Siebenbürger Bote, April-November 1855 (Jahrgang 65, nr. 81-228)

1855-04-24 / nr. 81

WIWZN­AL Montag, Dientag, Mittwoch, Freitag und Samstag. Kos­tet für das Halbe Jahr AR, das Vierteljahr 2 fl, den Monat 40 ke. Mit Boß-Beisendung Halbfäßrig 5 fl. 20, vierteljährig Siebenbürger Bote. 2 fl. 50 fl. Hermannstadt,­ Dienstag am 24. April, 1855. Stuferate aller Art werden in der von Hochmeister’schen Buchhandlung angenommen. Das einmalige Gi­rnden einer einspaltigen Garmends­zeile Epflet 4 fr., für eine Verholung 9 fr. EM. zweite 6 Fr. und dritte Wies Amtlicher Theil. Verordnung der­ Minister des Innern und der Finanzen vom 20. März 1855, giltig für­ alle Kronländer, in welchem das allgemeine Berggefeg vom 23. Mai 1854 (LIV. Stad, Nr. 146 des Reichsgefegblattes) in Wirksamkeit ge­­treten ist, betreffend die Bestellung provisorischer Berghauptmannschaff­ten­ und Oberbergbehörden zur Handhabung des allgemeinen Berggefeged. Behufs der Handhabung ded, allgemeinen Berggefeged buch Die dazu im $ 225 desselben vorgesehenen Organe, werden in Gemäßheit der allerhöchten Entschliefung vom 8. Jänner 1855 nachtstehende pros­visorische Verfügungen getroffen : $ 1. Die provisorischen Berghauptmannschaften und Bergkommiss­­ariate Haben in jenen Kronländern, wo sie bereits bestehen (Meidhe gef.­­Bl. XXXV. Stüd, Nr. 123, und LXIV. Stüd, Nr. 211, vom Jahre 1850, dann XXVI. Stüd, Nr. 63, vom Jahre 1854) bis auf Weiteres fort­­zubestehen.­­ — .—82.In jenen Kronländern,wo das allgemeine Berggesetz in Wirksamkeit getreten ist,und wevch Berghauptmannschaften entweder noch­ gar nicht,oder knur dem Namen nach bestehen(l«gl.Stück,­Nr. k72,unvol.SküE,Nk.309 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 18541 werden nach Maßgabe des strengen Bedarfes provisorische Berghaupts­­ Iannschaftenua Bergkommissariate bestellt werden,sobald denvas secgregalverwalten ven Behörden­ die gerichtlichen Geschäfte gänzlich krisallen sind. 83.Als Oberbehörden ia­ Sinne des 8225 vesallge­­einen Berggesetzes werden für den Umfang­ jeres Kronlandes oberpolitischen Verwaltungsgebietes die politischen Landesbehörden(Statthalterei,San­­seoregierung,Statthalt mit Abtheilungen)provisorisch bestellt. Die Wirksamkeit dieser Ober-Ber­gbehörden hat mit dem Tagedec­k und machung vieser Verordnung durch Die Landesgesetzblätter zu begin­­nen war sich auf die gesetzmäßige Geschäftsbehandlung in allen jenen Angelegenheiten zu erstrecken,welch­ das allgemeine österreichische Bergg­­esetz vom­ 23.Mai it­mv die hierüber erlassene Vollzugsvorschrift wer September 1854 der Amtshandlung einer OberBergbehörde unreifet. $ 4. ‚Die den politischen Landesbehörden als Ober-Bergbehörden umwachsenden Geschäfte sind nicht durch eigens aufzustellende montanis­tische­ Referenten, sondern vorzugsweise ducc­ jene über das Gewerbe- und Landeskulturwesen zu besorgen , ohne daß die Betrauung anderer mit der Sache mehr bekannter Referenten mit diesee Geschäftsaufgabe nach dem Ermessen des Landescgeld ausgeschlossen wäre. $5.: In allen Fällen, wo duch die Zuweisung der oberbergbeh­­ördlichen Geschäfte bei einer politisc­den Landesstele die Rothwendigk­eit einer fachkundigen Aushilfe eintritt‘, ist dieselbe befugt, sich Diese Aushilfe duch Vermehrung berghauptmannschaftlicher Individuen zu erschaffen, und legtere sind verpflichtet, Aufforderungen Dieser Art mit Unpartheilichkeit, Gründlichkeit und Beschleunigung zu entsprechen. Sinisferne es sich als unausweislich erforderlich darstellt, wird den Ibers Bergbehörden die not­wendige fachkundige Aushilfe durch Zutheil­ung geeigneter Montanbeamten gewährt werden. 