Pester Lloyd - esti kiadás, 1922. június (69. évfolyam, 123-145. szám)

1922-06-23 / 140. szám

Durch K 9 wird dir Frist für die Ueberprüfuug, beziehuugs­­weise Abstellung der staatlichen Subsidicn für bvninmnale Lsu< fessionelle Lehrkräfte bis rum 31. Dezember 1922 verlängert. H 10 betrifft dis Gebühren der Angestellten solcher Pensionsanstalten, Fundationen oder Kassen, deren Sitz sich auf den von Ungarn abgetrennten Gebieten befinden. ß 11 Erteilt der Regierung die Ermächtigung, zur Deckung der MèhrauSlagen für die Taggelder der in amtlicher Exmission außerhalb ihres Amtssitzes verwendeten öffentlichen Angestellten im Budgetjahre 1922/23 500 Millionen Kroni;n zu verausgaben. § 12 enthält die nachträgliche Gen-ehmigunq der ssiegie­­rnnigsverfstMng, Äie von dem Verbot betreffend die Ernennung .Lererts in Verwendung stchender Beamten des Staates, der !StaiaiAbahnen und der Komitate auf andere Posten im Früh­­fâ 1922 hinsichtlich mehrere Individuen eilte einmaiige AuS­­Mahnre staiüiLrt hat. Das Geietz über den Stati.'-s der Ge­­jWichtshofrichter und Staatsnnwäl-te tvsrd durch folgende Be­­istrmmuiig evgäitâi: „Die chniglichen GerichtsP r ä s i d e n­­>ten, die königlichen Gerichtshöfen vorftehen, können abwei­chend von dein in 8 ^bes G.-A. XX:1920 festgesetzten Ver­­chältnis in die d r i tt e G cha l tsg rnppe ernannt werden. Nutzbcteiligungen des Ucrars. In § 13 wird der Finanzmimstev «rmächtigt, denr iStckrtsavar anß«: der im G.-A. XIX: 1921 sestgestellten iSèewtt gegen che Verpflichtung nachträglicher Anmeldung !auch eine NuHbejeiligmtg an den Zigarettenhülsen Md am Zigarsttenpapier -u sichern. Laut ß 14 bleiben die Bestiinmungen des I. Abschnittes fdeS G..A. XXXIX: 1921 betrchfend die Mahl, und Um­­!s L tz st s uLr bis <mf> weiters Verfügumz der Gesetzgebung in Kraft. ! Z 15 ermächtigt den Nna-nKminister, das Ausmaß der :Nclch dem über die Zollinie eingeführten Salz zu entrichten­öden Bewilligungsgckührl zeitweilig iün Verordnnngswege zu lvegeln. 8 16 modifiziert die Montangebülzren und ermächtigt den Nlnanzminister, für die Punzicrüng der aus dem Ausland ieingesächrten -GÖldstäbL 1000, der Silberstäbe 100, der Gold­­iwoven uM -drähte 5000, der Silbertvarcn und -drähte 500 iund der vergoldeten -echten (Lilber-j Drähte 550 Kronen pro Kilogramm einzuheben. Laut § 17 ist vom III. Wohnungsquartal des Jahres s1922 an eine ärarische Nutzbetciligung von 60 Prozent des izur -Grundlage der staatlichen Hausstener genommenen Nutz­­dverteA zu bezahlen, wenn die Wohnungsmiete im !-S-inne der WohnungAverorbnunq nur auf das Vierfache der » iMiete des Jahres 1917 erhöht werden kann. Zu dieser Summe ^komrnen weitere 20 Prozent des zur Grundlage der staatlichen iHaussteuer genommenen Nutzwertes nach jedem Plus an -Mietzins, das mindestens 50 und höchstens 100 Prozent der fals Grundlage der Haussteuer Les Jahres 1918 über der vor­­--erwähnten Mietzinserhöhung ausmacht. Eine 20 Prozent der sNutzbÄeili-gung entsprechende, aber jährlich niindestens PO Millioumi betragende Sunune dient zur Tilgung des -Kapitâ -und der Zinsen -der zu Zwecken der Wohnungsbau­­igklion zu emittierendeir Anleihe. Emission von Hypothckarobligationen. ß 13 lautet wie folgt: Der Finauzminister wird er­­lMâchtigt, die i nr Interesse der Förderung d ar «Bauten iin S-inne dieses Gesetzes