Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1851 (Jahrgang 61, nr. 1-103)
1851-01-22 / nr. 13
»Im-s.Wis-dtk«ssii.ix«»sistj -sss-ksiisss-ssisisssgx-s«ssix.. .7«TsS-»agxsosäsåt --h-s«htzlbjnde«4".fl...käs «Meiuikojkp2T...kenMo-« ,skij4"ojsk-x..Dkkkssc5isssiki. Mitgssquthigskcpiep ieääskkgkikukk,· -·. « Hermannstedt am 22. $äumer .«’--..»..s « . 0 + ARaflifae Or Br weni mir +. Horimeifter fen, - Buhahr!: — angewortien. --—k,«ii--4skmsks-kssksmkskiiii«sss ‚einer Ansonltigen Pertigeite toftet 3 fr., für eine smweite und dritte Wiederhelung ItmEmM. . . | | Amtlicher Theil. Rro, 1429 €, M. 6 1881. Fi . jj»«»s"KWckchimg. — - .-.Diess nachstehende Kundmachtung des k.k.siebebürgischen Landes«( nee Finanz-Landesdirektion) dd. 13. Jänner 1851, Zahl 907 0.° P., bezüglich, der für Siebenbürgen gestatteten Abfindungsmos balitäten über die Entrichtung der Berzehrungssteuer bei nicht gewerbe+mäßiger Brannfiehr-Erzerigung, wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß verlautbart. .«» Z.s H’e·rzjjaptüstoldt,«dökz 1"7.Jännek1851. s ·’ Defi.k.Civilå unv Militäx-Gouver«neur«icik Großfürstentyume »I.s .Siebe«11uigen,Feldmarschall-Lieutenant. .Ludwig Meinst-«b«v"tt«Woi,-tgcucuth. RHEIN ..M·U—-.-«---»- - ..J«. Id- - 2 — M.5290"-«O.,P.«1851.m,«« ,z,.»·.««· &,,; Man den hierländigen Grumdbefigern, welche genstige Stünigfeiten (Branntwein) . erzeugen, und Diese Erzeugung nicht gewerbemäßig bereichen, bei der, Einhebung Der mit dem a. 5. Patente vom 9. Septemer 1850 eingeführten Verzehrungssteuer jede mit dem Schuge, auf welchen. die übrigen Branntwein-Erzeuger. Anivrushi haben, verträgliche Erleichterungen zu gewähren, hat das f. F. Biiangministerium mit De et Dom fd, Dezember 1350, 3; 1733143: M,i gestattet, mit solchen aobefigern als YAlusnahme, von den In den hohen Finanzministerials effete vom 19. Oktober 1850 angeordneten Verfahren bei Einhebung Riefer ,Steuerabfindungen über die zu entrichtende Bergehrung älterer von «der Branntweins@rengung einzugehen. 2... -Dieser ‚Abfindung At für Siebenbürgen eine weitere Ausdehnung ‘ in andern Stonlandern gegeben worden, indem dieselbe auch bei der nicht -gemernmäßigen Brannmwrin-Erzeugung aus mehligen Stopfen zugelassen, werden Darf. « 2 Diesem zu Felde ‚arten im ersten Sabre amd zwar bis Ende DE teßer. Bi:jolagende Bestimmungen, car Die Abfindung: trit e nie für die Oneinzung gebrannter geistiger Hüfigkeiten ein, welche von Grundbeugern als Nebenbeschäftigung der Bildwirthschaft und nur gewerbsmäßig ausgeübt wird, und wozu nur die von einem ich abfindenden Grundbefiger felöst eren oder ‚nebst den eigenen auch Die von andern Grundbefigern angebraten gleichartigen Stoffe verwendet werden. b) Die Abfindung Darf nur eingegangen werden, wenn alle Grundbefügen, Die ich im dem obigen Falle befinden in dem Umfangs einer Gmeinde, oder, sofern es den Verhältnissen dieser Grundbeitger zur sagt, im jenem zweier oder mehrerer Gemeinden zu angemessenen Banschalbeträgen ich versiehen oder wenn für den Umfang einer oder mehreren Gemeinden eine gemeinschaftliche Abfindung mit den Grundbefigern unter annehmbaren Bedingungen zu Stande kommt. 9) Wollen solche Grundbefiger nebst den selbst erzeugten auch Dieson andern Grundbefigern an sich gebrachten gleichartigen Stoffe verwenden, so muß Die Menge der Stoffe vor der Abschließung der Abfindung, vorhanden sein, und angegeben und erhoben werden. d) Ueberhaupt ist die Abfindung in jedem Kalb auf die Steuer von geistigen Flüssigkeiten, aus jenen Stoffen beschränkt, aus welchen die abgefundenen Crumdbenger geistige Flüssigkeiten erzeugen zu wollen, bei der Abfindungsverhandlung in Bor hinein erklärt haben. e) Dureb Die Abfindung werden die Grmpbefiger von den Anwa über diejenigen Brände enthoben, welche aus den unter der ndung begriffenen Stoffen, während des dm der Abfindung zur Bolliehung des Brennverfahrens vorgezeichneten Zeitraumes vorgenommen werden. Nollen sie aber ai Bar aus Stoffen, auf welche sich die Abfindung nicht erstrebt, allein, oder, gemengt mit andern Stoffen, oder nach Ablauf des erwähnten Zeitraumes unternehmen, so unterliegen sie den allgemeinen. Anordnungen über die Anmeldung des steuerbaren