Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1935. März (Jahrgang 62, nr. 18562-18588)
1935-03-01 / nr. 18562
{ af Be EHEN ) usw Taxele plä"tite in numä ‚rar ord. Dir, ‘Gen. PT. T.. ': 223720/926 ( Allgemeine Volkszeitung für das Deutschtum in Rumänien Schriftzeitungk Honterusgafse Nr. 11. Fernsprecher Ar. 11 und Nr. 130 — Verwaltung: Königin Maria Strafe Nr. 25. Fernsprecher Nr. 2337. Voltsliedkonto Nr. 62119 Bezugspreis für einen Monat ohne Zustellung 90 Lei; mit Zuftellung 100 Lei; mit Postversendung im Inland 100 Lei; ins Ausland 135 Lei; Einzelnummer 5 Lei Nr. 18562 Sibiu-Hermannstadt, Freitag den 1. März 1935 62. Jahrgang Rede des Senators Dr. Wilhelm Binder zum Strafgeiegentwurf in der Senatsfigung vom 13. Februar 1935 Herr Präsident! Meine Herren Senatoren! && kann ii niemand der Einsicht verschliehen, daß es unbedingt notwendig und höchste Zeit ist, ein neues rumänisches Strafgeieg zu schaffen. Jedes Geiet ist der Ausdruch der geistigen Strömungen, der Grundhaltung und der Weltanschauung der Zeit, in der es geschaffen worden ist, das Strafrecht selbstverständlich auch. Es gibt auch sein Recht, das ip empfindet auf Die gesellschaftlichen, wirtschaftlien und politischen Umwandlungen reagiert, das To jeder Die Anpassung an neue Anschauungen verlangt, wie das Strafrecht. Die Strafgesetgebung de vergangenen Jahrehundert stand ganz auf dem Boden des Klassizismus, also im Zeichen der Abschiedungs und Vergeltungslehre. Der Geietgeber hielt ji Damals nur das Berhältnis der Strafe zur Tat vor Augen, die Persönlichkeit des Täters zählte einfach nicht. Die das Beschulden überragende, in geistiger Minderwertigkeit oder in andern persönlichen Eigenschaften begründete Gefährlichkeit des Täters, die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Hintergründe der Tat blieben unberücsichtigt. Der Streit zwischen den Vertretern der Hlaffischen Strafvetsshule und der neuen kriminalpolitischen Nietung, also die Frage, ob die Tat zu bestrafen sei oder der Täter, ob die Strafe den Ziel habe, abzuschieben und zu vergelten oder aber auch den der Besserung des Täters und des dauernden Schubes der Gesellschaft vor den Gewohnheit und Berufsverbrechern und den Staaten Hat in der Strafgeseßgebung Der meisten Staaten schon vor Jahrhunderten mit dem Siege der festen Richtung geendet. ‚Die Strafgelege des alten Königreiches und der Burowina und Erzeugnisse der Hlasitischen Strafrechtsichule, sie sind Durch die neue Richtung nicht beeinflußt worden, deshalb natürlich, überholt und veraltet. Ihre Grundlagen sind so vor vielen Jahrzehnten geschaffen worden, sie sind vollfommen das Spiegelbild Der damaligen Beit, es Hafft zwischen ihnen und den heutigen Anschauungen eine nichtüberbrühbare Lüde. Sie snd von dem Gesichtspunkt der Bekämpfung des Verbrechens ganz unvollkommen, die Erziehungsmachregeln gegen jugendliche Verbrecher, überhaupt Die ganze Furgendrechtspflege, Dann die bedingte Verurteilung, Der Schuß der Gesellsschaft gegen geistig Minderwertige oder gegen Gewohnheitsverbrecher finden in ihnen seine Resgelung. Sie können natürlich deshalb für ung, Derem ganze Einstellung auf diesem Gebiete js grundlegend von der des damaligen Geschlechtes unterscheidet, nur sehr beschränkte Bedeutung haben. Während aber die Strafgereggebung des alten Königreiches und der Bulowina im Klassizismus siehen geblieben sind, hat das in Siebenbürgen geltende ungarische Strafgejeg dur die Novelle von 1908 und der neuen Lehre in ganz wesentlichen Künsten angepast und bildet deshalb die eigentliche Grundlage für den vorliegenden Entwurf. Diese Tatsache hätte verdient, im Motivenbericht mehr hervorgehoben “zu werden. Ein neues Strafgejeg kann natürlichh nicht alles über Bord werjen, was war, «8 mi das, was gut ft md ich, bewährt hat und nit im Gegensat steht zu der heutigen Welteischauung aus dem alten Gejeb übers nehmen, natürlich auch die Erfahrungen der Rechtsprechung verwerten. Der vorliegende Entwurf behält diejenigen Grundsäte der Haffischen Strafrechtslehre bei, die heute noch in Geltung bleiben können, nimmt aus der