durch das Ungarische Fs. ftianzsyndikat zu gründende Genossenschaft mit der Emis. ! sion von .tz up o th e karvb l i gat i on -en zu betrauen. Die Hypot^karâlgationen können auf Grund solcher die iNaukasten der auf vollkomnlen lasteirfreien oder zur Zeit des Dcmes mit höchstens 10 Prozent ihres VcrkehrÄvertes lse­­!lasteten! Liegenscyaftcn errichteten Gebäude, sowie die Emis­­ssivirskostM und den Kursverlusk des TarlebenS nicht über­­!sieigenLer, innerhalb ein-er ini vorhinein festgestellten Zahl von -Jahren auwrtisierbarer Anleihen clnittiert wer-de-n, zu dercti > Sicherung dienen: aj diie 'deir aus Leír Darlehen zu errichtendcir Bauten die­­i^-enLen Liegenschaften, ferner deren Appertnwnzien, Nutzer:, - NuHnießning und Pachteinchmmen. b) die von seiteir des Staates, der staatlichen Institute, jder zur Veranlagung ös-fentlicher Lasten berechtigten Körpsr­­^sÄMfrsn oder derartigen Ge-sellfchafteu, endlich von sestsn cut­­! derer glaubwürdigen natürlichen oder Rechtspersonen bedin- IgunKlÄ übernommene, VerpftichtuuK daß sic hei Fälligkeit 'jenen Teil der zur Deckung des Erfordernisses an Kapital­amortisation, Zinsen und Manipulationskostsn notwendigen -Beträge,-der aus den laut Punkt uj gsbundeneu Einkünften auS -wèlch-eui G-rmrde immer tatsächlich nicht gedeckt tvird, 'püiiktlich beglsichen tverdrn. Derjerrige, der die Verpslichtumg ' übermmrnt, nmtz u-icht notwendigerweise ider. Eigentümer der zu -bindenden Liegenschaft sein. Auf -Grund von «Darlehen, die nicht gegen eine derartige, Lurch den sStaat übernommene Verpflichtung bewilligt wurden, dürfen -Htzpothekarobligat-ionen nur dann und insofern emitiiert wsr­­lden, wenn und insofern der kün. ungarische Finanzminister «seine Zustimmung gegeben hrt. Zur Sicherung der zu emittierenden Hypothekarobligatio­­jnen ist ein besonderer Fonds zu bilden, der der Ge­samtheit der Hypothekarobligationen als Garantie dient; gegen -diesen Fonds, beziehungsweise dessen Vermögen kann keine -Exekution geführt werden. Für die Placierung und Fruktifi­­.zierung dieses Fonds sind, sofern dieses Gesetz nicht anders werfügt, dieselben Normen richtunggebend, die hinsichtlich der !Placierung und Fruktifizierung der zur besonderen Sicherstel­lung der Pfandbriefe bestimmten Fonds in Kraft stehen. Es dürfen allezeit nur so viele Hypothekarobligationeu emittiert werden, daß deren Nominalwert nicht das Toppcltc des Betrages übersteige, den der Verkehrswert des das Eigen.­­ftum des besonderen Sicherstellungsfonds bildenden Bermo­- gens im Zeitpunkt der Emission repräsentiert. Sollte der Ver­­-kehrswert des das Eigentum des besonderen SicherstellnngS- sonds bildenden Vermögens spät-cr unter diesen Wert siukeu, is^t die Emission neuerer .tztipothekarobligatiouen insolauge n-icht am Platze, bis die obige Proposition wieder her­­gestellt ist. Tie Bestimmungen der 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 20. 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 des G.