Pester Lloyd - esti kiadás, 1920. október (67. évfolyam, 232-257. szám)

1920-10-22 / 250. szám

________________ ^8»* __ —.. VrsktLA, 82. Oktodsr 19A)^ j Der lettisch-litauische Gegms-atz ist «eine Folg-eerschei­­-Nlmg der derzeitigen Gestaltungen in den ehemals russi­­^schen Randgebieten. Nach der reellen Sachlage war kaum anzunehmen, daß es tvegen^ des verhältnismäßig gering­fügigen Streitobjektes zu 'einem bewaffneten Zusammen­stöße kommeir würde. Zwischen Litauen und Lettland hat sogar ab Dezember vorigen Jahres einige Dionat-e. hin­durch ein Militärbündnis bestanden. Die beiden Völker sind nahe mitcilranLer vertoandt. Der libauische Hafen ist .für Litauen wichtig. Es ist zum Teil sein natürliches Hinterland, demi alle Kolonè-a-lwaren, die nach Litauen eingefühvt werben, gehen diesen Weg. Für das östliche Litauen gilt in gewisieir Grenzen gleiches von Riga. Auf Pol-angerr und auf das Gebiet von Jllurt erhebt Litauen aus ethnographisö^n Gründen Anspruch, im letzteren Fall auch rvegen Les Anschlusses an die Düna. Wenn der litauische Staat durch ein Friedensdiktat seiner Gegner xedwede Grenze mit Rußland verlieren sollte, tvürbe dies -einen Keim zu künftigen Konflikten bilden, d-a Litauen chicht völlig von Nachbarn umgeben sein will, die auf Gebietsteile seines Staates Anspruch erheben. Vielleicht wird Lettland -aus Gründen zukünftiger nachbarlichen Be­ziehungen schließlich Loch wieder zu dem Ausweg zurück­kehren. Len Streitfall durch einen Schiedsspruch entscheiden zu lasten. Scheinbar hält es aber die demokratische Regie­rung LettlanLs für zweckmäßiger, zunächst Las Objekt i-n 'ihre Gewalt zr bringen. Der Kabinettswechsel in Konstanti­nopel bedeutet keine Klärung des lebensunfähigen Zu­­,stanLes, in den der Gewaltfriede von Sèvres die Türkei gebrächt hat. Der 72jährige. kränkliche Tewfik Pascha wurde zum Großwesrr ernannt. Der neue Premier gilt als einer 'der vornehmsten Diplomaten der Türkei, der sich großer Beliebtheit Lei allen Parteien erfreut und seit Abdul Hmnld in kritischen Zeiten zur Beruhigung der Volksleiden­schaften herangezogen zu werden pflegt. Meistens mit Erfolg. Durch diplomatische Tätigkeit in bervorragendeir Stellungen, darunter auch ans dem Balkan i nd in Berlin, besitzt er große Routine. Von seiner ehemaligen Tätigkeit als Botschafter in London verngt er in England über gute Beziehungen und gilt als anglosthil. Angesichts der Entente­­besätzmig in Konstantinopel mußte cs dem Sultan rätsanr erscheinen, einen Großwesir zu berufen, der wenigstens bei einer der Großmächte etwas zu erreichen imstande ist. Die Ernennung Tewfik Paschas dürfte erdings die Beziehun­gen zu den Nationalisten Kemal Paschas noch verschlechtern. Tewsik Pascha, der schon mehrfach Großwesir gewesen ist, hatte diese hohe Würde bereits während des WelÜrieges und auch nachher eine Zeitlang inne. Seine führende Rolle bei den Friedenâverhandlungen und seine vevgebflchen 'Versuche, Milderungen zu erreichen, sind bekannt. Trotz sein-es hohen Alters ist Tewfck Pascha noch iimm-er eine kraftvolle Persönlichkeit. Die bezüglich Ein- Mtzung äußert sich -auch darin. Laß er nach Lem Zufam­­'menbrüche der Mittelmächte, als Nachfolger Lalaat Paschas, Großwesir wurde. Der neue Konseilâchef war -einer der Lieblinge Abdul Hamids und von diesem dreimal auch ZUM Minister Les Aeußern -ernannt. TrotzLem ver­trauten ihin auch die Jungtürken. Nach der mißglückten Aufl-ehnung des Sultans gegen die Jungtür<en wurde er 'bon Abdul Hantid zum Großwesir ernannt, blieb es zwar nicht lange, rechtfertigte aber die in