Pester Lloyd, Dezember 1869 (Jahrgang 16, nr. 279-303)

1869-12-03 / nr. 281

. Mit 1. Dezember beginnt ein meres Abonnement. Wir erfuhen unsere geehrten Pränu­­meranten, deren Pränumeration mit Ende­­epember ab­­läuft, ihr Abonnement je zeitiger erneuern zu wollen, indem sonst, wenn die Pränumerationen spät einlaufen, leicht ohne unser Berfhulden Unregelmäßigkeiten in der Expedition eintreten können. Der Bräm­merationspreis steh­ fi: viertels-»«» » »().—viertelx·»» » » NFük separates nfenbußcg des Abendblattes monastibchum sekt.meht.«« Die Administration des»Pester Lloyd-« viertels. „, Für „Bester Lloyd“ und illustrirte tauenzeiger den „Bester Lloyd“ Jung „Das Haus" : 5 allein: ganzj. für West-Ofen : fl. 22.—ganzj. für Pest-Ofen [ fl. 20.— halbj. „ " " 11 al]. m n I­m­­ 9.5—vierteli­ ug­e­nd» anzj. mit einmal. Boftverf. fl. 24.—ganzj. mit einmal. Boftverf. fl. 22.— albj. m m " " 12 — hatbi. ch a « « Beft. 2. Dezember. 2. Commercium atque connubium, erfolgen wir die Erscheinungen der Staatenbildung in ihrer Besc­hiedenheit nach Zeit und Ort, so­ stoßen mir immer auf dieselben Grund­­formen. Rom, d. bh. der römische Staat, ist nur an einem Tage erbaut worden. Jahrhunderte hat es gedauert, die für das römische Weltreich in dem römisch - italienishen Staate, Jahrhunderte, ehe für den römisch - italienischen Staat in der römisch - latinischen Civität die Grundlage gewonnen worden ist. Dieses ganze erste Stadium der römischen Staatsbildung dreht sich um die beiden Worte „commercium“ (Freiheit des Verkehrs) und „connubium“ (Freiheit ver Ehe). Diese beiden Worte repräsentiren das Syitem der Vereinigung im Gegensuge zu dem der brutalen Unterprüdung. Hätten die ersten Ansiedler Rom’s sich darauf beschränkt, nur zu unter­­werfen und nicht zu vereinigen, nur Unterthanen und nicht auch Bürger zu schaffen, so hätten sie den Kriegen mit Pyrrhus, mit den Karthagern und mit den Erben der Macht Alexanders des Großen nicht jene geschlossene einheitliche Kraft entgegen­­stellen können , die ihnen schließlich zum Siege verholfen hat. Die beiden Worte connubium und commercium bezeichnen die beiden Stufen in dem Prozesse der Bereinigung der römis­­chen Gemeinde mit den Nachbargemeinden zu einem State. Die stolzen römischen Eroberer, die herrschende Karte im Staate, betrachteten es die erste Zeit fon als ein gemichtiges Zuges­­tändniß, wenn sie den übrigen Bewohnern des Staates den freien Verkehr, Das commercium mit ihnen gestatteten. Harter Kämpfe bedurfte es, ehe sie zu diesem ersten Zuger­ständnisse das zweite fügten, wie sie das connubium, die Frei­­heit der Ehe, zwischen denen hinzufügten, die von Haus aus Bollbürger und denen, die von Haus aus nur Schulbürger waren. Mit dem­ Augenblick, wo die latinischen Gemeinden dieses Zugeständniß von der römischen Civität erhielten, war die innere Einheit "und der innere Friede in dem römisch­­latinischen Staate hergestellt; von diesem Augenblicke erst gab es in Wahrheit einen römisch - latinischen Staat. Gestehen wir «8 zu, Ungarn befindet sich noch im Stadium der Staatenbildung. Einem Fremden künnte es scheinen, als lägen die einzelnen Elemente und Interessen ge­­genwärtig so unvermittelt neben­einander, wie zu Zeiten der Völkerwanderung. Kinder und Bölfer in der Sinnheit ihrer Entwicklung pflegen den Begriff „Fremd" gleichzustellen dem Begriffe „Feinde. Yeder Fremde ist ihnen Feind, oder zum Mindesten nicht Freund. Wir werden jeden Augenblick durch Aeußerungen in der Landesvertretung daran erinnert, daß wir über dieses primitive Stadium der staatlichen Entwicklung noch nicht hinaus sind. Erst vor wenigen Tagen stellte einer unserer rumänischen Demagogen im Reichstage das Verlangen, nicht fachliche Autoritäten, sondern Abgeordnete verschiedener Natio­­nalitäten sollen in die Banfenquete-Kommission deputirt wer­­den. In Amerika, in der Schweiz, beide Staaten, in welchen ebenfalls Angehörige verschiedener Nationen neben­einander wohnen, würde eine solche Aeußerung nur den Arzt­begier­ungen interessiren, der sie gethan . Hier muß leider auch der Bolizifer von ihr Kenntniß nehmen. Die Aufgabe, das Commercium und das Connubium im Lande herzustellen, bleibt in Ungarn noch zu Lösen. Die Erscheinungen wiederholen sie in den verschiedenen Zeiten , aber sie wiederholen sich in veränderter Gestalt. Das Kind war in dem römischen Staate Leibeigener der Familie ; es gab nur eine Erziehung in der Familie, seine gemeinsame nationale Erziehung. Das Kind ist jet von der Leibeigenschaft der Familie emanzipirt, er­st ein Glied derselben geblieben, aber es hat aufgehört, ihr leibeigen zu sein. Wenn man jegt von der Freiheit des Beriehrs, von der Herstellung des Com­­mercium unter den verschiedenen Angehörigen eines Staates spricht, so darf man nicht nur an Diejenigen denken, welche ihm jet schon als freie Bürger, angehören, sondern eg mnf auch Derjenigen gedacht­­ werden, welche erst zu freien Bürgern des Staates herangebildet werden sollen. Die Simul­tanschule ist ebenso gut eine Forderung des Commercium, wie es