Bukarester Gemeindeblatt, 1907 (Jahrgang 3, nr. 14-52)
1907-08-05 / nr. 31
ţlfyrtstcr Gctncindeblatt Geschäftsstelle: Gemeindekanzlei Strada Luterana 10. Jahrg III Sonntag 5./18. August 1907, No. 31 Reformatiopsuersuche innerhalb der orthodoxen Kirche. (Schluss). Da es selbstverständlich nicht unsere Aufgabe sein kann alle, auch die leisesten informatorischen Kegungen innerhalb der orthodoxen Kirche zu verfolgen, so wollen wir im folgenden nur noch ganz kurz einige der wichtigem Reformbestrebungen berühren. Da nehmen zunächst die von Seite der Siebenbürgischen Calvinei- unternommenen Versuche unsere Aufmerksamkeit in Anspruch. War von Siebenbürgisch-sächsischer Seite die Anwendung von Gewaltmitteln von Anfang an gemieden worden, so waren in dieser Beziehung die calvinischen Fürsten Siebenbürgens weniger wählerisch. Gemäss dem Grundsatz: cuins regio, eius religio (Wessen die Region, dessen die Religion) Suchten die Fürsten durch landesherrliche Anordnung die Bekehrung der Rumänen durchzuführen. Sie hielten sich dazu umsomehr berechtigt, als die Orthodoxie nicht unter die staatlich anerkannten, sondern lediglich unter die «geduldeten» Religionen gehörte; auch waren in politischer Hinsicht die Rumänen rechtlos und leibeigen. — So gelang es denn der reformierten Kirche, die griechische Kirche der Oberaufsicht der reformierten Bischöfe zu unterwerfen. Diese verstanden es, einen Teil ihrer kirchlichen Bücher in rumänischer Uebersetzung der griechischen Kirche auizudrängen, so z. B. den 1640 gedruckten calvinischen Katechismus, der auch in den rumänischen Donaufürstentümern Verbreitung gefunden hatte und hier viel Aergernis hervorrief, sodass sich der Metropolit der Moldau Warlaam veranlasst sah, gegen denselben einzuschreiten. Bei der Bestätigung des Bischofs Stefan Siminowit» durch Georg Rakotzi I. 1643 erklärte der Fürst, sie geschehe aut Empfehlung des reformierten Bischofs. Die Bedingungen unter denen er die Bestätigung vollzog, waren die folgendea: Das Volk solle nach der Bibel gelehrt werden; der Katechismus von 1640 müsse annerkannt werden; Taufe und Abendmahl müssen nach evangelischer Weise vollzogen werden; die Crucifixe und Bilder in der Kirche seien nicht mit religiöser Frömmigkeit zu verehren, sondern nur als Schmuck und Andenken zu betrachten. Auch wurden dem reformierten Bischof verschiedene wesentliche Rechte gegenüber der orthodoxen; Kirche eingeräumt. , ; • Wir versagen es uns, auf die verschiedenen Bedrückungen der orthodoxen Kirche in Sie Schriftleltung t Pfarrer E. HEIFT.