positivistischen Schule das, was er bewährt hat, er entfernt sich von den rein objektiven Grundlagen des Haffischen Strafrechtes bei der Regelung der Vorbeugungs und Vergeltungsmaßnahmen, er gewährleistet den Schuß der Allgemeinheit nicht nur Durch Strafen, sondern auch durch Sicherungsmasmahmen um. Neue Gedanken und neue Orientierungen sind aber nicht zum Durchbruch gekommen,. Das neue faizistische Strafgeset und der Entwurf, der im nationalsozialistisen Deutschland ausgearbeitet worden ist, sind uns berücksichtigt geblieben. Wenn wir festhelen, daßs die Neuordnung der Strafgejegpflege wegen der Aenderung der Anschauungen (Sortlegung nächte Seite.) TE REEITETUER EUEBELTT DIENSTE PRTBET ART EEE | ' . » F« Sr a »k· « « Ditafrifa Vor sieben Wochen, gelegentlich der Besprechung der Ergebnisse des schon viel früher geplanten, kurz nach Einfluß auf Oesterreich nochmals genehmigten, Neujahr 1935 plöglich zustandegekommenen Besuches des französischen Außenministers Zaval beim Duce Mussiolini, ist an dieser Stelle darauf hingewiesen worden, wie bescheiden sich Italien just in den afrikanischen Fragen — wenigstens öffentlich — gezeigt hat. Zange hatte Italien für seine nordafrikanische Provinz Tripolis (Lybien) die Ausdehnung bis an den Tschadsee und vielleicht noch darüber hinaus bis an den Atlantischen Ozean gefordert; die Verbindung zwischen Französllih- West und Mittelafrika wäre gestört und Dieter Riesenbeig arg entwertet worden. In der Tat begnügte sich Mussolini jedoch öffentlich mit der Forderung und Abtretung von rund 100.000 Quadratkilometern Witte südlich Libiens, und Die äußersten italienischen Wor=posten stehen nun doch noch 700 Kilometer sehiver passierbarer Wüste weit vom Tschadsee entfernt. Das Kischen Boden, das Mussolini für seine ostafrikanische Kolonie Erythräa erhielt, ist kaum der Nede wert, und ganz besonders bleibt Erythräa von der anderen ostafrikanischen Kolonie Italienisch- Somaliland durch abessinisches Gebiet getrennt. Da die Franzosen Bufleinan wohl nicht al voller Erlag für die italienische Bescheidenheit um den Tiadsee herum angesehen werden. Es macht immer mehr den Eindruck, dab die in Rom zwischen Mussolini und Laval verabredeten Palte noch Geheimflauseln — vielleicht nur mündlich festgelegt — enthalten; eine davon scheint sie auf das abessinische Gebiet zu beziehen, das Erythräa von Italienisc-Somaliland trennt. Sollte dieses Gebiet, die abessinische Provinz Ogaden, an Italien fallen, ergäbe sich aus den eben erwähnten drei Gebieten eine ganz ansehnliche und geschlossene ostafrikanische Provinz für Italien, die Ernennung des General de Bono zum Gouverneur der beiden heutigen italienischen Teilkolonien läßt auf weiteres schließen. Allerdings nicht auf allzudiel: Denn zwischen dem größten Italienisch-Ostafrika, selbst wenn es ganz Abessinien erfaßte, einerseits und dem heutigen Italienisch-Nordafrika des Marschalls Balbo andererseits liegt ein breiter Streifen geschlossenen englischen Gebietes, das von Alexandrien bis Skapstadt reicht und für Italien undurchdringlich ist. Für die folgenden Betrachtungen man es sich daher nur um das Ostafrika Italiens und Abessinien handeln. Wir wollen uns Heute hier nicht auf strategische und operative Erörterungen einlaffen, ob und wie Italien Abessinien erobern oder etwa nach dem Beispiele der Franzosen in Marosfo und Tunis seinem Willen gefügig machen könnte. Der abessinische Kaiser läufe zur Unbes ‚deutendheit eines Schattenherrschers vom Range des marosfanischen Sultans oder des tunesischen Beys herab. Aber auch die eroberungslose militär-politische Durchdringung Abeffiniend durch Italien ginge nicht so ohne weiteres. Es ist nicht anzunehmen, daß faizistische Milizen, selbst mit einigen regulären Divisionen verstärkt, genügen würden. Die blutige Niederlage, die eine reguläre italienische Armee unter General Baratieri besonders in der Schlacht bei Adua am 1. März 1896 durch wilde abessinische Neuersfcharen erlitt, ist undergessen. (Erst der aus der f. u. k. Armee stammende itaienische General Baldiffera rettete das italienische