ihir gesetzten Erwar­tungen, da es ihm gelang, ein Gemetzel zwischen den jung­türkischen Truppen mrd Len Anhängerir des alten Regimes hintanzuhalten. Ob es Tewfik Pascha diesnral gelingen wird, eine Entspannung zwischen Konstantinopel und den Nationa­­ilisten herbeizustihren, ist sehr fraglich. Die Wirkungen des iunhaltbaren Gewaltfriedens sind so furchtbar, daß nur Sesten Revision eine Besserung bringen könnte. Sonst ist jede menschliche Anstrengung vergeblich, und es würde dabei bleiben, daß in Äonstantin^el sich lediglich auch weiterhin häufig die Namen der Minister ändern, tdie Lage aber im Wesen kritisch bleib^ Die Berufung Tewfik Paschas, der über Len ParteieMteht, zeigt, daß es dem Sultan bald schwer fallen wM, neue geeignete Männer für die Ministerport-efeuiHâ zu finden. ' Die Krise ist nur vertagt. Der Gesetzentmirrf die Gr««ddesitz­/ refo»r.*) Budapejt. 22. Oktober. Per Las Ablösungsre^Les Staates regeliioe Abschnitt 4es »esetzentwurses gehtFon dem Standpunkte aus, daß firr d^ Begleichudes Ab l ö s u n g L p r e i s e L der vcm dem LandesEcht für Besitzregelung genLhurigtc VergleW maßgebend «k und in Ermangelung etnes solchen die BeMchuicg in Mr Regel in bar zu erfolgen hat. Doch ist Hx auchganzen oder zum Teil durch Pfand-! briefe ode^-SchMverschreibungen zulässig. In bar ist! der Ablösungspreis insbesondere dann zu begieichen, wenn sder Eigentümer kein anderes Grundstück besitzt. Ist kein Vergleich zustande gekommen, so bestimmt Las Landcs- Micht Len Uebernahmekurs der Wertpapiere' wie auch ihre allfällige Vinkulierung und Liberierung. Äfi'rden Grundstücke eingeschränkten Vertehrs abgelöst, so ist nur der zur Ergänzung derJnstruktionen oder zu ähnlichen Jnvesti-­­tionen auf dem dem Eigentümer verbleibenden Grundbesitz iwtwendige Teil des Ablösungspreises bar zu entrichten. Erne wesentiichc A-enderung beantragt der Ackerbau­minister b-ei Lent von den H y p o t h e k â r I a st e n Han- ! Lelnben Paragraphen. Stößt die Auszahlung des Ab- i lösungspreifes auf Schwierigkeiten, so ist der '<A'irag bei i Gericht, oder auf Gefahr des Hinterl>?gerâ bei altruistischen Instituten zu hinterlegen. Die Vorlag-: bestimmr sodann, welche Lasten auf Grund einer Vereinbarung der Parteien 'und welche auch ohne eine solche auf dem Grundstück nach I der Ablösung verbleiben. Alle sonstigen Schuldner werden ! nach den für die Austeilung des bei exekutiven Feilbietun­gen einfließenden Kaufschillings bestehenden Vorschriften befriedigt. Der Betrag der verbleibenden Lasten ist bei Bestimmung des Ablösungspreises in 2lbzug zu bringen. Auf Grund der Ablösung geht das Eigentumsrecht auf den Staat oder auf die von dem Landesgerichte bestinimte Person ohne die beglichenen Lasten über. Pächter oder Subpächter abgelöster Grundstücke können wegen der vorzeitigen Endigung der Pacht keine Entschädigung fordern, es sei denn, daß eine anderweitige Vereinbarung zustande gekommen ist. wohl aber für not­wendige und nützliche Investitionen, die während der Pachtdauer ersetzt würden. Diese Bestimmungen gelten auch für die Miete. Bei der Uebertragung des Eigentumsrechtes ordnet die Grundbuchsbehörde die entsprechende Richtigstellung des-Grundbuches von Amts wegen an. In der Regel tritt der Staat mit Ende des Wirtschafts­jahres in den Besitz des Gmndstückes. doch können die Parteien auch abweichende Vereinbarungen treffem Der eigentliche Zweck der Vorlage ist bekanntlich, denjenigen zu Grund besitz zu verhelfen, die hierauf aus dem Gesichtspunkte der richtigen Bertellung des un­garischen Grundbesitzes Anspruch