Kirchliche Blätter, 1908. Mai -1909. April (Jahrgang 13, nr. 1-52)

1908-06-11 / nr. 6

­83­er Er Wohl spricht die menschliche Schwachheit den Geboten des Heilands gegenüber: „Ja, wer kann denn selig werden ?" Und der Heiland selbst gibt es zu: „Bei den Menschen ist es unmöglich.“ Aber wo eine christliche Seele tödlich im Kampfe wider das Böse ringt, sei es des Teufels, der Welt oder des eigenen Fleisches Wille, da ringt sie nicht allein. „Siehe, ich bin bei euch alle Tage, bis an der Welt Ende“ — so hat der scheidende Heiland den Fängern verheißen. Und so der Heiland bei dir ist, habe guten Wut, o Seele, da ist auch der himmlische Vater bei dir; denn „Ich und der Vater sind eins“. Und sie halten und fragen dich, daß dein Fuß nicht strauchle im Kampfe, und sie gießen ihren heiligen Geist dir ins Herz, daß 2 gefeit sei wider die Pfeile der Arglift und nicht erschrede vor der Wut des Bösen, den Geist der Wahrheit, daß dein­e­ erkenne, was zu deinem Frieden dienet. So stehst du unüberwindlich da , im Namen des­­ Vaters, und des Sohnes, und des heiligen Beistes. H. M. Der unentgeltliche Volksschulunterricht. Kultus und Unterrichtsminister Graf Albert Apponyi unterbreitete am 1. Juni im Abgeordnetenhause den Geieß­­entwurf über „die Unentgeltlichkeit des Elementar-Rolls­­schulunterrichts". Der Gejegentwurf, auf den wir moc) zurückzukommen viele Ursache haben werden, lautet: $ 1. Sowohl in dem täglichen wie in dem Wieder­­holungslehrkurse der staatlichen, kommunalen und kon­­fessionellen Elementarvollsschulen ist der Unterricht voll­­kommen unentgeltlich, und zwar derart, daß in diesen Bolfs­­schulen weder Schulgeld, noch die im $ 10 ©.­A. XLII. -1891 festgestellten Beiträge von 30 Hellern eingehoben werden künnen. In all diesen Schulen fand eine Einschreibgebü­hr von höchstens 50 Helfern nach jedem einzelnen in die Schule aufgenommenen Schüler eingehoben werden, aber nur unter der Bedingung, daß dieser Betrag zur Ver­­mehrung der Jugend» und der Fachbibliothek der Lehrer verwendet werde. Kinder, die ihre Armut nachweisen, sind auch von der Bezahlung dieser­ Einschreibgebühr­ zu be­­freien. In dem Wiederholungskurse und in der land­­wirtsaftlichen Volksschule kann eine Einschreibgebühr nicht eingehoben­ werden. 8 2. AS Erlaß für den Jahresbeitrag, der im Sinne des ersten Ablages des 8 10 ©.­A. XLIII.1891 nach den Schülern der kommunalen und der Konfessionelen Volfsschulen zugunsten des Landes-Pensions- und Unter­­stüßgungsinstituts der Volfsschullehrer zu zahlen ist, sichert der Staat bis zur­ weiteren Beschlußfassung der Geseß­­gebung dem Pensionsinstitut die Einzahlung von jährlich 700.000 K zu. 3 3. Den kommunalen und den konfessionellen Schul­­erhaltern gewährt der Staat auf ihr Ansuchen Erlag für jene Verminderung der Einnahmen, die die Unentgeltlichkeit des Elementar-Rollsschulunterrichts nach sich zieht, für all die Schulen, die bei dem Auslebentreten Dieses Gesäßes schon bestehen und die den Bedingungen entsprechen, die im G.­4. XXVI.1907 für die Bewilligung der zum Zwecke der Ergänzung des Gehaltes und der Alterszu­­­lagen der Lehrer angesuchten staatlichen Unterftügung festgestellt sind. Der Entschädigungsbetrag kann aber für je eine Schule nicht den Betrag übersteigen, der dem Sculgelde von 15 K und der Aufnahmsgebühr von 1 K nach jedem Schulpflichtigen Zöglinge der betreffenden Schule entspricht. $ 4. Bei all jenen kommunalen und konfessionellen Elementarvollsshulen, die auf Grund des vorliegenden Geieges eine staatliche Unterfragung erhalten, gelangen, ohne Rücksicht auf den Titel, unter dem die staatliche Unterfragung gewährt wird ($ 5), diejenigen Verfügungen de3 G.­A. XXVII. 1907 zur Geltung, die die Bedingungen und die geießlichen Anforderungen für die als Gehalts­­­­ergänzung der Lehrer gebotene staatliche Unterstügung feststellen. Namentlich sind auch bei der Gewährung, Ver­­weigerung oder Entziehung der auf Grund des vorliegenden Geheges angesuchten staatlichen Unterstügung, ohne Nac­­sicht darauf, ob dieselbe zur Ergänzung der Lehrerbezüge oder zur Deckung der fachlichen Erfordernisse der Schule dient ($ 5), jene Verfügung des zitierten Gelegartikels anzuwenden, die sie auf die Gewährung, Verweigerung und Entziehung der als Gehaltsergänzung der Lehrer an­­gesuchten staatlichen Unterftügung beziehen; dabei wird besonders hervorgehoben, daß im Sinne der im $ 12 des zitierten Geseartikels enthaltenen Verfügung das Gesuch einer Gemeinde, die die durch $ 35 G.­A. XXXVII. 1868 bewilligte Schulsteuer von 5 °, nicht ausgeworfen hat, wie auch­ das Gesuch einer Konfession, deren Mit­­glieder auf die Erhaltung der konfessionellen Schule nicht einen mindestens 5 °­, ihrer Staatssteuer gleichkommenden Beitrag verwenden, gar nicht in Verhandlung gezogen werden kann. $ 5. Die Flüssigmachung der Entschädigung, die im Gänzung der Lehrerdotation verwendeten Schulgelder und Aufnahmsgebühren zu leisten ist, erfolgt zusammen mit der, beziehungsweise nach Art der auf Grund des G.­N. XXVIII, 1907 zu gewährenden Gehaltergänzung gemäß $ 31 des zitierten Geleges. Bei der Feststellung des Aus­­maßes dieser Entschädigung dient diejenige in dem vor­­schriftsmäßigen Dotationsprotokoll und in dem Dotations­­brief gewährleistete Dotation des Lehrers als Grundlage, die demselben zu der von dem Landes - Pensionsinstitut der Lehrer zu erlangenden Pension berechtigt. Als Entschädigung für diejenigen Schulgelder und Ausnahmsgebühren aber,die nicht zu der Lehrerdotation­ gehören,gebührt ebenfalls als staatliche Unterstützung derjenige Betrag,der dem Jahresdurchschnitte der in den «­­

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