Siebenbürger Wochenblatt, 1848 (Jahrgang 12, nr. 1-52)

1848-05-08 / nr. 37

ssiebenbürger Wochenblatt, Fair allergnärdigster Bewilligung. — — K­ronstadt, 8. Mai Die Magnatentafel in Ungarn. Groß ist der Mann, der Jahre lang unauggefest das Heil des Wolfes bedacht und Anstalten zur Bes­treiung desselben gemacht hat; größer derjenige, der den günstigen Augenbliet ergreift, die entworfenen Pläne zu verwirklichen und ins Dasein zu rufen; am größten von allen jedoch, wer vor seinen eigenen Schöpfungen nicht erschrickt, nicht auf halbem Wege stehen bleibet, sondern sein Werk muthig vollendet. Preifreiheit, Gleich­­heit, Union, schöne, leere Namen, ja, bloße Täuschuns­gen, Spott, Höllengeister im Heiligen Scheine, wenn man nur halbe Mafregeln anwendet, und neben den Wolfs­­vertretern auf Land- und Reichstagen, noch eine M­ag­­natentafel stehen läßt, an welcher si, bei der Union, die Siebenbürger Regalisten niederlegen sollen. Was sind die Magnaten nunmehr, nach der neuen Ordnung der Dinge? Besiger großer Ländereien, also Landbauer, die vereint mit den weniger bemittelten, nach dem als­terhöchsten Programm vom 15. März 1848, dem Staats» grundgefe der gesammten österreichischen Monarchie, nach der Grundlage des Resiged und der Itelligenz ihre Vertreter im Landtage zu wählen haben, sind die Siebenbürger Regalisten? Bisher vom Fürsten zum Landtage ernannte Mitglieder des begüterteren Adels; nun aber, da der Adel sein Ausnahmsstand län­­ger sein kann, bei wirklicher nicht iuforischer Sfeichheit, und freier Wahl der Wolfsvertretung im Sinne des al­­lerhöchsten Progamms, ohne Vorbehalt, offenbar ein wahres Unding — nonens. — Sohn Bull in England mag sich noch neigen, vor den goldenen Krönchen feiner Hocharistokratie im Oberhause; Bruder Jonathan in Nordamerika erlaube noch feinen Geldaristokraten und reichen Pflanzern über die Emancipation der Schwarz­­zen zu greinen im Senate, aber im neuerdings freien Frankreich, was ist das Zmwei­ammersystem anderes, als eine Satyre auf die Gleichheit? Und nun vollends in Ungarn, wo in den neuen Verhältnissen der hochherzige Magnat freiwillig jeder Bevorzugung entsagend, den Drathbinder als Bruder umarmt, der infulirte Prälet auch den unitarischen Schafhirten gleiches Glüces, gebe Gott, auch gleicher Seligkeit, werth halten will, wozu­ eine Magnatentafel? Weg, aus allen constitutio­­nellen Staaten freier Belfer, mit dem Zweikammersys­­tem, woraus dem freien Wolfe nur Unheil erwächst, wie Frankreich in kurzem dreimal bewiesen hat, weg mit den zwei Kammern, die, Gott verzeihe mir die Sünde, seit meinem politischen Bewußtsein mir immer als ein Reich ded Ormuzd und Ahrimann, alle Versammlungen von Engeln und­­ Teufeln erschienen sind, und eben­ deswer­­gen die Zusammenlegung der bisherigen Siebenbürger Landtage,"vor"denen anderer Staaten, mich hochschoßen lieg. Weg Insonderheit mit­ der Magnatentafel in Un­garn, die dem Bolfe seine Sicherheit gewährt, Mißtrauen einflößt und jenen römischen Patriziern gleich, der Keim vn Knechtung "auch in die­ neue­ Berfassung übertragen wird. Get und in’ Zufanft, flüte ft der Thron auf das Vertrauen des Volks: darum conditio sine qua­to: mit der Magnatentafel, seine Union! Ein Freund des Thrones und des Volkes, ohn­­e vomeit Bittung in­ Siebenbürgen. Oesterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Allerhöchst Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschlie­­fung vom 26. März 1. 3. dem f. f. Kämmerer und P. The­­saurariats:Rathe Georg "Grafen­ Beldi von Uzon die Vice-Prä­­sidentenstelle bei. dem Siebenbürgischen E. T­hesaurariate aller: gnädigst zu verleihen geruhet. Was Ungarn. Die Pesther Zeitung bringt wieder eine Reihe mi­ nisterieller Reseripte, von denen wir jene von allgemei­­nem Interesse hier folgen Lassen: | Sehe Mit nicht geringem Befremden hat das ungarische Ministerium die Kenntniß hingenommen, daß der Wies­ner Hoffrieggrab­b und bezüglich der Wiener Kriegemi­­nister mit den Militärcommandos Ungarns und der da­­mit verbundenen Theile noch immer verfügt. Nachdem also im Sinne der am jüngst vertroffenen Landtag ge­­brachten Gefekartikel in Ungarn und den damit verbun­­denen Theilen die erecutive Gewalt und im Allgemei­­nen jede Verfügung ausschließlich nur dur das ungas

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