diegreizügig fest ist; d­ie Forderung der Simult­an Schule ist eben Nichts als dieforderung Derzsnetsügnigkeit Tue DEE JEGEN b. Wir befragen es, daß das Prinzip der Simultanschule bei uns nicht jenen konsequenten geießlichen Anspruch gefunden hat, der ihm im­nteresse der staatlichen Einheit hätte zu Theil werden sollen ; aber wir nehmen, was und geboten ist, gern als eine Abschlagszahlung an ; die volle Zahlung wird Hoffentlich nicht allzu lange auf fi warten lassen. Die Forderung bei Connubium tritt bei und nicht als Forderung der Freiheit der­uhe unter den Angehörigen ver­­schiedener staatlichen Gemeinden, sondern als die der Freiheit der Ehe unter den Belennern verschiedener Religionsgemein­­den auf. €s ist wahr, auch die nationale Sonderung ist bei Entwickklung de­s Cannubium bisher in den Weg getreten; aber diese nationale Sonderung ist genährt worden durch die mit ihr Hand in Hand gehende religiöse Sonderung. Durch die Verfügung des Connubium, sei es seitens der Staatsge­­walt, sei es seitens der verschiedenen Kirchen. Der einheitliche Staat wird in Ungarn so lange nur auf dem Papiere stehen, als nicht das Connubium seine äußerlich einigende und inner­­lich versühnende Wirkung ausgeü­bt hat. Daß diese Wirkung unmittelbar der Freigebung des Connubium folgen werde, dürfen wir freilich nicht hoffen; auch sie bedarf vor Allem der Zeit. Daß die eine und die andere Kirche Durch das Connubium Schaden leiden werde, läßt sich ebensowenig ber fireiten ; auch das Connubium des römischen Staates hat zur Folge gehabt, daßs aus den Bewohner Latiums gute Nömer geworden sind. Aber ein Zwang wird mit der Freigebung des Connubium Niemandem angethan, es wird i­m eben nur ein Recht wiedergegeben, welches ihm Staat und Kirche bisher in­ den Frieden störender Gemeinsamkeit vorenthalten haben. Der Staat mischt so nicht in das Werk der Verfühnung ein, so wenig, daß er sich selbst des guten Nathes enthält ; er stellt eben nur das Recht der Einzelnen wieder her, zum Werke der Verfühnung zusammenzukommen. Sinfonsequent handelt somit der Staat, wenn er das Staatliche Connubium mit dem Kirchlichen zusammenwirft, wenn er das staatliche Konnubium als Surrogat und als einen Er­fog für das verfagte kirchliche einstellt. Indem er so in Konkurrenz mit der Kirche tritt, greift er in ihre freie Wirk­­sameit störend ein, anstatt sie zu schüßen. Indem er dem Einzelnen sagt, er werde ihn trauen, wenn die Kirche ihm die Trauung verweigert, erlaubt er sich eine Kritik über die ein­­zelnen Massnahmen der Kirche, die ihm nicht zusteht. Indem er gewährt, Was die Kirche versagt hat, flögt er dem Einzel­­nen den Glauben ein, er könne überhaupt gewähren, was die Kirche versage. Und darin sehen wir eine Thätigkeit der Staatsgewalt, welche die Freiheit der Kirche besehränzt. Macht der Staat die Zivilehe zu einer obligatorisgen Institution, so erkennt er damit ansprüchlich an, daß er nur da­s Recht habe, das staatliche Connubium herzustellen, nicht aber auch die verschiedenen Kirchen zur Anerkennung des Connu­­bium unter sich zu zwingen. Mit der Einführung der obli­­gatorischen Zivilehe gibt der Staat dem Kaiser, was des Kaisers, aber auch Gott, was Gottes ist. Die obligatorische Zivilehe im Gegensuge zur fasultativen ist mit nur eine Forderung des Staates, welcher zu seiner Vollendung des Connubiums nicht entbehren kann, sondern auch eine Forde­­rung der Freiheit der Kirche, welche es nicht zu burven braucht. Staatliche Funktionen, sei es in Form der direkten Einmischung, sei es in Form der Konkurrenz, si an die Stelle ihrer eige­­nen Funktionen fegen zu sehen. Nach alle dem­ können wir uns die fakstltatiige Zivilehe nicht einmal als Abschlagszahlung auf die oblkga­­torische gefallen lassen,1111 deswillems bedanken,als hatten keineswegs blos die Liberalen aller Konfessionen,sondern auch die verschiedenen Kirchen­i­nteresse daran,von Herrn Parols Eötvös nicht die Einführung der fakultativen,sondern die der obligatorischen Zivilrehe zu verlangen,ein Verlangunk verch an —­wenn es mit derselben Einstimmigkeit und EnergieyWle in der Presse,auch im Reichstage gestellt wird, ber der Kultusminister sich schlechterdings nicht wird entziehen können. Zins bent Hleichstage. Bert, 2. Dezember. Präsident Majláth eröffnet die Heutige Siung des Ober­­Hauses um %­,1 Uhr. Auf ven Dinister fauteuils: Paul Rainer. Das Protokoll der jüngsten Situng wird authentizirt. Minister des Innern Paul Rainer: Dem Auftrage des Oberhauses entsprechend, war ich so glücklich, Ihrer Majestät der Königin aus Anlap Alerhöchst ihres Namensfestes die huldigenden Stüdmwünsche der hohen Magnaten ausprüden zu künnen. Unsere er­­habene Königin versichert die hohen eg aud ferner Alerhöcht­­ihrer Gnade, und ich habe von Ihrer Majestät ven erhabenen Auf­­trage erhalten, dem b. Oberbaufe ihre wanfbare Anerkennung für die überbrachten Glühwünsche auszudrücken, was ich hiermit zu thun die Ehre habe. (ebhaftes Elsen) Präsident:Das hohe Haus nimmt diesen Bericht zur erfreulichm und dankenden Kenntniß,zugleich betrachtet