Ungarische Jahrbücher 6. (Berlin-Leipzig, 1926)

1926 / Heft 1-2 - Relković, N.: Aus dem Leben der sieben "niederungarischen Bergstädte" im 14-17. Jahrhundert

Aus d. Leben d. sieben niederung. Bergstädte im 14.—17. Jahrh. 41 Stadt Neusohl. Königsberger, ein Augsburger, behielt sein Haus am Weinmarkt zu Augsburg, da der Handel ihn öfter in die alte Heimat führte. Sein Stiefsohn — Georg Kraus — zog sich ganz nach Augs­burg zurück. Die Bürger schlossen einen engen Kreis, in welchem sie keine fremde Nationalität1) duldeten. In diesem Sinne bestätigt noch König Wladislaus II. zu Beginn des 16. Jh.s den Freiheitsbrief der Neusohler, daß nur ein Deutscher Grund und Boden erwerben könne. Diese Rechtsgewohnheit war allgemein in den Städten und erstreckte sich demzufolge auf alle Zweige der bürgerlichen Lebens, also auch auf das Zunftwesen. Nur Kinder deutscher Eltern durften in die Zunft auf genommen werden. Außer der Herkunft bekräftigten auch die Rechtsverhältnisse das Zusammenhalten der Bürger. Die Städte bedienten sich im allgemeinen des Schemnitzer Rechtes, welches als eine Übersetzung des Iglauer Rechtes zu betrachten ist, also auf sächsischem Rechte beruht und dem das Recht der Stadt Freiburg im Breisgau am nächsten steht. Die Städte unterstanden unmittelbar dem Könige. Er bekräftigte ihre Freiheiten und verlieh ihnen neue, indem er sie von Maut und Zoll befreite, sie mit dem Marktrechte beschenkte. Besonders das Zeitalter König Siegmunds war für die Entwicklung des Städtewesens von besonderer Wichtigkeit. Seitdem er sie im Jahre 1405 unter die Stände erhob, konnten die Bürger am Reichstage teilnehmen und so ihre Interessen besser vertreten. In diesem königlichen Dekrete wer­den die Bergstädte mit dem Namen „niedere Bergstädte“ bezeichnet im Gegensätze zu den oberen Bergstädten der Zips. Ihre Zusammen­gehörigkeit wurde durch kein besonderes Handschreiben bestätigt, es beruhte auf den gleichen Freiheitsbriefen, den gemeinsamen Interessen. Von dieser Zeit an erhalten sie die Bestätigung ihrer Privilegien öfter gemeinsam, der Zins wird gemeinsam auf sie ausgeworfen usw. Stadtverwaltung.* 2) Die erste Pflicht des Bürgers war es, einen Jahreszins in die Kammer zu liefern. Diese Abgabe — census regius — bestand in einer x) Die eben erwähnten Namen wie Polak usw. lassen darauf schließen, daß sich auch Familien nichtdeutschen Ursprungs in den Städten niederließen. Da die Bürger ihr Deutschtum sorglich hüteten, ist anzunehmen, daß jene Familien schon ganz germanisiert waren, als sie ansässig wurden. Ein klassisches Beispiel finden wir im 15. JLi., als die Kremnitzer Bürger den Kaufmann Síanislaus Wil­­helmowitsch, da er slowakischer Abkunft war, zwangen, die Stadt zu verlassen. 2) Da ich nur im allgemeinen ein Kulturbild entwerfen will, kann ich mich auf kleinere Abweichungen der städtischen Einrichtungen nicht einlassen. Darum spreche ich oft im allgemeinen, ohne auf diese oder jene Stadt Bezug zu nehmen.

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