Pester Lloyd - reggeli kiadás, 1938. augusztus (85. évfolyam, 172-195. szám)
1938-08-02 / 172. szám
\ '**^*^7^'-* " ' É £ PREIS 16 FILLER ■ . H&TjEfft ' Bezugspreise -2Xg:..,^ Jj> ^ Anzeigenannahme M « HBHHHH Hnanan IHBHH In Budapest Morcon- und Abendblatt: Vierteljährlich ®^^b! MyMWaf^WK B^jM8f*iW8 tISP |Ha8k in der Administration des Pester Lloyd 18 F, monatlich 6.40 P. Nur Mo'gen- Side 3*ij Bj' fs?^ Sa| kj SSSj öS lEa |ä BHEt HB |Bb2 BH AH Kft THÄ SB dH Wft und in den Anzeigevermittlungen Ala A.-Q. blatt: Vierteljährlich 11 P, monatlich 4 P. NW feraS ijSBg ■ t-itói-V H Hs SHj 3 ISSg 31 CEB ES BBS Sga 9H BHR mW Hfl WB Alexander Balogh, t. Blooxner, j. Blau, Boros, Nur Abendblatt: Vierteljährlich 8 P. Bas M5? 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Die in der Presse veröffentlichten Auszüge des Statuts wurden von dem Tschecho-Slowakisclien Pressebureau zwar als nicht genügend erschöpfend bezeichnet, nichtsdestoweniger wurde aber ihre inhaltliche Richtigkeit dem Wesen nach nicht bestritten, und außerdem hat auch die Sudetendeutsche Partei festgestellt, daß die Auszüge mit dem ihrer Abordnung am 30. Juni offiziell überreichten Regierungsvorjchlag übereinstimmen. Eine Kritik des eigentlichen Statuts auf Grund dieser Auszüge ist folglich durchaus statthaft, während zu den anderen zwei Entwürfen erst später Stellung genommen werden kann. Die Kritik an dem Statut ist zunächst zu der Feststellung gezwungen, daß es dem eigentlichen Problem ausweicht. Das Nationalitätenproblem in der Tschecho-Slowakei dreht sich bekanntlich um die Frage, ob sie gewillt ist* die Fiktion des Nationalstaates aufzugeben und sich in einen Nationalitätenstaat umzuwandeln, die Gleichberechtigung der Nationalitäten als Kollektivitäten mit dem tschechischen Volk a'nzuerkennen und diesen die nationale Selbstverwaltung einzuräumen, oder aber auch weiterhin auf der unbedingten Alleinherrschaft der tschechischen Nation beharren und die Angehörigen der Nationalitäten als Staatsbürger zweiten, dritten oder auch schlechteren Ranges zu betrachten will. Nichts, aber gar nichts läßt darauf schließen, als ob das Statut von der letzteren, bisher verfolgten und für die schwere Krise der Tschecho-Slowakei verantwortlichen Richtung endlich abrücken wollte. Vielmehr bekennen sich die Urheber des Entwurfes dadurch, daß sie fast ostentativ eine ganze Reihe der schon in der Verfassungsurkunde v. J. 1920 und in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Bestimmungen wiederholen, auch weiterhin zu der These des Nationalstaates. So sind die die Gleichberechtigung der Staatsbürger betreffenden Sätze des Statuts einfache Paraphrasen des § 128 der geltenden Verfassung. Die Bestimmungen über die Ermittlung der Nationalität stimmen fast wörtlich mit der letzten Volkszählungsverordnung überein. Selbst den krassen Gegensatz zwischen § 128 der Verfassung und Art. 7—8 des Minderheitenvertrags von St. Gerinain-en- Laye, der völkerrechtswidrig nicht wort- und sinngetreu, sondern nur mit wesentlichen Vorbehalten in die Verfassung aufgenommen wurde, hebt das Statut nicht auf. Mit der Wiederholung längst erlassener gesetzlicher Bestimmungen sollte offensichtlich einerseits der sehr spärliche konkrete Inhalt des Statuts verhüllt, andererseits aber im Auslande der Eindruck erweckt werden, als ob die Nationalitätenpolitik der tschecho-slowakischen Republik auf neue Grundlagen gestellt würde. Dies ist aber, wie wir schon gesehen haben, keineswegs der Fall. Die ausgiebigen Zitate aus den bisherigen Rechtsnormen sind im Gegenteil nur dazu geeignet, das Mißtrauen der Nationalitäten noch mehr zu vertiefen. Denn klingt es nicht geradezu als ein Holm, wenn das Statut immer wieder auf solche rechtliche Vorschriften verweist, die seit achtzehn Jahren nicht verwirklicht wurden? Hätte es die Tschecho-Slowakei ernst mit den feierlichen Erklärungen der Verfassung gemeint, so hätte sie während dieser langen Zeitspanne reichlich Gelegenheit gehabt, diese in Taten umzusetzen. Da dies jedoch unterlassen wurde, klingen diese abgedroschenen Gemeinplätze wie hohle und uuauirichtige Phrasen. Was nun jene Bestimmungen des Entwurfes betrifft, die die geltende