Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1851 (Jahrgang 61, nr. 1-103)

1851-06-11 / nr. 92

l Eh 92. Er feint wöchent­. & mal, Montag, Mittwo, Frei­­tag u. Samtag. Kostet für das halbe Jahr Afl., das Vierteljahr 2 fl., den Mo­­nat 40. Mit Pulversen­­kung halbjährig 5 fl. vier­­teljährig 2 fl. 20 fl. Sermiannstadt am 11. Juni, Siebenbürger Bote. £ 851. Inserate d­er Art werten in der r. Hochmeister’schen Buchhandl. angenommen. Das einmalige Einladen einer einspaltigen Petitzelle tostet 3 fr., für eine zweite und dritte Wiederholung 2.6. LIEFEN EEE Amtlicher Theil. Nro. 13,115 M. C. G. 1851. £ Sandmachung. Laut Mittheilung des Hrn. Distrikt8-Ober-Kommissärs für Barsca, Torontal und Berseg ist der Hieramts unterm 25. April d.3. 3. 10094 eurrentirte Demeter Propovitch am 1. Mai db. 3. in Belt zu Stande gebracht worden. « Hermannstadt am 3. Juni 1851. Für den Militär: und Emvils Gouverneur: Zeisberg, EM. — Am 4. Juni 1851 in in der ER Hofs und Staatsbruferei in Wien das XXXV. Stüd des allgemeinen Reichsgefeg- und Regierungs­­blattes und zwar in allen Doppelausgaben, mit Ausnahme der romas nische deutichen, so­wie das XI. Stüd vom Jahrg. 1850 in der mas­gyarisch-deutschen Doppelausgabe ausgegeben und versendet worden. Berner ist am 31. Mai 1851, das XXXIV. Stüd vom Jahrgange 1851, in allen Doppelausgaben, mit Ausnahme der romanisch-deutschen und das LAÄXX. Stüd vom Jahrgange­ 1850 in der böhmisch- und ruthenischr deutichen Doppelausgabe erschienen. Der nel bieser Stüde wurde bereits bei ihrer ersten Ankündi­­gung angegeben. u. Feen " « Nichtamtlicher Theil. Das Institut der Staatsanwaltschaft. An der neuen Gerichtsverfassung für Siebenbürgen, welche jüngst mit dem kaiserlichen Patent vom 12. Mai 1851 beschlossen und bereits auch veröffentlicht worden ist (Reichsgef.-Blatt St. XXXIV. Nr. 116) nimmt einen wesentlichen Pflag ein „das Institut der Staatsanwalts­chaft”; eine Einrichtung, welche vielleicht dem Namen, weniger dem Wesen nach hier landes­fremd erscheinen dürfte. *) Nicht überflüssig mag 28 daher sein, in­­ dieser Beziehung einige Betrachtungen vorläufig In die Döffentlichkeit­ treten zu lassen, um hiedurch Denjenigen Anregung zu­ biethen, welche Kraft und Beruf in sich fühlen, über den staatlichen Entwicklungsgang des Gesammtreiches nachzudenken, und an dem mühe, sollen Werke der Neugestaltung des Baterlandes, wie sie nun einmal echt von dem ewig vorschreitenden Zeitgeiste gebieterisch und unabweis­­lch gefordert wird, selbstthätig sich zu betheiligen. Die Erfahrung aller Zeiten Iehret er zur Genüge, daß Maßregeln und Einrichtungen der Regierungen, im Großen wie im Kleinen, nur dann auf einen dauernden, volständigen und­ rechtzeitigen Erfolg wewis ven können, wenn Nothiwendigkeit und Zweckmäßigkeit derselben, dem Ek­enntniß des Volkes war geworden, wenn die öffentliche ei­ner verständigeren Mehrzahl der Staatsbürger, dieser ungezählten un­­sichtlichen Schaar von Mithelfern der Vollstrefungsorgane, sich dem Sefehe zur Seite gestellt und hiedurch ermöglicht, daß der todte Buchs­tabe Tebendig — die schaffende Theorie zur gedeihlichen Praxis werde, ten Beleh­f­­un­g. *) Wir erinnern an­ die im verfloffenen Jahre gehaltenen Vorlesungen des «Herrn Doktor Grimm Über Deffentlichkeit und Mündlichkeit des Straf­­verfahrens, das I Institut der Staatsanwaltschaft und der Geschwornen und die bei dieser Gelegenheit ausgesprochene, wohlbegründete Ansicht : Die neuen Formen dürften manchen Jünger der Jurisprudenz zu dem Glauben verleiten, daß das Wesen nicht älter als seine äußere Hülle sei, doc wer die Rechtsgeschichte Siebenbürgens­ genau fennt, wird das Regentheil finden, und zu­ der Meberzeugung gelangen, daß: »olfs­­chümlige Insitutionen nit Jahrhunderte auf sich warten Taten, und “daß dort wo die Gereggebung, nicht gleichen Schritt mit niffen eines Bolfes geht, die Gewohnheit die Küche nothdürftig ange­füdt, aa en BERN - n——­ ­ | zum Brommen und Heile der Regierten! Und dieser Erfahrungstag er­­hält auch heut zu Tage feine dung ewig wie Die Wahrheit — im Urrechte den öffentlichen Rechtszuständen dieses Landes zu besprechen, nicht allein im der Selbstbestimmung des geistig freien Wesens. — Bon ‚dem obangedeuteten Gesichtspunkte ausgehend, halten