Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1851 (Jahrgang 61, nr. 104-207)

1851-07-02 / nr. 104

- £ ‚ "+ .sti0eintpschent­.4ua1, Montag,pimvoch-sni­­.,tsg.a.60ssias.sostant­­.dassalbeJab1-4si»das z»pimeliabt2si»deaM-sp­act40h.Mitposn­etten- V lbj««hs5st.i­­«"T­i?2pki.2"3.4di:.«r ® Ye « «­­ . 3 | Das einmalige Einraden- Siebenbürger Bote. :== » LI. M we 8851. ng, Inferare ver Art werten in ver vr. Hochmeister' sen Puhhandl. angenommen, !ostet"3tt.,fk«keinezweite "«sudditu·eWtedekboluns «k.c.pk. * Einladung zur Känumeration auf den. Sieb-»bürger»Boten1851.­TE7THJ"· (Zweites Halbjahr.) je “ Mit heute beginnt das 2. Halbjahr des Siebenbürger Boten, welcher wie bisher alle amtlichen Kundma­­ungen für das Kronland Siebenbürgen zuerst bringt. Diese sind bei der neuen Organisation der Gerichte nd politischen Stellen dieses Landes jedem Beamten und Bürger um so mehr zu w­iffen nöthig, als die Micit­­u der publicirten Gefäße und V­erordnungen bei Anständen keine Entschuldigung ist. U­nser Blatt wird über Die wichtige­n neuen Einrichtungen Leitartikel bringen und Dieselben erläutern. Dem politischen Theil des Blattes wird im laufenden Semester besondere Sorgfalt gewidmet werden. Unser Wahlspruch bleibt „ein einheitliches Oesterreich." $ » Herr Heinrich Schmidt hat die Redaktion­ des Siebenbürger Boten­ wieder übernommen. Der Preis ist wie früher halbjährig in loco af vierteljä­hrig „ Zu on halbjährig mit Boliversendung A. vierteljährig 2, 40. Die Pränumerations-Beträge werden franco erbeten. Zur Vermeidung des Porto und zur Bequemlichkeit der Herrn pl­­t. Abonnenten über­­nehmen auch nachfolgende Geschäftsfreunde Bestellungen auf den Boten: in Merchaid Hr. E. Holshauer, Buchbinder und 3. $. Orendi, Lauf­mannz in Schäßburg Hr. E. 3. Haberfang, Buchhändler; "in Südhf.­Reen H­r. 8. ©. Höhler; in Bittung Hang: Stolenberg, Buchbinder; in ps. Hr. 3. ©. Jacobi, Kaufmann; in Kronstadt Hr. W. Nemeth; in Broos Hr. I. 8. Leonhard. Hermannstadt, den 2. Juli 1851. v. Hochmeisersche Buchhandlung. " bu Martin J Amtlicher Theil. Nro. 15099 M. C. G. 1851. Rundmachung. Mit Bezug auf Bunft 2. und 3. des im XIV. Stab des Lan­­desgeseßblattes vom ». I. unter Nummer 58 veröffentlichten a. h. Pa­­tentes vom 7. Juni 1850 und unter Hinweisung auf die Sandmachun­­gen vom 24. September v. 3., 3. 21938 und vom 7. April d. 3. 3. 8409 (Landesgeseßblatt. Stüd XVII.d. 3. 1850 und Stüd XI. ex 1851.) wird nachstehender v. h. Ef. Finanz Ministerium mit Note v. 20. d. M., 3.­­909YFM. anher mitgetheilter Erlaß zur allgemeinen Kenntnig gebracht: g Erlaß des £.