-A. XXXVI: 1876 sind Hinsicht!ich der im Sinne dieses Gesetzes emittierten .tzhpothe­­kar-Obligatioiren und als deren Basis dienendeir D-arlche:w­­fovdevungen, ttes zur besonderen Sicherstellung der Hiipo­­ihekar-Obligatioiren dienenden Fonds, sowie des die Lbliga­­iionM emfttiercnden Instituts sinngemäß entsprechend anzit­­wenden. Der Finanzminister kontrolliert inr Wege dEs durch ihn zu ernennenden Rsgierungskommissärs, ob -die Euiission der Hypothekar-Obligationen, die Bewilligung der ihnen zur 'Grundlage dwnenden Darlehen und die Bildung und Ver­­walrun-g des zur besonderen Sicherstellung der Hypothekar. Obligâonen diensnderr Fonds dem. Gesetze entsprechens er­­folgt. Die .HhpoLhekar-OblrMionen, söwie^die a-üf ihre Etnls­­sivn und dsn besonderen L>icherstellungâfonds bezüglichen Ausweise sind mit der Unterschrift Les Reaiernnaskommisiärs zu versehsm . Der Finauzminister wird ermächtigt, den Besitzern der HypothekcrrobligationLN uird dem bi-ese -emitti-ersnden Institute gsgenliber im Namen des Sta-atsärars die Verpflichtung zu übernehmm, Laß der Staat aus s-eiiren Einkünften jenen Teil der zur Einlösung der fällig gewovdensn Kupons und der zur Nückzahlung fallrg -gewordenen Hypothekar-OWgcckiouen er­­fovderli-chen Beträge begleicht, der aus den laut der Punkte nj und b) zur Sicherung der die Grundlage -der Obligati-ou bil­denden Darlshensforderunanl dienenden Quellen, beziehungs­weise aus den Einkünften Des besonderen SicherstellimgsfouLS aus wel-choni Grunde immer tatsächlich nicht gedeckt werden sollte. Demgegenübae geht jener Teil lbes Vermögens deS be-sandcren SicherstellunaSfonds, mit den: >d-er Verkehrswert des Veruw­­gens die Hälfte des Nonrinalwerte.s der.jeweilig cmitticcicn Hypothekarobligationen übersteigt, in das Ei^nturn des S taatsärarâ -iMr. Die auf Grund dieses Gesetzes zu cmittiereudcn Hypothclrâr­­oâligationcu werden, sofern sie an der Budapester Börse ständig notiert werden, für bautionSfähig und pupillarsicher, sowie zu Dienst- und Geschäftsbautjonen geeignet erklärt, wenn diese nicht in barem zu erlegen sind. Diese Hypothekardarlehen werden ferner dazu geeignet er­klärt, daß 1. auf ihrer Basis auf den im Punkt 1 K 2 G.-A. XXX I I v. I. 1897 aüfgczählten Grundlagen die dem zitierten Gesetz unter­liegenden Emissiousinstttute bis zur Höhe der von ihnen eigen­tumsrechtlich erworbenen und im Besitze des Instituts besind­­lichen HypothckarobligatioustitreS der Äiirksainkeit des G.-?l. XXXI 1:1897 unterliegende Obligatioueu emittieren dürfen, ohne dies in den Statuten besonders anzugeben; 2. die den laufenden Bedarf übersteigenden Spareinlagen der kön. ung. Postsparkasse und die im Scheck- und Clearingverkehr e'inflièßcnden Einlagcsnmmen, der Reservefonds der Postsparkasse und die Teilbeträge und Zinsen der das Einlageumaximum über­steigenden Einlagen in ichwn angelegt werden, endlich 3. daß sie zur Placierung und Fruktifizierung der zur be­sonderen Sicherstellung von Pfandbriefen mit der Wirksamkeit des G.-A. XXX11:1897 unterliegenden Obligationen dienen. Für die im Punkt -3 nu-fgezählten Ztv-ecke werk-en auch dia auf GrunÄ Les G.-A. I-I: 1921 amittier-ton Obli-ga-tivuen als geeignet -erklärt. Di« Eingab-on und Urkun-den!, bie a-usschließlich im In­teresse der Aufnahme, Zedierun-g und Mckza-Hlmnz bar auf GrunD dieses Gesetzes gewährten Darlehen sowie der Erwir­kung der damit verbrind-enc-n grun-bbücherl-ichen Eilrtra-gtnigen und -Streichungen eingersicht -unD au-sgestellt werü-e-n, ferner die. hinsichtlich d-er Tarl-e-hen pHlchrt-ckr GefchLftsbücher sind gebührenfrei. Gebühreufr-cr ist auch die qvnn-dbücherliche Ei-u­­traguu-g. Die i-m Sinn!: dieses Gesetzes -eMi'tti-e-rten Hypothe­­kavobligationen und die z-u diesen -ausgegeibe-rren ZinseNkupons sind gleichfalls aebührenfr-c-i. Die auf .Grund dieses Gesetzes bewillÍLten Darlehen und die ZiNfLn d-er eWit-tiexten Obligat-ümen sind von- der Kapitalzius- und RbntcMeu-er b-e-freit. Ta-s U ngori fch-e Finanz-S ynd^ik-at, als dem Z 62 G.