DijklheEs als ein günstiges Augurium,daß jener Mann,den Se.Majestät vor nicht lange b­it aus unserer Mitte als M­atht Krone berufen,sein DEE zum Oberhaufe­n mit einem so angenehmen Berichte begon­­nen. (Eijen­ hriktführer des Abgeordneterhauses Stefan Majláth über­bringt die Gegeben­würfe über die Richterverantwortlichkeit, das 1869 per Budget des Frontischen Ministeriums, und den Telegraphenvertrag mit Norddeutschland u. s. w., sowie den Bericht über die geschehene Mahl der Bankenquote . Die Gelegentwürfe werden den betreffenden Kommissionen zuge­­wiesen , die Mahl der Oberhausmitglieder in die Bankenquote wird in der nächsten­digung vorgenommen. Schluß­ver­tigung um 1 Uhr. Nede des Finanzministers dr. Lönyay inv der Unterh­aussigung vom 2.d.M. Wenn jemand all jene Reden gehört oder gelesen hat, melde nun seit fünf langen Tagen in Angelegenheit der Prüfung der Staats­­rechnungen Seitens der Opposition gehalten wurden, so kann er sich unmöglich der Er­enntniß verschließen, dab die Opposition wenigerm will als die Rechte. Im einer Menge von Worten ist­ auseinandergeseßt worden, wie nothwendig, wie unentbehrlich eine strenge, detaillirte fachmännische Prüfung der Schlußrechnungen sei. Möge body jemand eine Erklärung von der rechten Seite dieses Hauses aufweisen, die nicht dasselbe will ; ja ich selbst muß Seitens der Ne­­gierung dasselbe verlangen, dasselbe wünschen, wasselbe wollen, ja ich muß es gerad zu fordern. Zum Vollzuge der detaillirten Brüfung, sagt man, sei der zu errichtende Staatsrechnungshof am geeignetsten, das behauptet die Finanzkommission, das behauptet die Opposition, das behauptet der Antrag des Abgeordneten J­usticb und damit ist an die Regierung einverstanden. An; Worin besteht also der Unterschied zwischen den beiderseitigen Anschauungen? Darin, daß dies ver Nehren seineswegs noch genug ist, denn flare und bestim­mte Gefege veror­nen, daß über die vorgelegten Staatsrechnungsabschlüsse noch im Laufe des Jahres ein Beichluß zu fallen sei und da — menn e3 auch) das Ge­fet nicht ausdrücklich anordnen würde, cS jedenfalls ein Cardinalrecht und eine Pflicht des Seas ist, sich davon zu überzeugen, wie die auf den Staatshaushalt bezügliche Vorschrift des Gefeges erfüllt worden ist, will die Rechte au) noc — unvorbehaltlich der Beschluß­­fassung über etwa nachträglich zu erüh­ende Rechnungsfehler — die in den Rechnungen ausgewiesenen Resultate prüfen lassen, um auf Grund dieser Prüfung zu entscheiden, ob sich das Ministerium be­­züglic des Staatshaushaltes streng an die ihm vorgezeichneten Gren­­zen gehalten habe? ! « Die Rechte will also, wie gesagt, mehr als die Opposition. Für die Lebtere ist das eine ganz eigenthümliche Position, die sie um so weniger einnehmen dürfte, als das Gefek gerade das Gegentheil vor­­schreibt, als durch den Antrag der Linken die gefegliche Kontrole über­­ den Staatshaushalt auf Monate hinausgeschoben würde, ja — wenn man die vernommenen Medien genauer lest — wäre die Linie bereit auf das Superrevisionsrecht geradezu zu verzichten, zu Gunsten des später zu errichtenden Rechnungshofes, während bdiefes Medt nach §. 37. &.:X. III: 1848 und G.A. X . 1867 direkt und ausschließlich dem­ Neidstage vorbehalten wird. Um viele ihre Haltung zu rechtfertigen, führt die Linie drei Hauptargumente an. Erstens, sagt sie, sei das Abgeordnetenhaus gar nicht im Stande jene Prüfung vorzunehmen ; deshalb wurden die Vhrafen von den „sieben muthigen Männern” und ähnliche ge­­braucht ; man mußte dem Hause zuerst ein Armuthszeugniß ausstellen, um diejenige Prüfungsarbeit dem hiezu allein Befähigten — einstweilen so gar nit geborenen — Staatsrechnungshof übertragen zu können. Das zweite Argument, um ein Hinausschieben der Prüfung zu begründen, war eine solche Darstellung oder vielmehr Unter­­stellung, als ob die vom Ministerium vorgelegten Rechnungen geradezu unrevidirbar und durchaus unbegründet wären, ja der Herr Abgeor­d­­nete hat bezüglich der Schlußrechnung pro 1867 sogar deren Dri­­ften 3 geleugnet, während der Aba­ Ghyezy entschieden in Abreve stellte, daß das überhaupt Rechnungen seien. Der dritte Grund endlich war der, daß auf Basis der vor­­gelegten Rechnungen eine Prüfung der Resultate, wie sie mein geehr­­ter Freund Zufth auf das Gefek gestüßt und im Sinne des Gesehes beantragte — daß, sage ich, Jolh’ eine Prüfung der Resultate fon vermöge der Kürze der Zeit unausführbar sei. Nachdem zumeist diese drei Argumente vorgebracht wurden, möge es mir gestattet sein, auf jedes einzelne verselben meine Bemerkungen zu machen. " Was die erste Behauptung betrifft, als wäre das Haus gar nicht im Stande, die Nehnungen zu prüfen, als müsse dies dem zu errichtenden Staatsrechnungshofe übertragen und somit auf ein in­­stitutionelles Kardinalregt zu Gunsten einer vom Ministerium durch­­aus unabhängigen und erst künfzig zu organisirenden Behörde ver­zietet werden, so antworte ich darauf, daß das Haus auf dieses Recht niemals, unter seinerlei Umständen und zu Niemandens Gunsten ver­­zichten künne und dürfe. Bezüglich des Jahres 1868, wo die Weber­­mwachung der Rechnungsführung und die Zusammenstellung der Schluß­­rechnung dur eine dem Ministerium zugetheilte und also von diesem gecissermaßen abhängige Behörde besorgt wurde — bezüglich dieses ahres 1868, sage ich, halte auch ich es für gerechtfertigt, daß die ziffermäßige Weberprüfung der diesfälbigen Staatsrechnungen in dem Sinne vorgenommen werde, wie sie mein geehrter Freund Yurth bean­­tragt hat, nämlich eine „ziffermäßige Prüfung der Rechnungen, Nach­­rechnung der einzelnen offen, Ginsichtsnahme in die Original- Dokumente.