Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)
1847-03-22 / nr. 23
151 diejenigen, welche sie verfaßt, hätten gefehlt, sondern die Angaben seien unrichtig gewesen. Man sage ferner, seit 1819 habe der Zustand der Frohnbauern bedeutende Veränderungen erlitten; ‚und selbst, wenn die Geneseription gut wäre, sei sie dermalen nicht mehr anwendbar; daher habe die Mehrheit die Berichtigung verlangt. Nun würde die Frage aufgeworfen, ob man diese Konscription nicht so laffen solle, wie sie sei. Dies stimme nun wohl mit feiner nttruction überein,inwieweit dies aber mit dem leithimigen Weichluffe der Fall sei, das sei eine andre Frage. Ein Dobofaer Abg.: Er wolle zwei Arten vorschlagen, wie die Nectificirung geschehn künne; die eine sei, daß nachdem die 20er Conscription, als Grundlage der Colonicatur angenommen worden, wenn die’ Partheien wider das in der Gonscription enthaltene Quantum keine Einwendungen machten, dies Duantum beibehalten werden solle ,'wenn's aber ein Theil dagegen Einwendungen macht, diese aber mit Urkunden nicht erweisen künne, die Ausführungscommission auf den 'status quo übergehen und untersuchen solle, wie viel Kolonialgrund der Frohnbauer habe, und angenommen, es fänden sich im der Konseription 12, in Händen des Frohnbauern aber 15 Erdoche, der Grundherr aber nicht beweisen könnte, daß der Lieberschuß von 3 Erdochen Allodiatur sei, daß Duantun in der Conseription auf 15 Erdoche rectifieirt werden solle, wenn dagegen in der Konseription mehr sei ‚ als der Frohnbauer besige, und derselbe nicht erweise, daß seinen Sessionsbestand der’ Grundherr geschmälert habe: so solle das in der Konseription enthaltene Duantum auf den in Händen des Frohnbauern befindlichen Bestand rectificirt werden. Der zweite Vorschlag würde die Rectisficirung nicht an die Zeit, sondern an einen solchen Grundfall binden, wornach die 'Beschwerlichkeiten der R Rectificirung im engern Sinne'umgangen würden , wenn nämlich die in der Konscription enthaltenen Gründe nicht zureichen sollten, um zu ganzen, halben, viertele oder achteln Sessionen ‚den Bestand in näherem BVerhältniß zu ergänzen, diese aus dem Ueberschuß der über das Sonteriptionalquantum in den Händen der Frohnbauern bleibenden Gründe ergänzt werden solle, und zwar blos in so lange, als diese ausreichten, seinesweges aber der Grundherr zur Ergränzung des Seffionsbestandes aus seinen adlichen Gründen verpflichtet werden solle ; und wenn auf diese Art jeder Frohnbauer seinen Seffionsbestand erhalten habe und noch etwas emporbleiben werde, dies dem Grundherrn überlassen bleiben solle. Würde das in der 20er Sonsempsion verzeichnete Quantum der malen nicht in den Händen der Frohnbauern vorgefunden und der Frohnbauer oder der ihn vertretende Ladmwalter erweisen, daß durch den Grundherrn oder dessen Dazwischenkuift der Urbarialstand verkürzt worden sei, so solle der Grundherr das in der Gonseription enthaltene Quantum ergänzen. Schließlich solle beschlossen werden, daß wo der Krohnbauer in Urbarialsachen zeugen wolle, derselbe nicht zugelassen und nur unintereffirte Zeugen angenommen werden sollten; in Interesse des Grundherrn könnten seine eignen nicht, wohl aber fremde Frohnbauern angenommen übrigens beiden Theifen freigestellt werden, mit geieglichen Urfunden zu bewessen, wovon blos die Steuertabellen im Sintereffe des Grundherren ausgenommen seien. Ein Gr. und Regalist spricht si dafür aus, es solle die Gonscription auf seinen status quo, sondern bei Einführung des Urbars nach dem sich ergebenden Bedürfniß in dem Sinne angewendet werden, wie der Dobofaer Abg. vorgetragen habe. Ein andrer Regalist ist nicht wider , die Rectisteirung nach dem 20er status quo nur solle der Demweis mit rechtskräftigen Urfunden oder vor dem $. 1819 entstandenen Zeugenverhören geführt werden. — Die Berathung wurde vertagt. « Ein Regalist,er wolle nicht Gründe für die Conscriptions anführen,da sie bereits mit Rechtsieirung angenommen sei.Obwohl er die Conscription nicht für heilige Schrift halte,könne er sie doch nicht unbeachtet lassen,denn habe man sie einmal zur Grundlage angenommen so köine sie nimmer verworfen werden.In Bezug auf die Art der Berichtigung bemerkt derselbe, wenn man die Conscription auf den 20er Standstrenge anwenden wolle,stehe man wieder bei der 1820conscription,denn indem die Mehrheit die 1820er Conscription angenommen,sei sie vomlsLOerstatus quix abgestanden.Er halte den dermaligen Stand für die Frohnsbauern nicht für zweckmäßig,denn seit 1820 könntenmehre Grundbesitzer ihren Frohnbauern vieles weggenommen haben,und zwar nicht im Sinne des Approbatalgesetzes,sondern weil es ihnen so beliebt habe,er halte ihn aber auch imnteresse des armern Adels nicht für zweckmäßig,und wünsche zum Schlusse noch«hervorzuheben,daß in solchen Ortschaften,wonach den Ortsbedürfnissen eine gerechte Aufthebung unmöglich sei,die Commission nach Appr.IIl.29 die Colonicaturen gleichmäßig aufteilen solle. Schluß folgt: Der hierländig FÜ Berggerichtspräftifant Andreas Lengyelit in gleicher Eigenschaft zu Dem Nagpbänyaer F. Distriktual- Berggericht.Überlegt worden:Von der Marosch.An der Moiosch hat der Winter seine volle Herrlichkeit bewiesen,trieb das Thermometer Raufisluinter()herab,und das Barometer erstaunlich hoch.Der Monat März ist von Jänners Strenge nicht viel verschieden;das Silber zeigt eiin Therm.A.llo unter Olinkrt.Selbst heute denlö.März,ma khte 680 unter Null.Die Eisdecke auf dem Strome steht noch ungebrochen. Unkraut. —n. Dein,,österreichischen Lloyd«vom 9.März entnehmen wir folgende Nachsicche:»Noch immer gehen betrübende Berichte aus verschiedenen Gespannschaften über die zunehmende hungersnoth sind über die von den Ständen dagegen ergriffenen aber leider nicht hinreichenden Maßregeln,ein.In der Generalcongregation der Stände des Kraschoer Comitats wurde zur Unterstützung eine Anleihe von 40.000 fl. EM. beantragt, die in den ,