Verfassung ergänzen sollen, so stellen auch diese nicht im mindesten eine Abkehr von der Vergangenheit dar. Denn die Vorbehalte, wodurch schon die minderheitenrechttichen Erklärungen der Verfassungsurkunde fast jedes Wertes verlustig wurden, kehren auch in diesem neuen Werk tschecho-slowakischer gesetzgeberischer Technik immer wieder zurück. So wird z. B. die verhältnismäßige Vertretung der Nationalitäten im öffentlichen Dienst, die übrigens schon durch den niemals durchgefiihrlen „Ausgleich“ vom 18. Februar 1937 in Aussicht gestellt wurde, nur mit solchen Vorbehalten gewährleistet: „soweit, dem nicht der Mangel an geeigneten. Bewerbern entgegensteht“, bezw. „wo... aus anderen schwerwiegenden Gründen der nationale Schlüssel nicht eingehalten werden könnte“. Durch diese Vorbehalte wird der tschechischen Bureaukratie die Hintertür zur Umgehung der bezüglichen Bestimmungen wieder angelwTeit geöffnet. Da das Statut sich übrigens nur auf die Anstellung der Beamten in der Zukunft bezieht, müßte selbst dann, wenn das neue Gesetz ehrlich durchgeführt würde, ein Menschenalter vergehen, bis die Nationalitäten im öffentlichen Dienst nur halbwegs ihrer Verhältniszahl gemäß vertreten sein" könnten ... Auch der entsprechende Anteil der Nationalitäten an den für kulturelle Zwecke verwendeten öffentlichen Mitteln wird nur „ohne Beeinträchtigung gesamtstaatlicher oder regionaler Interessen“ gewährleistet. Ebenso soll auch ihr Anteil an den Staatslieferungen nür „möglichst“ und „ohne Beeinträchtigung der Staatsinteressen“ anerkannt werden. Dabei sollen sich die bezüglichen Bestimmungen nicht auf die Aufträge an staatliche oder vom Staat unterstützte Unternehmen, d. h. auch auf die Eisenbahn, Post und dergleichen, ferner auf die Lieferungen für die Flugabwehr beziehen. Man fragt sich mit Recht, was denn, wenn dem so ist, doch noch übrig bleibt. Sehr bezeichnend ist auch jene Bestimmung, wonach die in den historischen Ländern schon zu Altösterreichs Zeiten bestandenen Landesschulräte mit ihren nationalen Sektionen auch in den von Ungarn abgetretenen Gebieten eingeführt werden sollen, die nähere Regelung aber einem besonderen Gesetz überlassen wird. Nun wissen wir aber, daß zur Durchführung ähnlicher Rahmenbestimmiingen der Verfassung, wie z. B. der die Autonomie -Karpathorußlands betreffenden, das vorgeschriebene Gesetz seit nahezu zwei Jahrzehnten nicht erlassen wurde. Wer könnte unter solchen Umständen dafür bürgen, daß es in der Zukunft anders werden wird? Außerdem sieht das Statut national geteilte Gemeinde- und Bezirksschulräte bloß in den historischen Ländern, nicht aber in der Slowakei und Karpatliorußland vor, d. h. es will diese Einrichtungen nur den Sudetendeutschen und Polen, nicht aber auch den Ungarn gewähren. Wieder ein typischer Fall, wie man die Nationalitäten gegeneinander ausspielen möchte, was jedoch schwerlich gelingen dürfte. Denn die Nationalitäten lassen sich nach den bitteren Erfahrungen zweier Jahrzehnte durch den taktischen Kniff des „divide et impera“ sicherlich nicht betören. Die,an der Spitze des Statuts stehende Bestimmung, wonach die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprache, Rasse oder Religion kein Grund dafür sein kann, eine Person als staatlich unzuverläßlich zu bezeichnen, welche Bestimmung übrigens ebenfalls schon aus der geltenden Verfassung folgt, mag einem fremden Ohre vielleicht schön klingen. Wer aber das in der Tschecho-Slowakei herrschende Spitzelsystem kennt, der muß über diese Phrase nur lachen, denn die Zuverläßlichkeit der Staatsangehörigen wird in diesem Staate nicht vom Gesetzgeber und auch nicht von den Ministern, sondern vom tschechischen Polizisten und Gendarm entschieden. Und was nützen die gegen die Entnationalisierung gerichteten, übrigens schon längst fälligen und das — wenigstens auf dem Papier — einzige Positivum des Statuts darstellenden Strafsanktionen, wenn die Einleitung des Strafverfahrens vom Staatsanwalt abhängt, der die den Schutz der Nationalität betreffenden Sanktionen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes zum Schutze der Republik nur dann anzuwenden pflegt, falls Nichttischechen in ihrer Erbitterung sich nicht sehr