“ » Allein,wenn­all 1 Dasjenige,was jetzt von der­ Hauptbuchhal­­tungs-Abtheilung verrichtet wird,in Zukunft­ d­­rch den obersten Reche­nungshof oder Staatsrechnungshof,oder i wie inmer wir um nennen wollen,verrichtet werden sollte,wenn dieser Rechnugshof auf Grund der An­­weisungen seiten­s der einzelnen Ministerien,die von deren einzelnen Rechnungsabtheilun­gen einzusendenden hundertund tausend Rechnun­­gen zusammenstellen und darauö jenen Ausweis anfertigen soll,den wir Rechnungsabschluß nennen,—­wenn alle diese Funktionen künftig­­hindurch eine vom Ministerium zwar unabhängige,aber doch inm­er­­hin verantwortliche Behörde ausgeübt werden—so wird nichtsdesto­­weniger der Reichstag,resp.das Abgeordnetenhaus doch auch,dann Uoch immer die Aufgabe haben die Schlußrechnungen durch Stabe­­sppderesK’on1·116 i­­rer genauen Prüfung zu unterziehen.Es sche­int nur also Di­rjenige die Ausübung der konstitutionellen Rechte nicht gehörig aufzufassen,der da glaubt,daß durch Errichtung ASSMUS- Rechnungshofes das Abgeordnetenhaus­ von der Last und der Verpflich­­tung einer Prüfung der Staatsrechnungsabschüsse enthoben sein werde. Allerdings besteht das Haus nicht durchgehends aus Jachmännern, aber ist es denn gar so schwer, für den Vollzug der mit einer Rech­­nungs-Revis­ion verbundenen rein mechanischen Arbeiten unter Leitung intelligenter Personen auch die nöthige Anzahl von Fachmännern, und Be­reschichten, erfahrenen und unabhängigen Sachmännern herb­eizuschaffen ? Ich bin davon überzeugt, daß in Best das prüfende Komite in einem Tage so viele Buchhalter von den größeren Instituten hätte zu­­sammenberufen können, daß dieselben vor dem Komite und unter der Zeitung desselben die mechanische Untersuchung mit der nöthigen Strenge und unabhängig hätten beendigen können, derart, daß das Komite mit volkommener Beruhigung sogar in arithmetisch­e Beziehung ein Gutachten hätte abgeben können. Nach meiner Ansicht wäre bag die einfachste Art der Prüfung der Rechhnungsabsälässe für die­­esten zwei Jahre gewesen; — da jedoch die Finanzkommission die Prüfung dem Staatsrechnungshofe anheimstelen mollte, trat ich auch diesem Porschlage gerne bei. Der Zwec dieser Forderung bestand möglicher­­weise darin, daß die Errichtung des Staatsrechnungshofes auch hie durch beschleunigt werde, was zwar durchaus nicht nöthig it, da, wenn jemand, sicherlich ich selber vor Allem die Errichtung vesselben wünsche, denn hiedurch werde ich von einer solchen Verantwortlichkeit befreit, welche bisher al für die übrigen Ministerien id) tragen mußte. Mach meiner Ansicht besteht von den Argumenten, welche zum Bemeife dessen angeführt wurden, daß das Haus nicht fähig sei, den Rechnungsabschluß zu prüfen, sein einziges. Dieses sein Mehr und seine Pflicht kann das Haus auch in der Zukunft nach Errichtung des Staatsrechnungshofes nicht aufgeben ; denn mit einer Prüfung in einem so weiten Sinne, wie dies die Opposition wünft, melde Prü­­fung mehr wäre, als eine bloß arithmetische,­­ tönnte man troß dem bestehenden und geltenden Gefäße den zu errichtenden Staatsrechnungs­­hof nicht einmal bezüglich der Rechnungsabschlüse für 1867 und 1868 mit einem Beschluffe betrauen, ohne daß dieser ein Gefeh verlege. Er wundert und­ sehr, daß gerade der Herr Abg. Ghyczy, der es so sehr liebt, an am Buchstaben des Gefebes festzuhalten, jebt ein weltendes Kardinalgefeß so leicht nimmt. Er sagt nämlich in seinem Beschluß­­antrage: „Die Rechnungsabschlüsse sollen dem Staatsrechnungshofe behufs­prüfung übergeben werden und mit einem Berichte versehen dann der reichstäglichen P Verhandlung unterzogen werden" — so boch der 37. 8. des 6.­A. III. 1848 „die Nehnungsablegung über die verwalteten Einkünfte der reihetäglichen Prüfung, bestehungsweise Genehmigung vorenthält”. — Der Antrag meines geehrten Freundes Zufth hingegen mangelt nur die arithmetische Prüfung dem Staats­­rechnungshofe anheimzustellen, was mit dem Geseße in seinem Wider­­spruche steht. Wenn der Herr Abgeordnete Ghyezy das Gefech­te fehr achtet, hätte er nicht einen Beichlußantrag, sondern einen Gefegentwurf vor­­legen­ müssen, ohngefähr unter folgendem Titel und mit folgender Tertirung : , Gefegentenmwurf über die N­ovifitation des §. 3 des ©. A. III, 1848." „Der §. 