Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1900. Juni (Jahrgang 27, nr. 8043-8066)

1900-06-01 / nr. 8043

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Juni 1900. ne­un Pränumerationen und Inserate übernehmen außer dem Hauptbureau, Heltauer­­gasse Nr. 23, in Kronstadt Heinrich Zeidner, Mediasch Johann Hedrich’s Erben, Schässburg Fritz Teutsch, Bistritz Arthur v. Schankebank, Mühlbach Josef Wagner, Kaufmann, Broos H. Graef, Reps Johanna Guiesch, Buchhandlung, Wien Haasenstein , Vogler (Otto Maas), Rudolf Mosse, A. Oppelik, M. Dukes, Nachfolger, Hein­­rich Schalek, J. Danneberg, M. Zitters Inseraten­­bureau „Die Annonze“, Budapest A. W. Gold­­berger, B. Eckstein, J. Blockner, Frankfurt a. M. G. L. Daube & Co. m­it AXVI. Jahrgang. Ein neuer W Magyarisierungsverfuß beim Hermannstädter Serichtshof. —n. Bon mehreren Seiten sind bei uns Beschwerden darüber eingelaufen, daß er einem erst vor Furzem nach Hermann­stadt ver­­festen und mit der Leitung des Grundbuches betrauten Richter am hiesigen Gerichtshof beliebt Habe, eine der bisherigen Gepflogenheit zuw üder­­laufende neue Praxis Hinsichtlich der Sprache der auf grundbücherliche Transaktionen bezüglichen Eingaben einzuführen. Selbstverständlich handelt es sich um eine Neuerung zu Gunsten der maggyarischen Sprache. €&3 Tiegt ung ein auf ein Intabulationsgesuch unter dem 19. d.M. erflossener­ und von Gerichtsrat Czipott unterzeichneter Bescheid vor, ma= nach das Sefuh dem Einreiher unerledigt zurückgegeben wird, weil „die Amtssprache des Staates die magyarisce ist, weshalb das in romänischer (Schreibfehler, for heißen: deutscher) Sprache verfaßte Gefug zur Grundlage richterlicher Entscheidung nicht dienen kann." Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, daß er, wenn er die Erledigung seines Gesuches mänjdge, es nochmals in magyarischer Sprache einzu­­reichen habe. Die Motivierung, mit welcher der Herr Gerichtsrat seinen, wie gesagt, der bisherigen Gepflogenheit zu widerlaufenden Utas fragt, ist in einem Saß gegeben, der in diesem Zusammenhang und in dieser Anwendung weiter nichts ist, als eine allgemeine Bhrafe, die nichts bemeist. Aus der an­ti richtigen Behauptung, daß die Amtssprache des Staates die magyarische sei, läßt sich nicht für jede Berührung eines Amtes mit Privaten ohne weiters die Folgerung ziehen, daß stets die magyarische Sprache anzuwenden sei.. Der Herr Gerichtsrat muß als Jurist und Gefegeswächter wissen, daß gerade derjenige Gefegartikel, welcher im ersten Gab seines ersten Paragraphen fest­­stelt, daß die magyarische Sprache die Amtssprache des ungarischen Staates sei, den in seiner Einleitung Mar ausgesprochenen med bat, „Hinsichtlich des amtlichen Gebrauches der verschiedenen (im Lande üblichen) Sprachen“ gewisse zur Richtfihnur dienende V­orschriften zu geben. In $ 7 dieses Gefeged — wir meinen natürlich den 44. Gefegartikel vom Jahre 1868, dag „Nationalitätengefeg" — heißt es, daß „jeder Landes­­bewohner, wo er ohne Intervention eines Advokaten entweder als Kläger oder als Gefragter, oder auch als Bittsteller (wie im vorliegenden Fall), persönlich oder durch einen Bevollmächtigten den Schub des Gerichtes und richterliche Hilfe in Anspruch nimmt. . ... d) bei anderen Gerichten, ob dies nun Gerichte seiner Zurisdiktion oder einer anderen Qurizsiktion Hub, die Brotofolipradge jener Jurisdiktion benügen kann, zu welcher das betreffende Gericht gehört.” Der bekannte Einwand gegen diese Geseßeszitierung lautet, der ange­zogene Paragraph Habe die bei Schaffung des Nationalitätengeseßes no­ches stehenden Komitats- und Stadtgerichte im­­­uge gehabt, mun sei aber duch die Gefegartifel 31 und 32 vom Jahre 1871 die Trennung der Gerichte von den Verwaltungsbehörden durchgeführt worden, demnach könne eine auf die alte Art der Gerichte bezügliche Bestimmung keine Gültigkeit mehr haben. Hierauf wäre zu erwidern, daß die erwähnten 1871er Gefege Hinsichtlich der Sprache der Eingaben bei den Gerichten nicht verfügen, und den im $ 7 des Rationalitätengefeges ums­chriebenen Rechtsbrauch nicht ausdrücklich aufheben, dieser folglich noch immer gelten müsse.