Landwirtschaftliche Blätter, 1929 (Jahrgang 57, nr. 1-52)
1929-09-15 / nr. 37
- Daudmirtkvatlichlåttcr für Siebenbürgen. BOrgan des Siebenbürgisch-jährischen Landwirtschaftsvereines, Hahdrud nur mit voller Ouellenangave gestattet, um . Bane Nr. 37, Hermannstadt, 15. September 1929. . Landschriften werden nicht zuvor gestellt. Bezugspreis fürs Inland ganzjährig 220 Lei, halbjährig 0 Lei, fürs Ausland ganzjährig 300 Lei. Die Mitglieder des Vereins erhalten das Vereinsorgan unentgeltlich, wobei die Zustellung des Blattes durch die Ortsvereine geschieht. Bezugsgelder sind an die Oberverwaltung des Siebenbfächsischen Landwirtschaftsvereines zu senden. [500-cm] 300 Let, 1% 5. [150-em] 150 Lei. Anzeigenaufträgen. Gebühren hiefür sind — bei unteg 5malig. Erscheinen mit dem Auftrag zugleich — an die Verwaltung der „Landw. Blätter“ in Hermannstadt, König Sehring Nr. 19, zu senden. 1 57. Jahrgang. Anzeigengebühren für einmaliges Einschalten: Yı & [480 D-cem] 2800 Lei, 1 s S. [240 QD-cm] 1600 Lei, 1, 9, [120 D-cm] 900 Lei, 1 S. 1 600 QD-cm] 600 Lei, 1 9 . Inhalt: Das Gejeg über Die Regelung des Verkehrs mit Durch die Agrarreform erworbenen Grundstüden. — Aderbauminister. Mihalache’3 Briefe an die Landwirte. Die diesjährige Pfefferminzernte im Burzenland. — Hauptversammlung der Burzenländer landw. Vezitid« vereinet in Honigberg. -- Vom Gerben der Kaninchenfelle. — Schuß des Weidevichd gegen Bligischlag. — Tragefasten. — Mitteilungen. Unser Rechtsfreund. — Geschäftliche Mitteilungen. — Deutsches Volksblatt: Wochenschau. — Unterhaltung und Wissen. — Vom Preutischtum in Rumänien. — Anzeigen. Die „‚Landw. Blätter‘ erscheinen jeden Sonntag Auflage and andere Beiträge für die „Landwirtschaft» Hohen Blätter” sind an die Oberverwaltung des Bandwirtschaftsvereines in Hermannstadt, König Ferdinands-Ring Art. 19, zu senden. Das Gefes über die Regelung des Verkehrs mit durch Die Agrarreform erworbenen Grundfriisten. Von Ing. Sepp Schobel. Im Amtsblatt Nr. 183 d. 3. ist das genannte Gejeg erschienen, dessen wichtigste Bestimmungen wir untenstehend wiedergeben. Die auf Grund rumänischer Agrargejege erworbenen Grundftücke künnen laut Artikel 1 ohne jedwede Formalität unter folgenden Bedingungen veräußert werden: a) Die Erwerber des Grundes müssen rumänische Staatsbürger (Männer oder Frauen) sein, die den Grund eigenhändig bearbeiten oder Absolventen von landwirtschaftlichen Schulen jedweden Grades. E m werden im Sinne des Gewebes die Pfarrer, Lehrer und kirhhl. Angestellten den Landwirten gleichgestellt, selbst wenn die Damit bedauten Personen nicht in oben erwähnte Kategorien gehören. 5) Verläufe sind nur für Diejenigen Grundstücke gestattet, die in den Besitzer mit Boden Beteiligten übergegangen sind und nur wenn Der Beweis der Zahlung des ganzen Preises an den Staat erbracht werden kann. c) Die Erwerber des Grundes dürfen beim Kaufe zusammen mit Dem erworbenen Grund nit mehr als 25 Hektar (44-Zoll) Fultiurfähigen Boden für jede Familie befigen. Als Mitglieder der Familie gelten im Sinne Dieses Geheges Die Ehegatten und Die unverheirateten