte direkte Staatssteuer zusammen 15.000 fl.übersteigt,,ist verpflichtet,aus eigenen Kräften eine Kinderbewahranstalt, beziehungsweise Kinderbewahranstalten zu errichten und Kinderbewahrer einen ungenügender Anzahl anzustellen,wenn es in der Stadt, oder in der Gemeinde meistens 40 Kinder gibt,welche in den vorhandenen Kinderbewahranstalten nicht mehr sujktergebracht werden und zuhause keiner „Händigen Auficcht und Pflege theilhaftig werden können. Eine solche Kinderbemahranstalt kann nur mit ministerieller Erlaubniß in ein Kinderasyl umgestaltet werden. «. §.—15.Die jährlich 10.000 bis 15.ooofc.direkte Staatssteuer zahlenden Gemeindes in welchen es mindestens 40 Kinder gibt, welchen,keine ständige,sflege,zxktheil wird,sind zur Errichtung von Kinderasylerz verpflichwy die,geringer als mit 10.000 fl.direkter Staatssteuer belasteten Gemeinden aber, in welchen es mindestens 15 Kinder gibt, welchen seine ständige Pflege zutheil wird, sind verpflichtet, propisoriische (Sommer-) Aiyle zu errichten. . s.16.Die in den"§§.14-11nd 115 festgestellt estricht der Gesmeinden erstrecht sich auch, auf. die Errichtung der für. die auf den PBußten und Zangen befindlichen Kinder erforderlichen Bewahr‚anstalten oder. Aiyle, statten. insofern dies Die lokalen Verhältnisse ge ; kal und bes . Kinderamts, einen 8: 17. Mangels: sonstigen Vermögens und "Einkommens kann die Gemeinde zum Ziede der Errichtung und Erhaltung der Kinder 3 Perzent. nicht . überschreitenden Steuerzuschlag ausmerfen. " Dieser Steuerzuschlag . wind nach der@Grundstener, Hausstener, Erwerbssteuer, nad) der Steuer ber. 3 Öffentlicher Newhrmungslegung verpflichteten Unternehmungen amtl. Berete, nach der: Berl, endlich, nad . der Kapitalszins, und Ktentenstener; melde nac) den den Gegenstand. in ordiineller, Fahiung, bildenden Kapitalszins- und Menteneinsüften einzigahlen ‘ft, in Ber zenten egalen and find bei der Gintreibung . Die Bestimmungen des &.X. XLIV : 1883 über die Gebahrung der öffentlichen Steuern richtunggebend, doch können nach den Radständen keine Verzugszinen eingehoben werden. Zur Zahlung Dieses Steuerzuschlages sind bis 3 Verzent all jene Gemeinde-Einwohner und Diesiger, verpflichtet, deren Beiträge zur Erhaltung einer in derselben Gemeinde befindlichen Bemahranstalt oder eines Asyles die 3 Perzent , ihrer im vorgehenden Bunfte aufgezählten direkten Staatssteuern nicht erschöpfen. Diejenigen, welche auf einem zu jener Gemeinde gehörenden Bußtenbeft eine entsprechende Befahranstalt oder ein Asyl erhalten, zahlen seinen solchen Steuerzuschlag. Diejenigen Gemeinden, deren Gemeindesteuerzuschlag 20 Perzent ihrer direkten Staatssteuern übersteigt, können einen Steuerzuschlag zufrieden der Kinderbewahranstalt oder des Asyls blos mit Zustimmung des Ministers des Innern und des Finanzministers ausmerken. S . §.18.Der Staat hat das Recht und die Pflicht,woxntmer, auch mit Rücksicht auf die Pußten und Temgen,die«von den lokalen Verhältnissen erforderte Kinderbewahrs Anstalt oder ein Kinderasyl zu errichten,wenn er es für nothwendig hält und darf für die Kosten derselben den im§.17 festgestelltenZ perzentigen Steuerzuschlag in Anspruch nehmen,wenn derselbe zu Zwecken der Gemeinde-Kinderbewahranstalt oder des Kinderasyls nicht ausgeworfen wurda Alleinemchzanabung dieses Steuerzuschlages werden bis zu Z Perzent »nur diejenigen Gemeindesti i:sfenm derunbesitzer verpflichtet,deren Verträge zur Erhaltung einer anderen Bewahranstalt oder Asyls ZPerzent ikJrer direkten Staatssteuern nicht erschöpfen. S.19.In solchen Komitaten,in welchen attrnd des§.9 G.