Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1850 (Jahrgang 60, nr. 108-206)
1850-11-08 / nr. 177
. aa = Nr 1077. Erscheint wöchentl. 4 mal, Montag, Mittwoch, Freitag. Samstag. Kostet für das halbe Jahr A fl., das Vierteljahr 2 fl., von Monat 20 fl. Mit Polsersendung halbjähr. 4 fl. 30 fr., vierteljähr. 2 fl. 20 fl. Hermannstadt am 8. November Siebenbürger Bote. 1850. Inserate aller Art werden in der ». Hochmeister'sichen Buchhandı, angenommen, Das einmalige Einladen einer einfaltigen Petitzeile: fortet I fr., für eine gmeite und dritte Wiederholung ? fr.C.M. März ger ausgesprochen. Cine für das Kaisertum Oesterreich vom 4. österreichischen Reichsbürs ber vorzüglichsten Folgen dieser Gleichberechtigung . Die allwägige Vertheilung der öffentlichen Lasten, Steuern und Abgaben auf alle Reichsbürger und eine der wichtigsten, ften und gerechtesten Steuern ist dem, einen fürzt und zu vielen Unterschleifen, anlassung höhere Besteuerung der Kaisersteuerung aller Grundbefiger,, ferner Kae ergiebig: Grüns beffer von ihrem Extrage , damit aber diese Steuer gehörig bemrefsen und nach einem gerechten Maßstab erhoben werden könne, vor allen Dingen nöthig, die Ausdehnung und den Ertrag des Grundstüces, und den Grundbefig eines jeden Neidigbürgers genau zu Feinten. Dies war bisher nicht der Fall, denn eines Theils genossen die privilegirten Klassen der Bewohner dieses Landes (Adel und Geistlichkeit) völlige Steuerfreiheit und ihr Beftg war daher der Regierung gänzlich unbekannt, andrenthend verleugneten steuerpflichtige Leute die Steuer verklagen und Ungerechtigkeiten Vergegeben wurde. Um nun diese Uebelstände gründlich zu beheben hat Seine Majestät mit Patent vom 4. May L. I. die Einführung eines Grundsteuer-Probisoriums in Siebenbürgen anzuordnen geruht. Der Zwei dieser Maßregel ist demnach Feinestwegs die der einzelnen, sondern die gleichmäßige Be die Verhütung der so häufigen ge fegswidrigen Bebrühungen oder Begünstigungen Einzelner, und die Wochenäshe des ganzen Landes. Und wenn es sich auch ereignen sollte, daß ein oder der andre, bisher zufällig weniger bebürdete, unweblich, oder ejegwidrig geschonte und begünstigte Steuerträger künftig eine größere Steuer zahlen müßte, als früher, so wird dadurch nur das rechte Derältniß hergestellt werden ,„ und die Vortheile, welche die Reicha-Berfajnamentlich den Landleuten gebracht hat, werden gewiß den allenfalls him und zwieder eintretenden Mehrbetrag der Steuer bei weitem überwegen. erfolgte Befreiung Solche wesentliche Vortheile sind: u. die bevorstehende gänzliche Nachsicht aller Zehnten. Die im dem neuen System begründete Aufhebung der noch üblichen Kopf, Schug- und Viehsteuer, die Abschaffung aller Lieferungen von Naturalier zur Verpflegung des Militärs, die Beschränkung der Vorspann jch Leider ist es Allen, die mit dem bisherigen Steuersystem vertraut sind, nur zu bekannt, daß vermög demselben nicht nur die schon erwähnten drühenden Steuern vom Kopf und Vieh erhoben wurden, sondern daß auch die Grundsteuer selbst, nicht nach einem gerechten Verhältnis und ohne Rücksicht auf den Ertrag und das Einkommen bemessen war; denn erstens wurde die Beschaffenheit, die Güte des Bodens, die Lage und erlangte der einzelnen Grundstücke gar nicht besachtet, sondern alle zu einem Weichbild gehörige, oder auf einem Hattert gelegene Gründe wurden zu derselben Klasse gerechnet und gleich besteuert; zweitens sind sämmtliche Ortschaften dieses Kronlandes sammt ifften Territorien,noch vor 80 Jahren in der Eile in 4 Klasfen getheift und die baffie zu entrichtenden Steuern dergestalt‘ festgelegt worden, daß von der, für die erste laffe bemessenen Steuer in der 2. Klasse nur %, im der Dritten %% und in der vierten % gezahlt werden müssen. Da aber die ganze Einteilung auf seiner Feten und gerechten Grundlage berußte, sondern mehr nur doch Willführ, Gunst und Zufall zu Stande kam und dieselbe auch in dieser langen Reihe von Jahren nicht mehr berichtigt wurde, so trifft es sich Häufig, daß die Grundstücke zweier Nachbarwirthschaften, welche ganz gleich beschaffen sind, zu verschiedenem Klaffen gehören, oder, daß umgekehrt, Die Fels der von zwei, zu derselben Klaffe gehörigen, benachbarten Ortschaften sehe verschiedene Eeträgnisse liefern, und daß überhaupt die