-A. XXXVII: 1875 -nnterlie-gends G-ele-gcnhöitZver­­ei-ni-MN-g, Mn.n z-u-m Zwecke Ler Gmifsian der in .di-esenr Pam­­gva-^en nmschriebmien Hypc-thek-ar-Otbldtion-en, ferner der ! U-eberirohme des- Ges-chäft-es d-:s Syndikats -und behufs Durch­führung anderer fincknziellcu Trausabtivüeie u-n-ter der Firma „U-ngarisches Finanz-Sy!tbilat" eine Geno-ssenf-chaft gLündeu, aivf die der G.-A. XXXVII: 1875 ke-in-e Zlârwcâu-z fi-nbet. Wenn die Genosse-uj-chaft das Geschäft -des Uugarifchen FininA-Syudikats als einer G>elegenhri-tsvrrei-ni-girn-g über- NiMmt, gehen alle Rechte dieser Vere-i-MMnz, das ihr vom kön. un.g. Fin-anz-mimster auf Grund Les G.-A. I-1:1921 er­teilte Mau-dat mrd die g-vuubbücherlichen Rechte der Ver­­ein-i-MNg mitinb-egri-sfen, o-h-ne bes-ondere Uebertragtm-gK- erklävungen, schon kraft des Generalvsrsa-mnrlüin-Fsbeschl-usses, durch den die Genossenschaf-d die Uebevnahme des Gefchäft-es beschließt;, auf die Genosseufcho-ft über. Dio Konstituierung der laut dos vorhergehenden Alineas zu gründenden Genossenschaft und die damit verbundenen RechiS- übertragungen und Schuldcuübernahmen. sind gebührenfrei. Be­traut der Finanzminister die Genossenschaft mit der Emission von Hypothekarobligationeu, so wird sie derselben Steuer- und Olebühren­­begünstigungen teilhaftig, wie sie die G.aA. XXXII l: 1918 und XXX: 1920 für die Zentral-Kreditgenossenschaft fcststellen. Die Bücher der Genossenschaft und die aus ihnen verfertigten, mit statutenmäßiger Firmenzeichnung versehenen Auszüge besitzen die Beweiskraft von öffentlichen Urlruuden. Zm Z 19 wird der Finanzminister ermächtigt, als beson­­dereu Sicherst-ellungsfonds für die .Hypothetär-Obligationen, die auf Gruno der während fünfzehn Jahre zu tilgenden Darlehen im Nominalwert von höchstens 1000 Millionen Kronen zu emittieren sein werden, die dem. Staatsschatz vuu einzelnen Aktiengesellschaftelt übergebenen Wlösungsaktieu samt Kupons, mit allen Rechten und Pflichten, beziehun-gsweise die für sie ciugeslossenen und einfließenden Beträge zu über­lassen. Zur Deckung der Tilguugs-, Zinsen- und der Ge­­öaruugskosten dieser Darlehen dient der jährlich 60 Millione.-t betragende Teil der ärarischen Hausnutzbcteiligung. Weitere finanzielle Verfii.qun.geu. § 20 ertuächligt den Finanzminister, in allen Fällen, in denen bei Befreiung unaarischcr Kriegsanleihen von ! Ler Vermögensablösnug füufprozcniige amortificrbare Staats­­schuldverfchrcibungen auszufolgen wären, anstatt dieser den - Berechtigten ungarische Kriegsanleiheiitres in -einein selchen i Nominalwert zu überlassen, da-ß ihnen eine füusprozenrige Verzinsung gesichert sei. 8 21 gkirchnt-ig-t derZ Vorgchcn des Finanzministers, Laß cr in svichieu Fällen, in denen sich kein belastendes Moment -dafür crgebcn hat, baß d-er Einreicher von Baukuvren d er Oeste rrei ch isch- Ungarischeu Bank unga­rischer lleberstcmpelung attläßüch ihres Umta-uschxs eine der im G.