-91.XW’:18553511 Kulturzwecken ein Steuerzuschlag bemessen ist und dieser Steuerzuschlag 3 Persern der direkter Staatssteuern erreicht und wenigstetes zu zwei Dritttheilen zu KinderbewahrzweckeVerwendet wird,kannn in den Gemeinden außerdem noch einriikdeik§§.17mld 18 festgestellter Steuer 311sc1«slag nicht ausgeworfen werdetr. §.20.Jst die staatlichen und Gemeindes Kinderbewahranstalten und Kinderastleift jedes JKind ohne Unterschied dee Infessionski1d DerMutterspmchem(fzunel;kne11.thdenstaatlichen und Gemeinde-—Vewahrarrstalfexrkunde von den dieselben frequentirenden Kindern eine, den lokalen Verhkiltskissexx angemessene mäßige Gebühr eingehoben werden,doch werden die ihre Armuth nachweisenden Eltern von der Zahlung dieser Gebührenthebet LJtt den staatlichen und Gemeinde- Kindernsylen mitd den Kindern unentgeltliche Pflegeztttlteil.J11dem Fedlerenindbemeinde keine staatliche oder(93emeinde-Kinderbewahranstalt errichtet wurde,ist in die von den Konfessionen und juristischen issch nicht dort erhaltene Kinderbewahranstalt oder in das Asyl jedes sind ohne Unterschied der Konfession und der Muttersprache innerhalb der im§.6 festgestelltete Zahl aufzunehmen. v.Abschnitt. Leitung und Beaufsichtigung der KinderbewahrsAnstalten und KindersAsyle. §.21.Die kommu.nalen KinderbewahrsAnstalten und Asyle stehen unter der Leitung und unmittelbaren Aufsicht der bürgerlichen.3.Gemeinde,die konfessionellen unter der der Sccligimstxemeinkde.Diese Leitung und Aufsicht gbt sowohl die bürgerliche,als die Religionssgemeinde im Wege einer mindestenss aus fünf gewählten Mitgliedern bestehenden Aufsichtskommission.Diese VJkitglieder wischbauischer Reihe der zur Gemeindes Religionsgemeide gehörender h destesens" und Schreibequfjxndigesks Einwohner»der Repräsentantenkörper der Gemeindebezwhnungsweise der Reprotesttantenkörperdechingenss .gemeinde»oder in Einkxkrgelung einer organisirten Vertretung math .sie nach einem Amt der «Statut alle jene,die Mitglieder konfessiontelle Oberbehörde festzustellenden der Religionsgemeinde sind oder werm sie es auch nicht sind,aber zur Erhaltungg der Kinderbewahranstalt oder des Kinderasyls ständig beitrexge.Das Wahlrecht können Diejenigen nicht üben,die im Sinne des Li7d«esG·A«.XX11:1886 vor den Gemeindewahten ausgeschlossen sind.Die konstituirte Aufsichtsdhvmsmission ergänzt sich mit den in der Gemeinde befindlichen angesehenich interessirenden Frauen. Die Anzahl der Letztere bedarf aber die A 115 all der gewählten Mitglieder der AufsichtssKommission der kommunalen Kinderbewahranstalt werden auf drei Jahre gewählt,können aber immer wieder neu gewählt werde §.22.Der AufsichtsKommission gehört immer vork Amtswegen als Mitglied an:der städtische Physikus,der Gemeinde-oder Kreisarzt,der verpflichtet ist,unter normalen Gesundheitsverhältnissen alle zwei Wochen einmal,in Ausnahmsfällen nach Bedarf auch mehrere Male die KinderbewahranstaltI und das Kinderasyl zu besuchen, dort die Kinde erk1nnt ersuchen und in Betreff der entsprechenden sanitkhen Maßnahmen der Aufsichts-Kommission einen Vorschlag zur machen.Wenn die Kommission auf Vorschlag des Arztes nicht sogleich Verfügung trifft,ist der Arzt gehalten,hierüber sogleich dem königlichen Schulinspektor Bericht zu erstatte1 1· ."§. 