Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)

1847-07-22 / nr. 58

Siebenbürger ‚vo. 58 Wochenblatt. _ Mair allergnädigster Bewilligung, — up | Kronstadt, 22. Juli > H Detterreichsfehbe Monarchie. Siebenbürgen. Landtagsnachrichten. (67. Sikung. Schluß.) 8.3. Bezüglich ‚der, fünfzig zu machenden Noduns­gen wird » bestimmt,daß sie nur mit Erlaubniß' des Grundherern und nach festen Verträgen gemacht werden sühlen, in denen ale Punkte der Mebereinkunft, so wie die bei Zurücknahme, zu ‚geschehende, Vergütung des­ Ar­­beitslohnes klar, und, . deutlich. enthalten, sein müssen- Werden sie aber ohne Bewilligung des­ Grundherrn und = en an naft emarht: so fan olhe der Grundherr inner '· X ‘e „von. .ber bene­nda Seuchen II Der era in­ Ge­­genwart des Unterxichred ‚oder Dullo’$ als Kommissärs und des Fiscald ohne Vergütung der Unforten zurück­nehmen, nach Verfluß­ von 3 Jahren kann dies aber nur­ im, ordentlichen Urbarialriege geschehn.. „Die Ver­­gütung des dem Grundherrn verursachten Schadens hat in beiden Fällen zugleich mit, der Zurückgabe, der. Nor­dung zu erfolgen. Eol­te der Grundherr die. .Bedin­­gungen der Zurücknahme im Vertrag anzuregen unters­taffen,: so. erfolgt die Rückgabe im Schägungsnwerth. $. 4. Die Urbarialregul­ung wird auch auf die Szeflerstühle ausgedehnt mit dem, ausdrüclichen Beirat jedoch, daß die Allodiaturen und­ Szefler-Erbgüter, wel­­che­ dermalen in den Händen der ‚Unterthanen sich bes finden, so auch alle Gründe, welchen Namen sie immer haben mögen, melde im Sinne des Trip. 1. 40 und Appr. 3..T. 2. Art. A:oder in. Gemäßheit diesfälliger Rechtssprüce, in die Hände der­ Grundherrn: gekommen sind, Gegenstand einer Urbarialregulirung nicht sein müns­sen, welcher Grundfaß auch in Bezug auf die durch den 1. $. D­ieses Artikels festgelegte Nectificirung der Sesfionsbestände seine Anwendung­ findet. Lt. Artikel. Von den Sesfionsbeständen und der Klassisieirung der Ortschaften. $. 2. Die bisher besoffenen innern Gründe werden den Frohnbauern in ihrer ganzen Ausdehnung belassen , wo aber­ der wirkliche Besitstand an innern Gründen 200­0 Klafterm nicht erreicht, da sol der Abgang durch äußere,­­möglichst in der­ Nähe des Dorfes gelegene und jährlich zu bemaßende Gründe ergänzt werden, in welc­hen Falle dergleichen äußere zur Ergänzung von innern verwendete Grunde, ‚bezüglich, «der denselben sanflebenden Leitungen die Natur innerer, Gründe, annehmen 5 wenm. aner) die Aufhehung eines­ innern, dermalen von ‚einem Frohnbauern , beießnen Grundesi auch 800 .Klaftern übers’ stiegen.. So­llte der Webern­chuß aus den äußern Gründen ‚doppelts zuzurechnen: —" Bezüglich der, Inquiliinen aber "wird der im der Urbariak­onscription: vom 1849/20 angeführte Stand, in der Weise, festgelegt, «daß meisn von der vorbestim­mten, Duantität, von 400­ Klaftern et­­was fehlen sollte ,; die­ Inquilinen die Ergänzung: eines­ solchen Abgangs nicht, entsprechen können ;«sollte ein ‚aber 400 Klaftern übersteigen‘: so sind für ‚Diesen Mederihuß solche Leistungen,­welche der Natur der, durch die­ de quilinen, benügten Gründe:angepaßt worden,: zw .tragen. Diesen, einzigen Fall ausgenommen, ı gebühren den ns. quilinen im allgemeinen: feine Sofonicaturen­) + $,2%. Damit, die Ausdehnung der. Seffionsbeitand um fo. victiger ‚bestimmt werden künne, wird! Die: Kla­­sification der Ortschaften wie sie. im $:182"­ auf­ den V­orschlag: der (Gerüchtsbarkeiten vom k. Gubernium fest­­gelest worden ft, von­ den Ständen angenommen. Z.3." Zur Bestimmung der Ausdehnung der Ser­sionsbestände werden­ die Jahre überall zu 1600. TKlaf­­tern gerechnet.­­.., Z.4.Die Stän­de nehmen das vom k.Gube­rnium bezüglich der äußern Gründe nach Anhörung der Ges­­ichtsbarkeiten mit Berücksichtigung der Klassen,wie sie in der nach s.2.des gegenwärtigen Artikels enthaltenen Klasification festgestellt word­en sind,im«J.18"2II.»S­. Majestät unterbreitete Projektemg diesemnachgckben äußere Gründe(folgt die diesfällige Basisication,wie wir sie bereits in einer frühern Num­mer mittheilkenJ §.5.Urbarialsessionen sind numerisch alle, jene, welche bei Gelegenheit der­ Urbarialconscription im. 5. 1819/20 als solche­­ verzeichnet worden sind, oder melde man­ nachher aus den Damals verzeichneten­ Seffionen gebildet hat; dieserlei Seffionen sollen auch mit äußerm Bestande versehen werden, mit Ausnahme derjenigen, welche bei­­ Gelegenheit der erwähnten­ Conscription mit seinen äußern Gründen versehen waren und in die Ka­­thegorie der Inquilinen-Seffionen kommen. $. 6. Wenn, dem, vorstehenden ‚gemäß. in. einer, Orts­schaft die Zahl der Urbarialsessionen festgestellt worden

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