Siebenbürger Wochenblatt, 1848 (Jahrgang 12, nr. 1-52)
1848-05-08 / nr. 37
ssiebenbürger Wochenblatt, Fair allergnärdigster Bewilligung. — — Kronstadt, 8. Mai Die Magnatentafel in Ungarn. Groß ist der Mann, der Jahre lang unauggefest das Heil des Wolfes bedacht und Anstalten zur Bestreiung desselben gemacht hat; größer derjenige, der den günstigen Augenbliet ergreift, die entworfenen Pläne zu verwirklichen und ins Dasein zu rufen; am größten von allen jedoch, wer vor seinen eigenen Schöpfungen nicht erschrickt, nicht auf halbem Wege stehen bleibet, sondern sein Werk muthig vollendet. Preifreiheit, Gleichheit, Union, schöne, leere Namen, ja, bloße Täuschunsgen, Spott, Höllengeister im Heiligen Scheine, wenn man nur halbe Mafregeln anwendet, und neben den Wolfsvertretern auf Land- und Reichstagen, noch eine Magnatentafel stehen läßt, an welcher si, bei der Union, die Siebenbürger Regalisten niederlegen sollen. Was sind die Magnaten nunmehr, nach der neuen Ordnung der Dinge? Besiger großer Ländereien, also Landbauer, die vereint mit den weniger bemittelten, nach dem alsterhöchsten Programm vom 15. März 1848, dem Staats» grundgefe der gesammten österreichischen Monarchie, nach der Grundlage des Resiged und der Itelligenz ihre Vertreter im Landtage zu wählen haben, sind die Siebenbürger Regalisten? Bisher vom Fürsten zum Landtage ernannte Mitglieder des begüterteren Adels; nun aber, da der Adel sein Ausnahmsstand länger sein kann, bei wirklicher nicht iuforischer Sfeichheit, und freier Wahl der Wolfsvertretung im Sinne des allerhöchsten Progamms, ohne Vorbehalt, offenbar ein wahres Unding — nonens. — Sohn Bull in England mag sich noch neigen, vor den goldenen Krönchen feiner Hocharistokratie im Oberhause; Bruder Jonathan in Nordamerika erlaube noch feinen Geldaristokraten und reichen Pflanzern über die Emancipation der Schwarzzen zu greinen im Senate, aber im neuerdings freien Frankreich, was ist das Zmweiammersystem anderes, als eine Satyre auf die Gleichheit? Und nun vollends in Ungarn, wo in den neuen Verhältnissen der hochherzige Magnat freiwillig jeder Bevorzugung entsagend, den Drathbinder als Bruder umarmt, der infulirte Prälet auch den unitarischen Schafhirten gleiches Glüces, gebe Gott, auch gleicher Seligkeit, werth halten will, wozu eine Magnatentafel? Weg, aus allen constitutionellen Staaten freier Belfer, mit dem Zweikammersystem, woraus dem freien Wolfe nur Unheil erwächst, wie Frankreich in kurzem dreimal bewiesen hat, weg mit den zwei Kammern, die, Gott verzeihe mir die Sünde, seit meinem politischen Bewußtsein mir immer als ein Reich ded Ormuzd und Ahrimann, alle Versammlungen von Engeln und Teufeln erschienen sind, und eben deswergen die Zusammenlegung der bisherigen Siebenbürger Landtage,"vor"denen anderer Staaten, mich hochschoßen lieg. Weg Insonderheit mit der Magnatentafel in Ungarn, die dem Bolfe seine Sicherheit gewährt, Mißtrauen einflößt und jenen römischen Patriziern gleich, der Keim vn Knechtung "auch in die neue Berfassung übertragen wird. Get und in’ Zufanft, flüte ft der Thron auf das Vertrauen des Volks: darum conditio sine quato: mit der Magnatentafel, seine Union! Ein Freund des Thrones und des Volkes, ohne vomeit Bittung in Siebenbürgen. Oesterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Allerhöchst Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschliefung vom 26. März 1. 3. dem f. f. Kämmerer und P. Thesaurariats:Rathe Georg "Grafen Beldi von Uzon die Vice-Präsidentenstelle bei. dem Siebenbürgischen E. Thesaurariate aller: gnädigst zu verleihen geruhet. Was Ungarn. Die Pesther Zeitung bringt wieder eine Reihe mi nisterieller Reseripte, von denen wir jene von allgemeinem Interesse hier folgen Lassen: | Sehe Mit nicht geringem Befremden hat das ungarische Ministerium die Kenntniß hingenommen, daß der Wiesner Hoffrieggrabb und bezüglich der Wiener Kriegeminister mit den Militärcommandos Ungarns und der damit verbundenen Theile noch immer verfügt. Nachdem also im Sinne der am jüngst vertroffenen Landtag gebrachten Gefekartikel in Ungarn und den damit verbundenen Theilen die erecutive Gewalt und im Allgemeinen jede Verfügung ausschließlich nur dur das ungas