Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1851 (Jahrgang 61, nr. 1-103)
1851-06-11 / nr. 92
l Eh 92. Er feint wöchent. & mal, Montag, Mittwo, Freitag u. Samtag. Kostet für das halbe Jahr Afl., das Vierteljahr 2 fl., den Monat 40. Mit Pulversenkung halbjährig 5 fl. vierteljährig 2 fl. 20 fl. Sermiannstadt am 11. Juni, Siebenbürger Bote. £ 851. Inserate der Art werten in der r. Hochmeister’schen Buchhandl. angenommen. Das einmalige Einladen einer einspaltigen Petitzelle tostet 3 fr., für eine zweite und dritte Wiederholung 2.6. LIEFEN EEE Amtlicher Theil. Nro. 13,115 M. C. G. 1851. £ Sandmachung. Laut Mittheilung des Hrn. Distrikt8-Ober-Kommissärs für Barsca, Torontal und Berseg ist der Hieramts unterm 25. April d.3. 3. 10094 eurrentirte Demeter Propovitch am 1. Mai db. 3. in Belt zu Stande gebracht worden. « Hermannstadt am 3. Juni 1851. Für den Militär: und Emvils Gouverneur: Zeisberg, EM. — Am 4. Juni 1851 in in der ER Hofs und Staatsbruferei in Wien das XXXV. Stüd des allgemeinen Reichsgefeg- und Regierungsblattes und zwar in allen Doppelausgaben, mit Ausnahme der romas nische deutichen, sowie das XI. Stüd vom Jahrg. 1850 in der masgyarisch-deutschen Doppelausgabe ausgegeben und versendet worden. Berner ist am 31. Mai 1851, das XXXIV. Stüd vom Jahrgange 1851, in allen Doppelausgaben, mit Ausnahme der romanisch-deutschen und das LAÄXX. Stüd vom Jahrgange 1850 in der böhmisch- und ruthenischr deutichen Doppelausgabe erschienen. Der nel bieser Stüde wurde bereits bei ihrer ersten Ankündigung angegeben. u. Feen " « Nichtamtlicher Theil. Das Institut der Staatsanwaltschaft. An der neuen Gerichtsverfassung für Siebenbürgen, welche jüngst mit dem kaiserlichen Patent vom 12. Mai 1851 beschlossen und bereits auch veröffentlicht worden ist (Reichsgef.-Blatt St. XXXIV. Nr. 116) nimmt einen wesentlichen Pflag ein „das Institut der Staatsanwaltschaft”; eine Einrichtung, welche vielleicht dem Namen, weniger dem Wesen nach hier landesfremd erscheinen dürfte. *) Nicht überflüssig mag 28 daher sein, in dieser Beziehung einige Betrachtungen vorläufig In die Döffentlichkeit treten zu lassen, um hiedurch Denjenigen Anregung zu biethen, welche Kraft und Beruf in sich fühlen, über den staatlichen Entwicklungsgang des Gesammtreiches nachzudenken, und an dem mühe, sollen Werke der Neugestaltung des Baterlandes, wie sie nun einmal echt von dem ewig vorschreitenden Zeitgeiste gebieterisch und unabweislch gefordert wird, selbstthätig sich zu betheiligen. Die Erfahrung aller Zeiten Iehret er zur Genüge, daß Maßregeln und Einrichtungen der Regierungen, im Großen wie im Kleinen, nur dann auf einen dauernden, volständigen und rechtzeitigen Erfolg wewis ven können, wenn Nothiwendigkeit und Zweckmäßigkeit derselben, dem Ekenntniß des Volkes war geworden, wenn die öffentliche einer verständigeren Mehrzahl der Staatsbürger, dieser ungezählten unsichtlichen Schaar von Mithelfern der Vollstrefungsorgane, sich dem Sefehe zur Seite gestellt und hiedurch ermöglicht, daß der todte Buchstabe Tebendig — die schaffende Theorie zur gedeihlichen Praxis werde, ten Belehfung. *) Wir erinnern an die im verfloffenen Jahre gehaltenen Vorlesungen des «Herrn Doktor Grimm Über Deffentlichkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens, das I Institut der Staatsanwaltschaft und der Geschwornen und die bei dieser Gelegenheit ausgesprochene, wohlbegründete Ansicht : Die neuen Formen dürften manchen Jünger der Jurisprudenz zu dem Glauben verleiten, daß das Wesen nicht älter als seine äußere Hülle sei, doc wer die Rechtsgeschichte Siebenbürgens genau fennt, wird das Regentheil finden, und zu der Meberzeugung gelangen, daß: »olfschümlige Insitutionen nit Jahrhunderte auf sich warten Taten, und “daß dort wo die Gereggebung, nicht gleichen Schritt mit niffen eines Bolfes geht, die Gewohnheit die Küche nothdürftig angefüdt, aa en BERN - n—— | zum Brommen und Heile der Regierten! Und dieser Erfahrungstag erhält auch heut zu Tage feine dung ewig wie Die Wahrheit — im Urrechte den öffentlichen Rechtszuständen dieses Landes zu besprechen, nicht allein im der Selbstbestimmung des geistig freien Wesens. — Bon ‚dem