Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1846 (Jahrgang 7, nr. 1-104)
1846-10-22 / nr. 84
394 3 um ihre“Instruktion aussehen wird; denn auch uns ist das Gerede von gewissen Zufügen und Bemerkungen zu Ohren gekommen, haben aber in Besorgniß, wir könnten, von der Sache noch nicht gehörig unterrichtet, uns vielleicht übereilen, bis noch 1vhr euch geschwiegen. Jett aber wollen wir reden. In der That sind der Stadtcommunität Zusäße zur Deputirteninstruktion präsidialiter vom I. Magistrate zur Berathung mitgetheilt worden , dieselben aber nicht in Verhandlung gekommen, weil diese „Zusäße gegen den Geist der Instruktion, selbst, die doch gehörig, überdacht und geprüft und allgemein angenommen worden ist, zu Felde ziehen. Die Stadtcommunität spürte den Wind, der aus diesen Zusatzen bläst, sah das Ding ein und blieb bei ihrer Instruktion. Das Changiren geht heut zu Tage nicht so leicht; die Leute sehn einem auf die Finger. Ein guter Freund sagte uns, die Sache würde auch vor die Stuhlsversammlung gelangen , die Männer vom Lande aber könnten einwilligen. Dies glauben wir nun nicht, denn 1) Die Instruktionsabfassung ist Pflicht des Magistrats und dies geschieht „nach genauer Ueberlegung der Sache, die Prüfung derselben, ist eine Obliegenheit der „städtischen Communität,““ deren Orator dieselbe auch zu unterzeichnen hat. Von einer Einflußnahme der Stuhlcommunität, in der, außer bei Wahlen, „höchstens sechs““ Mitglieder der Genanntschaft Siß und Stimme haben, wissen wir nichts. Wer sich überzeugen will, lese die Regulativpunkte vom 1.'.4840 1. Abschn. 8. 115 er lese auch den 8. 42 und ziehe dann eine Parallele zwischen dem politischen Wirkungskreis der Genanntschaft und dem ungleich „beschränkteren“ der Stuhlscommunität. 2) Die Competenz der Stuhlcommunität auch ein Wort zur Instruktion mitzusprechen, kann auf Grundlage der Regulativpunkte nur aus dem, ihr zugewiesenen, Rechte der „Ernennung der Deputirten zum "Landtag“* "gefolgert werden. Gut! Die Instruktionssache soll also vor das Wahlcollegium gebracht werden. Zur Wahl der Deputirten hat aber „„die Genanntschaft in gleicher Zahl mit den Dorfsdeputirten concurrirt,““ die betreffenden Mitglieder aus der Genanntschaft haben ihre Stimmzettel nach einem Gesammtbeschlusse der Genanntschaft abgegeben; folglich kann also 3) die Instruktion ohne Wissen und Willen der Stadtcommunität in keinem Punkte eine“Veränderung erleiden. Wir wollen der Stuhlcommunität nicht zu nahe treten; allein, wie die Sachen noch immer stehen, können wir nicht aus rechtlichen, noch weniger aus politischen Gründen ihr das Wort reden. Wer kommt von den Dörfern in die Stuhlsversammlung ?. Der Richter und einer der Geschwornen. Wissen sie was sie daselbst thun sollen ? Nein, jedesmal mindestens gewiß nicht. Diese Leute aber kriechen viel „eher in ein Mauseloch, als der Orator, der selbstständig dastehen kann und hinter sich die Genannirtschaft*hati * » 3) Die Instruktion ist „nach genauer Ueber»legung“ abgefaßt worden. Ist vielleicht auf dem Landtage “etwas vorgefallen, was eine Abänderung irgend eines Punktes oder, einen Zulaß nothwendig verlangt ? Unseres Wissens, nicht... Oder etwa in der Nationalversammlung ?, Auch nicht 3 denn wir wollen ‚nicht glauben, daß die entschieden gestellte Weisung unserer Deputirten ihren ‚Deputirtencollegen weniger zusage. Es wird ‚doch wohl allen eine Instruktion gegeben, und allen auf die Seele gebunden sein" ,‚überhaupt die landtägliche Stellung der Nation, mit aller Energie zu verz theidigen.“ Die Zeit, ist ja Gottlob, wie man „überall sagt, vorbei, von welcher man schreiben konnte: „Und ruhig schläft das Bild, in frommer Sitte, sind wir wach, so seien wir alle Wächter unserer Gerechtsame, unserer Bürgerverfassung, da es nun einmal die Umstände verlangen, daß wir unser Recht hüten müssen. Nicht bloß die Deputirten, von Hermannstadt= die Deputirten der sächsischen Nation müssen, „nach unserer Ueberzeugung und unsern Anforderungen, Bezug „der Bezdingungen einer sichern Fortdauer unserer Nation ,,stets die Rechte und Freiheiten, die Municipalverfassung der sächsischen Nation und insbesondere die verfassungsmäßige Gleichberechtigung mit den beiden übrigen Nationen, und, die, Hauptpalladien,.des Volkes, deutsche Nationalität, «deutsche Sprache, deutsches Recht mit voller Kraft, schüßen und vertheidigen und in dieser Hinsicht den Mitständen keinen Schritt breit weichen.’ > 9039551 37194: Git Unsre Einheit sei hinfort. Eine Rede in Stahl und Eisen, Ein geharnischt freies Wort.