Bukarester Gemeindeblatt, 1907 (Jahrgang 3, nr. 14-52)

1907-08-05 / nr. 31

ţlfyrtstcr Gctncindeblatt Geschäftsstelle: Gemeindekanzlei Strada Luterana 10. Jahrg III Sonntag 5./18. August 1907, No. 31 Reformatiopsuersuche innerhalb der ortho­doxen Kirche. (Schluss). Da es selbstverständlich nicht unsere Auf­gabe sein kann alle, auch die leisesten infor­matorischen Kegungen innerhalb der ortho­doxen Kirche zu verfolgen, so wollen wir im folgenden nur noch ganz kurz einige der wich­tigem Reformbestrebungen berühren. Da nehmen zunächst die von Seite der Sie­­benbürgischen Calvinei- unternommenen Ver­suche unsere Aufmerksamkeit in Anspruch. War von Siebenbürgisch-sächsischer Seite die Anwendung von Gewaltmitteln von Anfang an gemieden worden, so waren in dieser Bezie­hung die calvinischen Fürsten Siebenbürgens weniger wählerisch. Gemäss dem Grundsatz: cuins regio, eius religio (Wessen die Region, dessen die Religion) Suchten die Fürsten durch landesherrliche Anordnung die Bekehrung der Rumänen durchzuführen. Sie hielten sich dazu umsomehr berechtigt, als die Orthodoxie nicht unter die staatlich anerkannten, sondern ledig­lich unter die «geduldeten» Religionen gehörte; auch waren in politischer Hinsicht die Rumä­nen rechtlos und leibeigen. — So gelang es denn der reformierten Kirche, die griechische Kirche der Oberaufsicht der reformierten Bi­schöfe zu unterwerfen. Diese verstanden es, einen Teil ihrer kirchlichen Bücher in rumä­nischer Uebersetzung der griechischen Kirche auizudrängen, so z. B. den 1640 gedruckten calvinischen Katechismus, der auch in den rumänischen Donaufürstentümern Verbreitung gefunden hatte und hier viel Aergernis her­vorrief, sodass sich der Metropolit der Moldau Warlaam veranlasst sah, gegen denselben ein­zuschreiten. Bei der Bestätigung des Bischofs Stefan Siminowit» durch Georg Rakotzi I. 1643 erklärte der Fürst, sie geschehe aut Empfeh­lung des reformierten Bischofs. Die Bedin­gungen unter denen er die Bestätigung vollzog, waren die folgendea: Das Volk solle nach der Bibel gelehrt werden; der Katechismus von 1640 müsse annerkannt werden; Taufe und Abendmahl müssen nach evangelischer Weise vollzogen werden; die Crucifixe und Bilder in der Kirche seien nicht mit religiöser Frömmig­keit zu verehren, sondern nur als Schmuck und Andenken zu betrachten. Auch wurden dem reformierten Bischof verschiedene wesent­liche Rechte gegenüber der orthodoxen; Kirche eingeräumt. , ; • Wir versagen es uns, auf die verschiedenen Bedrückungen der orthodoxen Kirche in Sie­ Schriftleltung t Pfarrer E. HEIFT.

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