obangedeuteten Gesichtspunkte ausgehend, halten wir es gegenwärtig für passend, rechtzeitig und nothwendig die Neuerungen im und es mehr noch in der Uns warum Neueruns fremden Institutionen diesem einer schriftstellerischen Leistung zu gerathen, seier ung vergönnt dermal nur das Institut der Staatsanwaltschaft in seiner Anwendung dem Gehege zur IT hatsache werde, auf Siebenbürsten zum Gegenstande der gegenwärtigen Abhandlung zu nehmen. Der Ritterstand, in Hinkunft alle gleiche Grundpfeiler, den neuen Tempel der Themis im Lande emporhalten, damit fortan das Recht zur Wahrheit, Rechtsgleichheit vor ihrer Wechselsvirfung auffaffen und vorläufig es ins Nüdblide auf die frühere Nechtepflege hierlandes zu werfen, um an dem Ergebnisse zu gelangen, daß dem Fortschritte des Zeugen Hinderniß im Wege stehen kann· A in einene Rambedie Gefoggebung Fein” zusammenhängendes harte, Feines ‚bindlich ist,sondern auf die Nachsichten der Standes- und Namensversissenschaftlich geordnete,aus einer Rechtsidee entquollene" Sammlung vernunftgemäßer Bestimmungen in ihrer Anwendung auf die gegebenen Zustände eines Landes ist,sondern ein Agregat theilsheimischer, theilsfremder Gesetze«in keinem oder nur in einem losenusammenhange der chronologischen Aneinanderreihtung vieler Jahrhundertalter Bestimmungen bildet,wenn diese Gesetzgebung zudem nicht gemeinsam schiedenheiten gebaut wordett,trotz des natürlich gebotenen Gemeininteresses der Bevölkerung eines und desselben Landes,wenn ferner eine Gesetzgebung veraltet,starr und unbeweglich seit fast drei Jahrhunderten in Mitte des strömenden und rasch dahinfluthenden Volkslebens dieselbe geblieben ist,unklar in obsoleter Sprache und Begriffsbestimmung,hiedurch ein ergiebiget himmelplatzränke süchtiger Anwälte,wenn sie ungenügend für new entstandene Rechtsverhältnisse,schroff und draconisch in den Straftagungen bei gemilderter Gesittung und veränderter humanitärer Anschauungsweise, immer fich gleich blieb, wenn endlich Diese Gefeggebung überdieg noch, in sich nicht abgeschlosfen, aus der unsicheren, oft versiegenden, vielleicht oft unlauteren Quelle des Gewohnheitsrechtes zu schöpfen bemüßigt ist — aus der Gewohnheit, diesem nicht greifbaren Nebelgebilde menschlichen Nachahmungstriebes ohne selbsteigenem Bewußtsein — von einer solchen Gereggebung läßt sich nimmermehr sagen, daß sie der ewigen Rechtsidee der Zeit, dem Bedürfnisse eines Bolfes entspreche.*) em in einem Lande Die Gerichte nicht im Verhältnisse zu den *) Die vorzügligsten Gefege sind: Wladislans II. Decretum Tripartitum, Georgs I. „Approbaten (1653)*, Michaels I. Apafi:„Kompilaten“ (1669). Goder der Sachsen (Statuten 1583) u. s. w. Einen systematisch geordneten Soder des bürgerlichen Rechts hat Siebenbürgen nit. D Besonders fühlbar is der Mangel eines den Anforderungen der neuen Zeit entsprechenden Strafgefesbuches, denn die Bestimmungen der fächlichen Gefege erinnern zu sehr an das Dunkel längst:verfehallener Zeiten. Die Entscheidungen in peinlichen Fälen entbehren in der Regel der geselichen Bafis und sind blos das Resultat der subleftiven Ansicht des Richters. Bei den fächsfichen Gewird in peinlichen Fällen meistens nach dem österreichischen Strafgefege von 1803 praktizirt. Weder das Defretum IH. sagt ein berühmter vaterländischer Schriftsteller unter Anderm: „Was in den Artikeln des Dekrets enthalten ist, das übersteigt die Grenzen der Wahrscheinlickeit." Auf dem Landtage 1790 trat eine eigene landständische Kommission zusammen um ss mit der Abfassung zwertmäßiger Gefegbücher zu beschäftigen, ihre Ausarbeitungen aber Inmen nicht zur Be sathung. DEN, in den Lichthöhen und die vielfache Geltung, weil der Intelligenz, sondern jenen weiten, Schichten der Bevölkerung, berufenen oft allzu gläubig Horcht, Har werden möge: gen Überhaupt North beabsichtiget, Sinne aber thnen — was mit dieß bewerfstelligt die da den Stimmen werden sol. Um müssen bessen Begrüns in erlauben, einige des Menschen Diefen nicht auf das weite angemessene Fahrwasser die Staatsanwaltschaft darum follen wir auch ruhet, damit beide in ’·. ungarischen und auch der richten · · | | | « j | | « 1 1 | | . j | j ] | ‘ | 1 | VOR u ar wu