23. Für die staatlichen Kinderbemahranstalten und Kinderasyle ernennt der Kultus- und Unterrichtsminister Aufsichts-Kommissionen, (männliche und weibliche Mitglieder) und stellt Kinderbemahrerinen und Wärterinen an. Die Geschäftsordnung der Anf. Schulrathes einer konfessionellen Bewahranstalt welden in Kids-Kommissionen der staatlichen und kommunalen Kinderbewahranstalten wird vom Kultus- und Unterbetsminister mittels Statuts festgestellt. Die juristischen Personen sorgen für die Leitung der von ihnen errichteten und erhaltenen Kinderbewahranstalten und Kinderasyle in ihren Statuten; in Ermangelung eines solchen sind sie gehalten, ein besonderes Statut für Die Leitung anzufertigen und berufsenehmigung dem Kultus- und Unterrichtsminister. zu unterbreiten. Die von ihnen angestellten Kinderbemahrerinen bestätigt der Bermaltungs-Ausschuß des Munizipiums in ihren Stellungen. .§. 24. ‚Die Bildung der im $. 21 erwähnten Aufsichts- Kommission it nur dann nothwendig, wenn die betreffende, ein Kinderbemahranstalt ‚oder eine Kinderasyl erhaltende bürgerliche oder Religionsgemeinde nicht irgendeine Bollsunterrichts-Anstalt erhält, weil im entgegengejesten alle der kommunale oder konfessionelle Schulstuhl, die Augenden der Aufsichts-Kommission, versieht, aber auch dann sind im Sinne. de 3.$..22 der städtische Physitus, der Gemeinde, oder Kreisarzt Mitglieder der Schulstühle und ergänzt sich der Schulstuhl im Sinne der entsprechenden Verfügung des 8.21 mit weiblichen Mitgliedern. Chenjo versieht das schon bestehende Kuratorium der Staatlichen Volksschule — ergänzt nur meibliche Mitglieder — auch die Agenden der Aufsichts-Kommission der staatlichen Kinderbemahranstalt, welcher der städtische Ober-Physicus, der Gemeinde- oder Kreisarzt ebenfalls als Mitglieder angehören. Auf Grund dieses Paragraphen des Gefeges erstrebt sich der Wirkungskreis der im die Schulstühle oder in das Kuratorium eintretenden Mitglieder nur auf die Angelegenheiten der Kinderbewahranstalten oder Kinderalple 3 §..25. Die Agenden der Aufsichtskommission.. der kommunalen Kinderbewahranstalt sind folgende: 1. Sie fahrt die Kinderbewwahrerin unter dem Voreise des Abgeordneten des munizipalen DVermaltungs- Ausschusses. Zur Bestätigung der Wahl, ist Die Genehmigung des Bermaltungs-Ausschusses nothwendig. 2. Sie bejglebt in Betreff der Anstellung der zur Leitung des Kinderasyls nothunwendigen Wärterik und erstattet hierüber dem, Verwaltungs-Wusichuffe Bericht. 3. Die läßt die Kinderbemahranstalt und das Kinderasyl, duch ein Mitglied mindestens einmal in der Woche besuchen. Beaufsichtigt die Thätigkeit der Bewwahrerin und der Wärterin, die Instandhaltung , des Gebäudes, der Motalitäten und der Einrichtung, sowie die pünktliche Durchführung der höheren Anordnungen. 4. Hat darauf zu achten, ob die Eltern und Vormünder im Sinne des §.4 die Kinder, in die Bemwahranstalt oder in das Asyl finden, und verfügt diesfalls im Einvernehmen mit dem Ortsvorstande.. 5. Beaufsichtigt die Vermögensgebahrung und sorgt für Die Vermögenszunahme, bestellt zur Verwaltung des Vermögens einen Kurator, und überprüft dessen Rechnungen. Zur Giftigkeit der in den Punkten 1 und 2 erwähnten Beichlüsse u RD zweier Dritttheile der ‚gewählten Mitglieder . erforderlich. §-W-Die Agenden des Aufsichts-Komites,. beziehungswegeddigi ernsichtigung der Punkte 3,4 und 5 des§.250 an der kirchlichen Oberbehörde der betreffenden Konfession festgestellt§.27.Die staatliche Oberaufsicht über sämmtliche Bewahrranstalten und Kinderasyle übt der königlich ungarische"Minister für Kultus und Unterricht im Wege der königlichen Schulinspektoren"oder deren Stellvertreter aus.Der in§.5ddsG-A.XXT’III.1876 festgestellte Wirkungskreis der königlichen Schulinspektoren wird auf die