Banater Deutsche Zeitung, September 1932 (Jahrgang 14, nr. 196-220)

1932-09-15 / nr. 207

| Vreis Sei ] ra er Prag | UT­TL­ENSE 2 Sn Ss de taxa postalg avt,5 9 1n ER - il zePreg dela 12. Ma; BB FE rg a 1208: “ inArdeal in UE 020216 30008.. Sibiu, ellung in Temeswar 10 Lei monatlich. — Ausland monatlich 120 Lei, — Erscheint tägli Bufiltung I ganzjährig 309 Lei, halbjährig 400 Lei, vierteljährig 200 Lei, monatlich 70 Lei «­» u­hr nachmittags, mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen. — Anzeigen nach Tarif, einspre ud und Emns: 66. » 14. Jahrgang Timisoara-Temeswar, S<­re und Verwaltung: Temeswar, Stadt, Deutsches­er: Schriftleitung Nr. 14­­ 18. Verwaltung Nr. erlag der Schwäbischen Verlags - Aktiengesellschaft, Temeswar. Donnerstag, 15. September 1932 Nr. 207 Jevisen von 1 Milliarde im G­leichhandel Verbotener Jevisen- und Valutenhandel wird mit einer Gefängnis­­strafe bis zu 1 Fahr und mit 30.000-1,000,000 Lei Geldstrafe geahndet Die Nationalbank erhält das Recht, die Geschäftsbücher und Korrespondenzen von Banken, Unternehmungen und Kaufleuten zu kontrollieren und kann dabei auch Polizei in Anspruch nehmen Bukarest, 14. September. (Eb.) Finanzminister Mironescu hat dem Pa­r­­lament eine Gesetzesvorlage zur Regelung des Devi­­senverkehrs mit folgendem Inhalt unterbreitet: Die Regierung ist berechtigt, wenn die Notwen­­­­digkeit es erfordert, durch einen Ministerratsb­esschluß den Devisen- und Valutenhandel neu zu regeln oder zeitweise einzuschränken. Die einen Nationalbank kann durch z­wei Beamten die Bücher und Delegierten Korrespon­­­stitutsleiter, Prokuristen und Beamten, die durch die­­ses Gesetz verbotene Valutengeschäfte abs­ließen und verbuchen, sind mit denselben Strafen zu belegen. Dieser Strafe verfallen auch diejenigen, die solche­­ Geschäfte vermitteln oder verheimlichen. Die Uebertretungen des Geheges werden an den Delegierten Beamten der Nationalbank, der Po­­lizei und Zollbehörden festgestellt. Das über die Uebertretung aufgenommene Protokoll dient solange als Beweis, bis nicht Das Gegenteil bewiesen wird. Wenn der Täter auf frisches­ Taty ertappt wurde, gel­en Alle Gerichtspolizeibehörden und Mannschaften sind verpflichtet, die Beamten der Nationalbank bei der Ausführung ihrer Pflicht zu unterstützen. Die Uebertretungen werden dringend und auße­r­­tourlich vom Gerichtshof verhandelt. Gegen das Urteil kann an die Tafel und an den Kassationshof appelliert werden. Die Gerichtsbehörden können dem Uebertreter das Recht der Ausübung seines Geschäftes auf beschränkte Zeit entziehen, wenn die Uebertretung in dem Lokal begangen wurde, wo er sei­­nen Beruf ausübt. Die Begründung im Motivenbericht zum Gesetzentwurf werden von Minister Mironescu interessante Gründe angeführt. Er beginnt mit der Feststellung, daß der Handel von Devisen und Valuten, wenn er der Volkswirtschaft Nutzen bringen soll, frei sein muß. Zum Schutz der Währung sind aber in Zeiten der Wirtschaftskrise Einschränkungen des Devisenver­­kehrs eine Notwendigkeit. Der Schutz der Währung sei mit der Landesverteidigung zu vergleichen ud muß mit derselben Entschlossenheit betrieben werden. Deshalb wurden auch in Rumänien Einschränkun­­gen des Devisenhandels­ eingeführt, die jedoch nicht „zu dem erwarteten Resultat führten, denn es wurde festgestellt, daß von den eingeführten Devisen im­ationalbank abgel wurden. Also ein Drittel der Devisen wurden in unerlaubter Weise auf Schleichwegen in den Handel gebracht. Dadurch wird nicht nur die Währung gefährdet, sondern es entsteht für die unredlichen Exporteure auch ein Sonderge­­winn, der es ihnen ermöglicht, im Ausland die Preise zu unterbieten und mit dieser Konkurrenz die Exporteure zu schädigen, die die