3 des G. A. HI. 1848 wird dahin abgeändert, daß die Rechnungsabschlüsse der Jahre 1867 und 1868 dem zu errichtenden Staatsrechnungshofe behufs Prüfung übergeben und mit dem Berichte venselben versehen dann ver reichstäglichen Verhandlung unterzogen werden sollen" 2c. ER Raul Hoffmann: Das Gefeß kann seine rüdmirkende Kraft habe ! De en­üilien Lönyay: 68 ist eine sehr richtige Bemer­­kung, daß ein neues Gefeß unter seinen Umständen eine rüdwirfende Fan hat; und wiemoh! das, von Ghyzy in Vorschlag gebrache Geieb der Form nach legal wäre, so könnte es doch, meiner Ansicht nach, das Haus nit von der Vornahme her duch das Gefeß direkt angeordne­­ten Prüfung befreien. (Beifall von der Neten.) Ich glaube also, nachdem ich erstens bewiesen, hab das Haus seine geießliche Pflicht erfüllen fan, ja da; es von der Erfüllung dieser Pflicht nicht einmal durch ein neueres Gefett befreit werden köne, nachdem ic­­h­riefen, dab die detaillirte, arithmetische Prüfung auch von dieser Seite und vom Antrag des Abgeordneten Joseph Sufth dem zu errichtenden Nehnungshofe anvertraut wird; nachdem ich bewiesen, daß auch jene Bemerkungen und Besorgnisse, welche der Herr Abgeordnete Ghyczy in seiner heutigen Nede geäußert, hab­e3 nämlich nicht genüge, die offen des Bürgers zu prüfen, sondern daß dies auch mit der Eisenbahnanleihe, dem Anlaufe der Nordbahn und der Eisenbahnkapitals-Zinsengarantie geschehen müsse, nicht begründet sind, insofern all’ diese Worten im Rechnungsabschluse und dessen De­tails gefunden werden können, so glaube ich, daß man fan darum nicht sagen Fan, das Abgeordnetenhaus befige nicht die gehörige Fähigkeit zur Vornahme einer solchen Prüfung, weil auch dann, wenn der Rechnungshof errichtet wird, die Prüfung der Rechnungs­­absalüsie die nicht zu umgebende Pflicht des Abgeordnetenhauses sein wird. (Beifall von der Rechten.) EN­ER Das zweite Argument, das man anführte, war­­ die Schmähung des zweijährigen Rechnungsabschlusses. Ich werde später die diesbe­­züglichen Bemerkungen des Herrn Abgeordneten Gloyczy zergliedern ; so viel ist gewiß, daß die Opposition diesen Nehnungen auch das ab­­streiten will, daß sie überhaupt Rechnungen seien. Ich habe es häufig sagen gehört, daß der Ausweis keine Rechnung sei, ich muß, es daher erklären, warum ich die Rechnung für 1867 einen „Ausweis gerannt habe. 63 war dies der Ausweis der durch den Wiener obersten Rec­­nungshof Kontrolitten gesammten Einnahmen und Ausgaben des Jahres 1867, in Bezug auf die Details, sammt den bem Hause am 2. Oktober 1868 vorgelegten 13 Beilagen. Wer da sagt, dies sei seine Nehnung, den frage ich, er möge mir doc sagen, was denn eine Rechnung sei? Er wird kaum anders antworten können, als: Aus­­weis der Einnahmen und Ausgaben, da nun an die von mir ein­­gereihte Rechnung nichts anderes war, so möge er sie als solche anerkennen. 34 will sagen, was die geehrten Herren verwirrt hat. In buch­­halterischer Spra­che nennt man „Gebahrungsausweis“ jenen­ Ausweis, welchen die die Staatsrechnung kontrollierten und führenden Behörden aus den Hundert und Tausend Rechnungen der Rehnungsämter jener Behörden, welchen das An­wertungsrecht zusteht, vierteljährlich über die Einnahmen und Ausgaben zusammenzustellen pflegen , womit sie also die Resultate der Gebahrung ausweisen, ohne NRüdsicht darauf, ob die Ausgaben oder Einnahmen auf Nennung des laufenden oder des Borz­jahres erfolgt sind. Auch der Siechnungsabschluß it nichts Anderes als ein Ausweis, aber nicht mehr ein Gebahrungsaus­weis, sondern der Ausweis des Staatshaushaltes des betreffenden Jahres, in welchem die auf das credit de Vorjahres geleisteten Zahlungen, und die zu Gute und zu Lasten des darauffolgenden Jahres Zahlungen schon abgesondert vorkommen ; aber wehalb it auch die Schlußrech­­nung gerade so ein Ausweis, wie der Gebahrungsausweis. Aus der Nichtbeachtung dieses Unterschiedes ist jener Irrthum und jene Verdrehung entstanden, wodurch man die Wichtigkeit desselben zu verringern suchte. Uebrigens ist die vom Wiener obersten Rechnungsz­­ofe zusammengestellte Schlußrechnung vom Jahre 1867, welche ich erst Ende September dieses Jahres bekam, bereits vollendet und ich habe sie jüngsten Samstag auch schon dem geehrten Haufe vorgelegt. Die OOpposition h­at die 1867er Ausweise ohne Berechtigung und unrichtiger Weise solche genannt, die der Grundlage entbehren ; ja, nachdem dieselben nach der Arbeit des Wiener obersten Rechnungs­­hofes verfertigt wurden, welcher eine vom ungarischen Ministerium unabhängige, selbstständige und sachverständige­ Behörde war, so ist dies: bezinh­t jede Bereächtigung des Einflusses des ungarischen Minister­­iums grundlos , steht also nicht, daß der Ausweis vom Jahre 1867 nicht begründet, kontrolírt, und so zur Prüfung geeignet sei. Bei vieser Gelegenheit möge mir das g. Haus erlauben, daß ich auf eine in der heutigen Rede Ghyczy's vorkommende Behauptung meine Bemerkungen mache. (Hören wir!) E 5 Der Herr Abgeordnete hat das ganze Maß seiner Argumentationen darauf gerichtet, den von mir am 2. Oktober vorgelegten Ausweis und dessen sämmtliche Beilagen im Werthe möglichst herabzuprüfen, bei welcher Gelegenheit er die schwere Aufgabe hervorhob, welcher er al Repräsentant der Minorität im Finanzausschusse ausgefest