Siebenbürger Bote, März-Dezember 1849 (Jahrgang 59, nr. 30-183)
1849-10-24 / nr. 145
Uhr 145. Crsheint wöchentlich mal Alontag, Mittwoch , Freitag und Samstag. Vierteljahr 2 fl., den Monat 20 hr. Mit Polversendung halbjährig 4 fl. halbe Jahr & fl., das Hermauristadt amt 24.Oktober.. 1849. Ahr. vierteljährig 2 fl. 20 hr. Siebenbürger Bote. Inserate aller Art werden in der Hochmeister'sh den Buchgange- Das ge Einrücken einer einspaltigen Petitzeile kostet 8 Ar. „für eine weite und dritte Miederholung “ kr. CM. Bofet für das 30 Amtlicher Theil. Kundmachung. Bei diesem Mitlitär-Distriktsfommanto sind wiederholt Gesuche eingelangt, welche den Aufenthaltsort des ©ejuestellers nicht enthielten, andere wieder, welche bei der näheren Erörterung si vokommen als unbegründet und als eine nuslose Behelligung der Behörde erwiesen. Um nun die Zustellung der Bescheide über die einfangenden Ansuchen gehörig veranlassen und viel Verfertiger ganz gruntloser Beschwerverschriften, wodurch nur die Parteien nuglose Unfosten haben dürften, die Behörden aber von der Besorgung anderer Geschäfte abgehalten werden, zur Rede zu stellen, wird allgemein angeordnet, af von nun an sein Gesuch allhier angenommen werde, wo nicht der Wohnort des Bitrstellers, und wenn dieser die Schrift nicht selbst geschrieben, der Name und Wohnort des Verfassers deutlich beigefegt ist. Hermannstatt, am 23. Oktober 1849, « Vom k.k.Hermannstädter Militärdistriktskoniiando. Nichtamtlicher Theil. Uebereinkunft zwischen den Regierungen von Oisterreich und Preußen über einen den übrigen Mitgliedern des Deutschen Bundes vorzulegen den Vorschlag wegen Bildung einer neuen provisorischen Bundes-Central-Kommission- Nachdem der Herr Erzherzogs Reichsverweser wiederholt deannsch«ausgesprochen hat,daß ihm die Möglichkeit geboten werde.Seiner Wiiroesuents sagen und rieJhui.uilt Buneeeleschluß vom«12.Juli v.J.anvertrai imn Gewalten wieder an die Gesammtheit der Mitglieder Des deutschen Bundes zurücezugeben, ,« und in Erwägung der Nothrwendigkeit,daß für einen solchen Fall ein neues allgemein ankranntes Central-Organ die Leitung der gemeinsamen Angelegenheiten des deutschen Bundes übernehme,und«als zur definitiven Gestaltung seiner inneren Verhältnisse besorge, haben die beiden Höfe von Wien und Berlin sich behuss der Bildung einer solchen neuen provisorischen Bundes-Centralgehalt über einen ihren übrigen Bundesgenossen vorzulegenden Vorschlag zu verständigen gesucht.« Demgemäß sind die unterzeichneten am heutigen Tage zusammengetreten, um auf Grundlage der zwischen ihren Allerhöchsten Hösen grpflogenern Verhandlungen über nachstehende Punkte übereinzukommen,und dieseUedereinkunft unter Vorbehalt der Ratifikation durch Unterschrift zu beglaubigen. §.l.,,Die Deutschen Bundesregierungen verabreden im Einverständnisse mit dem Reichsverweser einJnterim,wor nach Oesterreich und Preußen die Ausübung der Central-Gewalt für den Deutschen Bund ins Namen säumnlicher Butteros Regierungen bis zum 1.Mai 1850 übernehmem insofern dieselbe nichtsribee an eine definitive Gewalt übergehen kann.« §.2.»Der3ideckde anterims ist die Erhaltung des deutschen Bundes als eines völkerrechtlichen Vereints der deutschen Fürsten und freien Städte,zur Einwahrung der Unabhängigkeit und unverletzbarkeit ihrer im Buine begriffenen Staaten und zur Erhaltung der inneren und äußeren Sicherheit Deutschland e.« §.3.Während des Iierlins wieldt die deutsche Verfassungs-Angelegenheit der freienereinbarung der einzelnen Staaten überlassen. Dasselbe gilt von den nach Art. VI. der Bundes-Acte dem Plenum der Bundes - Versammlung zugewiesenen Angelegenheiten.“ S. 4. „Wenn bei Ablauf des Interims die deutsche Verfassungs-Angelegenheit noch nicht zum WAbschlufse gewiehen sein sollte, so werden die deutschen Regierungen sich Über den Tortbesland der hier getroffenen Webereinkunft vereinbaren.