Landwirtschaftliche Blätter, 1924 (Jahrgang 52, nr. 1-52)

1924-04-27 / nr. 17

fes-»W­PH,T""JT««"««««ZP Landwirtschaftlichthätter für Siebenbürgen. Organ ae 85 Siebenbürgisch-sächsischen Landwirtschaftsvereines, =, Ne. 17. Hermannstadt, 27. April 1924, 52, Fahrgang. 72Lei,halbjährigssh9t,füksuastqndlopnetmie-(4sou—cm)2400bi,t,!-5·(24o0-cm)14001-01,I-« gliedekdes Verkin es erhalten das vereinsokgenunentgeltlich,(120D·cm)sool«ols«,«5-(600.cm)sqo Lestäåts « Umfsätze und andere Beiträge für die»landwirtschafts­lichen Blätter«sind an die Oberverwaltung des dwirkthaft i = und wird dasselbe fumulativ an die Ortsvereine gesendet, Landwirtschaftsvereines in Hermannstadt, Armbruster die die Verteilung zu besorgen haben, — Bezugsgelder | Anzeigenaufträge und Gebühren in Hermannstadt, Armbrustergasse 3, zu senden. Er Nachdrud nur nach vorher eingeholter Genehmigung und mit voller Duellenan­gabe gestattet. Da Inhalt: Das Gejeg üiber den Handel mit Samen der Futterpflanzen. — Die Entwicklung der Landwirtschaft von der Urzeit bis zur Gegente wart. — Hiilch gepflanzte Bäume, die nicht austreiben wollen. — Mitteilungen. — Notiz. — Geschäftliche Mitteilungen. — Unterhaltendes und Belehrendes. Am Familientusch: Ein Mahnwort an liebe Wolfsgenossen. — Aus P­robstdorf. — Wochenschau. — Anzeigen. In gaffe Ait. 3, zu senden. Randschriften werden nicht zurückgestellt. sind an die Oberverwaltung des Siebenbürgisch-sächsischen # A­nzeigenverwaltung der Land­wirtihn Landwirtschaftsvereines zu senden. “ Die „‚Landw. Blätter‘“ erscheinen jeden Sonntag. | Bezugspreis für Nichtmitglieder Im Inland ganzjährig | Anzeigengebühren für einmaliges Einschalten; !/ı (300-em) 250 Lei, Ys 5. (X50)-cm) 125 hiefür Fi an­d I, Blät « = Das Gefeg über den Kandel mit Samen der Futterpflanzen. Von Fritz Connert. Vor einigen Tagen hat das Parlament dieses G­e­­setz beschloss ei Seincickist,vor allem die Bekämpfng der Kleeseide,die heute in Nomänien einen großen Schaden anricht­et.Die Hauptbestimmungn Gesetzes sind folgende:­­ Der Handel mit Luzerne- und Kleesamen sowie mit Samen aller andern Futterpflanzen, die zur Familie der Hürfenfrüchte und der Gräser gehören, ist der Kontrolle des Aderbauministeri­ums unterstellt. Diese Kontrolle wird ausgeübt durch die landwirtschaftlichen Kontrollstationen. Damit die genannten Samen in den Handel gebracht werden dürfen, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. Ihre SKeimfähigkeit darf mit geringer als 80 Prozent sein; 2. Dürfen sie sein einziges Korn Kleeseide enthalten, gleichgültig ob diese Feim fähig ist oder nicht, müssen sie in nummerierte Doppel - Güde von gutem Zustande gefüllt und mit der Plombe einer Verfuchsitation versehen, sein, als Beweis dafür, den kann,nimmt dieser aus jedem Sack eine Samen pro HQ von mindestense0 Gramat,die dann an der Untersuchungss­­tation untersuch­t wird. Wenn die Kontrolle des Samens das b­andenfein von Kleeseide feststellt,so kann der Händler oder der Er­zeuger auf seine Kost­en die landwirtschaftliche Kontrollståti­tion um Reinigung des Samens ersuchen,vorakusgese«­­daß­ diese Reinigung von Kleeseide möglich sein sollte. Wenn der Same von der Kleeseide nichts befreit werden kann, so ist es dem Händle oder dem Erzeuger verboten, ihn in den Sams del zu bringen. Damit der Infektion des Samens, mit Kleeseide porn gebeugt werde, sind die Landwirte, die auf ihren Feldern Kleefeide haben, verpflichtet, die Klage leide­ Herde zu vernichten. Eine Durchführungss­verordnung wird diese Trage noch im Besondern regeln. Die Kosten der Kontrolle trägt der Händler oder der Erzeuger des Samens. Jeder Berläufer von Futterpflanzen-Samen ist ver­­pflichtet, dem Käufer eine Beheinigung auszustellen,­­in der anzuführen sind: Die verkaufte Menge, Herkunft der Samen, das Datum und das Ergebnis der Untersuchung durch die landwirtschaftliche Kontrollstation in Bezug­­ die Keimkraft und die Reinheit der Samen. Die weiteren Bestimmungen dieses Gefeges handeln von­­­ dem Import der Samen von Futterpflanzen und können übergangen werden. Nur sopiel­tet erwähnt, dass die inte­r­portierten Samen ebenfalls­ der Kontrolle unterliegen und­ nur unter den gleichen Bedingungen, wie die im Inland­ erzeugten Samen, in den Handel gebracht werden dürfen. — Schließlich enthält das Gefeß auf­ Bestimmun­­­­­­­­gen über die Bestrafung jener, die es verloben. Wer Die Bestimmungen Dieses Gefeßes, sei­ch als Grieug ®, 8 als Händler, verlebt, wird mit einer Girase von 10—50,000 Lei belegt. Eine Durchführungsverordnung wird im einzelnen die Antwendung des Gefebes wegelm Gotweit Die Bestimmungen des Gefehes, Aus dem Mitgetsitten geht hervpn, Dass die Ahlfng dieses Gefehes 9 len Sr die Verım­p Ai­­ diene. Schädigung des Klee- und Quzernebaues duch DIE - DaB ,der Same­­ unt­ersucht worden ist. Der Händler oder Produzent, welcher die unter Die Bestimmungen Dieses Gesetzes fallenden Samen in den Landel „bringen will, ist verpflichtet, der nächstgelegenen landwirtschaftlichen Kontrollstation ein Gesuch zu unter­breiten, in dem er anführt, die Art der Samen, den DO und das Jahr der Gryugung, die Menge in Kilo­­rammı, Die Nummer der Gnäde sowie das Lofal, wo Die Samen fi befinden. Außerdem Hat der betreffende Die entsprechenden Kontrollspeim einzusenden. Der Direktor der Kontrollstation hat nach Empfang des Besuches eine entsprechende Sachkraft zur P­urchführung B Sintersuchung nach den gegebenen Instruktionen a Dit und Gielle zu entsenden. Im Salle die Samen Den Anforderungen Diefeg­­efebes entsprechen, werden die Güde plombiert.­­ Inh­ilfe die Umsexsuchung an Oxt und Stelle von Demandgxgw.x»sxggxxtgxxsxgtjg.n;nkwhttheikühxtInka ,­Kxgejgtdgspbskgxxgxk«an.ngggdghwjthMHCPL der Kleefelde if. Unseren Landivirten . · ift ' DE­a­a­a

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