­­ Noch weit weniger anfechtbar ist jedoch der S 11 desselben 44. Gejey- Artikels vom Jahre 1868, in welchem es heißt: „Bei den Grundbuch­­ämtern ist. . . die Amtssprache des betreffenden Berichtes zu gebrauchen; wenn es aber die Parteien wünschen, ist sowohl der Bescheid, als auch der Auszug in der Amtssprache des Staates oder in einer der Protokollesprachen jener ZJurisdi­tion hinauszugeben, auf deren Gebiet das Grundbuchsamt be­­steht“. uch dieser Paragraph des Nationalitätengefeges ist durch sein späteres Gefeg ausdrücklich aufgehoben worden; es konnte dies aber an nicht Hil­schweigend etwa durch die 1871er Gefete geschehen, wie man das betreff3 des $ 7 zu behaupten zieht, da nur von einem „auf dem Gebiete" de Munizipiums bestehenden Standbuchsamte die Rede ist und diese­ rein territoriale Zugehörigkeit zu einer Zurisbk­tion auch jeßt noch besteht. Wenn aber fon das Grundbuchsamt auf Verlangen auch nicht­­fantösprachliche Bescheide Hinausgeben mit — selbstverständlic tut sein ungarisches Grundbuchsamt dieser Gefegenbestimmung Genüge — so ist es natürlich — das glauben wir mit einem bündigeren Schluß als der­­jenige des Heren GBerichtsrates Czipott es ist, sagen zu sünnen — au verpflichtet, Eingaben in einer anderen al­ler magyarischen Sprache anzunehmen.­­ Die bisherige Praxis, die bei uns zu Lande oft ausschlag­­gebender ist, als das Geleg, spricht au dafür, das Grundbuhegerude in anderer als der Staatssprache verfaßt werden dürfen. Ein Beweis hiefür ist schließlich al der Umstand, daß der $ 70 des die 1870er siebenbürgische Gtundbusordnung abändernden 29. Gefegartikels vom Jahre 1886 „über die Verfassung der Grundbuch­einlagen”, beziehungs­weise eine auf diesem Gefeß­­artikel beruhende Verordnung des Justizministeriums 8. 947/1888 nur hine­sichtlich der zur Grundlage der grundbücherlichen Eintragung dienenden Doku­­mente die Abfassung in magyarischer Sprache, beziehungsweise Ueberlegung in dieselbe fordert. Mit einem Wort, eine gejegliche Bestimmung, auf die er Herr Gerichtsrat Czipott fragen könnte, existiert nicht, wie er sich denn au auf keine solche berufen, sondern er mit einem allgemeinen Rat ohne Beweis­­kraft begnügt hat. Möglicherweise ist für ihn anstatt des Gefegbuches ein von einem privaten, Josef Huf Herausgegebenes, seinen amtlichen Charakter besigendes Handbuch „Magyar telekkönyvi rendtartas“ („Ungarische Grundzugsordnung“ Budapest, bei Sigmund Polliger) zur Rechtequelle ge­­worden. Daselbst heißt es nämlich S. 192 einfach und ohne Beinweiß: „Die grundbücherlichen Gesuche sind in der Staatssprache einzureichen.“ Bevor Herr Gerichtsrat Czipott auf der Hermannstädter Bildfläche erschien, sind Gesuche um grundbücherliche Eintragungen stets anstandelos in deutscher und romanischer Sprache angenommen worden. Der genannte Herr hat si, wahrscheinlich gefragt auf den erwähnten zweifelhaften Gewährsmann, dazu berufen gefühlt, auf diesem Gebiete reformatorisch aufzutreten. &8 wird nun die Sache derjenigen sein, die durch einen der eingangs gezeichneten, nicht a Bsace: Gesebe fußenden, abweisliche”. Bescheide des Herrn Gerichtsrats be- Wir Yiarh­ig a­ndenohte Yufforderung: Su Managn gu jud­eh mehrfach genannten Heren zunächst bei der Löw. Tafel in Klausenburg, note wendigen Falles bei der 1. Kurie in Budapest in Form eines Rekurses zu beschweren und dadurch