Devisenverordnung­ befolgten. Deshalb mußten ernste Maßnahmen zur Regelung des Devisenhandels geschaffen werden und dem Ministerrat durch dieses Gesetz die Mög­­lichkeit gegeben werden, durch strenge Strafen die Einhaltung der Devisenverordnung zu erzwingen. Die Strafen sind hoch, doch noch immer niederer als die von anderen Lädern für dasselbe Vergehen vorgesehenen. Die Regierung hofft, daß sich der De­­visenverkehr nach kurzer Zeit normal gestalten wird, so, daß die vollkommene Freiheit des Handels dann wieder hergestellt werden kann, Handelsfirmen oder Privatpersonen­­ Eintragung bewiesen wird.­­ Kontrollieren lassen, um über die vor­­andenen Devisen und Valuten, sowie über die getätigten Geschäfte Aus­­schluß zu erhalten. Die Nationalbank ist berechtigt, die Führung von Registern über die Devisengeschäfte anzuordnen. Sie kann Mitteilungen über diese Geschäfte oder jedwede andere Information verlangen. Die Wei­­gerung, die Bücher und Korrespondenz auf Verlan­­gen der Bank zur Kontrolle vorzulegen, oder die Nichtbefolgung der vom Ministerrat erbrachten Ver­­fügungen über­­ den Handel mit Valuten und Devisen wird als Vergehen gegen dieses Gesetz betrachtet und bestraft. Jedweder­­ Verstocß gegen die Verfügungen des Ministerrates und der Nationalbank wird mit einer Geldstrafe von 5000 bis 300.000 Lei und einer Gefängnisstrafe von 15 Tagen bis 3 Monate ge­­ahndet. Die Exporteure, die während der Zeit, wo die Verfügungen des sterrates bezüglich des Devisenverkehres falsche Devisendeklarationen bis 3 Monaten und Mini­­der Neuordnung 5 sind, machen, Nationalbank irrezuführen, werden mit Gefängnis von 1 Monat mit 10.000 500.000 Lei bestraft. Diejenigen, bis die ohne Erlaubnis der Nationalbank, ru­­mänische Banknoten, fremde Valuten, Devisen oder Wertpapiere ausführen, können mit 10.000 bis 1 Million Lei und mit 1­­6 Monaten Gefängnis be­­straft werden. Bei einer verfluchen, jedoch vereitelten Ausfuhr ohne Bewilligung ist eine Strafe bis 50.000 Lei und die Konfiszierung der Valuten vorgesehen. Die Uebertreter der Verfügungen des Minister­­rates, die unerlaubten Valutenhandel betreiben, kön­­nen, mit Gefängnis von 3 Monaten bis 1 Million Lei bestraft werden. Die vor­­gefundenen Valuten werden beschlagnahmt. Die Ja­ um zu diesem die 50.000 bis in Kraft 1 Jahr und £ == UT MERVE a ENE­­ iefe: + Goering verlangt in einem Brief am Hindenburg die Entlassung der Regierung Hindenburg fordert in seiner Antwort die unbedingte Anerkennung der geschaffenen Rechtslage :­­ Reichstagspräsident Berlin, 14. September (Dp) Goering richtete zwei Schreiben­ an Reichskanzler Papen. Im ersten weist er die Beschuldigung, als hätte er einen Ver­­faoffungsdruc begangen, energisch zurück und stellt fest, daß Die Abstimmung über den Mißtrauensantrag bereits begonnen hatte, als Papen ums Wort bat. Im zweiten Schreiben erkennt Goering die Recht­­mäßig­keit der Reichstagsauflösung an. Außer diesen beiden Schreiben richtete Goering ein drittes an den Reichspräsidenten, in welchem er betont, von Hindenburg die Zurücziehung der Not­­­­verordnungen vom 4. September, wegen denen die Reichsregierung im Reichstag niedergestimmt wurde, zu erwarten. Außerdem verlangt er die sofortige Entfernung der Regierung, da 95 Prozent des Wol­­fes auf dem Wege seiner parlamentarischen Vertreter ihr Mißtrauen votiert habe. Goering befaßt sich dann ausführlich mit der Abstimmung im Reichstag und deren Folgen, betonend, daß die Abstimmung vor der Auflösung des­­ Reichstages begonnen hat, waß sie folglich gültig ist, daß die in Frage kommenden Notverordnungen vom 4. September außer Kraft ges­etzt werden müssen, daß die Regierung Bopen. vom! Y _ By

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