unfruchtbare Bodenfläche eines Gebiets nicht selten viel höher besteuert ist, als die fette, und ergiebige eines. Andern. Durch die beverstehende neue Regulirung beseitiget,, are Schaffenheit in Klaffen eingereift und danur die Grundsteuer nach Ib: Schlag der Kosten des Anbaues im Verhältniß des wahren Ertrags bemressen worden., Da Nugen wird die Regulirung der Grundsteier für Ir allgemeine Befte mittelbar auch noch manch andre Vortheile denn fürs erste werden viele, auch Sprache Riga und aufgeflärt, dadurch aber die Entscheidung derselben erleichtert und der Beleg gesichert, ferner Sprache beseitigt, tung der Steuer für Grundftücke, die sie schon lange nicht mehr befiken befreit werden, und über das wird durch die Anlage der Lagerbücher, ober Berzeichnisse aller einzelnen Grundftüde, die Antüßtung ordentlicher Grundbücher vorbereitet, durch diese aber der Werth der Grundftüde und der Kredit der Befiger bedeutend erhöht werden. — Zum Beweise endlich, daß die Regierung es mit der Bevölkerung aufrichtig meint, und nur das allgemeine Beste der Grundbefiger vor Augen dehnt werden, mag diese Weberstände alle Grundftüche einzeln nach ihrer natürlichen Res sowohl Eigenthümer endet, und der Gerechtigkeit begründeten materiellen obwaltende Grenzstreitigkeiten zu, manche ungegründete An- manche verlorne Grundstücke von ihrem rechtmäßigen ,umvorsichtige Befiger von Entrichauch der Umstand dienen, daß die Vorarbeiten zur Nun des Grundsteuer-Provisoriums in die Hände der Gemeinden, und der aus ihrer Mitte zu bestellenden Ausschüsse und Geschäftsleiter, gegeben wurde; denn Diese haben die Grundfuüche zu verzeichnen, ihre Größe zu bestimmen, die Kulturgattungen oder die Art der Bes nügung der Felder anzugeben, und die Leptern: zu Haffifiziren; und da; ed. sowohl ihr eigned, als auch das Interesse ihrer Mitbürger erheirscht, aufrichtig und wahr zu sein, so ist zu hoffen, daß die Ausschüsse dem in, sie. gefegten Vertrauen entsprechen, und dafür ihren Nachkommen ein bleibendes Denkmal ihrer Bürgertreue hinterlassen werden. ‚ Am 2. November wurde in der F. t. Hof- und Staatsbruderei in Wien das CXLV. Stüb des allgemeinen Reichsgefeg- und Regierungsblattes, und zwar sowohl in der deutschen Alleine als sämmtlichen neun Doppelausgaben ausgegeben und verwendet. Dasselbe enthält unter: Nr. 431. Den Erlaß des Ministers des Kultus und Unterrichts vom 3. Okt. 1850, in Betreff der Aufhebung des Unterschiedes in den Besoldungen, der geistlichen und weltlichen Lehrer an Gimnasien bei fünftigen Anstellungen. Nr. 432. Den Erlaß des Ministers des Kultus und Unterrichts vom 19. Okt. 1850, wodurch die $. 75 und 76 sammt dem Anhange Nr. XI. des gedruckten Organisations - Entwurfes für Gymnasien zur Befolgung vorgeschrieben werden. Nr. 433. Den Erlaß des Ministers für Landeskultur und Bergwesen vom 25. Okt. 1850, wodurch in Folge a. d. Entschliefung verfügt wird, daß die bisherige Salinen- und vion zu Wieliczen künftig den Namen „Fe. f. Berg, Salinen- und Forst- Direktion” führe, Nr. 434. Die Verordnung des Ministeriums‘ des Innern vom 26. Okt. 1850, in Betreff der a. H. bewilligten zeitlichen Militärberreiung für die, dem Eml-Stande entnommenen Maschinenmeister und Untermeister, des zu errichtenden Dampf-Schiff-Maschinisten-Korps. Nr. 435. Den Erlag des Ministers des Innerın der Justiz und der Finanzen vom 30. Okt. 1850, wodurch die mit dem kaiserlichen Patente vom 25. September 1850 festgestellten Grundlage, nach welcher bei der Leistung der Kapitals-Entschädigung für alle infolge der Durchführung der Grundentlastung aufgehobenen oder ablösbaren Bezüge vorzugehen ist, auch auf das Kronland Galizien und Lodomerien ,mit Ausnahme des Gebietes des ehemaligen Freistaates Krakau aus de In 1849 ist oder die Amtlicherheit. Das Grundsteuer :Provisoriamt, der Reichsverfassung die Gleichberechtigung om und Allen und aller die Abgabe von den liegenden auch viele großen Theil ihrer liegenden Gründe, wodurch gleichförmige Verteilung der Grundsteuer auf der bisherigen Unterthanen von der Robot, über» die bereits ‚ | hat, der Grundsteuer aber werdem nun alle außer diesem, zwischen ganzen in Gemeinden manche herbeiführen; zwischen den einzenen Grundbefigern, als alte Bersschleiß- Administras FREI GEBE WE EN GEHEN. CR hatten u . - |