eine Entscheidung dieser Höheren Instanzen zu veranlassen, durch welche den Neuerungsgelüsten dazu nicht befugter­ Leute in Hermannstadt und anderwärts mit einem Male ein Ende gemacht wird. Wir sind der sicheren Webterzeugung, daß, sowie im vorigen Jahre die­önigliche Kurie das Recht der ohne Intervention von Advokaten prozessieren­­den Parteien, Relurjfe in der Muttersprache einzureichen, doch eine Entscheidung festgestellt hat, auch diesmal die Höheren gerichtlichen S­nstanzen einer ähnlichen „Bitte um Recht” ihre Thüre und ihr Gemissen nicht verschließen werden. Nochmals der „Bischof von Siebenbürgen“. Die in dem legten Erlaß des Kultusministers in Sachen der Titulatur des Karlsburger römisch-katholischen Bischofs enthaltene Behauptung, in dem Texte jener aller­­höchsten Entschließung, mit welcher der gegenwärtige Bischof Graf Majlath seinerzeit an die Seite des Bischof Lenhart als Koadjutor gestellt worden ist, sei der Titel „Römisch-katholischer Bischof von Siebenbürgen" ange­­wendet worden, erfährt seitens des in Karlaburg ersceinenden offiziösen DOr­­ganes des dortigen röm.srath, Bischofs „Rögmüvelödes“ eine für den Minister Dr. Wloffich zum mindesten höchst blamable Widerlegung. Das genannte Blatt stellt für seine nachte Nummer den Abbruch einer notab­el beglaubigten Abschrift jenes allerh. Handschreibens in Aussicht, aus welcher hervorgehe, daß daselbst vom „Bischof von Siebenbürgen“ selehtweg, ohne den Buljaß „römische katholisch”, die Rede sei.— Der „Bischof von Siebenbürgen“ Scheint also für se guten "Dr. Wlaffics nunmehr eine Duelle von Verlegenheiten zu werden Gemeindeverwaltungslehrfurfe. Ueber die näheren Details der geplanten Lehrkurse für Gemeindenotäre berichtet der „Reiter Lloyd” in seinem festen Morgenblatt: „Sole Kurse sollen vorläufig in der Haupt­­sadt und in sieben Provinzstädten errichtet werden. Ihre Dauer ist ein Jahr. An Lehrkräfte werden nicht fändige Professoren, sondern höhere Verwaltungs­­beamte, Wbro­aten und andere Fachmänner verwendet. In der Regel wird wohl ein Schulgeld eingehoben, doc ist mit Rücksicht auf den Umstand, daß­ die Hörer dieser Kurse zumeist den ärmeren Klassen angehören dürften, auch dafür gesorgt, daß bieten das Schulgeld erlassen, ja eventuell sogar noch besondere Unterftügungen zu­teil werden, wobei der Minister — gewiß nicht mit Unrecht — auf die opferwillige Mitwirkung der Munizipien und Ge­­meinden rechnet. Nach beendetem Schuljahre Iegen die Kandidaten eine administrative Staatsprüfung ab und, falls sie diese bestehen, erhalten sie ein Befähigungszeugnis, dessen Geltung si auf das ganze Land erstrebt. Die Bestimmung der Bahl, der Sige und aller anderen Details dieser Aurfe überläßt das Gefeg dem Innenminister, weil hier voraussichtlich im Anfang das praktiiche Leben so zahlreiche Uenderungen erhen­hen wird, daß eine geiegliche Stabilisierung erst nach Ablauf einiger Jahre möglich erscheint. Den Minister wird aber das Gefeg auch in dieser Richtung nicht unvorbereitet finden, die aus den angeführten Einzelheiten ersichtlich is, welche wir dem Motivenberichte entnommen haben. Der Minister hat die bezüglichen Pläne bereit­­s vollständig ausgearbeitet und so wird von seiner Seite dem gewiß nichts im Wege stehen, daß die ersten administrativen Lehrkurse am 1. Sep­­tember d. h. eröffnet werden. Bekanntlich hat vor zwei Jahren die fächsiche Universität den Beschluß gefaßt, in Hermannstadt eine Notarschule zu errichten. Dieser Beschluß erhielt jedoch die Genehmigung­ der Regierung nut, wohl aus dem Grunde, teil wohl jegt — diese Frage drängt sich und auf "MGr* uiligk, wäre es Grundlage des im Werden begriffenen Gefeges die Errichtung eines Notar­­furjes mit besonderem Hinblick auf die sächsischen