Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)
1845-08-05 / nr. 61
1848. Hermannstadt am 5. August. Nr. 61. TRANSSILVANIA. Beiblatt zum Siebenbürger Boten. Jahrgang. Motto Viel hat die Zeit an uns gethan : zu Vielem hat sie und gezwungen: sie, wird uns zu Mehrerem zwingen, Arndt, GG KGG mm ja Kirchliche Verhältnisse. IE. Kirchenrecht. Schon Marienburg in seiner Statistik und Geographie des Großfürstenthums Siebenbürgen bricht bei Behandlung der evangelisch-protestantischen Kirchenverfassung in die Klage aus: „Ein das siebenbürgische geistliche Rect enthaltendes Buch, so wie es jeßt sein müßte, fehlt leider gänzlich.“ Seither ist ein Menschenalter abgeflossen, und noch ist, soviel uns bekannt, kein Schritt gethan, um einer gerechten Wiederholung jener Klage zu begegnen. Unter den vielen frühen Erwartungen, welche sich mit Recht an die Errichtung der juridischen Fakultät in Hermannstadt knüpfen, steht jene bei allen Freunden eines geordneten Rechtszustandes gewiß nicht im Hintergrunde, daß jenem längst gefühlten und schon vor einem Menschenalter ausgesprochenen Bedürfniß nun endlich auch werde “abgeholfen werden. Denn nicht nur ist uns der Vortrag des Kirchenrechts daselbst verheißen, sondern es soll“ derselbe nach competenten Urtheilen auch sachkundigen, der Scwierigkeit des Unternehmens gewachsenen Kräften anvertraut sein. Denn die unberechenbaren Schwierigkeiten, die sich der Ausarbeitung eines Kirchenrechts für unsere Verhältnisse, wo noch dazu so gut als gar nichts vorgearbeitet ist, entgegendrängen, wird Niemand in Abrede stellen. Einige Andeutungen, wie sie dem Nachdenken bei Betrachtung des bezeichneten Gegenstandes sich ungesucht und ohne systematischen Zusammenhang dargeboten haben, dürften den Lesern dieses Blattes nicht unwillkommen sein. Wohl fehlt es dem siebenbürgisch,evangelischen Clerus nicht an einer überreichen Menge von Kirchengefegen für Dogma, Cultus und Disciplin; aber theils stammen sie aus einer Zeit, welche besonders in kirchlicher Beziehung von ganz anderen Rechtsprinzipien getragen wurde, als die vorgeschrittene Aufklärung sie dulden mag; theils waren sie Geburten des Augenblicks undes, alles systematischen Zusammen , nur für vorübergehende Erscheinungen auf diesem Gebiete berechnet. Dazu liegen sie als rudis indigestaque hangs ermangelnd, wenigen zugänglich “ und bekannt in Archiven und Protokollen da. Es finden sich die bezeichneten Kirchengefege als Capitularstatuten, Synodalartikel, Consistorialabschlüsse, Allerhöchste Verordnungen, Kirchenvisitationsartikel u. s. w. Es fehlt zwar nicht an mühevollen Versuchen, diese Kirchengefege in ein System zu ordnen, welche jedoch nur in Manuscripten wie und da aufbewahrt werden, und, deren der Einsender selbst einige besißt, als: : Jurisdictio Saxonum Transsilvanorum Ecclesiastica Contra quosdam ejusdem impetitores Regio Principali verbo adserta per Georgium Jeremiam Haner pastorem Mediensem et t. t. Ecclesiasticae Universitatis Syndicum; Anno 1755." ferner: Jurisdictio. Ecclesiastica, sive Fundamenta Jurisdictionis, Ecclesiasticae Externae Saxonum in Transsilva nia ete. industria' Davidis Hermann, Mediensis 1055: — ebenso: Jus Saxonum Transsilvanorum Aug. Conf. Addiet. 'Ecclesiasticum a Nathanaelo Schullero, Pastore Mediensi‘ et Decano Generali, — ferner: Manuale Rerum Eecclesiastirarum et Politicarum Personarum cum Statum tum Officia concernentium ex Ac tis Synodieis potissimum nec non monumentis publieis et Jure munieipali Patrio excerptarum etc. a. J. Sartorio, Pastore Crucensi et V. C. Kyzd. Syndico, 1755. — ebenso: Ordinata Digestio Status Saxo-Ecclesiastiei in Transsilvania etc. ab Andr. Scharsio 1700. - ferner: De Foris Saxonum in Transsilvania von dem sel. Superintendenten neugeboren. Eine Sammlung sämmtlicher Synodalartikel soll sich im Superintendentialarchiv und eine Abschrift derselben im Kronstädter Capitulararchiv befinden. So gewiß nun jenen Samm