86. Die den politischen Landesbehörden zugetheilten Montanbes­mten unterstefen in dienstlicher Beziehung dem Landeschef und sind nächt zur Abgabe von Gutachten und Befunden zu Handen der pol­tischen Landesftelen als Ober­ Bergbehörden berufen. Doch bleibt es dem Ermessen des vorgefegten Landeschefs anheims estellt, sie nach ihrer persönlichen­­ Qualifikation und der Art und dem Afange der vorkommenden Geschäfte, auch zur Bearbeitung adminis­tativer Angelegenheiten im Montanfache und selbst zum Refeh­ren der in ihnen bearbeiteten Geschäftsfunde in den Ratheversammlungen der Ideestelle zu­­ verwenden. $7. Die Personal-Angelegenheiten der Berghauptmannschaften ıd. Bergkommissariate werden dem politischen Landeschef jenes Krons PA in welchem fi) der: Sig der Berghauptmann iaft ndet. $ 8. Dem Landeschef flieht die Ernennung der Kanzlisten und­­ minderen Diener bei den Berghauptmannschaften, so­wie die Bewilli­­gung zur Aufnahme von Diurnisten für den Bedarf derselben zu. Für den erledigten Dienstportien eines Berghauptmannes erstattet der Landeschef den Bewegungsvorschlag an das Finanzministerium, an welch­ 6 derselbe auch die Bewegungsvorspläge des untergeordneten Berg­­hauptmanns für die Idrigen berghauptmannschaftlichen Dienstsstellen mit seinen Bemerkungen leiten wird,­­’· ’89.Der Landeschef verfügt auf Grundlage der bestehenden Vors­uchkrisen,und in zweifelhaften Fällen über Einvernehmen verFinanz Landesdirektion über Pensioniring,Provisioniiring,QuieSchUNg und Dienstresignation derjenigen­becg hauptmannschaftlichen Beamten und DrachmenEmei­nung ihm zusteht und weisen­ ihren Witwen und Waisen die noc mutmäßigen Pensions-,Abfertigungs-V­idson;1igane­­bühren an. " .. $ 10, Belohnungen und Aushilfen darf der Landeschef den Bes­amten der Berghauptmannschaft bis zum Betrage von 100 fl..und mins deren Dienern Derselben bis zum Betrage von 50 fl. während Eines ‚ Jahres innerhalb der Grenzen der Präliminard und der bestehenden V­orfriften bewilligen. Auch ist derselbe ermächtiget, den Genannten vierteljährige Gehaltsvorfhüffe, sowie die normalmäßigen Substitutionen, Mebersiedlungs- und Reisegebühren oder Borfhüffe hierauf unter den geleglichen Bedingungen anzuweisen. .$ 14. Der Landeschef eingeilt den Beamten der Berghauptmanns­­chaft Urlaub bis auf fee Wochen, wenn dadurch keine mit Auslage verbundene Dienstsubstitution erforderlich wich, er $ 12. Gegen berghauptmannscaftliche Beamte und Diener, deren Ernennung vom Landeschef abhängt, steht Demselben an die Diszipli­­nargewalt im vollen Um­fange zu. Gegen andere­­ Beamte ist derselbe befugt, die Disziplinaruntersuchung einzuleiten, und wenn es die Sic­herheit des Dienstes oder das Ansehen des Amtes erheirscht, die Guss­pension vom Amte und Gehalte zu verhängen,­­­­oll jedoch gegen den Schuldigen auf eine höhere Disziplinars­­trafe als auf einen Verweis oder einmonatlichen Gehaltsabzug erkannt werden, so ist der Untersuchungsart dem Finanzministerium zur Ent­ fpeidung vorzulegen. dreh. v. Bach m. p. Breih.v. Bruchm.p. Diese hohe Verordnung wird mit dem Beifügen fundgemacht, daß dieselbe unter Einem dur das Landedrigierungsblatt verlautbaret wird, und daß die £. f. Statthatzerei ihre Wirksamkeit al Ober-Bergbehörde mit 1. Mai 1855 beginnen wird. Von der f. £. siebenb. Statthalterei. Hermannstadt, am 15. April 1855. - Farce.Durchlauchcoet-Herrn Militär-und Civile Gouverneur verl.k.Vice-Präsidente­n v. Zechzeltern, · ... « « ... . » ä 7 san. PR­EIER 12 oA Nichtamtlicher Theil, Der französische Moniteur über die Orient:Expedition. Politischer Theil. Nachdem dem Lande die ganze Wahrheit über den Feldzugs- Plan und die Orient Expedition gesagt ist, bleibt uns übrig, Le Don die P­olitit ihre Role, ihre Pflicht, Frankreits Ehre und Europas Ins­­eresse begriffen habe.­­ Welche waken die allgemeinenursachen des Krieges?Für welches Interesse braten Scanfresh und England ihre militärischen und Sees _ Streitkräfte sorven von ihren Küstecc2 Auf welchem Punkte berühren die verschiedenen Staaten Europas diese Frage europäischer Ordnung? Welches isst das Ziel,weissn jjkkeschnucig man sich im Interesse asller vorstecken.muß?9!sce mußen an vie vier von der einen und anderen Seite an grundlagen Verl­nterhandlungen angenomi­mengn Garantien versieht-MADE gekecht zisternü an Rußland im Schwarzen Meere zu verschränken.Welches werden vie Resu­ltate ver Wiener Dokfferenzen für den Frieden oder für den Krieg sein? Das ist die Prüfung, die Bere > WO Mer. Bl — - Au SR 7­a N 2 HR j­ag dr

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