wir es gegenwärtig für passend, rechtzeitig und nothwendig die Neuerungen im und es mehr noch in der Uns warum Neueruns fremden Institutionen diesem einer schrift­stellerischen Leistung zu gerathen, sei­er ung vergönnt dermal nur das Institut der Staatsanwaltschaft in seiner Anwendung dem Gehege zur IT hatsache werde, auf Siebenbürs­ten­­ zum Gegenstande der gegenwärtigen Abhandlung zu nehmen. Der Ritterstand, in Hinkunft alle gleiche Grundpfeiler, den neuen Tempel der Themis im Lande em­­porhalten, damit fortan das Recht zur Wahrheit, Rechtsgleichheit vor ihrer Wechselsvirfung auffaffen und vorläufig es ins N­üdblide auf­ die frühere Nechtepflege hierlandes zu werfen, um an dem Ergebnisse zu­ gelangen, daß dem Fortschritte des­­ Zeu­gen­ Hinderniß im Wege stehen kann· A in einene­ Rambe­­die Gefoggebung Fein” zusammenhängendes harte, Feine­s ‚bindlich ist,­­sondern auf die Nachsichten der Standes- und Namensvers­issenschaftlich geordnete,aus einer Rechtsidee entquollene" Sammlung vernunftgemäßer Bestimmungen in ihrer Anwendung auf die gegebenen Zustände eines Landes ist,sondern ein Agregat theils­heimischer, theilsfremder Gesetze«in keinem oder nur in einem losen­usammenhange der chronologischen Aneinanderreihtung vieler Jahrhundert­­alter Bestimmungen bildet,wenn diese Gesetzgebung zudem nicht gemeinsam schiedenheiten gebaut wordett,trotz des natürlich gebotenen Gemeinin­­teresses der Bevölkerung eines und desselben Landes,wenn ferner eine Gesetzgebung veraltet,starr und unbeweglich seit fast drei Jahrhunder­­­ten in Mitte des strömenden und rasch dahinfluthenden Volkslebens dieselbe geblieben ist,unklar in obsoleter Sprache und Begriffsbestim­­mung,hiedurch ein ergiebiget himmelplatzränke süchtiger An­wälte,wenn sie ungenügend für new entstan­dene Rechtsverhältnisse­,schroff und draco­­nisch in den Straftagungen bei gemilderter Gesittung und veränderter humanitärer Anschauungsweise, immer­­ fich gleich blieb, wenn endlich Diese Gefeggebung überdieg noch, in sich nicht abgeschlosfen, aus der unsicheren, oft versiegenden, vielleicht oft unlauteren Quelle des Ge­­wohnheitsrechtes zu schöpfen bemüßigt ist — aus der Gewohnheit, die­­sem nicht greifbaren Nebelgebilde menschlichen Nachahmungstriebes ohne selbsteigenem Bewußtsein — von­ einer solchen­ Gereggebung läßt sich nimmermehr sagen, daß sie der ewigen Rechtsidee der Zeit, dem Bedürfnisse eines Bolfes entspreche.*) em in einem Lande Die Gerichte nicht im Verhältnisse zu den *) Die vorzügligsten Gefege sind: Wladislans II. Decretum Triparti­­­tum, Georgs I. „Approbaten (1653)*, Michaels I. Apafi:„Kom­­pilaten“ (1669). Goder der Sachsen (Statuten 1583) u. s. w. Einen systematisch geordneten Soder des bürgerlichen Rechts hat Siebenbürgen nit. D Besonders fühlbar is der Mangel eines den Anforderungen der neuen­ Zeit entsprec­henden Strafgefesbuc­hes, denn die Bestimmungen der fächli­chen Gefege erinnern zu sehr an das Dunkel längst:­verfehallener­ Zeiten. Die Entscheidungen in peinlichen­­ Fälen entbehren in der Regel der geselichen Bafis und sind blos das Resultat der subleftiven Ansicht des Richters. Bei den fächsfichen Ge­­wird in peinlichen Fällen meistens nach dem österreichischen Strafgefege von 1803 praktizirt.­­ Weder das Defretum IH. sagt ein berühmter vaterländischer Schriftsteller unter Anderm: „Was in den Artikeln des Dekrets enthalten ist, das übersteigt die Grenzen der Wahr­­scheinlickeit." Auf dem Landtage 1790 trat eine eigene landständische Kommission zusammen um ss mit der Abfassung zwertmäßiger­ Gefeg­­bücher zu beschäftigen, ihre Ausarbeitungen aber Inmen nicht zur Be­ sathung. DEN, in den Lichthöhen und die vielfache Geltung, weil der Intelligenz, sondern jenen weiten, Schichten der Bevölkerung, berufenen oft allzu gläubig Horcht, Har werden möge: gen Überhaupt North beabsichtiget, Sinne aber thnen — was mit dieß bewerfstelligt die da den Stimmen werden sol. Um müssen bessen Begrüns in erlauben, einige des Menschen Diefen nicht auf das weite angemessene Fahrwasser die Staatsanwaltschaft darum follen wir auch ruhet, damit beide in ’·. ungarischen und­­ auch der richten ·­­ · | | | « j | | « 1 1 | | . j | j ] | ‘ | 1 | VOR u ar wu

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