ist. Diesbezüglich, da ich Schon seit zwei Jahren an den V Beraihungen des Finanzausschusses theilnehme, wage ich zu behaupten, — und es kann nur zum Lobe des Finanzausschusses dienen und die obige Behaup­­tung des Herrn Abgeordneten entkräften, daß gelegentlich der Ber­­athung jedes Gefegentwurfes — Oder­nes Budgets ed im ganzen Finanzausfhufse kaum ein Mitglied gab, dessen Ansicht im Ausfhufse von solchem Gewichte gewesen wäre, als eben die des Herrn Abgeo­p­­neten, und im Allgemeinen kann man dem Finanzausfhuffe nut­ren Vorwurf machen, daß er dort, wo es sich um Zeitstellung und Ver­­waltung der Staatseinnahmen handelte, wasselbe als eine Parteifrage berathen hatte. Ich verweise sogar auf die zum ersten Male vorgelegten Ge­­seentwürfe, bei welchen ich es Schritt für Schritt zu bemeisen im Stande bin, daß es sein Mitglied des Finanzausschusses gab, was bei der Antragstellung bezüglich vieler Gefege so vil faktischen Einfluß geübt hätte auf die Fassung selbst und auf Umänderung des­­ Wesent­­lichen, als eben der Herr Abgeordnete. (Rufe £ ints : Eljen Ghyczy.) Die Stellung ist daher seine bedauernswerthe, welche Herr Ghyczy im Finanzausschuß einnahm, umso weniger, als er durch die Th­­tigkeit im Ausschusse nur das Wohl des Landes und das zweckmäßige Resultat der Finanzen zu fördern wünschte und so zur Grü­ä­ Ye Bevauerns eben gar seine Ursache hatte. (Zustimmung recht­­­e ) Der Herr Abgeordnete, obwohl er ein eifriges Mitglied des Fi­­nanzausschusses war, obwohl er — wie er sagte — dessen Protokolle durchgesehen hat, kann daher nicht im Stande sein, die gewagte Be­­hauptung zu beweisen, daß der Finanzausschuß nicht betraut worden wäre, den 1868­ er Gebahrungsauswess mit den Beilagen zu prüfen und diesbezüglich dem Haufe Bericht zu erstatten. Der verdienstvolle Herr Abgeordnete hat — wenn ich mich gut entsinne — gesagt, es sei wahr, daß diese Schriftstüße bei dem Finanzausschusse waren, die er Übrigens nicht einmal gesehen hat, aber nachdem der Ausschuß dieselben nicht verhandelt hat, hat er hiemit ein Verdanıstungsverdikt über dieselben ausgesprochen. Es ist eine sonderbare Logit, über Etwas, was er gar nicht sah, ein Berichtt auszu­prechen. Dieser Schluß kann gewiß nicht gezogen werden. (Zustimmung redte.) 5 Ja der ehrenwerthe Herr Abgeordnete hat auch die Aufgabe, welche der Kommission vom Hause zuge­wiesen wurde, nicht richtig zitirt. Bevor ich jedoch diesbezüglich die Umstände aufzähle, halte ich für nöthig, zu b­ merfen, daß der geehrte Herr Abgeordnete, um meine Behauptung abzushmwähen, schon früher mit einer Behauptung, welche sich mit der parlamentarischen Gepflogenheit nicht ganz verträgt, auf­­getreten ist; er sagte nämlich: wozu spricht der Minister über Finanz­­gegenstände , es wäre am besten, über Finanzgegenstände schriftliche Vorlagen zu machen, denn was im Hause gesagt wird, ist so zu sagen nicht bin end und hat sein Gewicht. Ich glaube, wenn wir uns auf die glänzendsten Momente des englischen Parlamentes berufen, so kann auch ich mich darauf berufen, daß dort die Finanzvorlagen, welche in der Regel immer mündlich vorgetragen werden, so zu sagen die Grund­­lagen für die gesammten F­inanzverhandlungen bilden. Außerdem be­­rufe ich mich auch darauf, daß ich, so oft eine schriftliche Vorlage nöthig war, selbst die detaillirte Motivirung stets schriftlich beigegeben habe. Als Beweis dafür diene unter Anderem, daß ich rücksichtlich des Budgets pro 1870 jede, das Finanzministerium betreffende, von dem früheren Budget abweichende Position in der Finanzkommission mit einer­ gedruckten Vorlage motivirt habe. Die Auslegung, als hätte das im Hause Gesprochene nicht hinreichendes Gewicht, wäre ich­ daher um so weniger zu unterschreiben geneigt, weil die Hauptstärfe und das Fundament des parlamentariscen Systems gerade darin Tent, Erklärungen in voller Oeffentlichkeit vor dem ganzen Lande a werben, was mi­tiger ist, als wenn ic dieselben nur in einzelnen Schriftstücken eingereiht würden, die vielleicht nur Wenige zu Gesicht bekommen. (Lebhafte Beifallsäußerungen rechts.) Uebrigens, da eine so schwere Anklage gegen mich erhoben wurde und da man von einem Beriitt spricht, gestatte mir das geehrte Haus, dasjenige vorzulesen, was ich damals gesagt Habe und was im Diarium steht. (Hört) „Aehnliche Ausweise — nämlich außer denjenigen, melche gedrudt wurden — bin ich so frei vom Jahre 1866 vorzulegen, im Ganzen 13 Stück Ausweise, mit der Bitte, das geehrte Haus möge dieselben der Finanzkommission zu dem 3wede zumeisen, damit er sich die Über­zeugung davon verschaffen könne, dab die von mir vorgelegten Zusam­­menstellungen, welche nach konstitutionellen Begriffen jet Schon nach den einzelnen Ministerien releigirt sind, — daher von den Auswessen der Ober-Staatebuchhaltung insofern abweichend, als sie nach Mini­­sterien eingetheilt sind, während sie dort nach Hofkanzleien vorkommen — mit den recht eingereichten Ausweisen des obersten Rechnungshofes übereinstimmen.” _ An demselben Tage sagte ich: Und eben die Resultate dieser Ausweise