Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1842 (Jahrgang 3, nr. 1-102)
1842-04-08 / nr. 28
* Dritter Nr. 28. - 1842. TRANSSILAVANIERA, Beiblatt zum Siebenbürger Boten. Hermannstadt, den 8. April. Fragen und Studien. Fortsetzung. 3.. Der eilfte Artikel von 1791. Durch den elften Artikel von 1791 ist die Abstimmung auf den siebenbürgischen Landtagen auf den Fuß der Reichstage des Königreichs Ungarn geseßt worden. Nicht die Stimmen von moralischen Personen oder Gesammtheiten , sondern die Stimmen physischer Personen , also die Stimmen aller einzelnen Beisizer des Landtages sollen gezählt werden, nist was die durchgängige Einheit aller Stimmen, sondern was die Majorität will, als Beschluß des Landtages gelten Ob diese Organisation eine Neuerung, oder wie jener Artikel sagt, bloß die Erhebung eines alten Gebrauches (usus indea seculis vigens) zum förmlichen Geseße sei, das ist eine geschichtliche, für jeßt gleichgültige Frage. Ist aber durch diesen Artikel wirklich der rechtliche Fortbestand jeder in sich abgeschlossenen , von der andern unabhängigen Nationalität in Siebenbürgen einer für sie günstigen oder ungünstigen Majorität preisgegeben oder nicht ? Wenn der Artikel unbeschränkt gälte — allerdings, und dann hätten alle diejenigen Recht, welche ihn, namentlich als Gefahr drohend für die sächsische Nation, oder gar als das offne Grab betrachten, in welche diese über kurz oder lang hineinfallen werde. Was hindert dann die überwiegende Majorität der nicht sächsischen Landtagsglieder, Beschlüsse zu fassen, mit denen die Fortdauer nationaler Rechte der Sachsen nicht verein blaten bar ist , und ist es nicht möglich , daß auch solche Beschlüsse bestätigt werden ? Was vermögen dann die 22 Stimmen der Sachsen, als höchstens in Fällen starrer Stimmentheilung durch das Moment, welches sie in die eine der beiden schwebenden Wagschaalen legen, eine günstige Entscheidung herbeizuführen, oder eine ungünstige zu verhüten ? Sind jene 22 Stimmen aber selbst uneinig — und wo ist die Bürgschaft , daß sie es niemals werden? == fann dann die süchsische Nation nicht durch ihre eignen Repräsentanten sich schaden helfen ? Allein der elfte Artikel kann das nicht sagen, was die Gegner der Sachsen wünschen, die Freunde derselben fürchten. Denn: 1) ist durch den Landtag von 1791 das Leopoldinische Diplom von 1691 nicht annullire, sondern gleiM in dem ersten Artikel als die immerwährende Grundlage des siebenbürgischen Staatsrechtes, mit ihm also auch der gesammte, in dem 2. und 3. Artikel jenes Diploms gewährleistete Medesstand der drei ständischen Nationen, und somit auch die Nationalität derselben förmlich anerkannt worden; 2) hat der 13. Artikel des Landtages von 1791 selbst auch die Rechte der sächsischen Nation (natio Saxonica eius demqute Universitas) in derselben Ausdehnung garantirt, in welcher sie das Leopoldinische Diplom als geseßlich erklärt und gewährleistet (in Jegali, Diplomatique Leopoldino conformi statu conservabuntur). 3) erklärt der erlfte Artikel selbst, daß die entscheidende Kraft der Virilstimmen und ihrer Majorität durch die Bestimmungen der in dem 5. Artikel j