­­ Finang-Ministeriums vom“ 20. Juni 1851, wirksam für alle Kronländer, wegen Aufhebung der Zwischenzolllinie In Voliehung des a. k. Patentes vom 29. November 1850, wird zu Folge Beschlußes des Ministerrathes, wegen Aufhebung der an den Gränzen von Ungarn, Kroatien, Slavonien und Siebenbürgen be­­stehenden Zmischenzollinie das Nachstehende verordnet: ]. mit 4. Juli 1851 haben die an der Grenze zwischen Ungarn und Siebenbürgen, von der einen und den SKronländern Niederösterr­­eich, Mähren, Schlesien, Galizien und der Bukowina, von der andern Seite bestehenden Zoll- und Dreißigstämter gänzlich außer Wirksamkeit zu treten. II. an der Grenzstrecke zwischen Ungarn und Kroatien einerseits und Steiermark, Frain und dem Illirischen Küstenlande, anderseits hat­­ e 8 einstweilen bis zur bevorstehenden Regelung der Verlaufspreise des G Seesalzes, bei den, in Bezug auf die Behandlung des bei den FE. Vers­­chleiß-Magazinen zu Fiume, Buccari, Zengg und Garlopago erfauften , Balzes für den Uebertritt in das Küstenland, Krain und Steiermark bestehenden Vorsschriften zu verbleiben, und es sind die auf der erwähn­­ten Grenzstrecke bisher noch in Thätigkeit verbliebenen Zoll- und Dreis ‚Figstämter, noch einstweilen zur Handhabung der gedachten Borsschriften beizubehalten. Der Tag, mit welchem diese noch einstweilen in Wirk­samkeit verbleibenden Aemter gänzlich aufgelöst werden, wird durch eine besondere Fundmachung, zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. II. an der Grenze zwischen Siebenbürgen einer, und Galizien mit der Bukowina andererseits, ferner an dem Theile der Grenze, welcher Gal­lien von den Komitaten Arva, Thurpez, Lipto und Marmaros trennt, ist einstweilen,­­bis die Negulirung der Salzpreise erfolgt, die Einfuhr des Salzes aus Siebenbürgen und den genannten Somitalen nach Ga­­lizien und in die Bucowina untersagt. IV, alle andern ‚für die Zwischenzolllinie. festgelegten Beschränknis­gen des Verkehrs, treten vom 1. Juli 1851 außer Anwendung, und es haben mit diesem Tage die für den innern Verkehr überhaupt gelten­­den Bestimmungen der Gefälls:vorschriften auch für den Verkehr, über die Zwischenzolllinie zu gelten, . Hermannstadt am 27. Juni 1851. « Der k.k.Militär-und Civil-Gouverneur von Siebenbürgen Feldmarschall-Lieutenant und Armee-CAN­­Commandant: Karl Fürst zu Schwarzenberg. Nro. 14361 M. C. G. 1851. Seine Majestät der Kaiser haben mit allerhöchster Entschließung vom 18. Mai L. 3. in Anerkennung der, von den Bewohnern der Stadt Hermannstadt unter den schwierigsten Verhältnissen mit Aufopferung und unerschlitterlicher Beharrlichkeit bewiesenen Treue und Anhängigkeit an die Monarchie und das allerhöchste Kaiserhaus, der Gemeinde aus dem Staatsfchage ein zinsenfreies Darlehen von Einmal hunderttausend Gulden Konv. Vize. auf 10 Jahre, vom 1. Jänner 1852 an gerechnet, in der Art allergnädigst zu bewilligen geruht, daß mit Freilassung ersten fünf Jahre, an diesem Darlehen, für welches die Gemeinde Her­­mannstadt zur ungetheilten Hand haftet, im sechsten und siebenten Jahre, je fünfzehntausend Gulden, im achten und­ neunten je zwangs Gulden, im zehnten Jahre Dreißigtausend Gulden rüdt werden, Sempupoh am 21. Juni 1851. « erk.k.Militär-und Civile Gouverneurvolks«,­­Feldmarschall-s Lieutenant-und Armee-Corps-Cv.k. Fürst Karl zuSshtoarzeu.bch-sp z-"«·zy·s: « ...«« «· bee Ze­nn

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