“” "§.5.»Dieselber von der provisorischen Central-Gewalt geleiteten Angelegenheiten,insoweit dieselben nach Maßgabe der Bundesgeselle innerhalb der Competer ihres engeren Names der Bundes-Versammlung gelegen waren,werden während des Interims einer Bundes-Commission übertragen,zu welcher Oesterreich undspreußen je zwei Mitglieder ernennen,und welche ihren Sitz zu Frankfurt nimmt.Die übrigen Regierungen können sich einzeln oder mehrere gesmeinschaftlich durch Bevollmächtigte bei der Bundes-Commission vertreten lassen,« selbtändig unter Verantwortlichkeit gegen ihre Bollhanptgeber. Sie faßt ihre Beschlüsse nach gemeinsamer erdie, Entscheidung durch Verständigung zwischen den Regierungen von DefterPreußen, welche erforderlichen Falls einen fehrensrichterlichen Ausspruch »Die Mitglieder der Bundes-Commissioni heilen sich in die ihr zugewiessenen Geschäfte,die sie der bestehenden Bundes-Gesetzgebung,«und insbesondere der Bundeekrieges Verfassung gemäß,entweder selbst besorgen,oder denansorgiirig leiten und wibertrachen.« ..7...Sobald die Zustimmung der Regierungen zu gegenwärtigem Vorschlage erfolgi ist,wird der Reichsvertreser seiner Würde ihm verlegen.“ alen, worden« . . « « Nacherfolgier.Ratification,welche durch gegenseitig auszuwechseln«de, Ministerial Erklärungen binnen zehn Tagen,von heute an gerechnet,»d«.ahier»zuz erfolgen hat,und nach Eintreffen der Zustimmung des Herrn Ersherzogstichsy verivesers,w welche das kaiserliche Cabinet,zur.V er meidungz jed«es- Zeltveriuksieszx sofort eventuell hinzuholen besorgt sein wird,werden die«Widen,Höse-von«Wiens tin- Becling ein klaischaftlich sämmtliche Deutsche sixe g besingen».Beitr«i«tte.es,ue - - Gegeniittiger Actist in zweigl sich laufenden Exemplekuiliususigdkkssk Gesitzepenquienlii Ministerium der ausiweitigen Angelegenheiten-den F.Schivarzenbergm·p., Betukdkssswi'-p—(L.s.) F·M.L. (l·«·«s.-) Jm Nahmen und Allerhöchsten Ausliage Sr.Majestät des Kaisers von Oesterreich wird vorstehende zwischen den Regierungen von Oesterreich und Preussen abgeschlossene und von den beiderseitigen Bevollmächtigten am 30.September d.J.quien unterzeichnete Uebereinkunst«über einen deu ülnigen Mitgliedern des Deutschen Vundes vorzulegenden Vorschlags wegen Bildung einerneuen provisorischen Bandes-Central-Commission,nachdem solche geprüft und durchgängig genehmigt worden ist,hierdurch sihr allsicht erklärt,mirdeanesp sprechen,dasz dieselve kaiserlich Oesterreichischer Siiis in allen Punkten vollzeigen und unverdrlichlich besonders insoweit gehalten werden soll,als die kaiserlich Oesterreichischesiegierung darin die Verpflichtung übernommen hat,g»eniein· schaftlich mit der Köniiglich Preußischen Regierung sämmtliche Deutsche Regierungen im geeigneten Momente zum Beitritt einzuladen. Wien, von 12. Oktober 1849, Im Allerhöchsten Auftrages Der Präsident des Ministerrathes und W Minister der auswärtigen Angelegenheiten, (K. S.) 3. Schwarzendbersm. p.T.M RE Nadbien Se, Majewät der Kaiser von Oesterreich und Se, Majerät der König von Preußen die von Allerhöchst Ihren beiderseitigen Bevollmächtigten am 30. 9. M. über die Bildung einer provisorischen Bundes-Eektral-Commission zu Wien abgeschloffene Medereintunft zu genehmigen, und v demnach anzuordnen geruhet haben, Daß die Alerhöcftuenenfelben vorbehaltene Ratification dieser Uebereinkunft dur entsprechende Ministerialerklärungen Statt zu finden habe, sind die Unterzeichneten am heutigen Tage zusammengetreten, um die faiserl. . Defler reichischer Seits zu Wien am. 12. d. M. und Fönigl, Preußischer Sets zu Berlin am 10. d. M. vollzogenen Ratifitations-Urkunden gegenseitig auszuwechseln. Hierauf eröffnete der Kaiserl, Oesterreichische Bevollmächtigte, daß Ce. faiferl, Hoheit der Erzherzog Reichsverweser Höchst ihre Zusimmung zu dieser Mebereinkunft bereits ertheilt haben,legte die dießfalls an die Faiferl, Regieung gelangte Erklärung im Originale vor, und übergab dem königl. Preußigen Bevollmächtigten eine beglaubigte Absahrift tiefer Urkunde, welche mortgetreu Tantet, wie folgt: folgt reih und resignirten über $. 6. Die anderen Kaisers Buntes Berathung. Regierungen rungen gefältt. pen des. ven die Wahl Im ver T30. Septemidist 1849. Commission vereinigen film und dritten,“ von Oesterreich Falle sie veranlassen werden. Dieser Ausspruch übertragenen Rechte und führt sich wird die Geschäfte nicht zu durch eintretenden Falle hat jedesmal der Schiedsrichter zur Pflichten des Bundes in vereinigen die Hände drei deutsche Ergänzung bes » vermag, V Bundesregiediese Weise Oesterreich einen und Preus zu wählen, Die beiden auf Schiedsgerichtes entsagen, und Sr. Sr, Majestät des Königs von Preußen « hie --—. Majestät nie- v4