haben. Um das zu ver wirklichen, werden dem Staate das Recht d.s Vorkaufs und das der Ablösung eingeräumt. Doch soll auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sein, den Berechtigten den notwendigen Grund und Boden durch Pachtung zukom­­men zu lassen. Deshalb wird dem Staate die Ueber­­nahmc von Pachtungen dort gestattet, wo es die Zwecke der neuen Grundbesitzpolitik erfordern und wo die rationelle Bewirtschaftung oder sonstige gewichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Es werden daher für beabsichtigte Verpachtungen ähnliche Bestimmungen getroffen wie für die Veräußerung von Grundstücken. Die Parteien habért die über den Pacht von landwirtschaft­lichem Grundbesitz abgeschlossenen Verträge dem landwirtschaftlichen Komitee des zuständigen Verwaltungs­ausschusses zur Kenntnisnahme unter Anschluß eines Originalexemplars des Vertrages anzumelden. Aus­genommen sind Pachtverträge über Grundstücke, bei deren Veräußerung der Staat das Vorkaufsrecht nicht ausüben könnte. Das landwirtschaftliche Komitee hat sich innerhalb dreißig Tage zu äußern, da sonst der Vertrag als zur i Kenntnis genommen gilt. Die Zurkenntnisnahme kann - nicht verweigert werden, wenn der Pächter diplomierter oder berufsmäßiger Oekonom ist oder sonstige Umstände die Pacht rechtfertigen. Gegen die Entscheidung des Komitees steht den »Parteien und im öffentlichen Inter­esse dem Fiskal des Munizipiums, wie auch dem land­wirtschaftlichen Inspektorat Las Berusungsreckt an das Landesgericht zu, das sich ebenfalls innerhalb dreißig Tage unter den angeführten Folgen zu äußern hat. Diese Frist knM bei Großgrundbesitzen'um dreißig Tage ver­längert werden. Das Gericht kann die ZurkenntniÄiahme nur dann verweigern, wenn der Staat oder sein Substitut den Pachtvertrag übernimmt. Eine Berücksichtigung bestehender Klein­pachtungen bezweckt die Vorlage, indem sie dem Landesgericht das Recht einräumt, die Ablösung eines zum Teil oder ganz durch Kleinpachtungen fmktifizierten Grundstückes bis zum Ablauf des am längsten laufenden Vertrags auszusetzen. In diesem Falle tritt der Staat als Hauptpächter in das Pachtverhältnis ein, und er haftet auch für den Pachtzins; Pächter, deren Pachtung eine Kleinpacht übersteigt, hoben ihre Pachtung ebenso zu übergeben, als wäre die Ablösung erfolgt. Von landwirt­schaftlichem Besitz eingeschränkten Verkehrs kann der Staat den sonst ablösbaren Teil aus Grund eines Be­schlusses des.Landesgcrichts unter Aussetzung der Ab­lösung auch dann als Hauptpächter übernehmen, wenn er nicht verpachtet ist, die übrigen Teile aber nur, wenn der Besitz nicht entsprechend verwaltet wird. Der Pachtzins kann in bar oder auch in Produkten bestinrmt wevden. Diese PachtungM können längstens aus 25 Jahre lauten. Gelangt ein derartiger Besitz zur endgültigen Ab­lösung, so können Kleinpächter, die ihr Grundstück min­destens seit fünfzehn Jahren in Pacht haben, beanspruchen. Laß der Staat ihnen die gepachtete Parzelle verkaufe oder als Rentengut überlasse. Dieser Anspruch steht Personen nicht zu, die nbch ein anderes größeres Grundstück in Pacht haben oder als Eigentum besitzen, die die Parzelle nicht selbst bewirtschaften oder sie in Subpacht gegeben haben, und schließlich, die das gepachtete Grundstück für Lohn, Konvention oder als Begünsti-gung besitzen. Die Neberlaffung der Parzelle kann ferner nickt beansprucht werden, wenn ihre Abtrennung die rationelle Bewiri-schaf­­tung der übrigen Parzellen hindern würde. Ist ein londwirtschaftlick)er Besitz, Len der Staat Lurch Vorkauf od-er durch Ablösung