lege ig) auf dem­ Tisch des Hauses mit der Bitte nieder, der Finanzausschuß möge die von mir jet vorgezählten Nehrungen und vorgelegten Ausweise, welche nach Ministerien zusammengestelt sind, vergleichen und sich von deren Nichtigkeit Meberzeugung verschaffen." Der Präsident aber sprach den V­eichluß folgendermaßen aus: „Die Eingaben werden dem Fürfzehnerausschusse mit der Weisung über­­geben, welche der Herr Finanzminister verlangt.” Man kann also durchaus nit behaupten, daß die Nichtverhandlung dieser Akten ein verdamm­endes Verdikt über ihren Anhalt involvire. Die Verhandlung ist h­atsächlich aus dem Grunde unterblieben, weil man immer die Umstände in Betracht nehmen muß, unter welgen der Finanzausfluß damals berietb. Den Gegenstand seiner Verab­ung bildeten nämlich die auf sämiiliche Steuern bezüglichen Gel­­dentwürfe und das erste Staat,­­es die Zeit gestattete also die Verhandlung dieser Schriftftüde mot.­­ Gegen jene Behauptung des Herrn Abgeordneten übrigens, hat die Finanzkommission ein Verdikt ausgesprochen und diese Schriften als unnaß betrachtet hätte, spricht selbst das Protokoll, welches ich bereits erwähnte und in welchem ich unter den Anmwefenden auch den Namen des Herrn Abgeordneten lese. Im Protokolle ist nämlich aufagzählt, was ich alles eingegeben und dann wird gesagt: „Beide Alten-Fascikel werden dem Schriftführer der Kommission übergeben, um selbe im Reichstags- Archive zu hinterlegen, — uit ich also habe sie deponirt — wo sie zur Verfügung und zum Studium der Kommissions-Mitglieder sein werden.“ Also zum Behufe des Studiums wurden jene Schriften deponirt, das aber, was behufe Studiums deponirt wurde, dann wahr­­lich nicht als verdammendes Verdift getauft werden. (Lebhafter Beifall von der Rechten.) Wollen Sie also, meine Herren, den 1868er Rechnungsabschluß nit so geringsc­äßig ansehen, wollen Sie das ungarische Ministerium nit grundlos beschuldigen, es habe sich nicht bestrebt, die Rechnungen mit der größten Künstlicheit und Gewissenhaftigkeit zu führen, und weil man so viele unmotivirte Dinge, so viele schlechterdings nicht zu bemessende Behauptungen dagegen angeführt hat, so gestatten sie mit, zu erklären, wie das Ministerium diesbezüglich vorgegangen ist. Noch im Verlaufe des Jahres 1867 mußte man alle Verfas­sungen treffen, vom 1. Januar 1868 angefangen aus der bis dahin in Wien konzentrirten Buchführung alle Einnahmen und Ausgaben, welche die ungarische Krone betreffen, auszuscheiden und in einer bes­­onders zu erristenden Staat,­hauptbuchhaltungs-Abtheilung zu kon­­zentriren. Im Verlaufe der Debatte hörte ich als Anklage erwähnen, warum das Ministerium nicht wo im Verlaufe des Jahres 1867 den Plan eines, zur Kontrollnung der Staatsrechnungsführung zu errich­­tenden Staatsrechnungshofes vorgelegt habe? ... Jeder, der gerecht sein will und nicht vergibt, mit welchen wichtigen und bedeutungsfpweren staatsrechtlichen Fragen sich damals der Reichstag beschäftigte, der wird einsehen, daß die Unterbreitung eine solchen Gelegentwur­es nicht zeitgemäß gewesen wäre, w­eil der Neidstag denselben ohnehin nicht hätte berathen können, und weil es außerdem nöthig war, daß ich mich zuvor durch eigene Erfahrung überzeuge, welches Verrehnungssyitem auf die ungarischen Verhält­­nisse am besten angewendet werden könne. Ich habe schon Samstage vorgetragen und erwähne fest wieder, daß das Ministerium gegen das Ende des Jahres 1867 die nöthigen Verfügungen zur Aufstellung einer selbstständigen ungarischen Staatshauptbuchhaltungs-Abtheilung traf, und daß Se. Majestät bis dahin, als die Legislative über diesen Gegenstand definitiv entschieden haben kann, in Folge einer Unterbreis­tung des Ministeriums mit allerhöchster Entschließung vom 3. Dezem­­ber 1867 die neuen Nehnungsführungs­-Vorschriften vorläufig gut hieß, auf deren Grundlage die Staatshauptbuchhaltungs-Abtheilung auch) errichtet wurde, welcher zur Aufgabe gemacht wurde, sämmtliche Einnahmen und Ausgaben des Staates, die Entwickelung der Ver­­waltung des Staatsvermögens und dessen Zustand allmonatlich kon­zentrirt widerzuspiegeln und das Verrechnungs-Verfahren zu kontro­­llen. Eben damals wurde statt der drei Staatsbuchhaltungen bei jedem einzelnen Ministerium eine besondere echnungsabtheilung er­­richtet, es wurden jene Grun­djäße festgestellt, nach welchen jeder ein­­zelne Minister in seinem eigenen Wirkungskreise vie Anwessungen aus­­führen kann und die Staatshauptbuchhaltungs-Abtheilung dieselben als Zentrum kontrolirt. Daß das Ministerium schon damals bestrebt war bei Aufrecht­­erhaltung der späteren legislativen Verfügungen der Kontrole in jeder Beziehung Genüge zu leiten, beweist jener Abschnitt der Instruktion, welcher die Kontrole und die Evicenthaltung der ministeriellen An­­wessungen behandelt, der a) d) e) Buatt des zweiten Paragraphes, nach welchem die Aufgabe der Hauptbuchhaltungs-Abtheilung ist, die Kontrole der obersten Nehnungsführung, die zeitweise geschehende Prüfung des Geschäftsgebahrens ver Nehnungsabtheilungen der Mi­­nisterien, die Ovidenthaltung sämmtlicher Staatswaffen.