-A. -111. >920 bestimmten sto.ftlmrnl .H.anbluugen b-­­gaugcu hat, die Einleitung Les Strafverfahrens unter­lassen hat. Die die Verlegung des Sitzes betreffenden Gencralversamm­­lungsösH-lüsse von. A k t re u g e fe l l sch a f ten und harr Genossenschaften bedürfen laut § 22 der Gensymi-­­gung -des Finanzmi>irsters, der für Gelv- und für Versiche­­rungsinstit:i-ie ini engereri Wirkungskreise, sonst aber inr Eiuvernelpnen >nit dem Han-delsministec vorgeht. Ter Harr- LLlsminister kann Aktiengesellsâyaften un-d Genossenschaften nach Bedarf auch wiederholt einen Aufschub für die Whaltung ' dep Generalverjaylml-mrg bewillig-en. K 23 erteilt der Regierung die Ermächtigung, auf dem Ge» ' biete- II ugarirS die Frage der in Gold zu leistonden Zah­lungen im Verordnungswege zu regeln. Der Iustizminister wird in tz 24 ermächtigt, die Bertreiung gcmèinsamer Besitzer au porteur lautender Aktien und Pfand­briefe wie auch die grundbücherlicho Eintragung der den Besitzern von Tèilschuldvcrschreibungen zukommenden Forderungen im Einvernehmen mit dem Finanzminister bis auf weitere Verfügung der Gesetzgebung im Berordnungswege zu regeln. Für die durch die Beschleunigung der Bodenreform verursachten Kosten werden in tz 25 weitere fiiuf Millione>r Kro­nen beioilligt. Für Ansiedlungszwccke sind höchstens 500.000, auf Ausgaben, die sich aus Patronats- und sonstigen öffentlichen Lasten ergeben, höchstens 1,220.000 Kronen zu verwenden und bei dem Titel Ackcrbauressvrt als Uebergangöausgabeu zu verrechnen. tz 26- ernlächtiat Len Handelsminister, von delr zunr forlsetzunMveisen Ausbau u n a u s g e b au tc. r Teile von Staatsstraßen im Laufe -des Bu-dgetja-hrcs er­­forderlichen 60 Pèillioneir Kronen in der ersteri Hälfte des Budgetjahres 30 Millionen Kronen in Anspruch zu nehmen, ferner in dióséin Zeitraulnc den Munizipien zu Straßenbau­­zwecken als zu vergütenden Vorschuß 30 Millionen Kronen zur Verfügung zu stellen. Im 8 27 tvird die Regierung -ermächtigt, die von dem ftn Dudgeto-esch für das Jchr 1920/21-zur. Deckung Les Be­­ldarfes an Lokö Motiven verMrschlagten Betrag von Soo-Millionen Kronen noch nicht i-n Anspruch aenommenen 268 Millionen Kronen, ferner den zur Deckung desselben Be­darfes im Budgetvoranschlag für das Jahr. 1921/22 aufge­­nvmmenen Betrag von 500 Millionen Kronen, insgesamt 768 Millionen Kronen, zur Begleichung des Kaufpreises der für die -L-taatsbahnLN -o-elieferten Lokomotiven zu verw-mrden. Die Regierung wird ferner ermächtigt,, zur Beschaffung von Eiseubahnwaggonch beziehungsweise zur Begleichung des Ka-üfpreises der für di-e StaatsbckhnLil bereits gelieferten Waggons 550 Millionen Kronen zu t>erwe.nden. Diverse Berfüqunqcn. Im 8 28 werden die auf die militärische Versorgung j der aus dem Stand der tricht berufsmäßigen Militarp-ersinren hervorgegangenen K r iegs i -nvalidcn bezughabeudeu Bc. stimmU'Ngm des G.-A. DI: 1875 außer Kraft gesetzt. 8 29 ermächtigt deir Finan-zminister, arrs denr durch den Ungarischen JockeiktiiL gemäß des G.-A. XM: 1913, bezichlurgÄvrise -des G.-A. 11:1921 aus dem Ertrag der Totalifajortvetteu abzuliefernderr Betrag eine entsprecheirde -S-mnme, höchstens aber vier Prozent, dem JockcN-ub als Beitrag zum Anlsihedienst einer zwecks . Errichtung einer Renn bahn aufzuu-chmcud-en .Änlei-He zu ü-btt­- lassen. 