erwerben kann, verpachtet, so kann das Landesgcricht den Pächter verpflichten, inner­halb einer Notfrist einen bestimmten Teil der- Pachtung unter billigen Beding-ungen als Kl-einpachtungen zu ver­werten, in welchem Falle er zu Lasten des Vorkäufers eine verhältnismäßige' Vergütung gewisser Investitionen fordern k.ann. Entspricht der Pächter dieser Verpflichtung nicht, so tritt der Staat an seiner Statt in das Pachtver­hältnis ein, ohne Laß der Pächter auf irgendeine Entschä­digung Zlnspruch hätte. Diese Bestinrmungen sind entspre­­cken-d auch auf verpachtete, Eigentum des Staates bildende Grundstücke anMvenbcn. Die nun folgenden Bestiinniungen regeln die grund­­büchcrlickc Eintz-agung derart übernominener Pachtver­träge, wie auch, ihre Wirkung auf das Zwangsvollstrek­­kungsvcrsahren.'Subverpachrung verbietende Bestinrmun­­gen di-escr Verträge werden unwirksam, doch sind dem Pächter hieraus allfällig entstehende Schäden zu ersetzen, j Der Eiltwurf regelt in dem folgenden Abschnitt die Grundstückzerstückelung (Parzellierung), ivobei l -er von dem Grundsätze ausgeht, derartige Veräußerungen ' von Gmndbesitz seien geeignet, zu der Milderung der Mißverhältnisse im Grundbesitz beizutragen, doch sei hier allen Mißbräuchen, namentlich jeder Benachteiligung der 5käufer nach Tunlichkeit vorzubeugen. Hervorgehoben sei hier, daß der Finanzminister gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes kaum etwas einzuwenden hatte. Im Prinzip wird den Parzellierungen kein Hindernis in den Weg gelegt. Grundbesitzer, die ein landwirtschaftliches Grundstück in Parzellen veräußem wollen, haben ihre Absicht vor Beginn der Zerstückelung denl landwirtschaft-. lichen Inspektorat anzumelden, es sei denn, daß es sich um Jntravillangründe handle, oder daß der Ackcäauminister die Verpflichtung aufgehoben hat. In der Regel gilt jede Auflösung eines einheitlichen landwirtschaftlichen Be­triebes als Zerstückelung, auch wenn er im Grundbuch nicht als einheitlicher Gutskörper vorkommt. In der An-, Meldung ist auch anzugeben, aus welcher Gegend die Kaust, lustigen stammen, mit denen verhandelt werden soll. Das Eigentumsrecht kann auf Grund der Parzellierung nur dann eingetragen worden, wenn die von dem landwirt­schaftlichen Inspektorat auszustcllende Beurkunidung vor­gelegt wird. Zur Gültigkeit d^ KEfvertrags ist deffen ichriftliche Wssung und — insoweit er nicht in eine öffentliche Urkunde ausgenommen wurde — die Vidi­mierung durch die Gemeindevorstehung (den Bürger­meister) notwendig, die nicht zu verweigern ist. Diese Bestimmung gilt auch für dem Vertraasschluß voran­­gchende Wmachungen. Die einzelnen Parzellen sind nur dann den Käufern in Besitz zu geben, wenn die Parzellen in natura schon bestiurm^ im Grundbuch getrennt und die die Parzellen belastenden Reckte, auch die aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen, wie Patronats- und Grund­­lasten, geregelt sind. Verboten ist, die Käufer zur ungeteil­ten Hand zu verpflichten, von ihnen Wechsel anzunehmen, ihnen zur ungeteilten Hand 'belastete GruÄstücke in Besitz zu geben. Alle diesen Bestimmungen widersprechen­den Vereinbarungen sind nichtig. Dem Verbot entgegen angenommene Wechsel können zurückgefordert werden; sind sie nicht mehr im Besitz des Gläubigers, so hat er mit Abzug der fälligen Tilgungsraten den Nennwert zu bezahlen. Dem Käufer steht, wmn die angeführten Be­stimmungen nicht eingehalten werden, das Recht zu, biZ ZU der Durchführung der grundbücherlichen Eintragung von dem Vertrag zurückzutreten. Macht sr von diesem Rechte