liebevoll über die Tschechen äußern, niemals aber, wenn Tschechen ihre anderssprachigen Mitbürger noch so unflätig beschimpfen. Die obige Analyse der uns bisher bekannten Grundsätze des Statutsentwurfes führt zum Ergebnis, daß diese Schöpfung der tschecho-slowakischen Regierung, deren Vorbereitung, ganz Europa seit vielen Wochen und Monaten mit der größten Aufmerksamkeit und Spannung verfolgt hat, leider selbst die bescheidensten Erwartungen nicht erfüllt. (Der Umstand, daß die Presse der daran am unmittelbarsten' beteiligten Nationalitäten den Regierungsentwurf entschiedenst ablehnt, unterstreicht diese Folgerung noch stärker.) Wenn die Einleitung des Entwurfes die „geschichtliche Mission der Tschecho-Slowakei“ darin erblickt, der Annäherung der Völker im Geiste der Demokratie und Humanität zu dienen, so wird durch das Statut in seiner heutigen Form dieses Ziel nicht erreicht werden. Die weiß Gott zum wievielten Male wiederholte Beteuerung von Demokratie und Humanität kann heute niemanden mehr befriedigen. Nachdem seit zwei Jahrzehnten diese Schlagwörter ständig mißbraucht wurden, welcher Mißbrauch mit zu der-heutigen schweren Krise der Tschecho-Slowakei beigetragen hat, haben nicht bloß die nichttschechisclien Völker dieses Staates, sondern auch die abendländischen Großmächte nicht klangvolle Worte erwartet, sondern positive Beweise einer aufrichtigen Umkehr und die Lebensrechte der Nationalitäten sicherstellenden nationalitätenrechtlichen Einrichtungen. An solchen aber mangelt es völlig im Statut. Scharfe Kritik der Sudetendeutsdien an den Prager Regierungsentwürfen „Nur die Veriängerung eines unrechtmäßigen Zustandes" Telegramm des Pester Lloyd Prag, 1. August Die von Konrad Henlein zur Führung der Gespräche und Verhandlungen mit der tschecho-slowakischen Regierung über die nationalitätenrechtliche Vorlage beauftragten Abgeordneten der SdP, Kundt, Peters und Rosche, sowie Dr. Selikowski und Dr. Schiketanz haben am Montag in Form einer Denkschrift der Öffentlichkeit das Material vorgelegt, das ihnen von der Regierung am 30. Juni übergeben wurde. Der erste Teil der Denkschrift enthält die der Sudetendeutschen Partei überreichten Regierungsvorschläge, der zweite Teil die juristische Kritik dieser Texte. Mit dem „Autonomieplan“ befaßt sich das Heft nicht, da die Regierung ihre diesbezüglichen Pläne weder publiziert, noch der Sdp überreicht hat. Die Verfasser betonen, daß die Denkschrift der politischen Stellungnahme der Partei keineswegs vorgreifen will. Im kritischen Teil der Denkschrift ward vor allem festgestellt, daß die Regierung in ihren Vorschlägen noch immer von dem Gedanken des tschechischen Nationalstaates ausgeht und von dem juridisch nicht verpflichtenden Versprechen der Aufrechterhaltung des nationalen Friedens abgesehen, den heutigen Zustand, der die Tschechen als einziges Staatsvolk etabliert und den übrigen Volksgruppen eine untergeordnete Lage zuweist, in keiner Weise erweitert. Im wesentlichen besteht das Statut aus einer Aufzählung schon geltender Bestimmungen, wodurch der Eindruck erweckt werden sott, daß die nichttschechischen Völker schon bis jetzt großzügigen Schutz genossen hätten und die Regierung jetzt diesen Schutz noch erweitern wolle. Die Denkschrift stellt sodann fest, daß die bisherigen Vorschläge der Regierung keineswegs eine bemerkenswerte formale, geschweige denn eine materielle Verbesserung der bisherigen Rechtstellung der nichttschechischen Völker and Volksgruppen darstellen. Vielmehr ist der Versuch zu erkennen, die auf einigen Gebieten bisher einseitig zugunsten der tschechischen Bevölkerungselemente gehandlmbte Praxis jetzt unter dem Titel einer neuen nationalitätenrechtlichen Ordnung auch für die Zukunft zu legalisieren. Einige der Neuregelungen sind darüber hinaus mit besonderer Sorgfalt darauf abgestellt, die bevorzugte Stellung der seit 1918 in die nichttschechischeh Gebiete hineingeschobenen tschechischen Volksteile zu sichern, obwohl der eigentliche Sinn des ganzen gesetzgeberischen Werkes doch die Gewährleistung einer besseren und zulänglicheren Rechtsordnung für die bisher benachteiligten nichttschechischen Völker und Volksgruppen sein sollte.