Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1846 (Jahrgang 7, nr. 1-104)

1846-10-22 / nr. 84

394 3 um ihre“Instruktion aussehen wird; denn auch uns ist das Gerede von gewissen­ Zufügen und Bemerkungen zu Ohren gekommen, haben aber in Besorgniß, wir könn­­ten, von der Sache noch nicht gehörig unterrichtet, uns vielleicht übereilen, bis noch 1vhr euch geschwiegen. Jett aber wollen wir reden. In der That sind der Stadt­­communität Zusäße zur Deputirteninstruktion präsidiali­­ter vom I. Magistrate zur Berathung mitgetheilt wor­­den , dieselben aber nicht in Verhandlung gekommen, weil diese „Zusäße gegen den Geist der Instruktion, selbst, die doch gehörig, überdacht und geprüft und allgemein angenommen worden ist, zu Felde ziehen. Die Stadt­­communität spürte den Wind, der aus diesen Zusatzen bläst, sah­ das Ding ein und blieb bei ihrer Instruktion. Das Changiren geht heut zu Tage nicht so leicht; die Leute sehn einem auf die Finger. Ein guter Freund sagte uns, die Sache­ würde auch vor die Stuhlsver­­sammlung gelangen , die Männer vom Lande aber könn­­ten einwilligen. Dies glauben wir nun nicht, denn 1) Die Instruktionsabfassung ist Pflicht des­ Ma­­gistrats­ und dies geschieht „nach genauer Ueber­­legung der Sache, die Prüfung derselben, ist eine Obliegenheit der­ „städtischen Communität,““ deren Orator dieselbe auch zu unterzeichnen hat. Von einer Einflußnahme der Stuhl­communität, in der, außer bei Wahlen, „höchstens sechs““ Mit­­glieder der Genanntschaft Siß und Stimme ha­­ben, wissen wir nichts. Wer sich überzeugen will, lese die Regulativpunkte­ vom 1.'.4840 1. Abschn. 8. 115 er lese auch den 8. 42­ und ziehe dann eine Parallele zwischen dem politischen Wirkungskreis der Genanntschaft und dem ungleich „beschränkteren“ der Stuhlscommunität. 2) Die Competenz der Stuhl­communität auch ein Wort zur Instruktion mitzusprechen, kann auf Grundlage der Regulativpunkte nur aus dem, ihr­ zugewiesenen, Rechte der „Ernennung der Depu­­tirten zum "Landtag­“* "gefolgert werden. Gut! Die Instruktionssache soll also vor das Wahlcolle­­gium gebracht werden. Zur Wahl der Deputirten hat aber „„die Genanntschaft in gleicher Zahl mit den Dorfsdeputirten concurrirt,­““ die betreffenden Mitglieder aus der Genanntschaft haben ihre Stimmzettel nach einem Gesammtbeschlusse der G­enanntschaft abgegeben; folglich kann also 3) die Instruktion ohne Wissen und Willen der Stadt­­­­communität in keinem Punkte eine“Veränderung erleiden. Wir wollen der Stuhl­communität nicht zu nahe treten; allein, wie die Sachen noch immer stehen, kön­­nen wir nicht aus rechtlichen, noch weniger aus politi­­schen Gründen ihr das Wort reden. Wer kommt von den Dörfern in die Stuhlsversammlung ?. Der Richter und einer der Geschwornen. Wissen sie was sie daselbst thun sollen ? Nein, jedesmal mindestens gewiß nicht. Diese Leute aber­ kriechen viel „eher in ein Mauseloch, als der Orator, der selbstständig dastehen kann und hin­­ter sich die Genannirtschaft*hati * » 3) Die Instruktion ist „nach genauer Ueber»­­legung“ abgefaßt worden. Ist vielleicht auf dem Landtage “etwas­ vorgefallen, was eine Abänderung irgend eines Punktes oder, einen­ Zulaß nothwendig ver­­langt ? Unseres Wissens, nicht... Oder etwa in der Na­­tionalversammlung ?, Auch nicht 3 denn wir­ wollen ‚nicht glauben, daß die entschieden gestellte­ Weisung unserer Deputirten ihren ‚Deputirtencollegen weniger zusage. Es wird ‚doch wohl allen eine Instruktion gegeben, und al­­len auf die Seele gebunden sein" ,‚überhaupt die land­­tägliche Stellung der Nation, mit aller Energie zu verz theidigen.“ Die Zeit, ist ja Gottlob, wie man „überall sagt, vorbei, von welcher man schreiben konnte: „Und ruhig schläft das Bild, in­ frommer Sitte, sind­ wir wach, so seien wir alle Wächter unserer Gerechtsame, unserer Bürgerverfassung, da es nun einmal die Um­­stände verlangen, daß wir unser Recht hüten müssen. Nicht­­ bloß die Deputirten, von­­ Hermannstadt­=­ die Deputirten der sächsischen Nation müssen, „nach­ unserer Ueberzeugung und unsern Anforderungen, Bezug „der Bez­dingungen einer sichern Fortdauer unserer­ Nation ,,stets die Rechte und Freiheiten, die Municipalverfassung der sächsischen Nation und insbesondere die verfassung­­s­mäßige Gleichberechtigung mit den beiden übrigen Nationen, und, die, Hauptpalladien,.des Volkes, deutsche­ Nationalität, «deutsche Sprache, deut­­sches Recht mit voller Kraft, schüßen und vertheidigen und in dieser Hinsicht den Mitständen keinen Schritt breit­ weichen.’ > 9039551 37194: Gi­t Unsre Einheit sei hinfort. Eine Rede in Stahl und Eisen, Ein geharnischt freies­ Wort.

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