unmündigen Kinder. Der Beweis der Erfüllung obiger Bedingungen wird durch ein von dem betreffenden Gemeindeamt ausgestelltes Zeugnis erbracht, das von dem Gutachten des Steueramtes ergänzt wird in dem Falle, menn es sich um Grund handelt, der nir dur Die Agrarreform erworben wurde. Der Artikel 2 sieht vor,daß zum Decke der Entwicklung vondustrien und Einrichtungen öffentlichen Charakters(Spitäler,Sanatorien)ohne Berücksichtigung der im vorigen Artikel vorgesehenen Bedingungen zum Hektar Grund verkauft werden dürfen,jedoch mitder Verpflichtung,daß die Käufer innerhalb von drei Jahren wenigstens 500.000 Leije Hektar investieren müsse.Bei Autentifizierung des Kaufvertrages muß auch ein Kostenvoranschlag über die vorzunehmenden Arbeiten vorgiebet werden,wovon ein Exemplar im « Autentifizierungsakt bleibt-Die Nichterfüllung dieser Bedingungen innerhalb des vorgesehenen Zeitpunktes bringt Die Ueberführung des Grundes in den Besitz Deg. Staates ohne jedwedes Entschädigungsrecht mit jin. Die Ungültigkeitserklärung kann auf Initiative des Ministeriums für öffentlie Arbeiten und des Aderbauministeriums vom staatlichen Gerichtshof für Verhaltungsstreitsachen verlangt werden. Die Aktion ist in einem Zeitpunkt von drei Jahren vorgeschrieben. Der Ürtikel 3 sieht vor, daß die an Weingärten, Baumanlagen oder Baum- und Niebschulen des wüsten Bodenflächen ohne Rücksicht auf deren Aumaß sowie die Hofstellen in einem Ausmaße vom höcstens 1 Hektar ohne irgendeine Bedingung versäußert und huypothetarisch belastet werden können. Artikel 4 bestimmt, daß die in den vorhergehört« den Artikeln vorgesehenen Veräußerungen nur dann giftig sind, wenn hiefür im Altreich und Bessarabien autentifische Akte, in Siebenbürgen und der Bulowina aber die für die Grundbuchseintragungen geeigneten Dokumente ausgestellt werden. Artikel 5. Der auf Grund der im 1. Artikel dieses Gejeges aufgezählten Agrargejege erworbene kultivierbare Boden sowie der auf Grund der Bestimmungen Dieses Gejeges gekaufte Grund kann nur bei denjes nigen landwirtschaftlichen Kreditanstalten Hypotheramish belastet werden, die auf Grund des Spezialgeseßes für die Organisierung des ländlichen Bodenkredites und des landwirtschaftlichen Kredites ihre Tätigkeit erfalten. Diese Institutionen können bei öffentlichen Liztstationen Immobilien erwerben, von denen sie Hypothesen haben. Wenn sie bei der Lizitation durch gerichte fie zuerkennung Befiserinnen geworden sind, so müssen sie den Grund unter Berücksichtigung der Besttimmungen des ersten Artikels Dieses Gesekes verfaussen. Der duch die Agrarreform erworbene Grund wird im alle einer öffentlien Feilbietung bei der ersten Lizitation nicht gerichtlich zuerkannt, falls der angebotene Preis die Hypothetarischen Forderungen nicht bet, sondern er kann bei den folgenden Lizitationen auch jedweden anderen rumänischen Staatsbürger gerichtlich zuerkannt werden. Die für die Errichtung von Industrien auf Grund des Artikel 2 Dieses Gefeges getauften Grundftücke können ohne irgendwelche Einschränkung Hypothefartisch belastet und verkauft werdert ..