8 30 ermächtigt di« Rogiermrg, die au-f den Luft-, ! verkehr bezu-ghabendon Normen proviforiifch im Werord­­! nungsiwege zu regeln. Durch 8 31. wird das Land-ösarchiv in die Kom-^ pet-enz des Ministeriums für Kultus und Unterricht über­­wieifeir. , 8 32 inteupreirert dar tz 25 G.-A. XX.VII: 1900 de.^ treffend die Rschtsverhältniste der Wirtschaftsbeamtsn. Laut des letzt-eii Paragrapheir des Gesctzeniwmfes tritt, das Gesetz am Tage seiner Promulgilsrung ins Leben und mit seineri DirrchfüHrung wird der FünanWinister betraut, ' - - > Attslatt-scha«. - — 2S. Ium. — ! Zwei deutsche Stimmen. Auch von Len alldeutschen PoliÄern gilt Las Wort< Laß sie nichts gelernt und nichts veögessen hallen. Wieder,^ wie vor dem Kviege, machen sie in ihrer Presse gegen dis ungarische Aèation^ scharf; wicLer lasier: sie dsn Anwurß vernshmeri. Laß der deutschen Bellölkeruny Illngarns durch gewaltsame Unterdrückung die Möglichkeit gLnom-» men sei, ihr deutsches Bolksgsfüh-l zu ä-ußern. S-o hah die München-AugÄurger Abendzeitung sich imtgst Lazu hergsgsben, einen Ausiatz a-us -der Feder eines alldeutsch gösin-iUen österreichischen Publfzisten zu veröffentlichen, worin im ZujMrrnrercharrg mit den jüngst stnttgehallten Wahlen sich der Satz findet: „Die stäiMö, ja Lerzeih einzige nennenswerte irationalc MinLecheit -rm Lande wird also nicht die Dtöglichkeit haben, in der ges-etzgeben-' Len VersamnAung ihre Stimme zu erheben, und mehr als eine halbe Million Deutscher wird Lurch -starnnres-» fremde, ja in den meisten Fällen Len DeutschM unfreund-­­lich gesinnte Männer vertreten fein."^ Diese Behauptung ist, wie wir sofort feststellen wollen, eine glatte Unw ahrh eisi Es genügt, die Namenliste Ler in die 5rationalversamnAung Gelvählten durchzusehen, um auf den ersten Anblick schon feststellsn zu können, daß eine sehr große Anzahl von Männern deutschen Namens und deutschen Stammes sich unter den . neuen Volksvertretern findet. Allerdings sind es nicht- Bekmner des alldeutschen Gedankens, sondern Männer, die, treu den historischen Uellerlieferungen des ungar­ländischen Deutschtums, nicht eine besondere nationale Gruppe bilden, vielmehr je nach ihrer politischen Ge­dankenrichtung in den Reihen der verschiedenen ungarischen' Parteien wirken, und zwar in einem Geiste, der deutsches Wesen mit unerschütterlicher Anhänglichkeit an das ungarische Vater-' landimEinklanqzuhaltenweiß. Für diese Eigenart Ler Ungarn deutscher Zunge fehlt den Allde-utschen das Verständnis. Wir wollen versuchen, cs ihnen durch eine Reminiszenz aus dem Jahre 1918 Leizubringen. In diesem Jahre geschah es, daß eine Gruppe deutscher Journalisten zu Besuch nach Ungarn kam. Unter diesen Gästen war die alldeutsche Presse ziemlich stark vertreten. Die Herren machten eine Studienreise in Süd­ungarn, um sickstdort bei den Schwaben mnzuschauen, viele von ihnen wohl in der Hofsnung, bei dieser Gelegenheit Klagen über nationale Bedrückung vernehmen zu können. Die diese Kossnung hegten, sollten freilich nicht auf ihre Rechnung kommen. Man erschien in einer Reihe wn deutschen Ortschaften, aber die gründlich ausgesragte Be­völkerung äußerte kein Wort der Unzufriedenheit, erklärte vielmehr, sich außerordentlich wohl s^u fühlen, von den Behörden gut behandelt zu werden und sich begeistert zum ungarischen Patriotismus zu bekennen. lÄne letzten Stationen war die Ortschaft Zsombolya. Die Gaste auL k'rsits^, 23. ^ULl 1922

Next