Prestige und schloß einen halbwegs möglichen Frieden. Die größte Sorge zeigt heute Genf. Denn Adelfinien ii, ohne dabei den BVölferbundtagungen auch nur annähernd entspräche, von Frankreich (wie jüngst Mußland) unterfragt, auf den Dual Wilson zugelassen worden. Der Rölterbund vermochte eben erst China nicht von Japan zu retten, sollte es ihm mit Abessinien Italien gegenüber ähnlich ergehen? (Von anderen kleineren Fällen gar nicht zu reden!) Wenn nun Abessinien den Bölterbund anriefe, wie verhielte er sich? Natürlich so, wie es England und Frankreich wollten. England würde den Austritt Italiens aus dem Völlerbund äußerst gerne verhindern, aber die in Abessinien liegenden Nilquellen am Banasee, Lebensbedingung für Sudan und Neggoten, will England auch den Italienern nicht anvertrauen! Die englische Admiralität sieht schru siept ungerne, dabei die Stellung Italiens am Ausgang des Roten Meeres verstärkt. Dort fünnte leicht eine ähnliche Kontrolle für die Seefahrt nach Indien entstehen, wie England sebst sie am Suezkanal ausübt. Auch die französische Schifffahrt nach Madagazfar und Indochina füge unter italienische Kontrolle! Und wenn sich Franzosen und Itaiener wegen Desterreichs und Obefsiniens wirklich verständigt haben sollten, ist es ihnen in der Sriegsflottenfrage nicht gelungen. Italien baut weiterhin seine zwei nur gegen Frankreich verwendbaren Riesenschiffe von 35.000 Tonnen, und nach einigen Scherzen darüber, ob Mussolini diese Schiffe etwa auf der Leitha brauche, begann Frankreich mit dem Bau zweier gleichgroßer und nur gegen Italien geplanter Großpanzer. Nicht unmöglich wäre es, daß Ialien sich ein Wölfer- Lundmandat über Abessinien geben liege, wie es ohnehin eines gegenüber Albanien besitt. Man hat in Genf fest plöglich entdeckt, daß die Macht des abessinisschen Saisers — Haile Selassie heißt diese schwarze Majestät — faum meit über die Hauptstadt und jedenfall nicht 6i3 an die abessinischen Grenzen reiche; man hat weiters entdeckt, daß in Abefsinien noch zwei Millionen Sklaven lebten und daß Kaiser und Staat sie zu befreien weder Macht noch Willen hätten. In Addis Abeba fürchtet man entschieden eine Genfer Entscheidung; man hat sie also noch nicht — weder nach Artikel 11 noch 15 der Sagung — ausgerufen, und die Gesandten Englands und Frankreichs bedrängen den Kaiser mit Natschlägen in seinem Palast ebenso als Italien an den Grenzen mit den Waffen. Englische und französische Bombenwerfer könnten den Italienern sehr wohl und billig helfen. ... Auch Zapan ist intensiv tätig. Er stellt sich auf Die Seite Abessiniens, mit dem er bekamtlich verschiedene Handels- und Niederlassungsverträge besitz. Der beste japanische BVölferbundfenner, der frühere Untergeneralssekretär und politische Direktor im BVölferbunde, Sugimura,ist nun als Botschafter Japans in Rom, während Sugimuras ehemaliger Genfer Chef Sir Eric Drummond britischer Botschafter in Rom ist! Müffen die Auguren nicht lachen? Und noch eines. Wünscht Frankreich die Festlegung Die meisten neutralen Stimmen glauben e3 nicht, weil Frankreich anscheinend stets mit Italien rechnet, wenn e3 heißt, Deutschland an der Donau entgegenzutreten. Andere Stimmen sagen freilich, e3 wäre den Franzosen sogar erwünscht, bände sich Italien selbst die Hände mit einem großzügigen Stolonialrieg, weil Frankreich dann in Mitteleuropa freies Spiel hätte. Für den Augenblick sehen wir die zweite Möglichkeit nicht, wenigstens solange nicht, als Flandin seine heutigen friedlicheren Ziele verfolgt. England swinfdt in Europa seinen Krieg, ebenso wenig auch in Afrika, wo es eifrig bemüht ist, die verschiedenen Schwarzen und den Slam der braunen Araber zu schonen. Ein aberjinisch italienischer Krieg würde den schwarzen Vanafritanismus wie den islamischen Panarabismus unzweifelhaft aufrühren. « Und so werden vorderhand wohl Londom Paris und Genf bemüht sein,in Ostafrika da Friedenzuerhalten. Abessinien könnte ihn ja mit seiner Provinz Ogaden bezahlen!». - G.S. ' Staliens in Afrita? DET TEEERETEREILLND: ERTCMETETGEITT ERDENEEL ee \ »& RS | A 2 SE HEENE ee Y ET a a ar