Zákonník Říšský, 1885 (1-53)
1885-09-16 / No. 42
| | 305 Jahrgang 1885. Nachdruck. a Reichsgesebblatt y für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. XLI. Stück. — Musgegeben und versendet am 16. September 1885. 131. | Geseth vom 27. Mai 1885, betroffene Anordnungen gegen den gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen und die gemeingefährliche Gebarung mit denselben. Mit Auftimmung der beiden Häuser des Reicherathes finde Ih ca. wie folgt: SE 1: - Sprengstoffe herzustellen, in Verkehr zu geben, zu befiben, dieselben in das Geltungsgebiet dieses Gewebes einzuführen, ist nur mit behördlicher Bewilligung zulässig. Die näheren Anordnungen in Betreff der Ertheilung der behördlichen Bewilligung und die sicherheitspolizeilichen Bestimmungen in Ansehung der Sprengstoffe überhaupt bleiben, so weit es sich nicht um die Abänderung bestehender Gesetze handelt, dem Verord- Das überlassen. . In demselben Wege sind jene Sprengstoffe zu bezeichnen, auf welche die Bestimmung des ersten Abjabed nicht anzuwenden ist. Auf die Militärverwaltung und auf die einen Gegenstand des Staatsmonopols bildenden Sprengstoffe findet die Bestimmung des ersten Abgabes keine Anwendung. Rücksichtlich der bs gelten die diesbestiglen besonderen did jv 8. 2. Wer der Vorschrift des 8. 1 zuwider, ohne behördliche Bewilligung Sprengstoffe herstellt, in Verkehr gebt, in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes einführt oder befikt, macht sich einer Uebertretung schuldig und wird mit Arrest von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten, womit Geldstrafe von 10 bis 300 fl. verbunden werden kann, bestraft. Einer Uebertretung macht ei auch derjenige schuldig und verfällt gleicher Strafe, wer den gehörig kundgemachten sicherheitspolizeilichen Bestimmungen in Betreff solcher Sprengstoffe, auf welche 8. 1, Abgab 1, Anwendung findet, zuwiderhandelt. Die Untersuchung und Aburtheilung steht den Gerichten zu. 66 77, ” 4 \