Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)

1847-03-22 / nr. 23

151 diejenigen, welche sie verfaßt, hätten gefehlt, sondern die Angaben seien unrichtig gewesen. Man sage ferner, seit 1819 habe der Zustand der Frohnbauern bedeuten­­de Veränderungen erlitten; ‚und selbst, wenn die Gene­seription gut wäre, sei sie dermalen nicht mehr an­wend­­bar; daher habe die Mehrheit die Berichtigung verlangt. Nun würde die Frage aufgeworfen, ob man diese Kon­­scription nicht so laffen solle, wie sie sei. Dies stimme nun wohl mit feiner nttruction überein,in­wie­weit dies aber mit dem leithim­igen Weichluffe der Fall sei, das sei eine andre Frage. Ein Dobofaer Abg.: Er wolle zwei Arten vorschlagen, wie die Nectificirung geschehn künne; die eine sei, daß nachdem die 20er Con­­scription, als Grundlage der Colonicatur angenommen worden, wenn die’ Partheien wider das in der Gonscrip­­tion enthaltene Quantum keine Einwendungen machten, dies Duantum beibehalten werden solle ,'wenn's aber ein Theil dagegen Einwendungen macht, diese aber mit Ur­­kunden nicht erweisen künne, die Ausführungscommission auf den 'status quo übergehen und untersuchen solle, wie viel Koloni­algrund der Frohnbauer habe, und an­­genommen, es fänden sich im der­ Konseription 12, in Händen des Frohnbauern aber 15 Erdoche, der Grund­­herr aber nicht beweisen könnte, daß der Lieberschuß von 3 Erdochen Allodiatur sei, daß Duantun in der Con­­seription auf 15 Erdoche rectifieirt werden solle, wenn dagegen in der Konseription mehr sei ‚ als der Frohn­­bauer besige, und derselbe nicht erweise, daß seinen Ses­­sionsbestand der’ Grundherr geschmälert habe: so solle das in der Konseription enthaltene Duantum auf den in Händen des Frohnbauern befindlichen Bestand recti­­ficirt werden. Der zweite Vorschlag würde die Rectis­ficirung nicht an die Zeit, sondern an einen solchen Grundfall binden, wornach die 'Beschwerlichkeiten der R Rectificirung im engern Sinne'umgangen würden , wenn nämlich die in der Konscription enthaltenen Gründe nicht zureichen sollten, um zu ganzen, halben, viertele oder achteln Sessionen ‚den Bestand in näherem BVerhält­­niß zu ergänzen, diese aus dem Ueberschuß der über das Sonteriptionalquantum in den Händen der Frohnbauern bleibenden Gründe ergänzt werden solle, und zwar blos in so lange, als diese ausreichten, seinesweges aber der Grundherr zur Ergränzung des Seffionsbestandes aus seinen adlichen Gründen verpflichtet werden solle ; und wenn auf diese Art jeder Frohnbauer seinen Seffionsbe­­stand erhalten habe und n­och etwas emporbleiben werde, dies dem Grundherrn überlassen bleiben solle. Würde das in der 20er Sonsem­psion verzeichnete Quantum der­ malen nicht in den Händen der Frohnbauern vorgefun­­den und der Frohnbauer oder der ihn vertretende Lad­­mwalter erweisen, daß durch den Grundherrn oder dessen Dazwischenkuift der Urbarialstand verkürzt worden sei, so solle der Grundherr das in der Gonseription enthal­­tene Quantum ergänzen. Schließlich solle beschlossen werden, daß wo der Krohnbauer in Urbarialsachen zeu­­gen wolle, derselbe nicht zugelassen und nur unintereffirte Zeugen angenommen werden sollten; in Interesse des Grundherrn könnten seine eignen nicht, wohl aber fremde Frohnbauern angenommen übrigens beiden Theifen frei­­gestellt werden, mit geieglichen Urfunden zu bewessen, wovon blos die Steuertabellen im Sintereffe des Grund­­herren ausgenommen seien. Ein Gr. und Regalist spricht si dafür aus, es solle die Gonscription auf sei­­nen status quo, sondern bei Einführung des Urbars nach­ dem sich ergebenden­ Bedürfniß in dem Sinne an­gewendet werden, wie der Dobofaer Abg. vorgetragen habe. Ein andrer Regalist ist nicht­ wider , die Rectisteirung nach dem 20er status quo nur solle der Demweis mit rechtskräftigen Urfunden oder vor dem $. 1819 entstandenen Zeugenverhören geführt werden. — Die Berathung wurde vertagt. « Ein Regalist,er wolle nicht Gründe für die Con­­scriptions anführen,da sie bereits m­it Rechtsieirung an­­genommen sei.Obwohl er die Conscription nicht für heilige Schrift halte,k­önne er sie doch nicht unbeachtet lassen,denn habe man sie einmal zur Grundlage ange­­nommen so köine sie nimmer verworfen­ werden.In Bezug auf die Art der Berichtigung bemerkt derselbe, wenn man die Conscription auf den 20er Standstrenge anwenden wolle,stehe man wieder bei der 1820c­on­­scription,denn indem­ die Mehrheit die 18­20er Conscrip­­tion angenomm­en,sei sie vomlsLOerstatus quix abge­­standen.Er halte den dermaligen Stand für die Frohns­bauern nicht für zweckmäßig,denn sei­t 1820 könnten­­mehre Grundbesitzer ihren Frohnbauern vieles wegge­­nomm­en haben,und zwar nicht im Sinne des Approba­­talgesetzes,sondern weil es ihnen so beliebt habe,er halte ihn aber auch im­nteresse des armern Adels nicht für zweckmäßig,und wünsche zum Schlusse­ noch«hervor­­zuheben,daß in solchen Ortschaften,wonach den Orts­­bedürfnissen eine gerechte Auftheb­ung unmöglich sei,die Commission nach Appr.IIl.29 die Colonicaturen gleich­­mäßig auft­eilen solle. Schluß folgt: Der hierländig FÜ Berggeri­chtspräftifant Andreas Lengyel­it in gleicher Eigenschaft zu Dem­ Nagpbänyaer F. Distriktual- Berggericht.Ü­berlegt worden:­­­­Von der Marosch.An der Moi­osch hat der Winter seine volle Herrlichkeit bewies­en,trieb das Ther­­mom­eter Raufislui­nter()herab,und das Baro­­meter erstaunlich hoch.Der Monat März ist von Jänn­ers Strenge nicht viel verschieden;das Silber zeigt eiin Therm.A.llo unter Olinkrt.Selbst heute den­lö.März,ma­ kh­te 680 unter Nu­ll.Die Eis­­decke auf dem­ Strom­e steht noch ungebrochen. Unkraut­. —n. Dein,,österreichischen Lloyd«vom 9.März entneh­­men wir folgende Nachsicche:»Noch imm­er gehen betrü­­bende Berichte aus verschiedenen Gespannschaften über die zunehmende hungersnoth sind ü­ber die von den Ständen dagegen ergriffenen­ aber leider nicht hinreichen­­­den Maßregeln,ein.In der Generalcongregation der Stände des Kraschoer Comitats wurde zur Unterstützung eine Anleihe von 40.000 fl. EM. beantragt, die in den ,

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