­­ Im zwölften Paragraph wurde ferner ausgesprochen, daß die Buchführung nach den Prinzipien der doppelten Buchhaltung bewert­­stelligt war; in Folge dessen sind sie nach dem siebenten Paragraph so organisirt worden, daß auf der Anmeilungsseite der Rechnungen auf Grund der von Geite der Ministerial-Rechnungsabtheilungen und Finanzinspektorate zeitweise einzusendenden Anmweilungs- und Ginstel­­lungs-Verzeichnisse nur die An­weitung und Einstellung solcher Aus­gaben gebucht wird, welche Gegenstände des ungarischen Staatsbud­­gets und der Nehnungsablegung sind. A­rnolid will ich, um zu beweisen, welche detaillirte Instruktionen in Bezug auf das Verfahren dieser Buchhaltungs-Abtheilung gegeben wurden, nur noch von sechzehnten Paragraph zitiren, nach welchem „die Dokumente der Nehnungsführung nicht nur nach der Nummer, sondern hauptsächlich mit Nachsicht darauf geprüft werden, ob die in Betreff der Verwaltung des ärarischen Vermögens und Einkünfte, sor­wie der Benügung des Ausgaben-Kredites geschehenen Berfügungen Bi een Gejegen und ven bestehenden Berordnungen entz­prechen ac.” Das Miniterium bat daher fuiwillig und auch, bis die Legiss­­ative verfügen würde, alles das getban, was nöthig war, damit die M­ehnungsabtheilungen der einzigen Ministerien im Jahre 1868 s icon auf Grund des festgefeßten Budgets verfahren sollen, und jede Position im Sinne des Gefekes kontrolirt werde. Diese Reglements habe ich, als ich im Jahre 1868 das erste Staat: Budget vorlegte, auf den Tusch des geehrten Hauses niederger­legt ; dieselben wurden im Abgeordnetenhause verlesen und auf meine Bitte der Finanzkommisstion zur Weggutachtung zugewiesen. Das Kontrol-Reglement, welches das Ministerium aufstellte, war daher dem g. Kaufe bekannt, und auf diese Weise ist die Schlußrech­­nung des Jahres 1868 verfertig worden. Obgleich ich zugebe, daß jede Organ­iation mit Schwierigk­eiten verbunden ist und dieselbe haupts­tülig dort, wo man ganz N­ues, das bisher nicht­­ riftirte, schaffen muß, nicht über jede Hinwendung erhaben und vollstänvia sein fann , wage ich es doch mit gänzlicher Beruhigung zu sagen, daß die Staats­­rechnungen von 1868 ordnungsmäßig verfertigt wurden und jede ein­­zelne Position gehörig in Evidenz gehalten wurde. In Folge dessen sind alle jene Behauptungen grundlos, welche bezüglich der Führung der Rechnungen des Jahres 1868 Seitens der Opposition geltend gemacht wurden und Jeder, der uadh oben Gejagte bezweifelt, begweift entweder, daß er den bisher gedruckten Theil der Schlußrechnungen nicht einer gehörigen Aufmerksamkeit würdigte, oder aber, daß er denselben zu begreifen nicht fähig war; ich bemerfe sogar, daß, wenn man seine hoch­wichtigen Fragen in Betracht zieht, welche durch den vorigen Reichstag beendigt wurden, wenn mir gerecht sein wollen, es gestehen müssen, daß seine Aussicht war, man könne ein Gefeth bezüglich des Staatsrechnungshofes geben; dennoch habe ich am Ende des­­ Jahres 1868 meinen diesbezüglichen Gegdsentwurf dem Hause überreicht und derselbe wurde auch dem Finanzausschusse über­­wiesen. Aber, nachdem die Finanzkommission fortwährend mit der Le­galisrung der Steuern und der Feststellung des Staatsbungers beschäf­­tigt­ war, ist dieser Gefeentwurf nicht einmal verhandelt werden. Uebrigend, warum der 1868er Neidstag sein diesbezügliches Gefeg schaffen konnte, aber über viele andere und wesentliche Dinge Gebe schuf, darauf wird einst die Geschichte antworten, die es auss weifen wird, daß der mäßige Erfolg der vergangenen zweijährigen Legislative theilweise eben dur oft lange Debatte der von der Opposition aufgeworfenen Fragen verursacht wurde, wofür auch die gegenwärtige Debatte, welche fünf Tage in Anspruch nahm, als einiger Beweis dient. Das dritte von der Opposition vorgebrachte Argument war, daß der zu entsendenden Kommission eine so große, nicht zu bewältigende Aufgabe harre, die er gar nit im Stande sein wird, in kurzer Zeit zu beendigen. Ich habe fon in meiner fanstägigen Neue Alles ges­­agt, was zum Beweis dafür dient, daß, wenn die authentische Prü­­fung, wie dies auch im Beschlußantrage meines geehrten Freundes Justic enthalten ist, nachträglich dem Staatsrechnungshofe übertragen wird, die zu entsendende Kommission ihren begutachtenden Bericht über die zweijährige Staatsgebahrung mit Nachsicht auf den Reichstagsbe­­such vom 2. März 1867 und den Gefeßartikel XXVIII : 1868 binnen kurzer Zeit umso mehr wird unterbreiten können, als das Ministerium für das Jahr 1867 mit einer ausgedehnten Vollmacht versehen war, der Gefeßartikel XXVIII : 1868 allen Ministerien bezüglich ihrer eige­­nen Budgets sowohl bei den ordentlichen, als bei den außerordentlichen Ausgaben ein unbescränktes Necht zu Wirements eingeräumt hatte. Der Herr Abgeordnete Tiba hat in seiner Medie gesagt, daß ich die dragen aufgestellt habe, über welche die Kommission ein Gutachten abz­­ugeben haben wird, Er täuscht si, nicht ich, jener Reichstagsbeicluß = «

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