Landgemeinden zu erlangen? Politische Nebersicht. Hermannstadt, 31. Mai. Ungarn. Nach der erfolgreich geschlagenen Schlacht in der öster­reichischen Delegation hatte der Minister des Heußeren Graf Goluhomsfi an in der ungarischen Delegation leichtes Spiel und wird daher lettere die meritorischen Behandlungen schon heute nachmittags beenden. In der dösterreichischen Delegation wurde das Heeres- und Marinebudget erledigt. Von der von mehreren Delegierten angeregten Ver­­kürzung der Dienstzeit auf zwei Jahre, sowie von Verboten gegen das Duell, wollte der gemeinsame Kriegsminister nichts wissen. Bemerkenswert ist das Schlußwort der Delegierten, Herrenhausmitglied Fürst Schönburg, der Feuilleton. Attile. Bon Hotef Marlin. — Erster Band. (27. Fortlegung.) Endlich forderte Gaudentius seinen Sohn von den Hunnen zurück und Attila gab seinen Jugendfreund ohne Lösegeld frei. Nelius betrat jeit die Bahn des Ruhm und des Ansehens. Er­­ war Held und Staatsmann zugleich. Die grundlose Verderbtheit des kaiserlichen Hofes, die Feigheit und Sittenlosigkeit des Volkes, die gänzliche Auflösung aller Geistlichkeit in dem despotischen Reiche lehrten ihn die Menschen ver­­achten und ihre Leidenschaften benügen. Hatte er gleich den Arm und das Genie jener alten Römerhelden geerbt, so fehlte ihm doch ihr gerader Sinn, ihre eiserne N­echtschaffenheit. Er sann darauf, die Herrschaft des Reiches in seine Hände zu bekommmen. Placidis war Gebieterin; ihre Herrschsucht, ihr Mißtrauen, die Schwäche des Reiches begünstigten den Plan des Aetius, sich vorerst aller Nebenbuhler zu entledigen. Bonifacius, der Statthalter der Provinz Afrika, behauptete damals die höchste, einflußreichste Stelle im Staate. Doch war er stolz, ehrgeizig und darum der Regentin verdächtig. Hetius beredete diese, den Statthalter von Afrika nach Rom zur Reden­­haft zu fordern. Insgeheim aber warnte er denselben in einem Schreiben vor dem Argwohn und der Rache Placidias, und riet ihm dem an ihn er­­gangenen Rufe nicht Folge zu leisten, sondern im ärgsten Falle seine Provinz mit den Waffen zu behaupten. Be Der arglose Statthalter gehorchte dem Befehle der Regentin nicht und blieb zu Karthago. Placidia erklärte ihn für einen Rebellen und gebot dem AUetius, ihm seine Provinz zu entreißen. Al Bonifacius die vernahm, eilte er rasch nach Rom, warf sich der Regentin zu Füßen, und zeigte den treulosen Brief bei Aetius vor. Der Zorn der getäuschten Placidia war grenzenlos, Bonifacius erhielt den Oberbefehl über die Legionen, und Netius warb in die Acht erklärt. Dieser floh nach Gallien, sammelte einige Horden der Barbaren und rückte auf Rom. Bonifacius kam ihm entgegen. Wetius ward geschlagen, obwohl sein Gegner selbst fiel, und floh zu seinen alten Freunden den Hunnen, nach pannonien, wo er von Attila gastfreundlich aufgenommen wurde. An der Seite von sechszigtausend Hunnen zog er nun samt Attila, der inzwischen die Negierung angetreten, auf Ravenna, Placidia erbebte. Dieser Macht durfte sie die unweib­lichen Legionen nicht entgegenstellen, die längst den Banzer abgeschnallt hatten, um bequemer laufen zu können.­­ Sie sandte dem zürnenden Römer, der, ein zweiter Coriolan, seinem Baterlande Krieg entgegentrug, eine Gesandtsaft zu, an deren Spiße seine eigne Gattin sich befand. Sie erklärte, alles Vergangene vergessen zu wollen, und bot ihm unumschränkte Regentschaft an. Der Römer hörte sein blutendes, zertretenes Baterland zu seinen Füßen wimmern und gab seinen Rache-Entschluß auf. Da die Hilfstruppen der Hunnen zu befriedigen, war schwerer. Placidia mußte die Abtretung Pannoniens an Attila unterzeichnen, und unermeßliche Summen wurden den Soldtruppen aufgeteilt. .