Angelegenheiten·der«B«ewahran stalterun·d'Kinderasyle,sowie auf die Aufsicht über die geistige Führung der Kinder und über die Thätigskeit der Bewahrennen und Wärterinen erstreckt.Ueberdies beaufsichtigt der Schulinspektor oder sein Stellvertreter den Gesundheitszustand in den Bewahranstalten und Kinderasylen und weist im Fallå wahr genommener Mängel und Versäumnisse auf Grund des Gutachtens des städtischen Oberphysiks, des Gemeinde- oder Kreisarztes, in’dring Iicheren und gefährlicheren Fällen und ohne ein solches, die staatlichen, kommunalen, terfessionellen Aufsichtsstomit&s (Kuratorsgarten, Schul fühle) und die Grhalter der privaten Anstalten und Myle zur Veranlassung der unaufhlebbaren Maßnahmen an. Im Nothfalle verfügt er auf eigene Verantwortung. Die betreffenden Behörden sind gehalten, die Anordnungen des königlichen Schulinspektors zu vollstreben, oder gegen dieselben innerhalb eines fünftägigen Pirätluftetermins an den Kultus- und Unteriätsminister zu reinerieen, meld) Lesterer im Einvernehmen mit dem Minister des Annern entscheidet. §.28.Der 111 Hinsicht««der Volksbildungsanstalten durch"CF.A· XXVIII:1876-in-Punkt 1,«2,·6,«7 undI dess§.6 undsPU11kt1,«2, 3, 4 und 5 des §. 7 festgestellte Wirkungskreis ‘der munizipalen Ber maltungs-Ausschulje wird auch auf die Angelegenheit der Kinder berwahranstalten und Sinderaiple erstrebt. " Wederdies verfügt der Bermwaltungs-Ausschuß: 1. dad durch die Bezirksvorstehungen die laut $. 4 hiezw verpflichteten Eltern und BVBerminder: angehalten werden, ihre Kinder und Mündel in die Bemahranstalten "and Asylemmihiden; 2. er. ermahnt in halbjährigen Intervallen dreimal die 61 Konfessionen, juristische oder Privatpersonen erhaltenen, aber den gefeglichen "Anforderungen nicht entsprechenden Bemahranstalten oder Asyle ; nach der dritten Ermahnung erstattet er einen motivirten Vorschlag an den Kults- und Unterricht:minister gegen Schließung jener Bemahranstalten oder Asyle; der Minister kann alsdann die Schließung verfügen; 3. er beaufsichtigt die im §. 17 bemessene Sperrentige - Steuer und verfügt deren Aufmeifung, wo er dies für nothwendig findet. Auf Grund der Britte 3 und 4 des auch auf die S Kinderbewahranstalten erstrebten §. 7 des GN. XXVIII . 1876 entscheidet in den Disziplinar-Angelegenheiten der durch den Staat, die Gemeinden oder juristische Personen angestellten Berwahrerinen in, erster Instanz der Disziplinar-Nusshuß des Berwalar Barmeiternstanz der Kultus- und A Unterrichtsminister. 829. Im. der Hauptstadt Budapest wird der an §. 16 GM. XXVIII. 1876 festgestellte Wirkungspreis der Schulstühle, des Magistrats und des VerwaltungsNusshuffes aug auf „die Angelegenheiten der Bewahranstalten erstrebt. In Diesem Falle sind auch die Bezirksärzte Mitglieder der Schulstühle, melde Teptere ich auch laut $. 21 duch meibliche Mitglieder ergänzen. VI, Abishuitt. Kinderbewwahrer-Präparandien. .§. 30. Die Kinderbewahrer und Bemwahrerinen erhalten ihre theoretische und praktische Ausbildung in Kinderbemwahrer-Präparan Di Männlie und unweibliche Zöglinge sind gesondert zu unterrichten. §. 31. Kinderbewahrer-Präparandien können errichten: der Staat, die Gemeinden, die Konfessionen, furistischen Personen und Private, unter Erfüllung der Anforderungen der 88. 