Errfahrens und im Tale der Ahskerlafftung der Anmeldung oder. Der Abweichung, von dem es Verfahren bei gefegliihhen Strafen, PER N Den Finanzbehörden und ihrem Bestelltent wird das Reich worlen, an) So oft sie es angereifeit finden, bei den Grundbefigen, für. welche Die Abfindung: gift, Nachshaue und Durchsuchung mit Beobachtung der Vorschriften zu pflegen. » « er bb) Die Brennvorrichtungen nach Ablauf des in der Abfindung zur Vollziehung des Brennverfahrens vorgezeichneten Zeitraumes, der, wenn der Grundbefiger einer Gefahlsverfügung in Absicht auf die Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten schuldig erkannt wird, auch fetter auf eine Art außer Gebrand pießen, welche die Verwendung des Geräthes zu andern Zierden Al im Getränkergengang nicht ausrieifiene. szs —.—g)Der Steuerbrtkagnuftsekchendke Absinsnnszgeschkossesth «fstinnvölfmonailichm Raten,s'vi5fnis.MårFk85i ang’efcmngensmi. Schlusse eines jkden Monats an estitssichtäns -s toWicfdeine«gefncins(j)af«tliche Yjsfindnng jätschennsntng einer«Geisseinde odct junnrsBcfifkssejefchkoxfeit, —solisg’ide«jkjeanenz,welche dir Absikwungeisngingen ob,dmSkekieretfasgsin’de«nfeßg.die«tztcknsRW teueinznzahkeiyihnen bleibt aber«borbi-halten,densellsistnvon benedisch keinen Siksucxpflichtigm ohne Daznsifchvetjssik Gefäskksbkyöxden eindzubringen, die ««"««··«5«1v > zum Belure der Verkendfiung über die Abfindiung haben! Die Grumdbeuger, welche an der MWohftkar derselfen Tipett zu nehmen mineichen, einzeln oder vereint bis zum 20. Februaar" 8.3. "der Orisoßrig feit oder wenn sich im demselben Orte oder näher, als die Ortsobtige' Bestellt für die Geschäfte der Berzehrungssteuer bestellter Beamte bes’ fände, diesem Beamten schriftlich oder "mündlicher Ansuchen um die Abfindung anzuzeigen und in „dieser Uhrgeige Die mit dem Ertafte des ern. Finanzministere po 19. Oktober 1850 (Bolkneptuigeschhrift) einige.C . H. angeordneten Angaben zu mache, wobei jedoch nicht bloß die Gattung der Früchte und andere Stoffe, aus welcher Die Erzeugung gebrannter Flüssigkeiten beabsichtiget wird,Tehdern, auch die Art und beiläufige Menge D dieser Stoffe, 4. 2. fünf Einer Expäpfel, wei. Gimer . Jetichten, ein Eimer Neyfet_ in das anzugeben if. Zw glei soll.der Betrag, welcher zur Abfindung angeboten wird, ud der mitand, ob tmnd in welchen Maße auf die fteuterfreie Branntwein Erzeugung Ansprusch gemacht werde, ausgedrütft werden. rr DiesdBessiimimmgeng selten auchmr»dc·11Fnif,trovoZidetlska ist besitzertreitkbk Gemeinde oder eines Bezirkes eine gemeinschaftliche NR findtan beabsichtiget—.wird. .« .sz—« « Mskjiittikferskka eigewärdim1:«—(«jssmlichjm anderem der erwähntent Vollziehungsvorschrift,Beilage’.H.lll.vorgeschriebenen Art verskxltzt«ekk.Dichtdiesem Pamgmptz unterthkdi vorgeschriebenest Angaanfum nur rücksichtlichietteksksrktikdiker«itzew,ckfmsderiich,welch e nuf die steuerfreie Getränkeerzeugung Anspruch machen«« s« DJU der über die Abfindung ausgestellten sllrktmke(Æ Wuan protokollj ist der Zeitraum binnenwerdient sich die Brennisofrijnnsgitü Betriebe befinden da«kf,auszudrücken. " bird ein abgefundener Grundbesitzer einer im Laufe des Verkwaltungsjahre für welches die Abfindung gilt,vollbtckciken oder vertrsuchten Gefällsverkürztextglanbsicht anf»die St·«-»uer«ponscherer P sengung gebrantter geistiger Slüffigkeiten sehuldig erfannt, so wird zwar dadurch die Abfindung nit gänzlich aufgelöst ıumt der Steuerpflichtige bleibt in der Haring Tür den bedungenen Ka N. Derselbe wird jedoch der Benünftigung verläffig, jeder einzelnen Brand nicht einzeln anmelden zu müssen, im Gegentbeite. ist es verpflichtet, uachsichtlich der Anmeldung des Brennverfahrens Die eh NN zu beobachten, und die von jedem angemeldeten Brande entfallende Steuergebühr von Fall zu Fall vorhinein zu entrichten. REBIST Die auf diese Art zu entrichtenden Beträge werden an der Abfindiungsgebühr jeweilsolche vor der Enthedung der Gefallsverfür 19 nicht bereits entrichtet war, abgerechtter. Lebersteigen Dieserbien Bert stand ‚der Abfindungsum imne, jo je der Mehrbetrag zu entrichten. Hermannstadt den. 13. Jänner, 1851. ; « « Vom·k..f.Siebedikb1T1-9m-"LundesJThesaÆnrfijÆ« Kundmachung. . ) i I. ;