­­ Der drohende Sturm zog sich zurück.Aetius behielt eine Schar aus­­erlesener Hunnen in seinem Solde und behielt als Patricius und Reiche veri­iefer den Thron,auf welchem der schlaffe Jüngling Valentinian sein Leben verträumte. Blacidia gab bald darauf ihre Vormundschaft auf und reiste nach Jerusalem, wo sie ihre Tage in Unbächtelei beschloß. Honoria wurde von Konstantinopel nach Rom berufen, wo sie indessen seiner Freiheit genoß, sondern unter dem drohenden Z­gange des kaiserlichen Hofes nach Liebe und Lebensfreude­­ hinachtete. Valentinian war zur Zeit, da Honoria sich dem Hunnenkönig anbot, einige und zwanzig Jahre alt, und gänzlich in den Händen seines Eunicen und Lieblings Heraklius, wie das Neid in den Händen des M­etrus. Und nun verlege sich der Leser mit und in einen Saal des kaiserlichen Palastes zu Ravenna, wo an einem heitern Tage des Spätjahres 450 nach Ch­risti Geburt die wichtigsten Personen des Hofes versammelt waren. Dieser Saal, welcher mit glänzend weißem Marmor gepflastert war, enthielt rundum an den Wänden eine große Anzahl jener weichen dumalen Sophas, welche die unweic­lichen Römer der Kaiserzeit bei ihren Tafeln, wie auch sonst, so sehr liebten. Bei diesen Sophas auf dem glatten Steinboden hin waren dice, prachtvolle Teppiche aufgerollt, auf denen runde, jEwellende Fußkisfen unordentlich herumlagen. In der Mitte des Saales brannte in einer metallenen, breiten Vase ein lebhaftes Kohlenfeuer, auf welches ein schwarzer Sklave, der mit bildsäulen­­artigem Ernste davor lauerte, von Zeit zu Zeit köstliche, mehlriechende Holz« ipäne warf, welche die Atmosphäre des Saales mit leichten, Fräufelnden Wolken des feinsten Wohlgeruches füllen. Dieser Sklave erhob von Zeit zu Zeit seine ausdruchslosen Augen und heftete sie einige Sekunden mit regungsloser Aufmerksamkeit auf einen Mann, der vor einem der Sophas auf den Fußkiffen saß und mit lebhaften funkelnden Augen zumeilen umherschaute. Dieser Mann hatte weiße, zarte Gesichtsfarbe, war vollkommen bartlos, und der Ausbruch seiner Züge war verschmibte, boshafte Schwächlichkeit. Er stüßte sein schmales, bleiches Gesicht in die linke Hand, die auf seinem empor­ gezogenen Knie ruhte. Eine feine Toga mit weichen, wie vor ihm winmenden Falten fiel über seine schwächlichen Schultern herunter und verbarg seinen Körper.­­ Sein Gesicht wandte er bisweilen nach dem Sopha an seiner Seite um, wo ein Sängling von bleicher, feiner Gesichtsfarbe und dünnem, spärlichem, braunen Barthaar mit geschlossenen Augen mehr lag als saß. Ein zierlich geformter Tisch, welcher neben dem Sopha stand, trug eine mit grünen Blättern umkränzte Steinfanne und mehrere Becher von glänzendem, dunklem Metall. An der andern Seite des Gemaches war eine üppige Frauengestalt über dem Sopha wie Hingegossen. Eine einfache Zunila um die Hüften, doch ein golddurchwirktes schmales Band f­stgehalten, um Schloß gefällig reiche und vollendete Körperformen. Ueber dem Rufen öffnete sich diese Tunika und fiel endlich um den Naden in zwei breiten Klappen nach rechts und Linke ausein­­ander. Ueber die also entfesselten Reize strömte eine Fülle dunkler, langer, an den Seiten leicht geträufelter Haare, unter welchen zugleich die kleine zarte Hand des Frauenbildes verborgen war. Eine mutwillige Lode, die sie über der Stirne abgesondert hatte, lag ruhig und glänzend auf der zartesten und rosigsten Wange. Dunkle Augen, fest von matterem Glanze wie umschleiert, blichten vor sich Hin, und der leicht geöffnete Mund stieß leise, kurze Atemzüge aus. Das Frauenbild lag ruhig und mie träumend auf den Riffen, die in ihre weichen Höhlungen willig die üppigen Glieder empfangen hatten, die seit­­ eines halben Schlummerd zu genießen schienen, (Bortjegung folgt.) al

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