Gebrauch, so hat jede Partei der anderen alles auf Grund des Vertrags von ihr Erhaltene zu erstatten und der Verkäufer den dem Käufer aus dem Vertragsschluß entstandenen Schaden zu vergüten. Entgegengesetzte Ver­einbarungen sind nichtig. Die Zerstückelungen kontrolliert das Landesgericht, das alle Verfügungen -treffen kann, die zur Sicherung -der Emhâng der ges-etzlichcn Bestimmungen und der diesm entsprechenden Durchführung der Parzellierung -notwendi-g erscheinen. So kann es insbesondere anordnen, der Kauf­schilling sei vor der rechtskräftigen Einverleibung des Eigentumsvechtes nur Lei Gericht z-u hintsrlegM.' Ms diese BestimMungcn finden keine Anwendung auf Zerstückelungen, die zu den MitglieLern der in dem a^â-derten Paragraphen einzeln namhaft gemachten mtrui-stischen Institute gehörende, Zerstückelungen auf Grund vom Landcsgericht genehmigter Pläne durchfüh­rende Finanzinstitute vornehmen oder vermittâ. Um auch minderbemittelten Kriegsinvaliden rrnd anderen durch die Reform in die Reihen der Grundbesitzer zu erhebenden Personen das Erwerben eines Grund­­msitzes zu ermöglichen, nimmt der Entwurf unter die Mütel zum Erreichen feines Zweckes auch die Raffung von Rentengütern auf, indem er bestimmt, das Eigentum an landwirtschaftlichem Grundbesitz, an Fami­­lienhäusern oder an zum Hausbä geeigneten Gründen sei auch in der Weise übertragbar, daß der Käufer (Ren­­^ngutsbesitzer) sich verpflichtet, dem Verkäufer und seinen Rechtsnachfolgern (Rentenberechtigten) anstatt des ganzen oder eines Teiles des Kaufschillings eine das Grundstück belastende, in Bargeld âr in dieses sub­stituierenden Produkten bestimmte Jahresvente zu be­zahlen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien regelt der Nentengutsvertrag, der nur darm gültig ist, wenn seiner schriftlichen Fassung das Landesgericht zustimmt. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Staat oder ein altruistisches Institut der Rentenberechtigte ist. Die Rente ist in der Regel in zwei Raten nachträglich zu ent­richten. Der Rentengutsbesitzer haftet für die' Zeit seines Besitzes auch persönlich. Er kann die Rente, wenn das Lurch die Ablösung begründet wird, mit halbjähriger Kündigung wann immer aufsagen. Der Rentenberech­tigte kann bedingen, daß das Ablösungsrecht Les Grulvdbesitzers längstens 32 Jahre hindurch ruhe; gegenüber dem Staat kann dessen Ausübung an die Zustimmung des Landesgerichtes gebunden' werden, nmt dessen Zustimmung der Ackerbauminister jeden anderen Rentenberechfigten mit einem Rentenablösungsbetrag wann immer befriedigen kann. Der Ablösungspreis ist, wenn er nicht vereinbart wurde, das Zwanzigfache der Rente. Der Rentenberechtigte kann die Ablösung nicht for­dern, doch kann er sich in dem Rentenvertrag'das Recht sichern. Las Rentengut in Leftinrnrten im Entwurf spezifi­zierten Fällen zurückzunehmen, dann hat er aber die In­vestitionen in ihrem vorhandenen Werte zu vergüten. In dem Grundbuch ist die EigensiAft des Rentengutes anzu­merken. Die Belastung, Uebertragung, Teilung und die Verpachtung des Rentengutes sind, wenn der .Renten­­berechtigte der Staat ist, nur mit Zustiinmung des Landes­gerichtes statthaft. In dem nächsten Artikel werden wir die letzten vier Abschnitte des Entwurfes zum Gegenstände unserer Aus­führungen machen. Schon jetzt sei betont, daß bei Len auch die sinanztelle Lösung der Reiorm behandelnden genrischtcn Bestimmungen der Ei-ifluß des Finanz­­ninisters naturgemäß ain krästigsten zur Geltung kommt. ' '— l ''s Siehe Pcster vom 2.. Abendblatt vom >12. lind vvm ta. 'ics-c-l

Next