Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1842 (Jahrgang 3, nr. 1-102)

1842-01-28 / nr. 8

39 wechselt , jezt befindet sich eine stattliche Bierbrau­­erei und eine Weingeist und Liqueurfabrik in den­­selben. Wir traten in den geräumigen Hof der Fabrik. Mit der liebenswürdigsten Bereitwilligkeit zeigte uns der Director derselben, ein vielseitig gebildeter und für sein Geschäft durch Neisen im Auslande­­ vorbe­­reiteter Mann die durch Einfachheit und sehenswer­­the Eleganz ausgezeichnete Einrichtung der Fabrik, und erklärte uns den sinnreichen Mechanismus, durch welche die Kraft des Dampfes den Geist aus den rohen Stoffen heraustreibt , und legte uns darauf eine lange Liste der verschiedensten Weingeistpräpa­­rate von der bewährten Wanzentinetur angefangen bis zu den feinsten Tafelliqueuren und Essenzen vor. Auf das­ Gedeihen der­ vaterländischen Indus­­trie­­ rief mein Freund, indem er ein Glas Li­­queur kostete ! 7 — und auf das Bestehen des Deutschthums in Siebenbürgen, setzte der Director hinzu — und auf das Wohl der wahren magyarischen Nation und die brüderliche Eintracht aller Sprachen und Religionen des Vaterlandes , schloß ich mit be­­wegter Stimme. Einigkeit ma<t Duldsamkeit und Duldsamkeit macht Einigkeit. (Fortseßung wird folgen ) Die ungarische Sprache, 1) Est modus in rebus, sunt certi denique fines, Quos ultra citraque nequit consistere rectum. Daß es in den beiden ungarischen Ländern nicht nur schicklich , nüßlich und nothwendig , sondern auch für Jedermann Pflicht sei , die ungarische Sprache zu lernen, das wird wohl Niemand, der bei gesan­­dem Verstande ist, läugnen, denn die Schädlig­­keit erfordert es , daß der Gast zu seinem Wirthe in dessen Sprache spiele. Nun läßt sich aber nicht läugnen, daß die Magyaren , nachdem sie sich ihre neuen Wohnplätze, dur; die Waffen errungen ha­­ben, seit jener Zeit die Wirthe, die übrigen im Lande no wohnenden Nationen aber, welche ent- daß die Rechte der nichtmagyarischen Be­­wohner Ungarns und ihrer Muttersprache, besonders der Deutschen , auch unter den Ungarn selbst besonnene und rechtliche Vertheidiger finden, weder schon früher da wohnten und von den Mar­gyaren daselbst gefunden und geduldet wurden , oder später durch Vergleich , Berufung oder gestattete Erlaubniß sich daselbst niederließen , wenigstens­ zu jener Zeit Gäste waren. Es ist auch näglich, ungarisch zu können, denn Jedermann weiß, daß es ein grosses Glück ist , mit Jedermann in seiner Muttersprache reden zu können. Es ist ferner auch nothwendig, denn ohne die Kenntniß der un­­garischen Sprache kann man viele gute, die Kennt­­niß des Vaterlandes betreffende Bücher nicht lesen, an den allgemeinen Berathungen nicht Theil nehmen, in Siebenbürgen die Altern, in Ungarn aber die neuern Gesetze nicht verstehen. .Es ist aber bei uns auch Pflicht ungarisch zu können,­­weil wir alle der ungarischen Krone angehören , Unterthanen des Königs von Ungarn sind , und an den Wohlthaten der ungarischen Constitution Theil nehmen. Daher ist es wahrhaft wünschenswerth , daß die Erlernung der ungarischen Sprache so viel möglich erleichtert und, ausgebreitet, und daher die Sprache in allen Schulen gelehrt werde. Es ist auch der Gerechtig­­keit gemäß, daß Niemand, der nicht ungarisch kann, zu einer öffentlichen Anstellung gelange, daß in alle „gemeinen Landtagsangelegenheiten die ungarische die gefegliche Sprache sei und alle“ Verwaltungs-An­­gelegenheiten in ungarischer Sprache verhandelt werden. 2) Graf Stephan Szechinyi sagt: (Das Volk des Orients S. 75.) »Mag Jeder in seinem häus­­siichen Kreise slawisch , deutsch , wallachisch , griechisch,­­latein , französisch , ja wenn er will, auch San­­»sfrit sprechen und in diesen Sprachen beten u. s. w. »Aus diesem liebreichen Zugest­ändnisse aber »folgt dagegen, daß alles was den Kreis des öffent­­­lichen Lebens betrifft, ausnahmslos in ungarischer »Sprache verhandelt werde.« — Ludwig Kossuth aber (Antwort an Gf Stephan Szecheny S 335.) sagt dieß kürzer und mit einer sehr zweimäßigen Beschränkung folgendermaßen: »Trachten wir nicht »die Sprache anderer aus ihrem Munde auszurot­­­fen, mengen wir uns nicht unheiligerweise in die » Mysterien des Privatlebens , aber das wollen wir »jeßt verlangen, daß das öffentliche, das Volksleben !) Wir liefern mit Vergnügen unsern Lesern diese im Hou­e&s­külfeld Nr. 2 und 3 l. I. vom Verfaßer Szilagyı mitgetheilten Auflag in vollständiger Liiberfegung, als ei­­nen Beweis, 2) Insoferne hier der Verf­­all von Siebenbürgen spricht , scheint er die saatsrechtliche Stellung der Sach­­sen nicht gehörig gewürdigt zu haben. Ihre Rechte und Privilegien sichern ihnen unwidersprechlich die Verband­­a Öffentlichen Angelegenheiten in ihrer Mutter­­prache.

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