30-39. Den Lehrplan für die vom Staate, von Gemeinden, juristischen Personen und Privaten errichteten Kinderbewahrer-Präparandien stellt der Unterrichtsminister fest. Die Konfessionen bestimmen den Lehrplan Für die, Duch sie errichteten Anstalten selber, sind jedoch gehalten, den vom Minister verlautbarten Lehrplan für das in allen Lehrfäcern zu erzielende Resultat als Minimum zu betrachten. Die Gemeinden und Konfessionen haben bei Errichtung einer Kinderbewahrer-Präparandie den Unterrichtsplan, die Dokumente der Lehrkräfte und einen Auswess über die Einrichtung der Anstalt vorzulegen. Juristische Personen und Private innen solche Anstalten nur mit Genehmigung des Unterrichtsministers errichten. ; §. 32. Die Bedingungen zur Aufnahme in eine Kinderbewahrer-Präparandie sind folgende: 1. Gesunde und kräftige Körper- Tonstitution, sowie musikalisches Gehör. 2. Bei Mädchen das vollendete 16., bei männlichen Zöglingen das 18. Lebensjahr. Züglinge über 40 Jahre können nicht aufgenommen werden. 3. Ein Schulzeugniß über die günstige Absolvirung der IV. Klasse der Mittel oder Bürgerscule, oder der höheren Mädchenschule, oder aber der zweiten Platie der höheren Volfsschule; eventuell eine Aufnahmsprüfung aus den entsprechenden Lehrgegenständen. 8. 33. Der Lehrkurs dauert an diesen Anstalten zwei Jahre. Obligatorische Lehrgegenstände sind: 1. Religions- und Morallehre ; 2. ungarische Sprache und Literatur; 3. Erziehungstunde mit besonderer Rücsicht auf die Organisation. Der SKinderbemahranstalten ; 4. Sesundheitslehre mit besonderer Nachsicht auf die Kinderbemahranstalt ; 5. vaterländische Geschichte, Verfassungslehre und Geographie; 6. Naturwissenschaften ; 7. Geometrie ,und, Beichnen ;: 3. Sesang, und Bioknspiel ;, 9 für weibliche Zöglinge , weibliche, Handarbeiten, und einige Hausindustrie für männliche. Hausindustrie;. 10. ständige Gebung im Verfahren, mit seinen Rindern; 11. Turnen; 12. eventuell irgend eine zeite heimische Sprache. Alle diese Gegenstände sind in dem, dich die Zmede des Kinder dermahrmesens vorgezeichneten Umfange zu lehren. Sole Zöglinge, welche figh den für den ersten Jahrgang vorgeschriebenen, allgemeinen Lehrstoff dich die Abbl Diung einer entsprechenden Schule bereits zu eigen gemacht haben, oder aus demselben eine Aufnahmeprüfung bestehen, können sofort in den zweiten Jahrgang aufgenommen werden. „8.38 Das fitemifitte Personal einer Kinderbemahrer- Präparandie besteht zum Mindesten aus einem dirigirenden, einem ordentlichen und einen Hilfslehrer (beziehungsmeise Lehrerin), melde nach untadelhafter Bollfriedung dreier Dienstjahre ständig angestelt werden. Das sostemisirte Lehrer Lehrerinen Personal der Don Staate, von Gemeinden, Konfessionen und juristischen Personen erhaltenen Kinderbemahrer-Bräparandien, sowie die männlichen und uneiblicher Pfleger der mit der Präparandie verbundenen Kinderbewahranstalt werden für Lebensdauer angestellt und für ihre Anrorirung sind Die in den SS. 12 und 28 festgestellten Normen maßgebend. §, 25. WS Lehrer, beziehungsweise Lehrerinen an einer Kinderbewwahrer-Präparandie können nur solche Personen angestellt werden, welche 1. mindestens ein Bürgerschul-Lehrer-(Lehrerinen-) Diplom beriten ; 2. mindestens ein Jahr an irgend einer Kinderbewahrer- Präparandie in dem zu diesem Behufe zu organisirenden Lehrkurse praktizirt haben. Auf dem Gebiete literarischer oder praktischer Thätigkeit hervorragende Persönlichkeiten kann der Unterrichtsminister von dieser Qualifikation Dispensiren. §ZEI.Die Kinderbewahrers Präparationen müssenimiktatstglichen und gesunden Lokalitäten und einerden pädagogischer Anforderung err. " «· Xschen ·1.Abschnitt.» » ; unter . . .inen aber behufs Zur Kenntnißnahme. . weren und für das Kinderbemahtmeien nicht übersteigen. Die Mitgliederhalter der durch Gemeinden,